TE Lvwg Erkenntnis 2019/6/28 VGW-151/054/777/2017

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Veröffentlicht am 28.06.2019
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Entscheidungsdatum

28.06.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §64 Abs2
NAG-DV §8 Z8 litb
  1. NAG § 64 heute
  2. NAG § 64 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 64 gültig von 01.09.2018 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. NAG § 64 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. NAG § 64 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. NAG § 64 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 64 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 64 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG-DV § 8 heute
  2. NAG-DV § 8 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. NAG-DV § 8 gültig von 01.12.2025 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 262/2025
  4. NAG-DV § 8 gültig von 01.10.2022 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 327/2022
  5. NAG-DV § 8 gültig von 01.09.2018 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 229/2018
  6. NAG-DV § 8 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2017
  7. NAG-DV § 8 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 481/2013
  8. NAG-DV § 8 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2011
  9. NAG-DV § 8 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2009
  10. NAG-DV § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Konecny über die Beschwerde der Frau A. B., geboren 1989, (ursprünglich vertreten durch RA), gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 06.12.2016, Zl.: ..., mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" gem. § 64 Abs. 3 NAG, § 8 Z 7 lit. b NAG-DV und § 75 des Universitätsgesetzes abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.04.2017, fortgesetzt am 10.01.2018 und 10.10.2018Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Konecny über die Beschwerde der Frau A. B., geboren 1989, (ursprünglich vertreten durch RA), gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft vom 06.12.2016, Zl.: ..., mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" gem. Paragraph 64, Absatz 3, NAG, Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV und Paragraph 75, des Universitätsgesetzes abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.04.2017, fortgesetzt am 10.01.2018 und 10.10.2018

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass als Rechtsgrundlage „§ 64 Abs. 2 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, in Zusammenhalt mit § 8 Z. 8 NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005 idF. BGBl. Nr. 229/2018“ anzuführen ist. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass als Rechtsgrundlage „§ 64 Absatz 2, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, in Zusammenhalt mit Paragraph 8, Ziffer 8, NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, in der Fassung BGBl. Nr. 229/2018“ anzuführen ist.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der (Verlängerungs-)Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.10.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG gemäß § 64 Abs. 3 NAG in Verbindung mit § 8 Z. 7 lit. b NAG-DV und § 75 Universitätsgesetz abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der (Verlängerungs-)Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.10.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV und Paragraph 75, Universitätsgesetz abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Antragstellerin habe bereits seit 2013 über Aufenthaltstitel zum Zwecke der Ausbildung verfügt, zuletzt mit Gültigkeit von 23.11.2015 bis 23.11.2016. Sie habe am 31.10.2016 einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung eingebracht. Dem Zulassungsbescheid der Universität ... zufolge sei sie zum Bachelorstudium C. unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch und der positiven Absolvierung des Aufnahmeverfahrens für die Zuteilung eines Studienplatzes zugelassen. Zufolge dem vorgelegten Studienblatt sei sie im Wintersemester 2015 und Sommersemester 2016 beurlaubt gewesen. Sie habe nach ihren schriftlichen Angaben keine Prüfungen abgelegt, da sie am ...2016 ihren Sohn D. geboren hat. Sie studiere seit 01.10.2013 im Vorstudienlehrgang der Universität .... Die Ergänzungsprüfung aus Deutsch sei dennoch bis dato nicht positiv abgelegt worden. Im NAG-Verfahren seien vier Semester für die Ablegung der Ergänzungsprüfung vorgesehen. Auch wenn sie über den Zeitraum der vergangenen zwei Semester aufgrund der Geburt ihres Kindes von der Universität beurlaubt gewesen ist, habe sie dennoch vier Semester Zeit gehabt genannte Prüfung abzulegen und den Vorstudienlehrgang erfolgreich zu beenden. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.11.2016 sei die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht vorliegen und somit geplant sei, ihren Antrag abzuweisen.

Die Antragstellerin habe in ihrer dazu erstatteten Stellungnahme angegeben, dass sie im WS 2013 einen Deutschkurs besucht und eine Deutschprüfung auf dem Niveau A 2 erfolgreich abgelegt hat. Im Anschluss hätte sie im SS 2014 eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 positiv absolviert. Im WS 2014 und SS 2015 sei sie je ein Mal zur Deutschprüfung auf dem Niveau B2 angetreten, hätte jedoch bei beiden Prüfungsantritten die Prüfung nicht bestanden. Nach dem Bekanntwerden ihrer Schwangerschaft sei sie im WS 2015 und WS 2016 (gemeint wohl: SS 2016) von der Universität beurlaubt worden. Bedingt durch gesundheitliche Probleme während der Schwangerschaft und aufgrund ihrer Entbindung am ...2016 habe sie an keinen weiteren Deutschkursen teilnehmen können. Sie wolle ab dem SS 2017 wieder studieren. Ihrer Stellungnahme habe sie eine ärztliche Bestätigung der Dr. E. F. datiert mit 05.10.2015 angeschlossen.

Die Geburt eines Kindes stelle keinen Grund im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG dar einen Nachweis zu erbringen, dass dem Studium ernsthaft nachgegangen wird. Zum Zeitpunkt des Auftretens gesundheitlicher Probleme im Zuge der Schwangerschaft und ihrer Beurlaubung habe sie überdies bereits vier Semester im Vorstudienlehrgang der Universität ... studiert. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem einzig die Ergänzungsprüfung aus Deutsch gemäß Zulassungsbescheid für die ordentliche Zulassung zum Studium erfolgreich abzulegen ist, seien vier Semester vorgesehen. Die Ergänzungsprüfung aus Deutsch hätte demnach bereits abgelegt und der Vorstudienlehrgang beendet werden müssen. Die besondere Voraussetzung des nachgewiesenen Studienerfolgs sei demnach nicht erfüllt. Den vorgelegten Unterlagen könne nicht entnommen werden, dass dem Studium ernsthaft nachgegangen wird. Es seien bis dato keine Gründe vorgebracht worden, die sich ihrer Einflusssphäre entzogen hätten, unabwendbar und/oder unvorhergesehen gewesen wären oder die es unmöglich gemacht hätten, in einer entsprechenden Zeit den gesetzlich vorgeschriebenen Studienerfolg nachzuweisen. Daher sei der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen.Die Geburt eines Kindes stelle keinen Grund im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG dar einen Nachweis zu erbringen, dass dem Studium ernsthaft nachgegangen wird. Zum Zeitpunkt des Auftretens gesundheitlicher Probleme im Zuge der Schwangerschaft und ihrer Beurlaubung habe sie überdies bereits vier Semester im Vorstudienlehrgang der Universität ... studiert. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem einzig die Ergänzungsprüfung aus Deutsch gemäß Zulassungsbescheid für die ordentliche Zulassung zum Studium erfolgreich abzulegen ist, seien vier Semester vorgesehen. Die Ergänzungsprüfung aus Deutsch hätte demnach bereits abgelegt und der Vorstudienlehrgang beendet werden müssen. Die besondere Voraussetzung des nachgewiesenen Studienerfolgs sei demnach nicht erfüllt. Den vorgelegten Unterlagen könne nicht entnommen werden, dass dem Studium ernsthaft nachgegangen wird. Es seien bis dato keine Gründe vorgebracht worden, die sich ihrer Einflusssphäre entzogen hätten, unabwendbar und/oder unvorhergesehen gewesen wären oder die es unmöglich gemacht hätten, in einer entsprechenden Zeit den gesetzlich vorgeschriebenen Studienerfolg nachzuweisen. Daher sei der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, Sie gestehe zu, dass es ihr nicht möglich war, einen entsprechenden Studienerfolgsnachweis vorzulegen. Der Grund liege nicht in ihrer Lernunwilligkeit, sondern dass sie am …2016 (richtig: …2016) ein Kind zur Welt gebracht habe, welches über einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Familiengemeinschaft“ verfügt. Deswegen sei sie wiederholt bei der Prüfung für das Sprachdiplom B2 gescheitert. Sie werde nunmehr die Prüfung, und diesmal mutmaßlich positiv, am 2. Februar 2017 ablegen.

Es werde beantragt, nach Anberaumung einer Verhandlung eine Entscheidung in der Sache selbst durch Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu treffen, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Rückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde.

Der Gang des dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen behördlichen Verfahrens stellte sich wie folgt dar:

Die Beschwerdeführerin hat am 31.10.2016 den verfahrenseinleitenden Antrag, welcher auf die Verlängerung der ihr erteilten Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ gerichtet war, bei der Behörde eingebracht.

Die Beschwerdeführerin hat ihrem Antrag (ua.) eine Verlustmeldung vom 20.10.2016 (betreffend ua. die e-card, den Aufenthaltstitel und einen Studentenausweis) und eine Kopie ihres Reisepasses und ihres Aufenthaltstitels, eine Kopie eines Heim-Nutzungsvertrages, die Kopie eines Schreibens der Wiener Gebietskrankenkasse vom 18.08.2016 und 29.08.2016 über die Leistung von Kindergeld, ein e-mail der Universität ... vom 18.04.2016 und 19.07.2016 über die Bewilligung eines Antrages auf Beurlaubung für das SS 2016 und WS 2016, eine Mitteilung des Finanzamtes Wien ... über den Bezug der Familienbeihilfe, eine Auskunft des KSV 1870, ein Studienblatt der Universität ... WS 2016 und SS 2016 und eine Studienbestätigung betreffend das WS 2016 und das SS 2016 angeschlossen.

Auf behördliche Aufforderung vom 31.10.2016 hat die Beschwerdeführerin weiters eine Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz ihres Ehemannes B. G. und eines Heim-Nutzungsvertrages vom 21.08.2014 übermittelt und mitgeteilt, dass, da Sie Anfang dieses Jahres ein Kind geboren habe, Sie von der Universität ... vom WS 2016 und SS 2016 beurlaubt worden sei. Auf behördliche Aufforderung vom 31.10.2016 hat die Beschwerdeführerin weiters eine Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, Asylgesetz ihres Ehemannes B. G. und eines Heim-Nutzungsvertrages vom 21.08.2014 übermittelt und mitgeteilt, dass, da Sie Anfang dieses Jahres ein Kind geboren habe, Sie von der Universität ... vom WS 2016 und SS 2016 beurlaubt worden sei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sie den erforderlichen Studienerfolg nicht nachgewiesen hat. Die Voraussetzungen für eine weitere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studierende“ lägen daher nicht vor, weshalb beabsichtigt sei, ihren Antrag abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin hat darauf mit Schreiben vom 18.11.2016 Stellung genommen.

In der Folge erging der angefochtene Bescheid vom 06.12.2016.

Aufgrund der erhobenen Beschwerde hat das Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 30.01.2017 bei der H. erhoben, zu welchen Deutschkursen sich die Beschwerdeführerin angemeldet hat bzw. diese tatsächlich besucht habe.

Mit e-mail vom 30.01.2017 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am 01.02.2017 einen Deutsch-Prüfungstermin habe und die Ergebnisse am 14.02.2017 bekannt gegeben würden.

Mit e-mail vom 07.02.2017 wurde vom Rechtsvertreter bekannt gegeben, dass das Ergebnis der Prüfung am 17.02.2017 mitgeteilt wird und mit e-mail des Rechtsvertreters vom 06.03.2017, dass zwischenzeitig die Prüfung zur Erwirkung des Sprachdiploms B2 positiv abgelegt worden sei. Mit E-Mail vom 08.03.2017 wurde von der Beschwerdeführerin ein ÖSD-Zertifikat B2 vom 06.03.2017 des Prüfungszentrums CIB- Club für interkulturelle Begegnung in Wien übermittelt.

Am 07.04.2017 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung zur gegenständlichen Beschwerdesache sowie zur bezug habenden Beschwerde des durch seine Mutter vertretenen D. B. statt, zu welcher die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter sowie Herr G. B. als Zeuge erschienen sind.

Die Beschwerdeführerin hat zum erforderlichen Nachweis eines Studienerfolges im Wesentlichen zu Protokoll gegeben, sie habe am 25.02.2017 die Deutschprüfung B2 bestanden und am 06.03.2017 das Zertifikat ausgehändigt bekommen. Sie habe das Zeugnis bei der Universität ... eingereicht und sich für das Aufnahmeverfahren in der Studienrichtung C. beworben. Die Prüfung finde am 31.08.2017 statt. Wenn sie diese Prüfung nicht bestehe, habe sie keine Möglichkeit mehr, das Studium der C. auf der Universität ... zu beginnen. Sie habe sich im laufenden Semester (SS 2017) bei der Universität ... rückgemeldet, könne jedoch keine Bestätigung vorlegen, weil eine solche vor Absolvierung der Prüfung nicht ausgestellt werde. Eine Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Vorstudienlehrganges könne Sie nicht vorlegen. Sie habe den Deutschkurs bei der H. regelmäßig im WS 2014/2015 besucht, in diesem habe sie keine gesundheitlichen Probleme gehabt. Auf Vorhalt der Bestätigung, dass Sie den Kurs nicht regelmäßig besucht habe, gebe sie an, dass sie den Test vor der angesetzten B2-Prüfung nicht bestanden habe und für alle, die diesen Test nicht bestanden haben, deswegen für das WS 2015 eine solche Bestätigung nicht ausgestellt worden ist. Sie sei dann im Februar 2015 trotzdem zur B2-Prüfung angetreten. Während ihres bisherigen Aufenthaltes in Österreich habe sie neben dem Besuch der Deutschkurse nichts besonderes gemacht. Sie sei immer zu Hause gewesen und habe nur studiert. Sie habe nicht gearbeitet und sich auch nicht an irgendwelchen beruflichen Tätigkeiten beteiligt. Den Lebensunterhalt in Österreich finanziere ihre Familie. Die Beschwerdeführerin hat zum erforderlichen Nachweis eines Studienerfolges im Wesentlichen zu Protokoll gegeben, sie habe am 25.02.2017 die Deutschprüfung B2 bestanden und am 06.03.2017 das Zertifikat ausgehändigt bekommen. Sie habe das Zeugnis bei der Universität ... eingereicht und sich für das Aufnahmeverfahren in der Studienrichtung C. beworben. Die Prüfung finde am 31.08.2017 statt. Wenn sie diese Prüfung nicht bestehe, habe sie keine Möglichkeit mehr, das Studium der C. auf der Universität ... zu beginnen. Sie habe sich im laufenden Semester (SS 2017) bei der Universität ... rückgemeldet, könne jedoch keine Bestätigung vorlegen, weil eine solche vor Absolvierung der Prüfung nicht ausgestellt werde. Eine Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Vorstudienlehrganges könne Sie nicht vorlegen. Sie habe den Deutschkurs bei der H. regelmäßig im WS 2014 aus 2015, besucht, in diesem habe sie keine gesundheitlichen Probleme gehabt. Auf Vorhalt der Bestätigung, dass Sie den Kurs nicht regelmäßig besucht habe, gebe sie an, dass sie den Test vor der angesetzten B2-Prüfung nicht bestanden habe und für alle, die diesen Test nicht bestanden haben, deswegen für das WS 2015 eine solche Bestätigung nicht ausgestellt worden ist. Sie sei dann im Februar 2015 trotzdem zur B2-Prüfung angetreten. Während ihres bisherigen Aufenthaltes in Österreich habe sie neben dem Besuch der Deutschkurse nichts besonderes gemacht. Sie sei immer zu Hause gewesen und habe nur studiert. Sie habe nicht gearbeitet und sich auch nicht an irgendwelchen beruflichen Tätigkeiten beteiligt. Den Lebensunterhalt in Österreich finanziere ihre Familie.

Der Zeuge G. B. hat auf Befragen im Wesentlichen angegeben, er sei im Jahre 2011 als Asylwerber nach Österreich gekommen. Über seinen Asylantrag sei noch nicht endgültig entschieden worden. Er habe auch schon einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gestellt. Er betreibe eine kleine Transportfirma als Einzelunternehmen. Als momentaner Aushelfer für Leute, die Zeitungen austragen, verdiene er im Monat ca. € 400,-- bis 500,--. In Österreich verfüge er über keine familiären Anknüpfungspunkte, habe aber zahlreiche Freunde. In Pakistan im Ort I. lebte seine Familie ohne Probleme. Er sei aus Pakistan mit einem verfälschten Reisepass mit Hilfe von Schleppern ausgereist. Er habe bereits einen Deutschkurs auf Niveau A2 abgelegt und versuche nun die B1-Prüfung.Der Zeuge G. B. hat auf Befragen im Wesentlichen angegeben, er sei im Jahre 2011 als Asylwerber nach Österreich gekommen. Über seinen Asylantrag sei noch nicht endgültig entschieden worden. Er habe auch schon einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gestellt. Er betreibe eine kleine Transportfirma als Einzelunternehmen. Als momentaner Aushelfer für Leute, die Zeitungen austragen, verdiene er im Monat ca. € 400,-- bis 500,--. In Österreich verfüge er über keine familiären Anknüpfungspunkte, habe aber zahlreiche Freunde. In Pakistan im Ort römisch eins. lebte seine Familie ohne Probleme. Er sei aus Pakistan mit einem verfälschten Reisepass mit Hilfe von Schleppern ausgereist. Er habe bereits einen Deutschkurs auf Niveau A2 abgelegt und versuche nun die B1-Prüfung.

Abschließend wurde der Beschwerdeführerin noch die Beibringung verschiedener Unterlagen wie eine Bestätigung über die Anmeldung zum Aufnahmeverfahren für das Studium C. und eine Inskriptionsbestätigung für das laufende Semester sowie Einkommensnachweise aufgetragen.

Am 10.08.2017 ist die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Ehemannes G. B. vor dem Verwaltungsgericht Wien erschienen. Dieser hat im Wesentlichen angegeben, dass die Universität das ÖSD Deutsch-Diplom nicht anerkenne. Das Vollmachtsverhältnis zur Rechtsvertretung sei aufgelöst.

Am 05.09.2017 teilte die Beschwerdeführerin per E-Mail mit, dass sie am Aufnahmeverfahren für C. teilgenommen habe und das Ergebnis bis spätestens 30.11.2017 bekannt gegeben werde. Aufgrund geänderter Gesetze müsse sie, obwohl sie die B2-Prüfung vom ÖSD bestanden hat, noch einmal die B2-Prüfung vom VWU machen. Die schriftliche Prüfung finde am 12.09.2017 und die mündliche Prüfung vom 25.09.2017 bis 27.09.2017 statt. Das Zeugnis bekomme sie am 29.09.2017. Sie bekommen dann auch die Anmeldebestätigung. Vorgelegt wurde eine Mitteilung des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten vom 30.08.2017.

Mit E-Mail vom 30.10.2017 hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage der Unterlagen für die Zulassung und einer Mitteilung des Vorstudienlehrganges mitgeteilt, dass sie die schriftliche Prüfung für B2 bestanden habe. Die mündliche Prüfung sei leider noch nicht positiv. Für die mündliche Prüfung habe sie einen Termin Ende November.

Am 29.11.2017 hat Herr G. B. für seine Ehegattin einen Bescheid der Universität ... vom 03.08.2017 über einen Antrag auf Zulassung zum Bachelorstudium „J.“ vorgelegt. Vor der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium müsse ua. eine Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2/2) abgelegt werden.

Weiters vorgelegt wurde ein Studienblatt sowie eine Studienbestätigung der Universität ... vom 27.11.2017 betreffend das Wintersemester 2017, wonach mit 01.10.2017 das Bachelorstudium „J.“ von der Beschwerdeführerin als ordentliche Studierende begonnen worden sei. Eine Zusatzprüfung Latein sei noch abzulegen. Auch wurde ein Zeugnis über die Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten vom 23.11.2017 vorgelegt. Vom Ehegatten wurde außerdem eine neue Zustellanschrift (Wien, K.-straße) und (erneut) die Kündigung der Vertretungsvollmacht des Rechtsvertreters bekannt gegeben.

Am 02.01.2018 wurden Unterlagen ua. betreffend den Lebensunterhalt (Kontoauszüge; Bestätigungen über den Erhalt von Geldleistungen in bar vom Vater der Beschwerdeführerin über Mittelsmänner; Bescheinigung des Finanzamtes betreffend Abgabenforderungen an B. G.; Anzeige der Ausübung des Kleintransportgewerbes durch diesen an die WKO; Verständigung des Magistrats der Stadt Wien vom 28.11.2017 über die Verlegung des Betriebes; Mietvertrag vom 06.11.2017 betreffend die Anschrift Wien, K.-straße; Versicherungsbestätigung der SVA für die Zeiträume ab 01.01.2015) vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin brachte in der am 10.01.2018 vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Verhandlung in deutscher Sprache im Wesentlichen vor, sie sei im März 2017 zu einer Deutschprüfung auf Niveau B2 angetreten, jedoch habe die Universität aufgrund einer Änderung der Rechtslage die OSD-Prüfung nicht mehr als Ergänzungsprüfung „Deutsch“ akzeptiert. Sie habe daher im November 2017 neuerlich eine Sprachprüfung machen müssen und am 22.11.2017 im Rahmen des VWU (= Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten) erfolgreich abgelegt. Aufgrund dieses Sachverhalts habe sie sich im SS 2017 nicht an der Uni inskribieren können, sie habe sich im SS 2017 im Vorstudienlehrgang zurückgemeldet Beim VWU habe man ihr gesagt, sie könne lediglich zur Ergänzungsprüfung aus Deutsch antreten, jedoch keine Kurse im SS 2017 besuchen. Ihre Deutschkenntnisse seien aber nicht so gut, dass sie dem Studium „C.“ in Österreich tatsächlich nachgehen könne. Deshalb habe sie den Studienwechsel zum Bachelorstudium „J.“ beantragt. Sie brauche für ihr jetzt gewähltes Studium Latein nicht, da sie bereits in Pakistan ein Studium auf Englisch gemacht hat. Die Studieneingangsphase in diesem Studium bestehe aus sechs Modulen. Sie könne sich für nicht mehr als zwei Module innerhalb der STEOP anmelden. Sie habe nur nach dem Islamischen Ritus geheiratet. Dies sei keine in Pakistan anerkannte Eheschließung. Sie gehe derzeit keiner Beschäftigung nach. Seit November 2016 lebten Sie ausschließlich aus dem Einkommen des Ehemannes. Von November 2016 bis Mai 2017 habe sie auch noch Erspartes für die Abdeckung des Lebensunterhalts aufgebracht.

Mit Verfügung der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Wien vom 28.05.2018 wurde der Akt dem bisherigen Richter wegen länger dauernder Erkrankung abgenommen und dem nun erkennenden Richter übertragen.

In der vom erkennenden Richter am 10.10.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung hat sich die Beschwerdeführerin durch Ihren Ehemann vertreten lassen und hat dieser zusammengefasst zu Protokoll gegeben, seine Ehegattin habe seit der Zulassung zum Studium „J.“ keinerlei Prüfungen abgelegt und auch keine Veranstaltungen auf der Universität besucht. Das Studium sei nicht weiter betrieben worden, weil in der letzten Verhandlung vom Richter angekündigt worden sei, dass eine negative Entscheidung ergehen wird. Sie habe am ...2018 ein zweites Kind mit Namen B. L. bekommen. Sie wohnten gemeinsam in Wien, K.-straße. Er betreibe ein Kleintransportunternehmen und verdiene etwa € 1300,-- monatlich netto. Die Beschwerdeführerin gehe aufgrund des Neugeborenen keiner Beschäftigung nach. Sein Asylverfahren sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2018 abgeschlossen und sei die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016 als unbegründet abgewiesen worden. Die finanziellen Zuweisungen des Vaters seien seit der letzten Verhandlung im Jänner 2018 eingestellt worden. Sie lebten daher nur von seinem Einkommen. Die Miete für die Wohnung betrage € 580,-- mtl. Für das erste Kind habe seine Ehegattin für sieben Monate Kinderbetreuungsgeld erhalten, für das zweite Kind werde bis jetzt kein Kinderbetreuungsgeld bezahlt, da das Finanzamt dafür einen Aufenthaltstitel voraussetze. Er habe seit Juli 2018 wieder selbständig zu Arbeiten begonnen. Vorher habe er mit einer Firma gearbeitet die keine Aufträge für ihn gehabt habe. In der Zeit seiner Arbeitslosigkeit seien die noch vorhandenen Ersparnisse aufgebraucht worden. Seine Ehegattin habe keine Ersparnisse mehr.

Seine Schwestern seien verheiratet und lebten in Pakistan. Seine Eltern lebten nunmehr in M. und betrieben dort ein kleines …geschäft. Seine Schwestern bzw. deren Ehegatten wollten, um Schwierigkeiten zu vermeiden, mit ihnen nichts zu tun haben. Die Familie seiner Ehegattin lebe in Pakistan, der Vater arbeite in der N. und sei sehr reich.

Die Beschwerdeführerin hat angegeben, sie habe viele Freunde aus Pakistan und Indien in Österreich, aber auch Kontakte mit Österreichern und –innen, aber nicht so viel. Sie sei immer zu Hause, um die Kinder zu betreuen. Ansonsten unternehme sie etwas mit ihrem Ehegatten und den Kindern.

Auf die mündliche Verkündung der Entscheidung wurde von der Beschwerdeführerin abschließend verzichtet.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund des Beschwerdevorbringens, des Ergebnisses der mündlichen Verhandlungen und der darin getätigten Angaben der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehegatten in Zusammenschau mit dem Inhalt des mit der Beschwerde vorgelegten Verwaltungsaktes, des Aktes des Verwaltungsgerichts Wien sowie aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist pakistanische Staatsbürgerin und wurde am ...1989 geboren. Sie ist nach islamischem Recht mit G. B., ebenfalls pakistanischer Staatsbürger, verheiratet und hat mit diesem zwei Kinder (D. B., geboren ...2016; L. B., geboren ...2018).

Der Ehemann hat nach illegaler Einreise am 14.07.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowie der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Pakistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Pakistan wurde für zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2018, Zl. ..., wurde die Beschwerde letztlich als unbegründet abgewiesen. Der Ehemann hat nach illegaler Einreise am 14.07.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowie der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Heimatstaat Pakistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Pakistan wurde für zulässig erklärt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.06.2018, Zl. ..., wurde die Beschwerde letztlich als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin wurde von der Universität ... mit Bescheid vom 22.05.2013 unter der Voraussetzung, dass sie die Ergänzungsprüfung Deutsch ablegt und das Aufnahmeverfahren für die Zuteilung eines Studienplatzes an der Universität absolviert, zum Bachelorstudium „C.“ zugelassen. Im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten könne sie die vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen ablegen. Der Besuch des Vorstudienlehrganges als außerordentliche Studierende sei für den Zeitraum von maximal vier Semestern möglich.

Die Beschwerdeführerin studierte seit 01.10.2013 im Vorstudienlehrgang der Universität ... und Sie verfügte seit 2013 über Aufenthaltsbewilligungen „Studierende“, zuletzt mit Gültigkeit 23.11.2015 bis 23.11.2016. Am 31.10.2016 hat Sie einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ eingebracht.

Die Beschwerdeführerin hat seit dem WS 2013 den Vorstudienlehrgang der Universität ... (Ergänzungsprüfung Deutsch) bei der H. besucht. Sie hat im WS 2013 die Deutschprüfung Niveau A2 und im SS 2014 die Deutschprüfung Niveau B1 erfolgreich abgelegt. Im WS 2014 und SS 2015 ist sie zweimal zur Deutschprüfung Niveau B2 angetreten, hat aber die Prüfungen nicht bestanden. Sie wurde von der Universität ... wegen ihrer Schwangerschaft auf ihren Antrag für das WS 2015, das SS 2016 und das WS 2016 beurlaubt. Am ...2016 ist das erste Kind auf die Welt gekommen.

Die Beschwerdeführerin hat den begonnenen Universitätslehrgang/Vorstudienlehrgang ohne Absolvierung der Deutschprüfung Niveau B2 mit 30.04.2017 beendet.

Stattdessen hat Sie im O. die B2-Prüfung am 25.02.2017 abgelegt und der Universität ... das erhaltene ÖSD Zertifikat B2 vom 06.03.2017 vorgelegt und sich für das Aufnahmeverfahren für die Studienrichtung „C.“ beworben. Dieses Sprachzertifikat wurde von der Universität ... nicht als Ergänzungsprüfung Deutsch anerkannt. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge den schriftlichen Teil der Ergänzungsprüfung Deutsch des VWU am 12.09.2017 bestanden, nicht aber den mündlichen Teil. Am 08.09.2017 hat sie am Aufnahmetest des Bachelorstudiums C. teilgenommen und wurde ihr mitgeteilt, dass sie, da weniger Studieninteressenten zum Test erschienen sind, als Studienplätze zur Verfügung stehen, unabhängig von ihrem Testergebnis zugelassen werden könne. Sie hat am 23.11.2017 die Ergänzungsprüfung aus Deutsch des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten mit der Beurteilung „genügend“ bestanden.

Am 03.07.2017 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag zum Bachelorstudium „J.“ gestellt und wurde mit Bescheid der Universität ... vom 03.08.2017 festgestellt, dass sie zum genannten Bachelorstudium unter der Bedingung der Ergänzungsprüfung Deutsch (Niveau B2/2) „vor“ der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium zugelassen werden könne.

Das Studium „C.“ wurde in der Folge von ihr als ordentliche Studierende nicht weiter betrieben, weil dieses Studium für Sie zu schwierig sei. Auch hinsichtlich des Bachelorstudiums „J.“ hat die Beschwerdeführerin (im zuletzt abgelaufenen) Studienjahr WS 2017/SS 2018 keine Prüfungen abgelegt und auch keine Veranstaltungen besucht, sodass auch kein Erfolgsnachweis vorgelegt werden konnte. Am ...2018 ist das zweite Kind auf die Welt gekommen.

Diese Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in Zusammenschau mit den von ihr vorgelegten Unterlagen.

Rechtliche Beurteilung:

Die für die Entscheidung der Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 56/2018, lauten wie folgt:Die für die Entscheidung der Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lauten wie folgt:

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn Paragraph 11, (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht; 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt; 4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder 5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der 6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der

Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat und Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind. 7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn (4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig (5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig

ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

Studenten

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie Paragraph 64, (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und 1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen und

2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren, 2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, absolvieren,

3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 56,

Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß Paragraph 9, Fachhochschul-

Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient, Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, oder eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,

4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 56,

Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß Paragraph 9, Fachhochschul-

Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet, Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,

5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, 5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß Paragraph 90, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002, Paragraph 6, Absatz 6, Fachhochschul-Studiengesetz oder Paragraph 68, Absatz 4, Hochschulgesetz 2005 absolvieren,

6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus

wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vomwissenschaftlichen Fächern, sofern das in Ziffer 4, genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom

Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder

7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren. 7. ein in Ziffer 2, angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. … … Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. (2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 4, darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nachweist. … … Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Gemäß § 8 Z. 8 NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005 idF. BGBl. Nr. 229/2018, sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:Gemäß Paragraph 8, Ziffer 8, NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 2018,, sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;

b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren; … b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 74, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, UG; im Fall des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG innerhalb von zwei Jahren; …

Die Beschwerdeführerin beantragte die Verlängerung der ihr zuletzt mit Gültigkeit von 23.11.2015 bis 23.11.2016 erteilten Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierender“ (nunmehr: „Student“).

Sie hat sohin den gemäß § 64 Abs. 2 NAG erforderlichen Studienerfolg bzw. im Falle eines außerordentlichen Studiums im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet, spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachzuweisen.Sie hat sohin den gemäß Paragraph 64, Absatz 2, NAG erforderlichen Studienerfolg bzw. im Falle eines außerordentlichen Studiums im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet, spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nachzuweisen.

Dieser Nachweis ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen.

Die Beschwerdeführerin hat seit 01.10.2013 im Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang der Universität ... zur Vorbereitung der in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebenen Ergänzungsprüfung Deutsch für das ordentliche Studium „C.“ studiert und diesen Vorstudienlehrgang – nach Beurlaubung wegen ihrer ersten Schwangerschaft für das WS 2015, das SS 2016 und das WS 2016 – mit 30.04.2017 ohne Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch beendet. Sie hat sohin den Vorstudienlehrgang nicht, wie gesetzlich vorgesehen, innerhalb von zwei Jahren beendet und die Zulassung zum ordentlichen Studium „C.“ nachgewiesen. Damit wurde die Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß § 64 Abs. 2 NAG iVm § 8 Z. 8 lit. b NAG-DV nicht erbracht.Die Beschwerdeführerin hat seit 01.10.2013 im Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang der Universität ... zur Vorbereitung der in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebenen Ergänzungsprüfung Deutsch für das ordentliche Studium „C.“ studiert und diesen Vorstudienlehrgang – nach Beurlaubung wegen ihrer ersten Schwangerschaft für das WS 2015, das SS 2016 und das WS 2016 – mit 30.04.2017 ohne Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch beendet. Sie hat sohin den Vorstudienlehrgang nicht, wie gesetzlich vorgesehen, innerhalb von zwei Jahren beendet und die Zulassung zum ordentlichen Studium „C.“ nachgewiesen. Damit wurde die Voraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ gemäß Paragraph 64, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 8, Litera b, NAG-DV nicht erbracht.

Zu Recht hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin die Beendigung des Vorstudienlehrganges und Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch bereits vor ihrer Schwangerschaft innerhalb von vier Semestern möglich gewesen wäre. Auch stellt die Geburt eines Kindes an sich keinen Grund im Sinne des § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG dar, der der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar ist. Auch lassen sich solche Gründe nicht der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 05.10.2015, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Schwangerschaft an Rippenbogenschmerzen gelitten und aus diesem Grunde Physiotherapie und körperliche Schonung verordnet wird, entnehmen. Zu Recht hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin die Beendigung des Vorstudienlehrganges und Ablegung der Ergänzungsprüfung Deutsch bereits vor ihrer Schwangerschaft innerhalb von vier Semestern möglich gewesen wäre. Auch stellt die Geburt eines Kindes an sich keinen Grund im Sinne des Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG dar, der der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar ist. Auch lassen sich solche Gründe nicht der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom 05.10.2015, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Schwangerschaft an Rippenbogenschmerzen gelitten und aus diesem Grunde Physiotherapie und körperliche Schonung verordnet wird, entnehmen.

Das Bestehen von Gründen weswegen trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs. 3 NAG 2005 verlängert werden kann, hat der Studierende konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen (vgl. VwGH 10.11.2009, 2009/22/0261; 24.4.2012, 2011/23/0293).Das Bestehen von Gründen weswegen trotz Fehlens eines Studienerfolgsnachweises eine Aufenthaltsbewilligung gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005 verlängert werden kann, hat der Studierende konkret zu behaupten und ausreichend darzulegen vergleiche VwGH 10.11.2009, 2009/22/0261; 24.4.2012, 2011/23/0293).

Das allgemeine Vorbringen und die vorgelegte Bestätigung lassen nicht erkennen, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht trotzdem möglich gewesen wäre, für die Ergänzungsprüfung Lehrveranstaltungen zu besuchen und für die Prüfung zu lernen.

Die Beschwerdeführerin hat die Ergänzungsprüfung Deutsch, welche auch für die Zulassung zum im Juli 2017 beantragten ordentlichen Studium „J.“ Voraussetzung ist, nach der Geburt ihres Sohnes erst am 22.11.2017, sohin ungefähr vier Jahre nach Erteilung des ersten Aufenthaltstitels positiv abgelegt. Sie hat selbst erklärt, das ordentliche Studium „C.“, da es ihr zu schwer sei, nicht weiter zu verfolgen und deswegen einen Studienwechsel vollzogen zu haben. Der erforderliche Studienerfolg hinsichtlich des ursprünglich betriebenen bzw. angestrebten ordentlichen Studiums wurde sohin nicht erbracht.

Aber auch hinsichtlich des seit dem Wintersemester 2017 an der Universität ... als ordentliche Studierende betriebenen Bachelorstudiums „J.“ hat die Beschwerdeführerin im vergangenen Studienjahr keine Veranstaltungen besucht und keine Prüfungen abgelegt, sodass auch hinsichtlich dieses Studiums – unabhängig von der Frage, ob ein solcher überhaupt zu berücksichtigen wäre – ein Studienerfolgsnachweis (nach § 75 Abs. 6 UG: von einem Studierenden zu erbringender Studienerfolg im Umfang von 8 Semesterwochenstunden bzw. 16 ECTS Punkten pro Studienjahr) hinsichtlich des abgeschlossenen Studienjahres 2017/2018 nicht vorliegt. Aber auch hinsichtlich des seit dem Wintersemester 2017 an der Universität ... als ordentliche Studierende betriebenen Bachelorstudiums „J.“ hat die Beschwerdeführerin im vergangenen Studienjahr keine Veranstaltungen besucht und keine Prüfungen abgelegt, sodass auch hinsichtlich dieses Studiums – unabhängig von der Frage, ob ein solcher überhaupt zu berücksichtigen wäre – ein Studienerfolgsnachweis (nach Paragraph 75, Absatz 6, UG: von einem Studierenden zu erbringender Studienerfolg im Umfang von 8 Semesterwochenstunden bzw. 16 ECTS Punkten pro Studienjahr) hinsichtlich des abgeschlossenen Studienjahres 2017 aus 2018, nicht vorliegt.

Es mangelt sohin im Beschwerdefall an der besonderen Erteilungsvoraussetzung nach § 64 Abs. 2 NAG. Im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung - wie zB eines ausreichenden Studienerfolges - ist eine Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK nicht vorzunehmen (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0025). Es mangelt sohin im Beschwerdefall an der besonderen Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 64, Absatz 2, NAG. Im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung - wie zB eines ausreichenden Studienerfolges - ist eine Interessenabwägung iSd Artikel 8, MRK nicht vorzunehmen vergleiche VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0025).

Auf das (weitere) Fehlen der allgemeinen Voraussetzung für einen Aufenthaltstitel des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG brauchte daher nicht mehr näher eingegangen zu werden. Auf das (weitere) Fehlen der allgemeinen Voraussetzung für einen Aufenthaltstitel des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG brauchte daher nicht mehr näher eingegangen zu werden.

Die belangte Behörde hat somit zu Recht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach § 64 Abs. 3 NAG (nunmehr: § 64 Abs. 2 NAG) versagt. Der Beschwerde konnte daher kein Erfolg beschieden sein. Die belangte Behörde hat somit zu Recht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG (nunmehr: Paragraph 64, Absatz 2, NAG) versagt. Der Beschwerde konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Im Beschwerdefall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen. Vielmehr war im Einklang mit der zitierten Gesetzeslage und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes festzuhalten, dass der gemäß § 64 Abs. 2 NAG im Verlängerungsverfahren nachzuweisende Studienerfolg nicht erbracht wurde und somit der gegenständliche Aufenthaltstitel nicht zu erteilen ist.Im Beschwerdefall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen. Vielmehr war im Einklang mit der zitierten Gesetzeslage und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes festzuhalten, dass der gemäß Paragraph 64, Absatz 2, NAG im Verlängerungsverfahren nachzuweisende Studienerfolg nicht erbracht wurde und somit der gegenständliche Aufenthaltstitel nicht zu erteilen ist.

Schlagworte

Verlängerungsantrag; besondere Erteilungsvoraussetzung; Studienerfolgsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.054.777.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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