RS Lvwg 2019/6/26 VGW-141/081/7841/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §1 Abs3
WMG §10 Abs1
WMG §10 Abs4
WMG §24 Abs3
WMG §24a

Rechtssatz

Bei der Bemessung des Kostenersatzes nach § 24a Wiener Mindestsicherungsgesetz geht es nicht um jene Beträge, welche im festgesetzten Ersatzzeitraum tatsächlich an Kinderbetreuungsgeld an die Bedarfsgemeinschaft ausbezahlt wurde, sondern um jene Kosten, welche dem Träger der Wiener Mindestsicherung in diesem Zeitraum entstanden sind.Bei der Bemessung des Kostenersatzes nach Paragraph 24 a, Wiener Mindestsicherungsgesetz geht es nicht um jene Beträge, welche im festgesetzten Ersatzzeitraum tatsächlich an Kinderbetreuungsgeld an die Bedarfsgemeinschaft ausbezahlt wurde, sondern um jene Kosten, welche dem Träger der Wiener Mindestsicherung in diesem Zeitraum entstanden sind.

Schlagworte

Subsidiarität der Leistung; Kostenersatz; Kinderbetreuungsgeld; Kürzung; Anspruch auf Versicherungsleistungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.081.7841.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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