Entscheidungsdatum
07.03.2019Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §16 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Ing. Bader über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 15.01.2019, Zl. …, in einer Angelegenheit des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), zu Recht
e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 (belangte Behörde) vom 15.01.2019, zur Zahl … wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (=BF) vom 07.12.2018 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abgewiesen.
Begründend wurde nach Wiedergabe der hier maßgeblichen Bestimmungen des WMG ausgeführt, dass trotz Aufforderung die für die Berechnung notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt wurden bzw. wichtige Angaben nicht gemacht wurden.
Aufgrund ihres Antrages wurde die BF aufgefordert, für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Mit Schreiben vom 10.12.2018 wurde die BF aufgefordert, folgende Angaben zu machen und/bzw. folgende Unterlagen der Behörde vorzulegen:
? Heiratsurkunde
? Nachweis über die Unterhaltsklage gegen die Eltern bzw. Protokoll vom Bezirksgericht über Uneinbringlichkeit für C. D.
? aktueller Nachweis der Alimentationsbezüge für C. E.
? Bestätigung der Antragstellung auf Lohnsteuerausgleich für das Jahr 2017 beim Finanzamt von Frau B. A. und C. E.
? aktuellen Wohnbeihilfebescheid der MA 50 ab dem 01.12.2018 -laufend
? Nachweis über die Beantragung von Wohnbeihilfe der MA 50
Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich“ im Sinne des § 16 WMG gewesen. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich“ im Sinne des Paragraph 16, WMG gewesen.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schreiben (E-Mail) vom 12.02.2019 fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ihr Antrag aus ihr nicht verständlichen Gründen abgelehnt worden sei. Sie habe des Öfteren telefonisch mit der Behörde Kontakt aufgenommen um die Problematik mündlich zu klären. Sie habe keinen anderen Gerichtsbeschluss und habe jedes andere Amt dieses Dokument als gültiges Dokument anerkannt.
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 14.02.2019 die Beschwerde mit dem bezughabenden Akt vor.
Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin bildet ihrem Ehegatten und ihren 2 Kindern eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Sie wohnen in Wien, F.-Straße.
Die BF brachte am 07.12.2018 einen Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, nämlich eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs ein.
Mit Schreiben vom 10.12.2018 (§ 16 WMG Auftrag) der belangten Behörde wurde die Antragstellerin aufgefordert, bis spätestens 31.12.2018 die oben angeführten Unterlagen vorzulegen. Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Antragstellerin bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird. Mit Schreiben vom 10.12.2018 (Paragraph 16, WMG Auftrag) der belangten Behörde wurde die Antragstellerin aufgefordert, bis spätestens 31.12.2018 die oben angeführten Unterlagen vorzulegen. Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht der Antragstellerin bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und wurde außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist die Leistung nach Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werden wird.
Innerhalb der gesetzten Frist kam die BF der Aufforderung nicht zur Gänze nach, da nicht sämtliche geforderten Unterlagen vorgelegt wurden. Zwar entspricht es der Richtigkeit (so wie von der BF in der Beschwerde angegeben), dass Unterlagen am 20.12.2018 bei der MA 40 – Sozialzentrum G. abgegeben wurden, jedoch wurde ein Nachweis über die Unterhaltsklage gegen die Eltern bzw. Protokoll vom Bezirksgericht über Uneinbringlichkeit für C. D. nicht vorgelegt.
In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid.
Dieser Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Akteninhalt und konnte sohin als erwiesen angesehen werden.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Verwaltungsgericht Wien auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch die belangte Behörde hat von der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch die belangte Behörde hat von der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.
Hierzu folgt in rechtlicher Hinsicht:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetz lauten auszugsweise wie folgt:
§ 16. Wiener Mindestsicherungsgesetz Paragraph 16, Wiener Mindestsicherungsgesetz
Ablehnung und Einstellung der Leistungen
(1) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
….
Zu überprüfen ist, ob die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherung zu Recht aus dem Grunde des § 16 WMG abgewiesen hat. Zu überprüfen ist, ob die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherung zu Recht aus dem Grunde des Paragraph 16, WMG abgewiesen hat.
Anträge auf die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt.
Die BF wurde mit Schreiben vom 10.12.2018 zur Vorlage der oben erwähnten Unterlagen aufgefordert, wobei diesem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht gänzlich Folge geleistet wurde.
Die geforderten Nachweise waren für die Beurteilung und Bemessung des Anspruches der BF notwendig. Die Beschwerdeführerin hat somit innerhalb der ihr gesetzten Frist - entsprechend der Aufforderung vom 10.12.2018 - die für die Feststellung des Anspruches und die Bemessung der Leistungen erforderlichen Angaben nicht gemacht.
Schließlich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin ab Zustellung des Schreibens mehrere Tage zur Verfügung standen, um der gegenständlichen Aufforderung nachzukommen, und sich diese Frist somit jedenfalls als angemessen erweist. Auch hat die Beschwerdeführerin einen triftigen Verhinderungsgrund für die Übermittlung der geforderten Unterlagen im Sinne des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im behördlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Schließlich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführerin ab Zustellung des Schreibens mehrere Tage zur Verfügung standen, um der gegenständlichen Aufforderung nachzukommen, und sich diese Frist somit jedenfalls als angemessen erweist. Auch hat die Beschwerdeführerin einen triftigen Verhinderungsgrund für die Übermittlung der geforderten Unterlagen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im behördlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht.
Die geforderten Unterlagen wurden innerhalb der gesetzten Frist (31.12.2018) jedoch nicht vorgelegt und gab die BF schriftlich (und somit nachvollziehbar) auch nicht bekannt, warum die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Dass ein schriftlicher Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt wurde, wurde auch gar nicht eingewendet. Bei mündlichen Auskünften können hierbei lediglich informative Eigenschaften erkannt werden, wurde doch der Auftrag gemäß § 16 WMG der belangten Behörde schriftlich an die Antragstellerin zugestellt und ist in diesem schriftlichen Auftrag detailliert angeführt, welche Unterlagen nachgereicht werden müssen. Eine zusätzliche Anfrage ist somit entbehrlich und nicht geeignet dem Auftrag gemäß § 16 WMG zu umgehen. Auch erfolgte im behördlichen Verfahren keine Behauptung dahingehend, dass die Einholung bzw. Vorlage der eingeforderten Unterlagen aussichtslos, unzumutbar oder mit erhöhtem Kostenrisiko verbunden sei. Die geforderten, jedoch nicht vorgelegten Unterlagen waren für die Beurteilung und Bemessung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherung insoweit notwendig, als ohne diese Angaben der Leistungsanspruch nicht berechnet werden konnte. Die geforderten Unterlagen wurden innerhalb der gesetzten Frist (31.12.2018) jedoch nicht vorgelegt und gab die BF schriftlich (und somit nachvollziehbar) auch nicht bekannt, warum die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Dass ein schriftlicher Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt wurde, wurde auch gar nicht eingewendet. Bei mündlichen Auskünften können hierbei lediglich informative Eigenschaften erkannt werden, wurde doch der Auftrag gemäß Paragraph 16, WMG der belangten Behörde schriftlich an die Antragstellerin zugestellt und ist in diesem schriftlichen Auftrag detailliert angeführt, welche Unterlagen nachgereicht werden müssen. Eine zusätzliche Anfrage ist somit entbehrlich und nicht geeignet dem Auftrag gemäß Paragraph 16, WMG zu umgehen. Auch erfolgte im behördlichen Verfahren keine Behauptung dahingehend, dass die Einholung bzw. Vorlage der eingeforderten Unterlagen aussichtslos, unzumutbar oder mit erhöhtem Kostenrisiko verbunden sei. Die geforderten, jedoch nicht vorgelegten Unterlagen waren für die Beurteilung und Bemessung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Mindestsicherung insoweit notwendig, als ohne diese Angaben der Leistungsanspruch nicht berechnet werden konnte.
Da somit feststeht, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung gemäß § 16 WMG und Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen und ausdrücklichem Hinweis auf die durch ihre Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Abweisung des Antrages vor. Da somit feststeht, dass die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung gemäß Paragraph 16, WMG und Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen und ausdrücklichem Hinweis auf die durch ihre Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Abweisung des Antrages vor.
Da dem § 16 WMG Auftrag nicht zur Gänze entsprochen wurde, erweist sich der angefochtene abweisende Bescheid als rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da dem Paragraph 16, WMG Auftrag nicht zur Gänze entsprochen wurde, erweist sich der angefochtene abweisende Bescheid als rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Mitwirkungspflicht; Unterlagenvorlage; VerlängerungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.028.RP14.3072.2019Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019