TE Lvwg Beschluss 2019/3/12 VGW-031/069/487/2019

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Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §43 Abs1
StVO 1960 §94f Abs1 litb Z2
StVO 1960 §99 Abs3 lita
B-VG Art. 139
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 94f heute
  2. StVO 1960 § 94f gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. StVO 1960 § 94f gültig von 01.10.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 94f gültig von 01.10.1969 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 209/1969
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Anmerkung

VfGH v. 24.9.2019, V 14/2019; Abweisung

Text

Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch sein Mitglied Mag. Hillisch im Verfahren über die Beschwerde der Frau Mag. A. B., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22.11.2018, MA 67-…, an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 139 Abs. 4 B-VG denDas Verwaltungsgericht Wien stellt durch sein Mitglied Mag. Hillisch im Verfahren über die Beschwerde der Frau Mag. A. B., vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22.11.2018, MA 67-…, an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 139, Absatz 4, B-VG den

ANTRAG,

der Verfassungsgerichtshof möge

aussprechen, dass die Wortfolge „6.13.;“ der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 9. Februar 2015, MA 46 – DEF/1625708/2014, gesetzwidrig war;

in eventu

aussprechen, dass die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 9. Februar 2015, MA 46 – DEF/1625708/2014, insoweit gesetzwidrig war, als damit Folgendes verordnet wurde:

„6.13.

In Wien 1., Rathausstraße ONr. 19-21 ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf Objektslänge verboten. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. und 8. Bezirk sowie Behinderte (Symbol).“

in eventu

die Wortfolge „6.13.;“ der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 9. Februar 2015, MA 46 – DEF/1625708/2014, als gesetzwidrig aufheben,

in eventu

die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 9. Februar 2015, MA 46 – DEF/1625708/2014, insoweit als gesetzwidrig aufheben, als damit Folgendes verordnet wird:

„6.13.

In Wien 1., Rathausstraße ONr. 19-21 ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf Objektslänge verboten. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. und 8. Bezirk sowie Behinderte (Symbol).“

BEGRÜNDUNG

I. Anlassfallrömisch eins. Anlassfall

1.       Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22.11.2018, MA 67-…, hat folgenden Spruch:

„Sie haben am 12.12.2017 um 13:28 Uhr in Wien 01, Rathausstraße 21 als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-… folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. Bezirk sowie Bildergebnis für behindertensymbol“ (Anrainerzone), wobei weder ein Parkkleber für den 1. Bezirk, noch ein Ausweis nach § 29b Abs. 4 StVO im Fahrzeug angebracht war. „Sie haben am 12.12.2017 um 13:28 Uhr in Wien 01, Rathausstraße 21 als Lenkerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-… folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „ausgenommen Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. Bezirk sowie ris-attachment://image001.png“ (Anrainerzone), wobei weder ein Parkkleber für den 1. Bezirk, noch ein Ausweis nach Paragraph 29 b, Absatz 4, StVO im Fahrzeug angebracht war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960. Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 78,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 78,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 88,00“

2.       Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die der Bestrafung zugrunde liegende Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, verfassungswidrig sowie gesetzwidrig sei. Insbesondere führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass die Erlassung einer „Kurzparkzone in unmittelbarer Nähe des Gerichts“ in die Interessen der Berufsgruppe der Rechtsanwälte eingreife, weswegen die Rechtsanwaltskammer Wien gemäß § 94f Abs. 1 lit. a Z 3 StVO anzuhören gewesen wäre. 2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die der Bestrafung zugrunde liegende Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, verfassungswidrig sowie gesetzwidrig sei. Insbesondere führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass die Erlassung einer „Kurzparkzone in unmittelbarer Nähe des Gerichts“ in die Interessen der Berufsgruppe der Rechtsanwälte eingreife, weswegen die Rechtsanwaltskammer Wien gemäß Paragraph 94 f, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, StVO anzuhören gewesen wäre.

II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage

1.       § 94f Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. 159/1960, idF BGBl. 50/2012, lautet:1. Paragraph 94 f, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 50 aus 2012,, lautet:

„§ 94f. Mitwirkung

(1) Vor Erlassung einer Verordnung ist, außer bei Gefahr im Verzuge und bei Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, die Autobahnen betreffen, anzuhören:(1) Vor Erlassung einer Verordnung ist, außer bei Gefahr im Verzuge und bei Verordnungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a,, die Autobahnen betreffen, anzuhören:

a) von der Landesregierung und von der Bezirksverwaltungsbehörde:

1. die betroffene Gemeinde,

2. wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, erstrecken soll, diese Behörde,

3. wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe;

b) von der Gemeinde (§ 94c und d):b) von der Gemeinde (Paragraph 94 c und d):

1. wenn sich der Geltungsbereich einer Verordnung auch auf das Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, erstrecken soll, diese Behörde,

2. wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden, die gesetzliche Interessenvertretung dieser Berufsgruppe.

[…]“

2.       Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 9. Februar 2015, MA 46 – DEF/1625708/2014, lautete:

Die Verordnung wurde am 2. April 2015 durch die Aufstellung von Verkehrszeichen und die Anbringung von Bodenmarkierungen kundgemacht.

3.       Die Punkte 6.7. bis 6.20. der Niederschrift vom 2. Dezember 2014, MA 46 – DEF/1625708/2014, lauten (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht):

„[…]

6.7.

In Wien 1., Schmerlingplatz ONr. 1-3 ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf Objektslänge verboten. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. und 8. Bezirk sowie Behinderte (Symbol).

6.8.

In Wien 1., Bartensteingasse ONr. 7-9 ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf Objektslänge verboten. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. und 8. Bezirk sowie Behinderte (Symbol).

6.9.

In Wien 1., Bartensteingasse ONr. 11-15 ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf Objektslänge verboten. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. und 8. Bezirk sowie Behinderte (Symbol).

6.10.

In Wien 1., Ebendorferstraße ONr. 3-5 ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf eine Länge von 27,2m, endend vor der Grillparzerstraße verboten. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. und 8. Bezirk sowie Behinderte (Symbol).

6.11.

In Wien 1., Ebendorferstraße ONr. 7-9 ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf Objektslänge verboten. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. und 8. Bezirk sowie Behinderte (Symbol).

6.12.

In Wien 1., Ebendorferstraße ONr. 11 ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf eine Länge von 41,1m, beginnend 2,0m nach der Hausecke Liebiggasse verboten. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. und 8. Bezirk sowie Behinderte (Symbol).

6.13.

In Wien 1., Rathausstraße ONr. 19-21 ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf Objektslänge verboten. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. und 8. Bezirk sowie Behinderte (Symbol).

6.14.

In Wien 1., Rathausstraße ist im Bereich der Einfahrt der Liegenschaft ONr. 19 auf eine Länge von 3 m (mittig) das Parken mit Fahrzeugen aller Art ohne zeitliche Beschränkung verboten.

Diese Verordnung ist durch entsprechende Bodenmarkierungen gemäß § 26 Bodenmarkierungsverordnung kundzumachen.Diese Verordnung ist durch entsprechende Bodenmarkierungen gemäß Paragraph 26, Bodenmarkierungsverordnung kundzumachen.

6.15.

In Wien 1., Rathausstraße ONr. 15-17 ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art beginnend an der rechten Kante des Hauseingangs ONr. 17 und endend vor der Grillparzerstraße verboten. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. und 8. Bezirk sowie Behinderte (Symbol).

6.16.

In Wien 1., Rathausstraße ist im Bereich der Einfahrt der Liegenschaft ONr. 15 auf eine Länge von 4 m (mittig) das Parken mit Fahrzeugen aller Art ohne zeitliche Beschränkung verboten.

Diese Verordnung ist durch entsprechende Bodenmarkierungen gemäß § 26 Bodenmarkierungsverordnung kundzumachen.Diese Verordnung ist durch entsprechende Bodenmarkierungen gemäß Paragraph 26, Bodenmarkierungsverordnung kundzumachen.

6.17.

In Wien 1., Rathausstraße ONr. 9-13 ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf Objektslänge verboten. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. und 8. Bezirk sowie Behinderte (Symbol).

6.18.

In Wien 1., Rathausstraße ist im Bereich der Einfahrt der Liegenschaft ONr. 13 auf eine Länge von 3 m (mittig) das Parken mit Fahrzeugen aller Art ohne zeitliche Beschränkung verboten.

Diese Verordnung ist durch entsprechende Bodenmarkierungen gemäß § 26 Bodenmarkierungsverordnung kundzumachen.Diese Verordnung ist durch entsprechende Bodenmarkierungen gemäß Paragraph 26, Bodenmarkierungsverordnung kundzumachen.

6.19.

In Wien 1., Rathausstraße ONr. 3-7 ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf Objektslänge verboten. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. und 8. Bezirk sowie Behinderte (Symbol).

6.20.

In Wien 1., Mahlerstraße ONr. 9-15 ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf eine Länge von 83m ab der Hauseinfahrt ONr. 9 in Richtung Schwarzenbergstraße verboten. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. und 8. Bezirk sowie Behinderte (Symbol).

[…]“

4.       Punkt 6.142 der Niederschrift vom 16. Februar 2018, MA 46 – DEF/75057/2018, lautet:

„[…]

6.142

Aufgehoben wird die Verordnung in Wien 1., Rathausstraße ONr. 19-21 , Halte- und Parkverbot für Fahrzeuge aller Art auf Objektslänge. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge mit Parkkleber für den 1. und 8. Bezirk sowie Behinderte (Symbol).

Die Verordnung (MA 46 – DEF/1625708/14, Pkt. 6.13) wird mit der Entfernung der Verkehrszeichen außer Kraft gesetzt.

[…]“

III. Zur Zulässigkeit des Antragsrömisch drei. Zur Zulässigkeit des Antrags

1.
Anfechtungsumfang

1.1.    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist ein Antrag iSd Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG bzw. des Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückzuweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. zuletzt VfGH 12.12.2018, V 16/2018).1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist ein Antrag iSd Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bzw. des Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückzuweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche zuletzt VfGH 12.12.2018, römisch fünf 16 aus 2018,).

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (vgl. etwa VfGH 14.6.2018, V 11/2018), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf. Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann. Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre, der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde, oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde.Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat vergleiche etwa VfGH 14.6.2018, römisch fünf 11 aus 2018,), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Verordnungsteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Verordnungsstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der Gerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf. Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann. Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre, der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde, oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde.

1.2.    Die angefochtene Verordnungsbestimmung bildet eine der Rechtsgrundlagen für das beim Verwaltungsgericht Wien angefochtene Straferkenntnis; das Verwaltungsgericht hat sie bei seiner Entscheidung über die Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis anzuwenden. Da der angefochtene Punkt 6.13. von den übrigen Verordnungsbestimmungen trennbar ist, wird nur diese Verordnungsbestimmung angefochten.

2.       Haupt- und Eventualanträge

Der erste und der dritte Eventualantrag gründen auf der vom Verordnungsgeber gewählten Regelungstechnik der Verweisung auf die Niederschrift zur Verhandlung. Der zweite und der dritte Eventualantrag werden für den Fall gestellt, dass der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangen sollte, dass die angefochtene Verordnung noch in Geltung steht.

3.
Auswirkungen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die anhängige Rechtssache

Sollte der Verfassungsgerichtshof antragsgemäß aussprechen, dass die angefochtene Bestimmung gesetzwidrig war bzw. die angefochtene Bestimmung aufheben, hätte das Verwaltungsgericht Wien mangels Strafbarkeit des der Beschwerdeführerin angelasteten Verhaltens zum Tatzeitpunkt das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Daher ist die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmung im Sinne des § 57 Abs. 2 VfGG eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Rechtssache. Sollte der Verfassungsgerichtshof antragsgemäß aussprechen, dass die angefochtene Bestimmung gesetzwidrig war bzw. die angefochtene Bestimmung aufheben, hätte das Verwaltungsgericht Wien mangels Strafbarkeit des der Beschwerdeführerin angelasteten Verhaltens zum Tatzeitpunkt das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Daher ist die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmung im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2, VfGG eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Rechtssache.

IV. Bedenkenrömisch vier. Bedenken

1.       Das Verwaltungsgericht Wien hegt das Bedenken, dass die angefochtene Bestimmung nicht auf gesetzmäßige Weise zustande gekommen ist, weil entgegen § 94f Abs. 1 lit. b Z 2 StVO vor Erlassung der Verordnung die gesetzlichen Interessenvertretungen der Berufsgruppe der Rechtsanwälte sowie jener der Notare nicht gehört wurden, obwohl die Interessen von Mitgliedern dieser Berufsgruppen berührt wurden.1. Das Verwaltungsgericht Wien hegt das Bedenken, dass die angefochtene Bestimmung nicht auf gesetzmäßige Weise zustande gekommen ist, weil entgegen Paragraph 94 f, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, StVO vor Erlassung der Verordnung die gesetzlichen Interessenvertretungen der Berufsgruppe der Rechtsanwälte sowie jener der Notare nicht gehört wurden, obwohl die Interessen von Mitgliedern dieser Berufsgruppen berührt wurden.

2.       Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes begründen nur Umstände, welche die Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe in "spezifischer Weise" durch eine straßenpolizeiliche Verordnung berührt erscheinen lassen, die Anhörungspflicht gemäß § 94f Abs. 1 lit. b Z 2 StVO (vgl. VfSlg. 16.448/2002 mwN).2. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes begründen nur Umstände, welche die Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe in "spezifischer Weise" durch eine straßenpolizeiliche Verordnung berührt erscheinen lassen, die Anhörungspflicht gemäß Paragraph 94 f, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, StVO vergleiche VfSlg. 16.448 aus 2002, mwN).

Eine solche "spezifische Interessenbetroffenheit" der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nahm der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 9818/1983 im Hinblick auf eine Halteverbotsverordnung vor dem Wiener Justizpalast an. Ebenso begründete eine Kurzparkzone in Innsbruck vor einem zahlreiche Justizbehörden beherbergenden Gebäude das Anhörungsrecht der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nach § 94f Abs. 1 lit. b Z 2 StVO (vgl. VfSlg. 13.783/1994). Auch bei einer Halte- und Parkverbotsverordnung in Wien 8., Florianigasse, nahm der Verfassungsgerichtshof auf Grund der "räumlichen Konzentration zentraler Justiz- und Behördengebäude" eine Pflicht zur Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung der Berufsgruppe der Rechtsanwälte an (vgl. VfSlg. 15.470/1999). Sind hingegen Mitglieder einer Berufsgruppe "ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer" durch eine straßenpolizeiliche Verordnung betroffen, wird nicht bewirkt, dass ihre Interessen iSd § 94f Abs. 1 lit. b Z 2 StVO spezifisch berührt werden.Eine solche "spezifische Interessenbetroffenheit" der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nahm der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 9818 aus 1983, im Hinblick auf eine Halteverbotsverordnung vor dem Wiener Justizpalast an. Ebenso begründete eine Kurzparkzone in Innsbruck vor einem zahlreiche Justizbehörden beherbergenden Gebäude das Anhörungsrecht der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nach Paragraph 94 f, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, StVO vergleiche VfSlg. 13.783 aus 1994,). Auch bei einer Halte- und Parkverbotsverordnung in Wien 8., Florianigasse, nahm der Verfassungsgerichtshof auf Grund der "räumlichen Konzentration zentraler Justiz- und Behördengebäude" eine Pflicht zur Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung der Berufsgruppe der Rechtsanwälte an vergleiche VfSlg. 15.470 aus 1999,). Sind hingegen Mitglieder einer Berufsgruppe "ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer" durch eine straßenpolizeiliche Verordnung betroffen, wird nicht bewirkt, dass ihre Interessen iSd Paragraph 94 f, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, StVO spezifisch berührt werden.

3.       Der von der gegenständlichen Verordnungsbestimmung umfasste Teil der Rathausstraße (Nr. 19-21) liegt in der Nähe zahlreicher Gerichte und Behörden, insbesondere des Landesgerichts für Strafsachen Wien, der Justizanstalt Josefstadt, der Österreichischen Notariatskammer sowie des Wiener Rathauses und mehrerer Magistratsabteilungen. Daher scheinen durch die gegenständliche Halte- und Parkverbotsverordnung die Interessen der Rechtsanwälte und der Notare, die die genannten Einrichtungen aufsuchen, im Sinne einer Erschwerung der Berufsausübung berührt zu werden (vgl. insbesondere VfSlg. 15.470/1999).3. Der von der gegenständlichen Verordnungsbestimmung umfasste Teil der Rathausstraße (Nr. 19-21) liegt in der Nähe zahlreicher Gerichte und Behörden, insbesondere des Landesgerichts für Strafsachen Wien, der Justizanstalt Josefstadt, der Österreichischen Notariatskammer sowie des Wiener Rathauses und mehrerer Magistratsabteilungen. Daher scheinen durch die gegenständliche Halte- und Parkverbotsverordnung die Interessen der Rechtsanwälte und der Notare, die die genannten Einrichtungen aufsuchen, im Sinne einer Erschwerung der Berufsausübung berührt zu werden vergleiche insbesondere VfSlg. 15.470 aus 1999,).

4.       Soweit dies aus dem vorgelegten Verordnungsakt, insbesondere der darin enthaltenen „Anberaumung einer Verhandlung“ vom 11. November 2014, ersichtlich ist, wurden die gesetzlichen Interessenvertretungen der Berufsgruppen der Rechtsanwälte und der Notare im Verordnungserlassungsverfahren nicht angehört. Die angefochtene Verordnungsbestimmung scheint daher nicht in 94f Abs. 1 lit. b Z 2 StVO entsprechender Weise zustande gekommen zu sein.4. Soweit dies aus dem vorgelegten Verordnungsakt, insbesondere der darin enthaltenen „Anberaumung einer Verhandlung“ vom 11. November 2014, ersichtlich ist, wurden die gesetzlichen Interessenvertretungen der Berufsgruppen der Rechtsanwälte und der Notare im Verordnungserlassungsverfahren nicht angehört. Die angefochtene Verordnungsbestimmung scheint daher nicht in 94f Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, StVO entsprechender Weise zustande gekommen zu sein.

Schlagworte

Normprüfungsantrag; Verordnungsprüfung; Halte- und Parkverbot; Präjudizialität; Anhörungspflicht; Gesetzwidrigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.069.487.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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