Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.04.2019Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §8 Abs4Rechtssatz
Auf Dauer arbeitsunfähig im Sinne des § 8 Abs. 4 WMG ist auch jemand, dessen Wiederherstellung jenseits dieses längeren Zeitraumes, welcher aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen mit zwei bis drei Jahren zu bemessen sein wird, zu erwarten ist oder jemand, dessen Krankheitsverlauf und damit dessen Wiederherstellungszeitpunkt nicht absehbar ist.Auf Dauer arbeitsunfähig im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, WMG ist auch jemand, dessen Wiederherstellung jenseits dieses längeren Zeitraumes, welcher aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen mit zwei bis drei Jahren zu bemessen sein wird, zu erwarten ist oder jemand, dessen Krankheitsverlauf und damit dessen Wiederherstellungszeitpunkt nicht absehbar ist.
Schlagworte
Sonderzahlungen; Arbeitsunfähigkeit; Dauerhaftigkeit; dauernde Arbeitsunfähigkeit; auf Dauer arbeitsunfähige Person; Sachverständigenbeweis; Offizialmaxime; freie Beweiswürdigung; GesetzesinterpretationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.023.5322.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019