RS Lvwg 2019/6/6 VGW-242/038/RP24/63/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

06.06.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WMG §8 Abs1
WMG §8 Abs4
AVG §45 Abs2
AVG §52
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Auf Dauer arbeitsunfähig im Sinne des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auch jemand, dessen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit jenseits dieses längeren Zeitraumes, welcher aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen mit zwei bis drei Jahren zu bemessen sein wird, zu erwarten ist oder jemand, dessen Krankheitsverlauf und damit dessen Wiederherstellungszeitpunkt nicht absehbar ist.Auf Dauer arbeitsunfähig im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auch jemand, dessen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit jenseits dieses längeren Zeitraumes, welcher aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen mit zwei bis drei Jahren zu bemessen sein wird, zu erwarten ist oder jemand, dessen Krankheitsverlauf und damit dessen Wiederherstellungszeitpunkt nicht absehbar ist.

Schlagworte

Sachverständigenbeweis; freie Beweiswürdigung; Sonderzahlung; Arbeitsunfähigkeit; auf Dauer arbeitsunfähige Person; Interpretation; Normzweck

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.038.RP24.63.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten