TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/23 VGW-141/023/5322/2019

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Veröffentlicht am 23.04.2019
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Entscheidungsdatum

23.04.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WMG §8 Abs4
WMG §14
AVG §39
AVG §45 Abs2
AVG §52
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ..., vom 05.03.2019, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - ..., mit welchem gemäß §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF iZm der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) idgF auf Grund des Antrages vom 23.01.2019 und vom 27.02.2019 I.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (DLU/GDW) zuerkannt und II.) die Zuerkennung einer Mietbeihilfe abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ..., vom 05.03.2019, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - ..., mit welchem gemäß Paragraphen 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF iZm der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) idgF auf Grund des Antrages vom 23.01.2019 und vom 27.02.2019 römisch eins.) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (DLU/GDW) zuerkannt und römisch zwei.) die Zuerkennung einer Mietbeihilfe abgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, erließ zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... - ... an die nunmehrige Beschwerdeführerin nachstehenden, mit 5. März 2019 datierten Bescheid:

„Sehr geehrte Antragstellerin,

sehr geehrter Antragsteller,

auf Grund Ihres Antrages vom 23.01.2019 und vom 27.02.2019

I.)römisch eins.)

wird Ihnen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (DLU/GDW) - laut Tabelle zuerkannt.

Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern Sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person möglich ist.

II.)römisch zwei.)

wird die Zuerkennung einer Mietbeihilfe abgewiesen.

Die zuerkannte Leistung beträgt:

                  Zeitraum                             I.) Spruchpunkt DLU/GDW Zeitraum römisch eins.) Spruchpunkt DLU/GDW

01.03.2019 - 31.03.2019     EUR 885,47

01.04.2019 - 30.04.2019     EUR 885,47

01.05.2019 - 31.05.2019     EUR 885,47

01.06.2019 - 30.06.2019     EUR 885,47

01.07.2019 - 31.07.2019     EUR 885,47

01.08.2019 - 31.08.2019     EUR 885,47

01.09.2019 - 30.09.2019     EUR 885,47

01.10.2019 - 31.10.2019     EUR 885,47

01.11.2019 - 30.11.2019     EUR 885,47

01.12.2019 - 31.12.2019     EUR 885,47

01.01.2020 - 31.01.2020     EUR 885,47

01.02.2020 - 29.02.2020     EUR 885,47

Rechtsgrundlagen:

§§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung in Zusammenhang mit der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“Paragraphen 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung in Zusammenhang mit der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“

Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der nunmehrigen Beschwerdeführerin sei Mindestsicherung in Höhe des Richtsatzes zuzuerkennen gewesen, ein Anspruch auf Mietbeihilfe sei hingegen nicht gegeben, weil Wohnbeihilfe bezogen werde und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes den Restbetrag überschreite.

In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die Einschreiterin zusammengefasst sinngemäß aus, sie habe sich im Dezember 2018 einer Untersuchung durch die Pensionsversicherungsanstalt unterzogen, wobei ihr (neuerlich) Arbeitsunfähigkeit für die nächsten zwei Jahre attestiert worden sei. Dennoch sei ihr eine Dauerleistung im nunmehr bekämpften Bescheid nicht zugesprochen worden, obwohl sich ihr Gesundheitszustand nicht verändert habe.

Dieser Beschwerde wurden das ärztliche Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 17. Dezember 2018, eine Medikamentenliste, ein Befund betreffend ein Belastungs-EKG vom 15. März 2018, ein Patientenbrief der Krankenanstalt D. vom 30. Juli 2018 sowie eine Aufenthaltsbestätigung dieser Krankenanstalt für den Zeitraum zwischen 7. Juli 2018 und 15. Juli 2018 beigelegt.

Diese Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien durch den Magistrat der Stadt Wien samt dem Bezug habenden Verfahrensakt am 15. April 2019 einlangend zur Entscheidung vorgelegt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklichen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auf das Erfordernis eines solchen Begehrens nicht beantragt. Auch der Magistrat der Stadt Wien beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt weiters vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, durch die Beschwerdeführerin lediglich Fehler in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden – als verfahrensrelevant erscheint lediglich die Frage der Interpretation des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklichen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auf das Erfordernis eines solchen Begehrens nicht beantragt. Auch der Magistrat der Stadt Wien beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt weiters vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, durch die Beschwerdeführerin lediglich Fehler in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden – als verfahrensrelevant erscheint lediglich die Frage der Interpretation des Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes - und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Die am ... 1981 geborene Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsangehörige. Sie ist ledig und geht keiner Beschäftigung nach. Sie bezieht mit Ausnahme von Mitteln aus der Wiener Mindestsicherung kein Einkommen. Sie verfügt seit zumindest April 2003 über durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich. Weiteres war sie im Zeitraum zwischen November 2007 und Mai 2014 als selbständig Erwerbstätige bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert. Sie ist Hauptmieterin einer Wohnung in Wien, C.-straße, für welche sie einen Bruttomietzins von EUR 335,55 monatlich zu entrichten hat. Sie bezieht Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 144,32 monatlich.

Auf Grund eines Antrages vom 12. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführerin zuletzt mit Bescheid vom 26. November 2018 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zuerkannt, wobei ihr für die Monate Mai 2018 und November 2018 jeweils eine Sonderzahlung in der Höhe von EUR 863,04 zugesprochen wurde. Mit Antrag vom 23. Jänner 2019 begehrte die Beschwerdeführerin erneut die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz, wobei ihr nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach § 32 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. März 2019 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe zuerkannt wurden. Eine Sonderzahlung wurde hingegen mit diesem Bescheid nicht zuerkannt und erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft. Auf Grund eines Antrages vom 12. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführerin zuletzt mit Bescheid vom 26. November 2018 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zuerkannt, wobei ihr für die Monate Mai 2018 und November 2018 jeweils eine Sonderzahlung in der Höhe von EUR 863,04 zugesprochen wurde. Mit Antrag vom 23. Jänner 2019 begehrte die Beschwerdeführerin erneut die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz, wobei ihr nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 32, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. März 2019 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe zuerkannt wurden. Eine Sonderzahlung wurde hingegen mit diesem Bescheid nicht zuerkannt und erwuchs dieser Bescheid in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführerin unterzog sich am 17. Dezember 2018 einer ärztlichen Untersuchung bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien. Sie leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer dissoziativen Störung, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer emotional instabilen Belastungsstörung sowie Migräne und Bluthochdruck. Die Beschwerdeführerin ist nicht in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei nach 24 Monaten eine Besserung des Zustandes der Einschreiterin als möglich erscheint.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin sowie insbesondere, dass diese für einen Zeitraum von 24 Monaten nicht arbeitsfähig ist, gründen sich auf das im Verfahren eingeholte Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 17. Dezember 2017. In diesem Gutachten kommt die medizinische Sachverständige nach ausführlichen anamnestischen Darstellungen und sorgfältiger Befunderhebung unter Einbeziehung der vorgelegten Befunde zu ihrer Diagnose und zum Schluss, dass die Einschreiterin einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit in den nächsten zwei Jahren nicht nachgehen wird können, nach Ablauf dieses Zeitraumes jedoch eine Besserung deren Zustandes als zumindest möglich erscheint. An der Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Richtigkeit dieses Gutachtens bestehen keine Zweifel und wird dieses Gutachten auch durch die Einschreiterin nicht bestritten.

Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 54 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung beträgt die Frist zur Erhebung der Vorstellung zwei Wochen.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung beträgt die Frist zur Erhebung der Vorstellung zwei Wochen.

Gemäß § 1 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Wiener Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes dient die Wiener Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes hat Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört, 1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann, 3. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen

Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien: Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist. 1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Ziffer 2, 4, oder 5 anzuwenden ist.

2. Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4. Volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.

5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

Gemäß § 8 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung betragen die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat: Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung betragen die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat:

1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung

a) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 leben (Alleinstehende); a) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, leben (Alleinstehende);

b) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden:

ba) volljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 25.Lebensjahr oder

bb) minderjährige Kinder, minderjährige Enkelkinder oder minderjährige Kinder in Obsorge.

2. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben. 2. 75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) leben.

3. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Z 2) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, 3. 75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben,

a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und

b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde. b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Litera a, bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach Litera a, unterbreitet wurde.

4. 50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Z 2) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt. 4. 50 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.

5. 100 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben 5. 100 vH des Wertes nach Ziffer eins, für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben

a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und

b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde. b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Litera a, bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach Litera a, unterbreitet wurde.

6. 75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben 6. 75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) leben

a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und a) unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und

b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde. b) bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Litera a, bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach Litera a, unterbreitet wurde.

7. 75 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt. 7. 75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.

8. 50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt. 8. 50 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.

9. 27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.9. 27 vH des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,

Gemäß § 8 Abs. 4 WMG sind Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben, und volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Die erstmalige Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß § 8 Abs. 3 im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, WMG sind Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben, und volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Die erstmalige Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.

Gemäß § 14 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen, insbesondere von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen bis Lebensunterhalt und Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln – unabhängig von Leistungen der Mindestsicherung – gedeckt sind. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG) und Zumutbarkeit (§ 9 AlVG) wird von den zuständigen Stellen, insbesondere jenen für die Gewährung von Arbeitslosengeld, beurteilt. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen, insbesondere von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen bis Lebensunterhalt und Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln – unabhängig von Leistungen der Mindestsicherung – gedeckt sind. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit (Paragraph 8, AlVG) und Zumutbarkeit (Paragraph 9, AlVG) wird von den zuständigen Stellen, insbesondere jenen für die Gewährung von Arbeitslosengeld, beurteilt.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen verpflichtet, sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung sind arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen verpflichtet, sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die

Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen und an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken. Dazu zählen – abhängig vom Einzelfall – insbesondere:

1. Kompetenzchecks,

2. Nach- und Umschulungen,

3. Beschäftigungsmaßnahmen,

4. Orientierungs- und Aktivierungsmaßnahmen,

5. Beratung, Betreuung und Coaching,

6. Integrationsmaßnahmen.

Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung darf der Einsatz der Arbeitskraft und die Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen nicht verlangt werden von Personen, die Gemäß Absatz 4, dieser Bestimmung darf der Einsatz der Arbeitskraft und die Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen nicht verlangt werden von Personen, die

1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,

2. arbeitsunfähig sind,

3. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Pflegegeld mindestens der Stufe 1 beziehen, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,

4. pflegebedürftige Personen betreuen, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, sofern es sich dabei um Ehegatten/Ehegattin und deren Kinder, die Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, den/die Lebensgefährten/Lebensgefährtin und dessen/deren Kinder, den/die eingetragene/n Partner/in und dessen/deren Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder handelt,

5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach §§ 14a, 14b AVRAG leisten, 5. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach Paragraphen 14 a, 14 b, AVRAG leisten,

6. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die

a) bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, sofern noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau vorliegt,

b) einen Pflichtschulabschluss oder erstmaligen Abschluss einer Lehre oder Facharbeiter-Intensivausbildung zum Ziel hat, sofern dadurch voraussichtlich die Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erleichtert wird,

7. an einem Freiwilligen Integrationsjahr nach Abschnitt 4a des FreiwG teilnehmen.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde vorliegend lediglich insoweit in Beschwerde gezogen, als durch die belangte Behörde Sonderzahlungen gemäß § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht zuerkannt wurden.Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde vorliegend lediglich insoweit in Beschwerde gezogen, als durch die belangte Behörde Sonderzahlungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht zuerkannt wurden.

Gemäß § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist u.a. volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Zur Feststellung des Umstandes, ob eine Person – allenfalls auf Dauer – arbeitsunfähig ist, bedarf es entsprechender, insbesondere medizinischer, Sachkenntnisse. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in diesem Zusammenhang, dass auf Grund der im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime die Behörde den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat. Sie hat im Sinn des § 39 AVG in der Regel einen Sachverständigen beizuziehen, wenn ihr dies notwendig erscheint. Notwendig ist die Heranziehung eines Sachverständigen dann, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder wenn Fachfragen zu beurteilen sind, für die Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind, die außerhalb des engeren Berufskreises der entscheidenden Organe liegen. Bei dem Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das gemäß § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegt. Die Behörde hat das Gutachten daher auf seine Vollständigkeit, auf Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, das heißt darauf hin zu überprüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht (vgl. etwa VwGH, 7. November 2013, Zl. 2010/06/0255). Ein Gutachten, welches diesen Voraussetzungen nicht entspricht, ist als Beweismittel unbrauchbar.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist u.a. volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Zur Feststellung des Umstandes, ob eine Person – allenfalls auf Dauer – arbeitsunfähig ist, bedarf es entsprechender, insbesondere medizinischer, Sachkenntnisse. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in diesem Zusammenhang, dass auf Grund der im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime die Behörde den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat. Sie hat im Sinn des Paragraph 39, AVG in der Regel einen Sachverständigen beizuziehen, wenn ihr dies notwendig erscheint. Notwendig ist die Heranziehung eines Sachverständigen dann, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder wenn Fachfragen zu beurteilen sind, für die Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind, die außerhalb des engeren Berufskreises der entscheidenden Organe liegen. Bei dem Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des Paragraph 52, AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegt. Die Behörde hat das Gutachten daher auf seine Vollständigkeit, auf Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, das heißt darauf hin zu überprüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht vergleiche etwa VwGH, 7. November 2013, Zl. 2010/06/0255). Ein Gutachten, welches diesen Voraussetzungen nicht entspricht, ist als Beweismittel unbrauchbar.

Demgemäß wurde bereits durch die belangte Behörde ein Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt zur Arbeitsfähigkeit der Einschreiterin vom 17. Dezember 2018 eingeholt. Diese kommt wie oben dargestellt zum Schluss, dass die Einschreiterin vordergründig wegen ihrer psychischen Situation für die Dauer von zwei Jahren keiner regelmäßigen Beschäftigung wird nachgehen können.

Auf Basis dieses Sachverhaltes war nunmehr zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin als „auf Dauer arbeitsunfähig“ im Sinne des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes – ein weiterer Grund für die Zuerkennung dieser Leistungen kommt nicht in Betracht - zu qualifizieren ist. Im Gegensatz zur klar gefassten Vorgängerregelung entschied sich der Gesetzgeber mit der Novelle LGBl für Wien Nr. 2/2018 nunmehr zweifelsohne dafür, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf eine derartige Sonderleistung enger zu ziehen, wobei er sich hierzu jedoch eines unbestimmten Gesetzesbegriffes bediente, welcher durch die Vollziehung zu interpretieren ist. Da die Gesetzesmaterialien zur angesprochenen Novelle keine weiteren Auskünfte geben, ist eine Interpretation nach dem Normzweck anhand des Gesetzestextes vorzunehmen. Sinn des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stellt es zweifelsohne dar, solchen Personen, welche dauerhaft am Erwerbsleben nicht mehr teilhaben können - sei es, weil sie aus Altersgründen nicht oder auch für einen mehr als sechs Monate umfassenden Zeitraum nicht mehr am Arbeitsleben teilhaben können, sei es, weil sie auf Grund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind - als Äquivalent zum 13. und 14. Monatsgehalt eine zusätzliche Leistung zukommen zu lassen. Diese Norm hat somit einerseits den Zweck, jüngere, erwerbsfähige Personen zur aktiven Wiederherstellung ihres Gesundheitszustandes und damit zusammenhängend zur Annahme einer Erwerbstätigkeit zu motivieren, sie hat jedoch auch den Zweck, solche Personen, welche dies nicht mehr können, entsprechend zu versorgen. Ausgehend von diesem Normzweck kann unter einer „auf Dauer arbeitsunfähigen Person“ nur jemand verstanden werden, dessen Arbeitsfähigkeit nicht nur vorübergehend, sondern für einen längeren, zumindest ein Jahr deutlich übersteigenden Zeitraum, nicht gegeben ist. Andererseits kann diese Norm jedoch nicht so eng ausgelegt werden, dass unter einer solchen dauernden Arbeitsunfähigkeit nur Zustände verstanden werden können, welche nachgewiesen auf Lebenszeit nicht mehr besserungsfähig sind, würden hierdurch etwa solche Personen, welche zwar an einer schweren, aber grundsätzlich wenn auch über einen längeren Zeitraum besserungsfähigen Erkrankung leiden, generell von dieser Versorgungsleistung ausgeschlossen, was wohl sachlich insbesondere im Hinblick auf über 50 Jahre alte Personen, für welche weitaus kürzere Perioden der Arbeitsunfähigkeit zum Bezug der Sonderleistungen ausreichen, nicht gerechtfertigt wäre. Auch würden durch eine derartig strenge Interpretation des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes solche Personen von der Sonderleistung ausgeschlossen, deren Krankheitsverlauf nicht absehbar ist und deren Widerherstellung sowie insbesondere der Zeitpunkt der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ungewiss ist. Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass es sich bei einer auf Dauer bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes um einen Zustand handelt, welcher die Arbeitsunfähigkeit einer Person für einen längeren, zumindest ein Jahr deutlich übersteigenden Zeitraum indiziert, wobei nach dem Stand der Wissenschaft von der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit über diesen Zeitraum nicht auszugehen ist. Auf Dauer arbeitsunfähig im Sinne dieser Norm ist jedoch auch jemand, dessen Wiederherstellung jenseits dieses längeren Zeitraumes, welcher aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen mit zwei bis drei Jahren zu bemessen sein wird, zu erwarten ist oder jemand, dessen Krankheitsverlauf und damit dessen Wiederherstellungszeitpunkt nicht absehbar ist. Auf Basis dieses Sachverhaltes war nunmehr zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin als „auf Dauer arbeitsunfähig“ im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes – ein weiterer Grund für die Zuerkennung dieser Leistungen kommt nicht in Betracht - zu qualifizieren ist. Im Gegensatz zur klar gefassten Vorgängerregelung entschied sich der Gesetzgeber mit der Novelle LGBl für Wien Nr. 2 aus 2018, nunmehr zweifelsohne dafür, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf eine derartige Sonderleistung enger zu ziehen, wobei er sich hierzu jedoch eines unbestimmten Gesetzesbegriffes bediente, welcher durch die Vollziehung zu interpretieren ist. Da die Gesetzesmaterialien zur angesprochenen Novelle keine weiteren Auskünfte geben, ist eine Interpretation nach dem Normzweck anhand des Gesetzestextes vorzunehmen. Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stellt es zweifelsohne dar, solchen Personen, welche dauerhaft am Erwerbsleben nicht mehr teilhaben können - sei es, weil sie aus Altersgründen nicht oder auch für einen mehr als sechs Monate umfassenden Zeitraum nicht mehr am Arbeitsleben teilhaben können, sei es, weil sie auf Grund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind - als Äquivalent zum 13. und 14. Monatsgehalt eine zusätzliche Leistung zukommen zu lassen. Diese Norm hat somit einerseits den Zweck, jüngere, erwerbsfähige Personen zur aktiven Wiederherstellung ihres Gesundheitszustandes und damit zusammenhängend zur Annahme einer Erwerbstätigkeit zu motivieren, sie hat jedoch auch den Zweck, solche Personen, welche dies nicht mehr können, entsprechend zu versorgen. Ausgehend von diesem Normzweck kann unter einer „auf Dauer arbeitsunfähigen Person“ nur jemand verstanden werden, dessen Arbeitsfähigkeit nicht nur vorübergehend, sondern für einen längeren, zumindest ein Jahr deutlich übersteigenden Zeitraum, nicht gegeben ist. Andererseits kann diese Norm jedoch nicht so eng ausgelegt werden, dass unter einer solchen dauernden Arbeitsunfähigkeit nur Zustände verstanden werden können, welche nachgewiesen auf Lebenszeit nicht mehr besserungsfähig sind, würden hierdurch etwa solche Personen, welche zwar an einer schweren, aber grundsätzlich wenn auch über einen längeren Zeitraum besserungsfähigen Erkrankung leiden, generell von dieser Versorgungsleistung ausgeschlossen, was wohl sachlich insbesondere im Hinblick auf über 50 Jahre alte Personen, für welche weitaus kürzere Perioden der Arbeitsunfähigkeit zum Bezug der Sonderleistungen ausreichen, nicht gerechtfertigt wäre. Auch würden durch eine derartig strenge Interpretation des Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes solche Personen von der Sonderleistung ausgeschlossen, deren Krankheitsverlauf nicht absehbar ist und deren Widerherstellung sowie insbesondere der Zeitpunkt der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ungewiss ist. Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass es sich bei einer auf Dauer bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes um einen Zustand handelt, welcher die Arbeitsunfähigkeit einer Person für einen längeren, zumindest ein Jahr deutlich übersteigenden Zeitraum indiziert, wobei nach dem Stand der Wissenschaft von der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit über diesen Zeitraum nicht auszugehen ist. Auf Dauer arbeitsunfähig im Sinne dieser Norm ist jedoch auch jemand, dessen Wiederherstellung jenseits dieses längeren Zeitraumes, welcher aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen mit zwei bis drei Jahren zu bemessen sein wird, zu erwarten ist oder jemand, dessen Krankheitsverlauf und damit dessen Wiederherstellungszeitpunkt nicht absehbar ist.

Im vorliegenden Falle steht fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer psychischen Erkrankung für einen Zeitraum von zwei Jahren nicht in der Lage ist, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allerdings ist nach Ablauf dieses Zeitraumes eine Besserung des Zustandes der Einschreiterin zumindest möglich. Unter Heranziehung der eben getätigten Ausführungen insbesondere zum Normzweck des mit der Novelle LGBl für Wien Nr. 2/2018 neu gefassten § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist davon auszugehen, dass ein Zeitraum von zwei Jahren, nach dessen Ablauf die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit erwartet werden kann, als zu kurz erscheint, um eine „dauernde Arbeitsunfähigkeit“ im Sinne der erwähnten Norm begründen zu können. Die unterbliebene Zuerkennung von Sonderzahlungen nach § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Im vorliegenden Falle steht fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer psychischen Erkrankung für einen Zeitraum von zwei Jahren nicht in der Lage ist, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allerdings ist nach Ablauf dieses Zeitraumes eine Besserung des Zustandes der Einschreiterin zumindest möglich. Unter Heranziehung der eben getätigten Ausführungen insbesondere zum Normzweck des mit der Novelle LGBl für Wien Nr. 2 aus 2018, neu gefassten Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist davon auszugehen, dass ein Zeitraum von zwei Jahren, nach dessen Ablauf die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit erwartet werden kann, als zu kurz erscheint, um eine „dauernde Arbeitsunfähigkeit“ im Sinne der erwähnten Norm begründen zu können. Die unterbliebene Zuerkennung von Sonderzahlungen nach Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch die Zuerkennung des (vollen) Richtsatzes und Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Mietbeihilfe als rechtsrichtig erscheint. Die Beschwerdeführerin verfügt wie festgestellt über kein hier relevantes Einkommen, allerdings bezieht sie bei einer monatlichen Bruttomiete in der Höhe von derzeit EUR 335,55 Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 144,32. Der sich so ergebende Differenzbetrag von EUR 191,23 wird durch den im Mindeststandard enthaltenen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes überschritten, weswegen Mietbeihilfe nicht zuzuerkennen war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Sonderzahlungen; Arbeitsunfähigkeit; Dauerhaftigkeit; dauernde Arbeitsunfähigkeit; auf Dauer arbeitsunfähige Person; Sachverständigenbeweis; Offizialmaxime; freie Beweiswürdigung; Gesetzesinterpretation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.023.5322.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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