Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.04.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs1 Z5Rechtssatz
Der Beschwerdeführer muss nicht gemäß § 13a AVG über die nach § 24 Abs. 2 NAG eingeräumte Möglichkeit, dass ein verspätet eingebrachter Verlängerungsantrag bei Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen und bei deren rechtzeitiger Geltendmachung noch als Verlängerungsantrag qualifiziert werden kann, belehrt werden (vgl. VwGH 11.06.2014, 2012/22/0034).Der Beschwerdeführer muss nicht gemäß Paragraph 13 a, AVG über die nach Paragraph 24, Absatz 2, NAG eingeräumte Möglichkeit, dass ein verspätet eingebrachter Verlängerungsantrag bei Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen und bei deren rechtzeitiger Geltendmachung noch als Verlängerungsantrag qualifiziert werden kann, belehrt werden vergleiche VwGH 11.06.2014, 2012/22/0034).
Schlagworte
Verlängerungsantrag; Erstantrag; unvorhersehbares Ereignis; unabwendbares Ereignis; Wiedereinsetzung; Sorgfaltswidrigkeit; Manuduktionspflicht; InlandsantragstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.007.956.2019Zuletzt aktualisiert am
20.09.2019