Entscheidungsdatum
02.05.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §24 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Dr. Zirm über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. 1987, StA.: Türkei, vertreten durch RA, vom 22.3.2019, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 18.2.2019, Zl. …, mit welchem 1.) der Zweckänderungsantrag vom 09.02.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß § 24 Abs. 4 (oder § 26) des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG idgF iVm. § 41a NAG iVm. § 69 NAG iVm. Art. 6 Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19.09.1980 sowie 2.) der Verlängerungsantrag vom 09.02.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ gemäß § 64 Abs. 1 NAG iVm. § 8 Abs. 8b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – Durchführungsverordnung – NAG-DV idgF abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Dr. Zirm über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. 1987, StA.: Türkei, vertreten durch RA, vom 22.3.2019, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 18.2.2019, Zl. …, mit welchem 1.) der Zweckänderungsantrag vom 09.02.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß Paragraph 24, Absatz 4, (oder Paragraph 26,) des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG idgF in Verbindung mit Paragraph 41 a, NAG in Verbindung mit Paragraph 69, NAG in Verbindung mit Artikel 6, Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19.09.1980 sowie 2.) der Verlängerungsantrag vom 09.02.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ gemäß Paragraph 64, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 8 b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – Durchführungsverordnung – NAG-DV idgF abgewiesen wurde,
zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat:
„1. Ihr Zweckänderungsantrag vom 29.1.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wird mangels Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen abgewiesen.
2. Ihr Verlängerungsantrag vom 9.2.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Student“ wird mangels Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.: § 24 Abs. 4 iVm. § 41a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF iVm. Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses des – durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten – Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation;zu 1.: Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 41 a, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses des – durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten – Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation;
zu 2.: § 24 Abs. 4 iVm. § 64 Abs. 2 NAG idgF iVm. § 8 Z 8 lit. b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF.“zu 2.: Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, NAG idgF in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 8, Litera b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – Durchführungsverordnung – NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF.“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Februar 2019 wurde der Zweckänderungsantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte – Plus" sowie der Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck „Student“ abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die – rechtzeitig erhobene – Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels begehrt und sich dabei im Wesentlichen auf entsprechend erworbene Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 beruft.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die – rechtzeitig erhobene – Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels begehrt und sich dabei im Wesentlichen auf entsprechend erworbene Rechte aus Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 beruft.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
4. Das Verwaltungsgericht Wien hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2019, zugestellt am 16. April 2019, aufgefordert, einen schriftlichen Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr (2017/18), insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG binnen 2 Wochen ab Zustellung vorzulegen.4. Das Verwaltungsgericht Wien hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. April 2019, zugestellt am 16. April 2019, aufgefordert, einen schriftlichen Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr (2017/18), insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 74, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, UG binnen 2 Wochen ab Zustellung vorzulegen.
5. Am 30. April langte wurden vom Beschwerdeführer ein Sammelzeugnis, ein Studienblatt, eine Studienbestätigung und eine Studienzeitbestätigung dem Verwaltungsgericht vorgelegt.
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
1.1. Der 1987 geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger.
1.2. Der Beschwerdeführer hatte zuletzt eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck Student inne und hat am 9. Februar 2017 einen Verlängerungsantrag gestellt. Am 29. Jänner 2018 stellte der Beschwerdeführer einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus".
1.3. Der Beschwerdeführer war vom SS 2014 bis inkl. WS 2014/2015 im Vorstudienlehrgang der Universität Wien sowie vom SS 2015 bis WS 2017/2018, im WS 2018/2019 im Masterstudium C. an der Universität Wien inskribiert. Aktuell ist der Beschwerdeführer im SS 2019 ebenfalls für dieses Studium inskribiert.1.3. Der Beschwerdeführer war vom SS 2014 bis inkl. WS 2014 aus 2015, im Vorstudienlehrgang der Universität Wien sowie vom SS 2015 bis WS 2017 aus 2018,, im WS 2018 aus 2019, im Masterstudium C. an der Universität Wien inskribiert. Aktuell ist der Beschwerdeführer im SS 2019 ebenfalls für dieses Studium inskribiert.
1.4. Der Beschwerdeführer hat im Studienjahr 2017/18 keinen Studienerfolg erbracht.
1.5. Der Beschwerdeführer war vom 25. März 2014 bis zum 31. März 2014 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei D. E., vom 30. Juni 2014 bis 1. Dezember 2014 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei DI F. G., vom 13. November 2015 bis 6. Jänner 2016 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der H. KG sowie vom 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2016 als Beschäftigter bei J. K. gemeldet. Seit 12. Jänner 2017 ist er als (vollversicherter) Beschäftigter bei der L. GmbH beschäftigt. Ihm wurden wiederholt Beschäftigungsbewilligungen für die Tätigkeit vom AMS erteilt.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens und Einholung verschiedener Registerauszüge (Sozialversicherungsdaten, Zentrales Melderegister).
2.2. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage unzweifelhaft feststellbar und nicht weiter strittig.
1. Rechtslage:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten:
"Verlängerungsverfahren
§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.Paragraph 24, (1) Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
[…]
(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
[…]
Zweckänderungsverfahren
§ 26. Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.Paragraph 26, Wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, hat er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.
Studenten
§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sieParagraph 64, (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen und
2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, absolvieren,
[…]
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 7,, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
[…]“
1.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche § 8 Z 8 lit. b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz- Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005 idF BGBl. II Nr. 229/2018, lautet:1.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Paragraph 8, Ziffer 8, Litera b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz- Durchführungsverordnung – NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2018,, lautet:
„Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 8, Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
[…]
8. für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:
[…]
b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 74, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, UG; im Fall des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG innerhalb von zwei Jahren;
[…].“
1.3. Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses des – durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten – Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (ab hier: ARB 1/80) hat – vorbehaltlich der hier fallbezogen nicht in Betracht kommenden Bestimmungen in Art. 7 ARB – ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat1.3. Gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses des – durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten – Assoziationsrates vom 19. September 1980, Nr. 1/80, über die Entwicklung der Assoziation (ab hier: ARB 1/80) hat – vorbehaltlich der hier fallbezogen nicht in Betracht kommenden Bestimmungen in Artikel 7, ARB – ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat
- nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
- nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedsstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
- nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
2. Erwägungen:
2.1. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
2.2. Der Beschwerdeführer vermeint, einen Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" aus seinen aus ARB 1/80 herrührenden Rechten ableiten zu können. Aus „685 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP, Seiten 72 und 73 (Fremdengesetz 1997)“ gehe hervor, dass der Gesetzgeber jenen türkischen Staatsangehörigen, die dem Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens EWG-Türkei und des direkt anwendbaren Beschlusses des Assoziationsrates 1/80 unterfallen (§ 30 Abs. 2 Fremdengesetz 1997), als Ausfluss dieses Beschlusses ein Bleiberecht, dh. Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, in Österreich habe zuerkennen wollen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in der Entscheidung vom 9. August 2018, Ro 2017/22/2015, wonach der aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung dadurch Rechnung getragen werde, dass gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen sei, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 oder 2 erster Spiegelstrich erfüllen, sei unter dem Blickwinkel der oben genannten Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates nicht zutreffend, zumal damit dem Anspruch türkischer Staatsangehöriger auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht Genüge getan werde. Der Beschwerdeführer sei seit dem 12. Jänner 2017 bei der L. GmbH beschäftigt. Für den Beschwerdeführer, welcher auch als niedergelassen anzusehen sei, komme für den beantragten Aufenthaltszweck kein anderer Aufenthaltstitel als „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in Betracht.2.2. Der Beschwerdeführer vermeint, einen Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" aus seinen aus ARB 1/80 herrührenden Rechten ableiten zu können. Aus „685 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch zwanzig. GP, Seiten 72 und 73 (Fremdengesetz 1997)“ gehe hervor, dass der Gesetzgeber jenen türkischen Staatsangehörigen, die dem Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens EWG-Türkei und des direkt anwendbaren Beschlusses des Assoziationsrates 1/80 unterfallen (Paragraph 30, Absatz 2, Fremdengesetz 1997), als Ausfluss dieses Beschlusses ein Bleiberecht, dh. Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, in Österreich habe zuerkennen wollen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in der Entscheidung vom 9. August 2018, Ro 2017/22/2015, wonach der aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung dadurch Rechnung getragen werde, dass gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen sei, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, oder 2 erster Spiegelstrich erfüllen, sei unter dem Blickwinkel der oben genannten Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates nicht zutreffend, zumal damit dem Anspruch türkischer Staatsangehöriger auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht Genüge getan werde. Der Beschwerdeführer sei seit dem 12. Jänner 2017 bei der L. GmbH beschäftigt. Für den Beschwerdeführer, welcher auch als niedergelassen anzusehen sei, komme für den beantragten Aufenthaltszweck kein anderer Aufenthaltstitel als „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in Betracht.
2.3. Mit Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 wurde ein System der abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats geschaffen. Aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit dieses Systems folgt, dass die in den drei Spiegelstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen (VwGH 21.3.2017, Ra 2016/22/0098). Ein türkischer Arbeitnehmer, der noch nicht das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 in Anspruch nehmen kann, muss im Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich eine ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung während der erforderlichen Zeit ausüben, sofern er keinen legitimen Grund der in Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 genannten Art für die Unterbrechung seiner Beschäftigungszeiten anführen kann (VwGH 21.3.2017, Ra 2016/22/0098).2.3. Mit Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 wurde ein System der abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats geschaffen. Aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit dieses Systems folgt, dass die in den drei Spiegelstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen nacheinander erfüllt werden müssen (VwGH 21.3.2017, Ra 2016/22/0098). Ein türkischer Arbeitnehmer, der noch nicht das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Artikel 6, Absatz eins, dritter Spiegelstrich ARB 1/80 in Anspruch nehmen kann, muss im Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich eine ununterbrochene ordnungsgemäße Beschäftigung während der erforderlichen Zeit ausüben, sofern er keinen legitimen Grund der in Artikel 6, Absatz 2, ARB 1/80 genannten Art für die Unterbrechung seiner Beschäftigungszeiten anführen kann (VwGH 21.3.2017, Ra 2016/22/0098).
2.4. Die Voraussetzungen gemäß § 41a NAG für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus liegen unbestritten nicht vor. Ein dahingehendes Vorbringen wurde weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattet. Ausgehend von der seit 12. Jänner 2017 durchgehend bei derselben Arbeitgeberin bis heute bestehenden (rechtmäßigen) Beschäftigung kommt dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Rechtsposition auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" aber auch sonst aus nachfolgenden Gründen nicht zu: 2.4. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 41 a, NAG für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus liegen unbestritten nicht vor. Ein dahingehendes Vorbringen wurde weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattet. Ausgehend von der seit 12. Jänner 2017 durchgehend bei derselben Arbeitgeberin bis heute bestehenden (rechtmäßigen) Beschäftigung kommt dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Rechtsposition auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" aber auch sonst aus nachfolgenden Gründen nicht zu:
2.4.1. Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 9. August 2018, Ro 2017/22/0015, zu einem vergleichbaren Fall Folgendes ausgesprochen:
„[…]Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet (vgl. VwGH 23.6.2015, Ro 2014/22/0038). Die sich aus Art. 6 ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen türkischen Arbeitnehmern unmittelbar zu (VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Eine nationale Aufenthaltsberechtigung hätte demnach bloß deklaratorischen Charakter (VwGH 10.11.2009, 2008/22/0687, mwN). Auch nach der Judikatur des EuGH stehen die nach dem ARB 1/80 zukommenden Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte dem türkischen Staatsangehörigen unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates diese Papiere (gemeint: eine Arbeits bzw. Aufenthaltserlaubnis) ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion (EuGH 22.6.2000, Eyüp, C-65/98, Rn. 45, mwN).„[…]Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet vergleiche , VwGH 23.6.2015, Ro 2014/22/0038). Die sich aus Artikel 6, ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen türkischen Arbeitnehmern unmittelbar zu (VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Eine nationale Aufenthaltsberechtigung hätte demnach bloß deklaratorischen Charakter (VwGH 10.11.2009, 2008/22/0687, mwN). Auch nach der Judikatur des EuGH stehen die nach dem ARB 1/80 zukommenden Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte dem türkischen Staatsangehörigen unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates diese Papiere (gemeint: eine Arbeits bzw. Aufenthaltserlaubnis) ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion (EuGH 22.6.2000, Eyüp, C-65/98, Rn. 45, mwN).
26 Zwar ist ein rechtliches Interesse des Betroffenen an einer Bescheinigung bzw. an einer deklarativen Feststellung des ihm nach dem ARB 1/80 zustehenden Aufenthaltsrechts anzuerkennen (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 18; sowie dem Grunde nach - wenn auch zu einer nicht mehr aktuellen Fassung des AuslBG - VwGH 25.6.1996, 96/09/0088). Allerdings wird dem Interesse an einer Dokumentation einer aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen ist, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen (vgl. auch VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185, mwN, wonach mit § 4c AuslBG die innerstaatliche Umsetzung der Art. 6 und 7 ARB 1/80 erfolgen sollte). Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 wird somit in einem Verfahren nach § 4c AuslBG geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 4c AuslBG bereits ausgesprochen, dass bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung besteht (VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Daher ist ein Antrag auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 unzulässig (vgl. VwGH 22.6.2006, 2005/21/0115, mwN; sowie dazu, dass eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden kann, VwGH 28.5.2015, Ro 2014/22/0001, mwN).26 Zwar ist ein rechtliches Interesse des Betroffenen an einer Bescheinigung bzw. an einer deklarativen Feststellung des ihm nach dem ARB 1/80 zustehenden Aufenthaltsrechts anzuerkennen vergleiche , in diesem Zusammenhang VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 18; sowie dem Grunde nach - wenn auch zu einer nicht mehr aktuellen Fassung des AuslBG - VwGH 25.6.1996, 96/09/0088). Allerdings wird dem Interesse an einer Dokumentation einer aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen ist, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen nach Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen vergleiche , auch VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185, mwN, wonach mit Paragraph 4 c, AuslBG die innerstaatliche Umsetzung der Artikel 6, und 7 ARB 1/80 erfolgen sollte). Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 wird somit in einem Verfahren nach Paragraph 4 c, AuslBG geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 4 c, AuslBG bereits ausgesprochen, dass bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung besteht (VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Daher ist ein Antrag auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 unzulässig vergleiche , VwGH 22.6.2006, 2005/21/0115, mwN; sowie dazu, dass eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden kann, VwGH 28.5.2015, Ro 2014/22/0001, mwN).
27 Davon unabhängig ist die erfolgte Abweisung des Antrags auf Titelerteilung auch deshalb nicht zu beanstanden, weil - wie sich aus § 17 AuslBG ergibt - die Rechte aus dem begehrten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" über die Berechtigung nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 hinausgehen. Ein auf den ARB 1/80 gestützter Anspruch auf Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels, der eine darüber hinausgehende Berechtigung einräumt, ist zu verneinen, weil dem Betroffenen nur ein entsprechendes Aufenthaltsrecht zukommt (vgl. EuGH 18.12.2008, Altun, C-337/07, Rn. 21).27 Davon unabhängig ist die erfolgte Abweisung des Antrags auf Titelerteilung auch deshalb nicht zu beanstanden, weil - wie sich aus Paragraph 17, AuslBG ergibt - die Rechte aus dem begehrten Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" über die Berechtigung nach Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 hinausgehen. Ein auf den ARB 1/80 gestützter Anspruch auf Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels, der eine darüber hinausgehende Berechtigung einräumt, ist zu verneinen, weil dem Betroffenen nur ein entsprechendes Aufenthaltsrecht zukommt vergleiche , EuGH 18.12.2008, Altun, C-337/07, Rn. 21).
[…]“
2.4.2. In darauffolgenden Entscheidungen, etwa vom 1. Oktober 2018, Ra 2018/22/0223, vom 13. Dezember 2018, Ro 2018/22/0013 und vom 28. Februar 2019, Ra 2018/22/0100, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsauffassung bestätigt und ferner ausgesprochen, dass selbst wenn eine Berechtigung nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 besteht, daraus kein Recht auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" abgeleitet werden kann, weil dieser einen über die Berechtigung nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 hinausgehenden unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt.2.4.2. In darauffolgenden Entscheidungen, etwa vom 1. Oktober 2018, Ra 2018/22/0223, vom 13. Dezember 2018, Ro 2018/22/0013 und vom 28. Februar 2019, Ra 2018/22/0100, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsauffassung bestätigt und ferner ausgesprochen, dass selbst wenn eine Berechtigung nach Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 besteht, daraus kein Recht auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" abgeleitet werden kann, weil dieser einen über die Berechtigung nach Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80 hinausgehenden unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt.
2.4.3. Aus der zitierten Rechtsprechung geht somit eindeutig hervor, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus zukommt, weil dieser Aufenthaltstitel einen über die Berechtigung nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80, der für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Erwerbstätigkeit seit Jänner 2017 beim selben Arbeitgeber zur Anwendung gelangt, hinausgehenden unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt. Daran vermag auch der Verweis auf „685 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP, Seiten 72 und 73 (Fremdengesetz 1997)“ nichts zu ändern. Ein Recht auf die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus ist für den Beschwerdeführer auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen abzuleiten.2.4.3. Aus der zitierten Rechtsprechung geht somit eindeutig hervor, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus zukommt, weil dieser Aufenthaltstitel einen über die Berechtigung nach Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich ARB 1/80, der für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Erwerbstätigkeit seit Jänner 2017 beim selben Arbeitgeber zur Anwendung gelangt, hinausgehenden unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt. Daran vermag auch der Verweis auf „685 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch zwanzig. GP, Seiten 72 und 73 (Fremdengesetz 1997)“ nichts zu ändern. Ein Recht auf die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus ist für den Beschwerdeführer auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen abzuleiten.
2.4.4. Der Zweckänderungsantrag wurde von der belangten Behörde daher zu Recht abgewiesen.
2.5. Gemäß § 24 Abs. 4 NAG ist bei mangelnder Erfüllung der Voraussetzungen für den im Rahmen eines Zweckänderungsantrags beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. 2.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, NAG ist bei mangelnder Erfüllung der Voraussetzungen für den im Rahmen eines Zweckänderungsantrags beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.
2.5.1. Gemäß § 64 Abs. 2 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums nur zulässig, wenn der Fremde nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Gemäß § 8 Z 7 lit. b NAG-DV ist ein schriftlicher Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr vorzulegen. Für die Beurteilung des Studienerfolges ist als vorangegangenes Studienjahr jenes maßgeblich, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt, somit das Studienjahr 2015/2016. Ist aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen, ist das jüngst abgeschlossene Studienjahr als maßgebliches Studienjahr der Prüfung des Studienerfolges zugrunde zu legen (vgl. VwGH vom 13.09.2011, Zl 2010/22/0036), somit das Studienjahr 2017/2018.2.5.1. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums nur zulässig, wenn der Fremde nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Gemäß Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV ist ein schriftlicher Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr vorzulegen. Für die Beurteilung des Studienerfolges ist als vorangegangenes Studienjahr jenes maßgeblich, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt, somit das Studienjahr 2015 aus 2016,. Ist aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen, ist das jüngst abgeschlossene Studienjahr als maßgebliches Studienjahr der Prüfung des Studienerfolges zugrunde zu legen vergleiche VwGH vom 13.09.2011, Zl 2010/22/0036), somit das Studienjahr 2017 aus 2018,.
2.5.2. Der Beschwerdeführer hat im Studienjahr 2017/2018 keinen Studienerfolg erbracht und war im SS 2018 auch nicht an einer Universität inskribiert. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse iSd § 64 Abs. 2 NAG wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen gemäß § 64 Abs. 2 NAG für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ liegen somit nicht vor.2.5.2. Der Beschwerdeführer hat im Studienjahr 2017 aus 2018, keinen Studienerfolg erbracht und war im SS 2018 auch nicht an einer Universität inskribiert. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse iSd Paragraph 64, Absatz 2, NAG wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 64, Absatz 2, NAG für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ liegen somit nicht vor.
2.5.3. Bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung muss weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft, noch eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065, uva).2.5.3. Bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung muss weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft, noch eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgenommen werden vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065, uva).
2.5.4. Auch aus Art. 6 ARB 1/80 kann kein Anspruch auf Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ (nunmehr Student) ungeachtet dessen, dass deren Voraussetzungen nicht vorliegen, abgeleitet werden (VwGH 9.8.2018, Ro 2017/22/0015).2.5.4. Auch aus Artikel 6, ARB 1/80 kann kein Anspruch auf Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ (nunmehr Student) ungeachtet dessen, dass deren Voraussetzungen nicht vorliegen, abgeleitet werden (VwGH 9.8.2018, Ro 2017/22/0015).
2.5.5. Die Abweisung des Verlängerungsantrags für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Student“ durch die belangte Behörde erweist sich damit als rechtmäßig, die dagegen gerichtete Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
2.6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil einzig nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen zu klären waren und der entscheidungserhebliche, unstrittige Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Im Übrigen berührt die Versagung eines Aufenthaltstitels kein civil right iSd Art. 6 EMRK (VwGH 15.6.2010, 2009/22/0347).2.6. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil einzig nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen zu klären waren und der entscheidungserhebliche, unstrittige Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Im Übrigen berührt die Versagung eines Aufenthaltstitels kein civil right iSd Artikel 6, EMRK (VwGH 15.6.2010, 2009/22/0347).
2.7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung insbesondere betreffend die Auslegung des Art. 6 ARB 1/80 an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.2.7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung insbesondere betreffend die Auslegung des Artikel 6, ARB 1/80 an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Verlängerungsantrag; Zweckänderungsantrag; Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltsitels; Stenographische Protokolle; besondere Erteilungsvoraussetzungen; StudienerfolgsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.087.4479.2019Zuletzt aktualisiert am
28.11.2019