Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
12.04.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs1 Z5Rechtssatz
Bei einem Verlängerungsantrag nach § 24 Abs. 2 NAG sind lediglich gewisse Inhalte zu ergänzen bzw. müssen Inhalte erkennbar sein, nämlich eine Begründung (bzw. bestimmte Gründe) für die Verspätung, die iSd § 24 Abs. 2 Z 1 NAG relevant sind. Dieses Vorbringen muss jedoch initiativ vom Antragsteller selbst kommen. Eine Anleitung, solche Inhalte vorzulegen oder generell erst zu überlegen, ob man solche Gründe finden könnte, um zur Rechtsfolge des § 24 Abs. 2 NAG zu kommen, ist entgegen der Beschwerdesicht nicht geboten (VwGH 11.06.2014, 2012/22/0034). Schließlich müsste nach der Beschwerdeargumentation ohne im Ansatz solche Gründe zu erkennen, eine Anleitung in Richtung der zitierten Ausnahmeregelung erfolgen. Dies widerspricht der dargestellten Rechtslage und RechtsprechungBei einem Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, Absatz 2, NAG sind lediglich gewisse Inhalte zu ergänzen bzw. müssen Inhalte erkennbar sein, nämlich eine Begründung (bzw. bestimmte Gründe) für die Verspätung, die iSd Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, NAG relevant sind. Dieses Vorbringen muss jedoch initiativ vom Antragsteller selbst kommen. Eine Anleitung, solche Inhalte vorzulegen oder generell erst zu überlegen, ob man solche Gründe finden könnte, um zur Rechtsfolge des Paragraph 24, Absatz 2, NAG zu kommen, ist entgegen der Beschwerdesicht nicht geboten (VwGH 11.06.2014, 2012/22/0034). Schließlich müsste nach der Beschwerdeargumentation ohne im Ansatz solche Gründe zu erkennen, eine Anleitung in Richtung der zitierten Ausnahmeregelung erfolgen. Dies widerspricht der dargestellten Rechtslage und Rechtsprechung
Schlagworte
Verlängerungsantrag; Erstantrag; unvorhersehbares Ereignis; unabwendbares Ereignis; Wiedereinsetzung; Sorgfaltswidrigkeit; Manuduktionspflicht; InlandsantragstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.007.956.2019Zuletzt aktualisiert am
20.09.2019