Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.06.2019Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §8 Abs1Rechtssatz
Bei einer auf Dauer bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes handelt es sich um einen Zustand, welcher die Arbeitsunfähigkeit einer Person für einen längeren, zumindest ein Jahr deutlich übersteigenden Zeitraum indiziert, wobei nach dem Stand der Wissenschaft von der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit über diesen Zeitraum nicht auszugehen ist.Bei einer auf Dauer bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes handelt es sich um einen Zustand, welcher die Arbeitsunfähigkeit einer Person für einen längeren, zumindest ein Jahr deutlich übersteigenden Zeitraum indiziert, wobei nach dem Stand der Wissenschaft von der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit über diesen Zeitraum nicht auszugehen ist.
Schlagworte
Sachverständigenbeweis; freie Beweiswürdigung; Sonderzahlung; Arbeitsunfähigkeit; auf Dauer arbeitsunfähige Person; Interpretation; NormzweckEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.038.RP24.63.2019Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019