Entscheidungsdatum
06.06.2019Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §8 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Sabine Hais über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Erwachsenenvertretung, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 15.10.2018, Zl. ..., betreffend Mindestsicherung,
zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und dem Beschwerdeführer für Oktober 2018 eine Sonderzahlung von EUR 863,04 und für April 2019 eine Sonderzahlung von EUR 885,47 zuerkannt. Für die Monate 01.10.2018 bis 31.12.2018 gebührt eine Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 72,68 und für die Monate 01.01.2019 bis 30.09.2019 eine Mietbeihilfe von monatlich EUR 69,64. Die Leistung für 01.01.2019 bis 30.09.2019 für Lebensunterhalt und Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs beträgt monatlich EUR 885,47.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, und dem Beschwerdeführer für Oktober 2018 eine Sonderzahlung von EUR 863,04 und für April 2019 eine Sonderzahlung von EUR 885,47 zuerkannt. Für die Monate 01.10.2018 bis 31.12.2018 gebührt eine Mietbeihilfe in der Höhe von EUR 72,68 und für die Monate 01.01.2019 bis 30.09.2019 eine Mietbeihilfe von monatlich EUR 69,64. Die Leistung für 01.01.2019 bis 30.09.2019 für Lebensunterhalt und Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs beträgt monatlich EUR 885,47.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, ..., vom 15.10.2018, Zahl ... wurde dem Folgeantrag des durch einen Erwachsenenvertreter vertretenen Rechtsmittelwerber insoweit entsprochen, als ab 01.10.2018 bis 30.09.2019 monatliche Leistungen in der Höhe von EUR 863,04 gewährt werden. Der Antrag auf Mietbeihilfe wurde abgewiesen und keine Sonderzahlungen gewährt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller laut PVA-Gutachten vom 25.01.2018 befristet für voraussichtlich 24 Monate arbeitsunfähig befundet worden sei und über kein Einkommen verfüge. Der Antrag auf Mietbeihilfe sei abzuweisen, da der Grundbetrag der Deckung des Wohnbedarfs höher als die tatsächliche Miete sei.
Dagegen erhob die gerichtlich bestellte Erwachsenenvertreterin rechtzeitig Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass beim Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) seit vielen Jahren ein mittelgradig organisches Psychosyndrom mit Verhaltensstörungen vorliege. Durch die Erkrankung ergäbe sich eine Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit. Durch ein psychiatrisches Gutachten, das dem Bezug der erhöhten Familienbeihilfe zugrunde liege, sei er dauerhaft nicht arbeitsfähig. Außerdem sei der Bf seit 20 Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Deshalb sei von einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit auszugehen und einerseits zwei Sonderzahlungen pro Jahr und andererseits von einem geringeren Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs auszugehen und deshalb eine Mietbeihilfe zuzuerkennen.
Auf Grund dieses Vorbringens und der im Akt befindlichen ärztlichen Gutachten wurde von Seiten des erkennenden Gerichts ein fachärztliches Amtssachverständigengutachten zur Frage der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit eingeholt und beurteilte der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie wie folgt:
„Bei dem Untersuchten findet sich eine leichtgradige Intelligenzminderung, weiters nach Heimkarriere eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Dazu ist eine Suchtanamnese mit zuletzt primärem Alkoholabusus zu erheben, in Bezug auf diverse illegale Rauschmittel wird seit längerer Zeit bestehende Abstinenz mitgeteilt. Der Proband war lange Zeit obdachlos, lebt derzeit in einer Gemeindewohnung und ist besachwaltet.
Arbeitsfähigkeit ist derzeit bei erheblicher psychischer Labilität noch nicht gegeben. Im Verlauf ist insgesamt allerdings eine Stabilisierungstendenz zu erkennen; längerfristig ist Arbeitsfähigkeit damit nicht auszuschließen.“
Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:
Der 1980 geborene Bf ist österreichischer Staatsbürger und bezieht seit Jahren Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung. Für den Zeitraum vom Dezember 2009 bis September 2018 erhielt der Bf auch zwei Sonderzahlungen pro Jahr und wurde jeweils der geringere Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs wegen Arbeitsunfähigkeit herangezogen, sodass sich auch eine Mietbeihilfe ergeben hat. Der Bf ist ledig und geht keiner Beschäftigung nach. Er hat keinerlei Einkommen und Vermögen und ist in Wien ... wohnhaft (monatliche Mietvorschreibung beträgt EUR 252,18) und hat Anspruch auf eine Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 63,00 monatlich. Für den Bf ist seit Jahren ein Erwachsenenvertreter (vormals Sachwalter) gerichtlich bestellt, der sich um seine vollen Belange kümmert. Mit (Folge-)Antrag vom 30.08.2018 begehrte der Erwachsenenvertreter die Fortsetzung der Hilfeleistung (ab 01.10.2018) wegen unveränderter Verhältnisse.
Darüber wurde erwogen:
Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen lauten:
Mindeststandards
§ 8. (1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.Paragraph 8, (1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.
(2) Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen:
1.
100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung
a)
für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 leben (Alleinstehende);für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, leben (Alleinstehende);
b)
für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr (Alleinerzieherinnen und Alleinerzieher), die ausschließlich mit nachfolgend genannten Personen eine Bedarfsgemeinschaft bilden:
ba)
volljährige Kinder oder volljährige Enkelkinder bis zum vollendeten 25.Lebensjahr oder
bb)
minderjährige Kinder, minderjährige Enkelkinder oder minderjährige Kinder in Obsorge.
2.
75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben.75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die mit anderen Personen in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) leben.
3.
75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Z 2) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, 75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben,
a)
unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden undunter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und
b)
bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Litera a, bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach Litera a, unterbreitet wurde.
4.
50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Z 2) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.50 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.
5.
100 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben 100 vH des Wertes nach Ziffer eins, für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil leben
a)
unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden undunter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und
b)
bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Litera a, bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach Litera a, unterbreitet wurde.
6.
75 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben 75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) leben
a)
unter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden undunter der Voraussetzung, dass sich diese Personen in diesem Monat in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und
b)
bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach lit. a. bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach lit. a unterbreitet wurde.bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Litera a, bis zu einem Gesamtausmaß von vier Monaten. Das Gesamtausmaß von vier Monaten erhöht sich um Zeiten, in denen Anspruchsberechtigten kein Angebot nach Litera a, unterbreitet wurde.
7.
75 vH des Wertes nach Z 1 für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.75 vH des Wertes nach Ziffer eins, für alleinstehende volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben oder in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.
8.
50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.50 vH des Wertes nach Ziffer eins, für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie nicht im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, sondern in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2,) leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach Paragraph 6, Absatz eins, IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.
9.
27 vH des Wertes nach Z 1 für minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 3.27 vH des Wertes nach Ziffer eins, für minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3,
(3) Bei folgenden Personen erfolgt die Bemessung auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2 Z 1 und 2:(3) Bei folgenden Personen erfolgt die Bemessung auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 :
1.
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer arbeitsunfähig sind,
2.
Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind,
3.
Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben.
Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs beträgt 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(4) Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben, und volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten April und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Die erstmalige Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß § 8 Abs. 3 im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.(4) Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben, und volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten April und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Die erstmalige Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.
(5) Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung, allenfalls auch rückwirkend, kundgemacht.(5) Der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung, allenfalls auch rückwirkend, kundgemacht.
Mietbeihilfe
§ 9. (1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.Paragraph 9, (1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2) Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
1.
Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3.Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3,
2.
Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.
3.
Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen:Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:
a)
für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
b)
für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
c)
für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn bei mehr als einer Person der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vorliegen, ein Betrag von 9 vH.
(3) Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
Gemäß § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist u.a. volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten April und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Zur Feststellung des Umstandes, ob eine Person – allenfalls auf Dauer – arbeitsunfähig ist, bedarf es entsprechender, insbesondere medizinischer, Sachkenntnisse. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in diesem Zusammenhang, dass auf Grund der im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime die Behörde den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat. Sie hat im Sinn des § 39 AVG in der Regel einen Sachverständigen beizuziehen, wenn ihr dies notwendig erscheint. Notwendig ist die Heranziehung eines Sachverständigen dann, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder wenn Fachfragen zu beurteilen sind, für die Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind, die außerhalb des engeren Berufskreises der entscheidenden Organe liegen. Bei dem Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des § 52 AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das gemäß § 45 Abs. 2 AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegt. Die Behörde hat das Gutachten daher auf seine Vollständigkeit, auf Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, das heißt darauf hin zu überprüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht (vgl. etwa VwGH, 7. November 2013, Zl. 2010/06/0255). Ein Gutachten, welches diesen Voraussetzungen nicht entspricht, ist als Beweismittel unbrauchbar.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist u.a. volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten April und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Zur Feststellung des Umstandes, ob eine Person – allenfalls auf Dauer – arbeitsunfähig ist, bedarf es entsprechender, insbesondere medizinischer, Sachkenntnisse. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in diesem Zusammenhang, dass auf Grund der im Verwaltungsverfahren herrschenden Offizialmaxime die Behörde den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat. Sie hat im Sinn des Paragraph 39, AVG in der Regel einen Sachverständigen beizuziehen, wenn ihr dies notwendig erscheint. Notwendig ist die Heranziehung eines Sachverständigen dann, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder wenn Fachfragen zu beurteilen sind, für die Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind, die außerhalb des engeren Berufskreises der entscheidenden Organe liegen. Bei dem Gutachten eines Sachverständigen im Sinn des Paragraph 52, AVG handelt es sich um ein Beweismittel, das gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG der freien Beweiswürdigung durch die Behörde unterliegt. Die Behörde hat das Gutachten daher auf seine Vollständigkeit, auf Freiheit von Widersprüchen sowie insbesondere auf seine Schlüssigkeit, das heißt darauf hin zu überprüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht vergleiche etwa VwGH, 7. November 2013, Zl. 2010/06/0255). Ein Gutachten, welches diesen Voraussetzungen nicht entspricht, ist als Beweismittel unbrauchbar.
Demgemäß wurden bereits durch die belangte Behörde Gutachten, zuletzt der Pensionsversicherungsanstalt zur Arbeitsfähigkeit des Einschreiters eingeholt. Der Erwachsenenvertreter hat ein Gutachten des BASB vom Juni 2017 vorgelegt, demnach dem Bf ein Behindertengrad von 50% attestiert wurde und von einer voraussichtlich dauerhaften Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen auszugehen sei. Auf Grund der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorliegenden widersprüchlichen Gutachten insbesondere im Hinblick auf die Prognose der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Einschreiters wurde durch das Verwaltungsgericht Wien ein amtsärztliches Gutachten zur hier verfahrensrelevanten Frage eingeholt, welches zum Schluss kam, dass Arbeitsfähigkeit bei erheblicher psychischer Labilität noch immer nicht gegeben sei. Im Verlauf allerdings eine Stabilisierungstendenz zu erkennen und längerfristig Arbeitsfähigkeit damit nicht auszuschließen sei.
Auf Basis dieses Sachverhaltes war nunmehr zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer als „auf Dauer arbeitsunfähig“ im Sinne des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren ist. Im Gegensatz zur klar gefassten Vorgängerregelung entschied sich der Gesetzgeber mit der Novelle LGBl für Wien Nr. 2/2018 nunmehr zweifelsohne dafür, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf eine derartige Sonderleistung enger zu ziehen, wobei er sich hierzu jedoch eines unbestimmten Gesetzesbegriffes bediente, welcher durch die Vollziehung zu interpretieren ist. Da die Gesetzesmaterialien zur angesprochenen Novelle keine weiteren Auskünfte geben, ist eine Interpretation nach dem Normzweck anhand des Gesetzestextes vorzunehmen. Sinn des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stellt es zweifelsohne dar, solchen Personen, welche dauerhaft am Erwerbsleben nicht mehr teilhaben können - sei es, weil sie aus Altersgründen nicht oder auch für einen mehr als sechs Monate umfassenden Zeitraum nicht mehr am Arbeitsleben teilhaben können, sei es, weil sie auf Grund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind - als Äquivalent zum 13. und 14. Monatsgehalt eine zusätzliche Leistung zukommen zu lassen. Diese Norm hat somit einerseits den Zweck, jüngere, erwerbsfähige Personen zur Annahme einer Erwerbstätigkeit zu motivieren, sie hat jedoch auch den Zweck, solche Personen, welche dies nicht mehr können, entsprechend zu versorgen. Ausgehend von diesem Normzweck kann unter einer „auf Dauer arbeitsunfähigen Person“ nur jemand verstanden werden, dessen Arbeitsfähigkeit nicht nur vorübergehend, sondern für einen längeren, zumindest ein Jahr übersteigenden Zeitraum, nicht gegeben ist. Andererseits kann diese Norm jedoch nicht so eng ausgelegt werden, dass unter einer solchen dauernden Arbeitsunfähigkeit nur Zustände verstanden werden können, welche nachgewiesen auf Lebenszeit nicht mehr besserungsfähig sind, würden hierdurch etwa solche Personen, welche zwar an einer schweren, aber grundsätzlich wenn auch über einen längeren Zeitraum besserungsfähigen Erkrankung leiden, generell von dieser Versorgungsleistung ausgeschlossen, was wohl sachlich insbesondere im Hinblick auf über 50 Jahre alte Personen, für welche weitaus kürzere Perioden der Arbeitsunfähigkeit zum Bezug der Sonderleistungen ausreichen, nicht gerechtfertigt wäre. Auch würden durch eine derartig strenge Interpretation des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes solche Personen von der Sonderleistung ausgeschlossen, deren Krankheitsverlauf nicht absehbar ist und deren Widerherstellung sowie insbesondere der Zeitpunkt der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ungewiss ist. Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass es sich bei einer auf Dauer bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes um einen Zustand handelt, welcher die Arbeitsunfähigkeit einer Person für einen längeren, zumindest ein Jahr deutlich übersteigenden Zeitraum indiziert, wobei nach dem Stand der Wissenschaft von der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit über diesen Zeitraum nicht auszugehen ist. Auf Dauer arbeitsunfähig im Sinne dieser Norm ist jedoch auch jemand, dessen Wiederherstellung jenseits dieses längeren Zeitraumes, welcher aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen mit zwei bis drei Jahren zu bemessen sein wird, zu erwarten ist oder jemand, dessen Krankheitsverlauf und damit dessen Wiederherstellungszeitpunkt nicht absehbar ist. Auf Basis dieses Sachverhaltes war nunmehr zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer als „auf Dauer arbeitsunfähig“ im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren ist. Im Gegensatz zur klar gefassten Vorgängerregelung entschied sich der Gesetzgeber mit der Novelle LGBl für Wien Nr. 2 aus 2018, nunmehr zweifelsohne dafür, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf eine derartige Sonderleistung enger zu ziehen, wobei er sich hierzu jedoch eines unbestimmten Gesetzesbegriffes bediente, welcher durch die Vollziehung zu interpretieren ist. Da die Gesetzesmaterialien zur angesprochenen Novelle keine weiteren Auskünfte geben, ist eine Interpretation nach dem Normzweck anhand des Gesetzestextes vorzunehmen. Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stellt es zweifelsohne dar, solchen Personen, welche dauerhaft am Erwerbsleben nicht mehr teilhaben können - sei es, weil sie aus Altersgründen nicht oder auch für einen mehr als sechs Monate umfassenden Zeitraum nicht mehr am Arbeitsleben teilhaben können, sei es, weil sie auf Grund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind - als Äquivalent zum 13. und 14. Monatsgehalt eine zusätzliche Leistung zukommen zu lassen. Diese Norm hat somit einerseits den Zweck, jüngere, erwerbsfähige Personen zur Annahme einer Erwerbstätigkeit zu motivieren, sie hat jedoch auch den Zweck, solche Personen, welche dies nicht mehr können, entsprechend zu versorgen. Ausgehend von diesem Normzweck kann unter einer „auf Dauer arbeitsunfähigen Person“ nur jemand verstanden werden, dessen Arbeitsfähigkeit nicht nur vorübergehend, sondern für einen längeren, zumindest ein Jahr übersteigenden Zeitraum, nicht gegeben ist. Andererseits kann diese Norm jedoch nicht so eng ausgelegt werden, dass unter einer solchen dauernden Arbeitsunfähigkeit nur Zustände verstanden werden können, welche nachgewiesen auf Lebenszeit nicht mehr besserungsfähig sind, würden hierdurch etwa solche Personen, welche zwar an einer schweren, aber grundsätzlich wenn auch über einen längeren Zeitraum besserungsfähigen Erkrankung leiden, generell von dieser Versorgungsleistung ausgeschlossen, was wohl sachlich insbesondere im Hinblick auf über 50 Jahre alte Personen, für welche weitaus kürzere Perioden der Arbeitsunfähigkeit zum Bezug der Sonderleistungen ausreichen, nicht gerechtfertigt wäre. Auch würden durch eine derartig strenge Interpretation des Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes solche Personen von der Sonderleistung ausgeschlossen, deren Krankheitsverlauf nicht absehbar ist und deren Widerherstellung sowie insbesondere der Zeitpunkt der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ungewiss ist. Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass es sich bei einer auf Dauer bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes um einen Zustand handelt, welcher die Arbeitsunfähigkeit einer Person für einen längeren, zumindest ein Jahr deutlich übersteigenden Zeitraum indiziert, wobei nach dem Stand der Wissenschaft von der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit über diesen Zeitraum nicht auszugehen ist. Auf Dauer arbeitsunfähig im Sinne dieser Norm ist jedoch auch jemand, dessen Wiederherstellung jenseits dieses längeren Zeitraumes, welcher aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen mit zwei bis drei Jahren zu bemessen sein wird, zu erwarten ist oder jemand, dessen Krankheitsverlauf und damit dessen Wiederherstellungszeitpunkt nicht absehbar ist.
Im vorliegenden Falle steht fest, dass Arbeitsunfähigkeit des Bf seit 2009 besteht. Eine Stabilisierungstendenz ist zwar erkennbar und die Erlangung der Arbeitsfähigkeit längerfristig nicht auszuschließen, aber dauert die Arbeitsunfähigkeit des Bf zur Zeit weiterhin an.
Unter Heranziehung der oben aufgestellten Kriterien zur Interpretation des Terminus „auf Dauer arbeitsunfähig“ im Sinne des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist daher davon auszugehen, dass der Einschreiter als dauerhaft arbeitsunfähig im Sinne dieser Norm anzusehen ist und er daher Anspruch auf eine Dauerleistung wie im Spruch ersichtlich hat. Damit ist jedoch der geringere Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (2018 EUR 116,50 bzw. 2019 EUR 119,54) heranzuziehen und ergibt sich dadurch der im Spruch genannte Anspruch auf Mietbeihilfe (unter Berücksichtigung einer Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 63,00).Unter Heranziehung der oben aufgestellten Kriterien zur Interpretation des Terminus „auf Dauer arbeitsunfähig“ im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist daher davon auszugehen, dass der Einschreiter als dauerhaft arbeitsunfähig im Sinne dieser Norm anzusehen ist und er daher Anspruch auf eine Dauerleistung wie im Spruch ersichtlich hat. Damit ist jedoch der geringere Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (2018 EUR 116,50 bzw. 2019 EUR 119,54) heranzuziehen und ergibt sich dadurch der im Spruch genannte Anspruch auf Mietbeihilfe (unter Berücksichtigung einer Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 63,00).
Infolge Erhöhung der Mindeststandards für das Jahr 2019 durch Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2019 (§ 1 Abs. 1 WMG-VO 2019 - EUR 885,47) waren die durch die belangte Behörde zuerkannten Beträge für die Monate Jänner bis Oktober 2019 entsprechend anzupassen.Infolge Erhöhung der Mindeststandards für das Jahr 2019 durch Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2019 (Paragraph eins, Absatz eins, WMG-VO 2019 - EUR 885,47) waren die durch die belangte Behörde zuerkannten Beträge für die Monate Jänner bis Oktober 2019 entsprechend anzupassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Sachverständigenbeweis; freie Beweiswürdigung; Sonderzahlung; Arbeitsunfähigkeit; auf Dauer arbeitsunfähige Person; Interpretation; NormzweckEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.038.RP24.63.2019Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019