Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.06.2019Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §8 Abs1Rechtssatz
Auf Dauer arbeitsunfähig im Sinne des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auch jemand, dessen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit jenseits dieses längeren Zeitraumes, welcher aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen mit zwei bis drei Jahren zu bemessen sein wird, zu erwarten ist oder jemand, dessen Krankheitsverlauf und damit dessen Wiederherstellungszeitpunkt nicht absehbar ist.Auf Dauer arbeitsunfähig im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auch jemand, dessen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit jenseits dieses längeren Zeitraumes, welcher aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen mit zwei bis drei Jahren zu bemessen sein wird, zu erwarten ist oder jemand, dessen Krankheitsverlauf und damit dessen Wiederherstellungszeitpunkt nicht absehbar ist.
Schlagworte
Sachverständigenbeweis; freie Beweiswürdigung; Sonderzahlung; Arbeitsunfähigkeit; auf Dauer arbeitsunfähige Person; Interpretation; NormzweckEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.038.RP24.63.2019Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019