Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
12.04.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs1 Z5Rechtssatz
Bei einem (allenfalls entschuldigter Weise verspäteten) Verlängerungsantrag nach § 24 Abs. 2 NAG handelt es sich um einen einheitlichen Antrag (arg. „gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass“ in § 24 Abs. 2 Z 1 NAG) und keinen gesonderten zweiten Antrag auf (nachträgliche) Behandlung als (doch noch [fingiert] rechtzeitiger) Verlängerungsantrag.Bei einem (allenfalls entschuldigter Weise verspäteten) Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, Absatz 2, NAG handelt es sich um einen einheitlichen Antrag (arg. „gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass“ in Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, NAG) und keinen gesonderten zweiten Antrag auf (nachträgliche) Behandlung als (doch noch [fingiert] rechtzeitiger) Verlängerungsantrag.
Schlagworte
Verlängerungsantrag; Erstantrag; unvorhersehbares Ereignis; unabwendbares Ereignis; Wiedereinsetzung; Sorgfaltswidrigkeit; Manuduktionspflicht; InlandsantragstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.007.956.2019Zuletzt aktualisiert am
20.09.2019