Entscheidungsdatum
15.04.2019Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §7 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Mannsberger über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ..., vom 18.05.2018, Zahl: MA 40- ..., zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoferne stattgegeben, als die Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 01.02.2018 bis 31.10.2018 in der Höhe von monatlich EUR 648,04 zuerkannt wird.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insoferne stattgegeben, als die Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 01.02.2018 bis 31.10.2018 in der Höhe von monatlich EUR 648,04 zuerkannt wird.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin den Bescheid vom 18.05.2018 zur Zahl MA 40- Sozialzentrum ... - ..., mit welchem auf Grund des Antrages vom 01.02.2018 die Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 01.02.2018 bis 31.10.2018 zuerkannt wurde.
Nach Wiedergabe der hier maßgebenden rechtlichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) wurde begründend ausgeführt, dass auch wenn der Ehegatte nicht im gemeinsamen Haushalt lebe, die Leistung unter Anwendung des Mindeststandards für Ehepaare berechnet werde.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schriftsatz vom 20.06.2018 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass ihr Mann 2014 Somalia verlassen habe und nach Kenia gegangen sei. Sie habe Somalia 2015 verlassen und sei nach Österreich geflüchtet. Seither habe sie keinen Kontakt zu ihrem Mann. Dies habe sie auch bereits im Asylverfahren ausgesagt, auch dass sie keinerlei finanzielle Unterstützung von ihm erhalte, noch über seinen Verbleib Bescheid wisse. Es werde um Zuerkennung des Mindeststandards für Alleinstehende, sohin 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes erbeten.
Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Akt mit Schreiben vom 03.07.2018 dem erkennenden Gericht vorgelegt und wurde die Rechtssache ursprünglich der Gerichtsabteilung 021 mit dem Rechtspfleger 26 zugeteilt. Mit Abnahmeverfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 01.04.2019 wurde die Sache abgenommen und mit 01.04.2019 der Gerichtsabteilung 021 mit der Rechtspflegerin 013 zugeteilt.
Hierzu hat das erkennende Gericht erwogen:
Durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt im Zusammenhalt mit dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin stellte am 01.02.2018 für sich alleine einen Antrag auf Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Sie ist zwar verheiratet, ihr Mann ist aber seit 2014 verschollen, er hat 2014 Somalia verlassen und ist nach Kenia gegangen. Diese Aussagen decken sich auch mit der Einvernahme vorm Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Asylverfahrens. Frau A. B. bezog zum antragsrelevanten Zeitraum Grundversorgung in der Höhe von EUR 215,-.
Diese getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zudem kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn die Rechtsache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zudem kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn die Rechtsache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes 2018 – WMG 2018 lauten auszugsweise wie folgt:
§ 7.Paragraph 7,
Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
(1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören. (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:
1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist. 1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Ziffer 2, 4, oder 5 anzuwenden ist.
2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.
3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
4. Volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.
(3) Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person bis zum vollendeten 25. Lebensjahr eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, die bzw. das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
(4) Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 8.Paragraph 8,
Mindeststandards
(1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.(1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.
(2) Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen:
1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung
a) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 leben (Alleinstehende);a) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, leben (Alleinstehende);
…….
§ 10.Paragraph 10,
Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen
(1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.(1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht Paragraph 7, Absatz 3, anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.
…..
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 04/2018 lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 04 aus 2018, lauten auszugsweise wie folgt:
Artikel IArtikel römisch eins§ 1.Paragraph eins,Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und GeringfügigkeitsgrenzeEUR 863,04.
EUR 215,76;
EUR 116,50.
Verfahrensgegenständlich war zu prüfen, ob die Anwendung des Mindeststandards gemäß § 1 Abs. 3 WMG-VO iVm § 7 Abs. 2 Z 2 WMG zu Recht erfolgte.Verfahrensgegenständlich war zu prüfen, ob die Anwendung des Mindeststandards gemäß Paragraph eins, Absatz 3, WMG-VO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WMG zu Recht erfolgte.
Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung zur Anwendung des „Ehepaarrichtsatzes“ auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin verheiratet ist, unabhängig ob der Gatte im gemeinsamen Haushalt lebt. In den zitierten Rechtsgrundlagen ist eine entsprechende Bestimmung nicht angeführt.
Die Beschwerdeführerin hat immer wieder im Zuge des Verfahrens dargelegt, dass sie zwar verheiratet ist, ihren Mann aber seit 2014 nicht mehr gesehen habe, jener Zeitpunkt an dem er Somalia verlassen hat.
Die belangte Behörde geht offenbar davon aus, dass sich das Kriterium des gemeinsamen Haushaltes auf Grund der Textierung lediglich auf eingetragene Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften bezieht. Bei rein legistischer Auslegung des § 7 Abs. 2 Z. 1 und 2 WMG wäre dieser Rückschluss auch zulässig. Dies steht aber einer verfassungskonformen Auslegung des § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 WMG entgegen und wird wie folgt begründet.Die belangte Behörde geht offenbar davon aus, dass sich das Kriterium des gemeinsamen Haushaltes auf Grund der Textierung lediglich auf eingetragene Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften bezieht. Bei rein legistischer Auslegung des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WMG wäre dieser Rückschluss auch zulässig. Dies steht aber einer verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WMG entgegen und wird wie folgt begründet.
Bei der Schaffung eines eigenen (verminderten) Richtsatzes für in gemeinsamen Haushalt lebende Paare ist der Gesetzgeber von wirtschaftlichen Synergieeffekten ausgegangen, die normalerweise beim Zusammenleben von Ehepaaren entstehen – diese Synergien setzen jedoch eine gewisse Kostenersparnis im Vergleich zur Situation von Alleinstehenden voraus.
Wie sowohl der VwGH als auch der OGH in ständiger Rechtsprechung judizieren, setzt ein gemeinsamer Haushalt nicht nur eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, sondern wird grundsätzlich auch gefordert, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden. (vgl. zB das Urteil des OGH vom 19. September 2003, 10 ObS 201/03m, und VwGH 2011/11/0188 vom 26.04.2013). Wie sowohl der VwGH als auch der OGH in ständiger Rechtsprechung judizieren, setzt ein gemeinsamer Haushalt nicht nur eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, sondern wird grundsätzlich auch gefordert, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden. vergleiche , zB das Urteil des OGH vom 19. September 2003, 10 ObS 201/03m, und VwGH 2011/11/0188 vom 26.04.2013).
Da das Gesetz bei eingetragenen Partnerschaften und Lebensgemeinschaften für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft ausdrücklich das Leben im gemeinsamen Haushalt anordnet, ergebe sich durch die Ungleichbehandlung von Eheleuten, bei denen dieses Kriterium nicht zur Anwendung gelangt, eine unsachliche Schlechterstellung. Ebenso wie bei Lebensgemeinschaften und eingetragenen Partnerschaften, bietet nur die gemeinsame Haushaltsführung Anlass für den, vom Gesetzgeber angenommenen Synergieeffekt, der den dadurch verringerten Grundbedarf rechtfertigt.
Dafür spricht auch, dass in der bis 31.1.2018 in Geltung gestandenen Fassung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die Zurechnung von Eheleuten zu einer Bedarfsgemeinschaft nur im Falle des gemeinsamen Haushaltes erfolgte. Hätte der Gesetzgeber die Absicht gehabt, durch die Einfügung des Wortes „oder“ zwischen “Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht“ und „volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht“ eine derart gravierende inhaltliche Änderung vorzunehmen, hätte er dies nicht nur sprachlich deutlicher gefasst, sondern auch in den erläuternden Bemerkungen zur Novelle ausgeführt und begründet. Das ist allerdings nicht der Fall.
Die von der belangten Behörde gewählte Interpretation. widerspräche auch dem Zweck des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, wonach sich die Leistungen am Bedarf der jeweils Hilfsbedürftigen zu orientieren haben. Alleine durch eine aufrechte Ehe ohne gemeinsamen Haushalt ist kein geringerer Bedarf anzunehmen als bei Unverheirateten, zumal allfällige Unterhaltsansprüche zwischen den Ehegatten zu berücksichtigen sind. Dafür spricht auch, dass in der bis 31.1.2018 in Geltung gestandenen Fassung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes die Zurechnung von Eheleuten zu einer Bedarfsgemeinschaft nur im Falle des gemeinsamen Haushaltes erfolgte. Hätte der Gesetzgeber die Absicht gehabt, durch die Einfügung des Wortes „oder“ zwischen “Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht“ und „volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht“ eine derart gravierende inhaltliche Änderung vorzunehmen, hätte er dies nicht nur sprachlich deutlicher gefasst, sondern auch in den erläuternden Bemerkungen zur Novelle ausgeführt und begründet. Das ist allerdings nicht der Fall. , , Die von der belangten Behörde gewählte Interpretation. widerspräche auch dem Zweck des Wiener Mindestsicherungsgesetzes, wonach sich die Leistungen am Bedarf der jeweils Hilfsbedürftigen zu orientieren haben. Alleine durch eine aufrechte Ehe ohne gemeinsamen Haushalt ist kein geringerer Bedarf anzunehmen als bei Unverheirateten, zumal allfällige Unterhaltsansprüche zwischen den Ehegatten zu berücksichtigen sind.
Die von der belangten Behörde gewählte Interpretation hieße daher, dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt zu unterstellen.
Die Antragstellerin bildet sohin gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG (volljährige alleinstehende Personen..) eine eigene Bedarfsgemeinschaft und ist der Richtsatz für Alleinunterstützte gemäß § 1 Abs. 1 WMG-VO 2018 in der Höhe von EUR 863,04 anzuwenden. Die Antragstellerin bildet sohin gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, WMG (volljährige alleinstehende Personen..) eine eigene Bedarfsgemeinschaft und ist der Richtsatz für Alleinunterstützte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WMG-VO 2018 in der Höhe von EUR 863,04 anzuwenden.
Diesem Richtsatz ist das im Sachverhalt festgestellte Einkommen (Grundversorgung in der Höhe von EUR 215,00) gegenüberzustellen, wodurch sich die im Spruch zuerkannte Leistung ergibt.
Es wird darauf hingewiesen, dass für den bereits verstrichenen Zeitraum lediglich der Differenzbetrag zur Anweisung kommt.
Schlagworte
Bedarfsgemeinschaft; Ehepaarrichtsatz; gemeinsamer Haushalt; verfassungskonforme InterpretationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.021.RP13.9011.2018Zuletzt aktualisiert am
21.11.2019