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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
GdO Bgld 1965 §27 Abs1;Rechtssatz
Abgesehen von § 87 Abs. 3 Bgld. GemeindeO, wonach die Gemeinde berechtigt ist, gegen Aufsichtsbehörden vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen, enthält die Bgld. GemeindeO keine besonderen Regelungen über die Einbringung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Es gelangt daher deren § 27 Abs. 1 zur Anwendung, wonach der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt. Selbst zu jenen Gemeindeordnungen, die eine besondere Befugnis des Gemeinderates bei Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof vorsehen, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Regelung der Vertretungsbefugnis, nach der der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt, den Verwaltungsgerichtshof auf Grund dieser Vertretungsbefugnis verpflichtet, die Beschwerde inhaltlich zu erledigen (siehe das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2001, Zl. 98/15/0013, zu Niederösterreich, vom 25. April 2002, Zl. 2002/07/0005, zur Steiermark).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002050146.X01Im RIS seit
18.11.2004Zuletzt aktualisiert am
21.07.2009