Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.04.2019Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §1 Abs3Rechtssatz
Eine Person hat nur dann Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld bzw. während der Eltern-Karenz, wenn sie jene Bezugsvariante des Kinderbetreuungsgeldes gewählt hat, welche die bestmögliche Abdeckung des Lebensunterhalts gewährleistet, es sei denn, sie stellt ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt während der Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes bzw. der Dauer der Karenz zumindest für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 15e MSchG zur Verfügung oder es besteht nachweislich keine geeignete Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind (vgl. § 14 Abs. 4 Z 3 WMG).Eine Person hat nur dann Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld bzw. während der Eltern-Karenz, wenn sie jene Bezugsvariante des Kinderbetreuungsgeldes gewählt hat, welche die bestmögliche Abdeckung des Lebensunterhalts gewährleistet, es sei denn, sie stellt ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt während der Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes bzw. der Dauer der Karenz zumindest für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Paragraph 15 e, MSchG zur Verfügung oder es besteht nachweislich keine geeignete Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind vergleiche Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 3, WMG).
Schlagworte
Einsatz der Arbeitskraft; Ausnahmen; Bezug von Kinderbetreuungsgeld; einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld; pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld; Eltern-Karenz; geeignete BetreuungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.003.RP08.13448.2018Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019