RS Lvwg 2019/4/23 VGW-242/003/RP08/13448/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.04.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
60/02 Arbeitnehmerschutz
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

WMG §1 Abs3
WMG §4 Abs1 Z3
WMG §4 Abs2
WMG §6 Z1
WMG §7
WMG §10 Abs1
WMG §14 Abs1
WMG §14 Abs4 Z3
KBGG 2001 §3 Abs1
KBGG 2001 §5 Abs1

Rechtssatz

Eine Person hat nur dann Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld bzw. während der Eltern-Karenz, wenn sie jene Bezugsvariante des Kinderbetreuungsgeldes gewählt hat, welche die bestmögliche Abdeckung des Lebensunterhalts gewährleistet, es sei denn, sie stellt ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt während der Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes bzw. der Dauer der Karenz zumindest für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 15e MSchG zur Verfügung oder es besteht nachweislich keine geeignete Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind (vgl. § 14 Abs. 4 Z 3 WMG).Eine Person hat nur dann Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neben dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld bzw. während der Eltern-Karenz, wenn sie jene Bezugsvariante des Kinderbetreuungsgeldes gewählt hat, welche die bestmögliche Abdeckung des Lebensunterhalts gewährleistet, es sei denn, sie stellt ihre Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt während der Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes bzw. der Dauer der Karenz zumindest für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Paragraph 15 e, MSchG zur Verfügung oder es besteht nachweislich keine geeignete Betreuungsmöglichkeit für ihr Kind vergleiche Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 3, WMG).

Schlagworte

Einsatz der Arbeitskraft; Ausnahmen; Bezug von Kinderbetreuungsgeld; einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld; pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld; Eltern-Karenz; geeignete Betreuungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.003.RP08.13448.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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