Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.06.2019Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §1 Abs3Rechtssatz
Bei der Bemessung des Kostenersatzes nach § 24a Wiener Mindestsicherungsgesetz geht es nicht um jene Beträge, welche im festgesetzten Ersatzzeitraum tatsächlich an Kinderbetreuungsgeld an die Bedarfsgemeinschaft ausbezahlt wurde, sondern um jene Kosten, welche dem Träger der Wiener Mindestsicherung in diesem Zeitraum entstanden sind.Bei der Bemessung des Kostenersatzes nach Paragraph 24 a, Wiener Mindestsicherungsgesetz geht es nicht um jene Beträge, welche im festgesetzten Ersatzzeitraum tatsächlich an Kinderbetreuungsgeld an die Bedarfsgemeinschaft ausbezahlt wurde, sondern um jene Kosten, welche dem Träger der Wiener Mindestsicherung in diesem Zeitraum entstanden sind.
Schlagworte
Subsidiarität der Leistung; Kostenersatz; Kinderbetreuungsgeld; Kürzung; Anspruch auf VersicherungsleistungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.081.7841.2019Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019