Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.04.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs1 Z5Rechtssatz
Der Beschwerdeführer muss nicht gemäß § 13a AVG darüber belehrt werden, wie ein erfolgreicher Antrag nach § 24 Abs. 2 NAG formuliert sein muss; d.h. bezüglich des Inhaltes, welche Begründung „mitgeliefert“ wird für eine Verspätung, ist nicht im Wege einer Anleitung durch die Behörde aufzuklären. Zu einem „bewilligungsfähigen“ Ergebnis im Sinne einer Vorgabe von Entschuldigungsgründen iSd § 24 Abs. 2 NAG ist der Fremde auch nicht zu leiten.Der Beschwerdeführer muss nicht gemäß Paragraph 13 a, AVG darüber belehrt werden, wie ein erfolgreicher Antrag nach Paragraph 24, Absatz 2, NAG formuliert sein muss; d.h. bezüglich des Inhaltes, welche Begründung „mitgeliefert“ wird für eine Verspätung, ist nicht im Wege einer Anleitung durch die Behörde aufzuklären. Zu einem „bewilligungsfähigen“ Ergebnis im Sinne einer Vorgabe von Entschuldigungsgründen iSd Paragraph 24, Absatz 2, NAG ist der Fremde auch nicht zu leiten.
Schlagworte
Verlängerungsantrag; Erstantrag; unvorhersehbares Ereignis; unabwendbares Ereignis; Wiedereinsetzung; Sorgfaltswidrigkeit; Manuduktionspflicht; InlandsantragstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.007.956.2019Zuletzt aktualisiert am
20.09.2019