TE Lvwg Erkenntnis 2019/7/1 VGW-151/058/4337/2019, VGW-151/058/4336/2019, VGW-151/058/4339/2019, VGW

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Veröffentlicht am 01.07.2019
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Entscheidungsdatum

01.07.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §2 Abs1 Z9
NAG §2 Abs4 Z1
NAG §11 Abs2 Z4
NAG §11 Abs5
NAG §21a Abs1
NAG §21a Abs4 Z1
NAG §21a Abs4 Z2
NAG §21a Abs5
NAG §46 Abs1 Z2 litb
EMRK Art. 8
  1. NAG § 2 heute
  2. NAG § 2 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. NAG § 2 gültig von 07.08.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  4. NAG § 2 gültig von 07.03.2023 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  5. NAG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. NAG § 2 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. NAG § 2 gültig von 19.10.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. NAG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. NAG § 2 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. NAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. NAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. NAG § 2 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. NAG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  14. NAG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. NAG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  16. NAG § 2 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  17. NAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  18. NAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 2 heute
  2. NAG § 2 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. NAG § 2 gültig von 07.08.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  4. NAG § 2 gültig von 07.03.2023 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  5. NAG § 2 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. NAG § 2 gültig von 25.05.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. NAG § 2 gültig von 19.10.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. NAG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. NAG § 2 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. NAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. NAG § 2 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  12. NAG § 2 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  13. NAG § 2 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  14. NAG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. NAG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  16. NAG § 2 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  17. NAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  18. NAG § 2 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 21a heute
  2. NAG § 21a gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 21a gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  4. NAG § 21a gültig von 01.09.2018 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. NAG § 21a gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 21a gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 21a gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. NAG § 21a gültig von 13.06.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  9. NAG § 21a gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 21a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  1. NAG § 21a heute
  2. NAG § 21a gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 21a gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  4. NAG § 21a gültig von 01.09.2018 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. NAG § 21a gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 21a gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 21a gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. NAG § 21a gültig von 13.06.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  9. NAG § 21a gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 21a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  1. NAG § 21a heute
  2. NAG § 21a gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 21a gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  4. NAG § 21a gültig von 01.09.2018 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. NAG § 21a gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 21a gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 21a gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. NAG § 21a gültig von 13.06.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  9. NAG § 21a gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 21a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  1. NAG § 21a heute
  2. NAG § 21a gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 21a gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  4. NAG § 21a gültig von 01.09.2018 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. NAG § 21a gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. NAG § 21a gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. NAG § 21a gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. NAG § 21a gültig von 13.06.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  9. NAG § 21a gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 21a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  1. NAG § 46 heute
  2. NAG § 46 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 46 gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 46 gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 46 gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  7. NAG § 46 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. NAG § 46 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. NAG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. NAG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. NAG § 46 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. NAG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Tallafuss über die Beschwerden

1)            der Frau B. A., geboren am ...1978, StA: Pakistan, vertreten durch den Ehegatten Herrn F. A., dieser vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 18. Februar 2019, Zl. ...1, mit welchem der Antrag vom 2. Mai 2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 46/1/2)" gemäß § 21a Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG idgF und § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG idgF abgewiesen wurde,1) der Frau B. A., geboren am ...1978, StA: Pakistan, vertreten durch den Ehegatten Herrn F. A., dieser vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 18. Februar 2019, Zl. ...1, mit welchem der Antrag vom 2. Mai 2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)" gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG idgF und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG idgF abgewiesen wurde,

2)            der Frau C. A., geboren am ...2001, StA: Pakistan, vertreten durch ihren Vater Herrn F. A., dieser vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 18. Februar 2019, Zl. ...2, mit welchem der Antrag vom 2. Mai 2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 46/1/2)" gemäß § 21a Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 Z 2 NAG idgF und § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG idgF abgewiesen wurde,2) der Frau C. A., geboren am ...2001, StA: Pakistan, vertreten durch ihren Vater Herrn F. A., dieser vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 18. Februar 2019, Zl. ...2, mit welchem der Antrag vom 2. Mai 2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)" gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG idgF und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG idgF abgewiesen wurde,

3)            des mj. D. A., geboren am ...2003, gesetzlich vertreten durch seinen Vater Herrn F. A., dieser vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 18. Februar 2019, Zl. ...3, mit welchem der Antrag vom 2. Mai 2018, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 46/1/2)" gemäß § 21a Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 Z 2 NAG idgF und § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG idgF abgewiesen wurde, und 3) des mj. D. A., geboren am ...2003, gesetzlich vertreten durch seinen Vater Herrn F. A., dieser vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 18. Februar 2019, Zl. ...3, mit welchem der Antrag vom 2. Mai 2018, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot-Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)" gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG idgF und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG idgF abgewiesen wurde, und

4)            der mj. E. A., geboren am ...2008, StA: Pakistan, gesetzlich vertreten durch ihren Vater Herrn F. A., dieser vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 18. Februar 2019, Zl. ...4, mit welchem der Antrag vom 2. Mai 2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 46/1/2)" gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG idgF abgewiesen wurde,4) der mj. E. A., geboren am ...2008, StA: Pakistan, gesetzlich vertreten durch ihren Vater Herrn F. A., dieser vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 18. Februar 2019, Zl. ...4, mit welchem der Antrag vom 2. Mai 2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)" gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG idgF abgewiesen wurde,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2019,

zu Recht erkannt:

I.       Gemäß § 21a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 und § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG idF BGBl. I Nr. 145/2017, wird die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 21 a, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, wird die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

II.      Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 und § 46 Abs. 1 NAG idF BGBl. I Nr. 56/2018, wird die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 46, Absatz eins, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

III.    Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG idF BGBl. I Nr. 145/2017 werden die Beschwerden des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, werden die Beschwerden des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

IV.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.       Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.       Die Erstbeschwerdeführerin, Frau B. A., und ihre Kinder, die Zweitbeschwerdeführerin, Frau C. A., der Drittbeschwerdeführer, der mj. D. A. und die Viertbeschwerdeführerin, die mj. E. A., stellten am 2. Mai 2018 bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Islamabad Anträge auf Erteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, da der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin sowie des Drittbeschwerdeführers, Herr F. A., im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§ 41a/9)“ ist.1. Die Erstbeschwerdeführerin, Frau B. A., und ihre Kinder, die Zweitbeschwerdeführerin, Frau C. A., der Drittbeschwerdeführer, der mj. D. A. und die Viertbeschwerdeführerin, die mj. E. A., stellten am 2. Mai 2018 bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Islamabad Anträge auf Erteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, da der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- und Viertbeschwerdeführerin sowie des Drittbeschwerdeführers, Herr F. A., im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Paragraph 41 a, /, 9,)“ ist.

2.       Mit Bescheiden vom 18. Februar 2019, Zl. ...1 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin), Zl. ...2 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin), Zl. ...3 (betreffend den Drittbeschwerdeführer) und Zl. ...4 (betreffend die Viertbeschwerdeführerin) wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer ab. Die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sowie des Drittbeschwerdeführers wurden gemäß § 21a Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 Z 2 und § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG abgewiesen, da die erforderlichen Nachweise von Kenntnissen der deutschen Sprache auf Niveau A1 des europäischen Referenzrahmens nicht erbracht worden seien und der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte. Die Abweisung des Antrags der Viertbeschwerdeführerin wurde ausschließlich auf § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG gestützt.2. Mit Bescheiden vom 18. Februar 2019, Zl. ...1 (betreffend die Erstbeschwerdeführerin), Zl. ...2 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin), Zl. ...3 (betreffend den Drittbeschwerdeführer) und Zl. ...4 (betreffend die Viertbeschwerdeführerin) wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer ab. Die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sowie des Drittbeschwerdeführers wurden gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG abgewiesen, da die erforderlichen Nachweise von Kenntnissen der deutschen Sprache auf Niveau A1 des europäischen Referenzrahmens nicht erbracht worden seien und der Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte. Die Abweisung des Antrags der Viertbeschwerdeführerin wurde ausschließlich auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG gestützt.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin, sowie der Drittbeschwerdeführer trotz Aufforderung keine A1 Sprachzertifikate vorgelegt hätten, sondern lediglich vorgebracht worden sei, dass der Drittbeschwerdeführer einen schweren Unfall gehabt habe und die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sich um diesen hätten kümmern müssen, weshalb ein Besuch des Deutschkurses nicht möglich gewesen sei. Da die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer keinen Zusatzantrag gemäß § 21a NAG gestellt hätten, obwohl sie darüber belehrt worden seien und keine Sprachdiplome vorgelegt worden seien, könne schon aus diesem Grund über die Anträge nicht positiv entschieden werden. Darüber hinaus habe mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht überprüft werden können, ob der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer als gesichert anzusehen sei. Herr F. A. beziehe durch zwei Teilzeiterwerbstätigkeiten ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.554,65. Weiters beziehe er als selbständiger Zusteller ein Einkommen von € 555,31 monatlich. Fraglich sei, ob es aufgrund der genannten Tätigkeiten noch zu Steuernachforderungen kommen könne. Die monatlichen Mietzinszahlungen würden € 465,48 betragen und es seien insgesamt zwei Kreditraten von € 309,80 zu bedienen. Der erforderliche Richtsatz werde somit nicht erreicht. Eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG falle zu Ungunsten der Beschwerdeführer aus.Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin, sowie der Drittbeschwerdeführer trotz Aufforderung keine A1 Sprachzertifikate vorgelegt hätten, sondern lediglich vorgebracht worden sei, dass der Drittbeschwerdeführer einen schweren Unfall gehabt habe und die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sich um diesen hätten kümmern müssen, weshalb ein Besuch des Deutschkurses nicht möglich gewesen sei. Da die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführer keinen Zusatzantrag gemäß Paragraph 21 a, NAG gestellt hätten, obwohl sie darüber belehrt worden seien und keine Sprachdiplome vorgelegt worden seien, könne schon aus diesem Grund über die Anträge nicht positiv entschieden werden. Darüber hinaus habe mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht überprüft werden können, ob der Lebensunterhalt der Beschwerdeführer als gesichert anzusehen sei. Herr F. A. beziehe durch zwei Teilzeiterwerbstätigkeiten ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.554,65. Weiters beziehe er als selbständiger Zusteller ein Einkommen von € 555,31 monatlich. Fraglich sei, ob es aufgrund der genannten Tätigkeiten noch zu Steuernachforderungen kommen könne. Die monatlichen Mietzinszahlungen würden € 465,48 betragen und es seien insgesamt zwei Kreditraten von € 309,80 zu bedienen. Der erforderliche Richtsatz werde somit nicht erreicht. Eine Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG falle zu Ungunsten der Beschwerdeführer aus.

3.       In den dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerden wird im Wesentlichen ausgeführt, dass § 21a NAG nicht für Drittstaatsangehörige gelte, denen aufgrund ihres psychischen oder physischen Gesundheitszustandes das Erbringen des Deutschnachweises nicht zugemutet werden könne. Es werde daher im Hinblick auf die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sowie den Drittbeschwerdeführer auf das amtsärztliche Gutachten, das dies bestätige, verwiesen. Darüber hinaus verdiene Herr F. A. tatsächlich € 2.333,33, sodass das Mindesteinkommen bei Weitem überschritten werde. Es werde daher um Zuerkennung der Aufenthaltsbewilligungen ersucht, wobei darauf zu verweisen sei, dass in Pakistan an der indischen Grenze derzeit kriegsähnliche Zustände herrschen würden und die Beschwerdeführer lebensbedroht seien.3. In den dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerden wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Paragraph 21 a, NAG nicht für Drittstaatsangehörige gelte, denen aufgrund ihres psychischen oder physischen Gesundheitszustandes das Erbringen des Deutschnachweises nicht zugemutet werden könne. Es werde daher im Hinblick auf die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sowie den Drittbeschwerdeführer auf das amtsärztliche Gutachten, das dies bestätige, verwiesen. Darüber hinaus verdiene Herr F. A. tatsächlich € 2.333,33, sodass das Mindesteinkommen bei Weitem überschritten werde. Es werde daher um Zuerkennung der Aufenthaltsbewilligungen ersucht, wobei darauf zu verweisen sei, dass in Pakistan an der indischen Grenze derzeit kriegsähnliche Zustände herrschen würden und die Beschwerdeführer lebensbedroht seien.

4.       Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidungen und legte die Beschwerden dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor (eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien am 26. März 2019).

5.       Zur weiteren Abklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts führte das Verwaltungsgericht Wien am 25. Juni 2019 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu den Verfahren VGW-151/058/4337/2019, VGW-151/058/4336/2019, VGW-151/058/4339/2019 und VGW-151/058/4334/2019 durch. In der Verhandlung wurde der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, Herr F. A., einvernommen. Die Beschwerdeführer selbst nahmen an der Verhandlung nicht teil, da sie sich in Pakistan aufhalten. Auch die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter und nahm an der Verhandlung nicht teil.

II.      Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt

1.       Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

1.1.    Die Erstbeschwerdeführerin, Frau B. A., ist am ...1978 geboren und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, C. A., geboren am ...2001, des Drittbeschwerdeführers, des mj. D. A., geboren am ...2003 und der Viertbeschwerdeführerin, der mj. E. A., geboren am ...2008. Die Beschwerdeführer sind pakistanische Staatsbürger. Ihre aktuellen Reisepässe sind bis 18. Mai 2022 gültig.

1.2.    Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, Herrn F. A., ist pakistanischer Staatsbürger und am ...1975 geboren. Er ist erstmals im Jahr 2008 nach Österreich gekommen und hat am 17. November 2008 einen Asylantrag eingebracht. Im Jahr 2009 reiste er wieder nach Pakistan zurück. Ein Jahr später, im Jahr 2010, kehrte er nach Österreich zurück. In weiterer Folge wurde in Österreich sein Asylantrag abgewiesen, ihm wurde jedoch am 28. Jänner 2016 eine Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Asylgesetz – AsylG erteilt. Am 15. Februar 2017 wurde ihm erstmals ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus (§ 41a/9) erteilt. Dieser wurde in weiterer Folge verlängert. Sein derzeitiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§ 41a/9)“ ist bis 17. Februar 2020 gültig.1.2. Der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer, Herrn F. A., ist pakistanischer Staatsbürger und am ...1975 geboren. Er ist erstmals im Jahr 2008 nach Österreich gekommen und hat am 17. November 2008 einen Asylantrag eingebracht. Im Jahr 2009 reiste er wieder nach Pakistan zurück. Ein Jahr später, im Jahr 2010, kehrte er nach Österreich zurück. In weiterer Folge wurde in Österreich sein Asylantrag abgewiesen, ihm wurde jedoch am 28. Jänner 2016 eine Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asylgesetz – AsylG erteilt. Am 15. Februar 2017 wurde ihm erstmals ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte plus (Paragraph 41 a, /, 9,) erteilt. Dieser wurde in weiterer Folge verlängert. Sein derzeitiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Paragraph 41 a, /, 9,)“ ist bis 17. Februar 2020 gültig.

1.3.    Am 2. Mai 2018 stellten die Beschwerdeführer bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Islamabad Anträge auf Erteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG.1.3. Am 2. Mai 2018 stellten die Beschwerdeführer bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Islamabad Anträge auf Erteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG.

1.4.    Mit Schreiben vom 8. November 2018 teilte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin mit, dass für sie und für ihre beiden Kinder, die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer, ein Nachweis von Deutschkenntnissen gemäß § 21a NAG notwendig sei und belehrte sie über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages gemäß § 21a Abs. 5 NAG.1.4. Mit Schreiben vom 8. November 2018 teilte die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin mit, dass für sie und für ihre beiden Kinder, die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer, ein Nachweis von Deutschkenntnissen gemäß Paragraph 21 a, NAG notwendig sei und belehrte sie über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG.

1.5.    Mit Schreiben vom 18. Jänner 2019 teilte der von der Erstbeschwerdeführerin bevollmächtigte Ehegatte, Herr A. F. der belangten Behörde mit, dass der Drittbeschwerdeführer, sein Sohn D. A., sein Gedächtnis verloren hätte und ein bis zwei Monate im Koma gelegen sei deshalb nicht die Deutschprüfung habe machen können. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin hätten sich um ihn kümmern müssen und wären aus diesem Grund nicht in der Lage gewesen, die Deutschprüfungen abzulegen.

1.6.    Am 29. Mai 2018 übermittelte die Österreichische Botschaft Islamabad im Hinblick auf den Antrag des Drittbeschwerdeführers auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ ein vom Vertrauensarzt der österreichischen Botschaft Islamabad Dr. G. H., erstelltes medizinisches Gutachten vom 3. Mai 2018. Darin wird folgendes ausgeführt:

„Subject: Language Exemtion Case

This ist to certify that above mentioned candidate sustained head injury in a road traffic accident in Feb 2018. He remained in a state of coma for 02 weeks. Currently, his mental state and his eye sight are significantly complomised and he has very limited ability to learn, read or write for an undetermined period. His recovery is slow and he needs good rehablilitation treatment & full family support especially both parents.“

Dem Gutachten waren verschiedene medizinische Befunde angeschlossen.

Im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin scheint in den Verwaltungsakten kein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde auf. Auch die Beschwerde enthält kein entsprechendes Gutachten.

1.7.    In weiterer Folge erließ die belangte Behörde die angefochtenen Bescheide.

1.8.    Herr F. A. wohnt seit 29. Dezember 2017 in Wien, I.-gasse. Die Wohnung ist 73,80 m2 groß und besteht aus drei Zimmern. Der monatliche Mietzins beträgt € 639,61.1.8. Herr F. A. wohnt seit 29. Dezember 2017 in Wien, römisch eins.-gasse. Die Wohnung ist 73,80 m2 groß und besteht aus drei Zimmern. Der monatliche Mietzins beträgt € 639,61.

1.9.    Herr F. A. verdient monatlich ca. € 2.100,-- bis € 2.150,-- netto. Er arbeitet seit 20. Juni 2017 für 25 Stunden bei der J. GmbH, wo er in einer K. Filiale als Hausmeister beschäftigt ist. Dort verdient er monatlich € 794,-- netto (€ 936,-- brutto). Zusätzlich arbeitet er seit 12. April 2018 für 20 Stunden in einer N. (L. KEG) als Zusteller und Küchengehilfe. Dort verdient er monatlich € 619,-- netto (€ 730,-- brutto). Darüber hinaus arbeitet er von Montag bis Donnerstag für 2 bis 3 Stunden täglich als Zusteller bei der Firma M. und verdient dabei monatlich ca. netto € 619,--. Herr A. F. arbeitet somit seit April 2018 für ca. 53 bis 57 Stunden pro Woche. Herr A. F. hat regelmäßige monatliche Ausgaben in der Höhe von zumindest € 153,-- (Stromkosten in der Höhe von € 100,--, Telefonkosten in der Höhe von € 10,--, Kosten für Verkehrsmittel in der Höhe von € 33,--, Exekutionsraten in der Höhe von € 10,--).

1.10.   Derzeit lebt die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren drei Kindern (den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern) in einem Haus in Pakistan. Die Erstbeschwerdeführerin arbeitet in Pakistan als Friseurin. Die Viertbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin gehen in Pakistan zur Schule. Die Zweitbeschwerdeführerin geht in die High School und wird im Jahr 2020 ihren Abschluss machen. Der Drittbeschwerdeführer geht, seitdem er im Februar 2018 mit seinem Motorrad verunglückt ist und zwei Wochen im Koma gelegen ist, nicht zur Schule. Er ist zu Hause bei seiner Mutter, da er nach wie vor unter Gedächtnisproblemen leidet, weshalb er auch nicht alleine gelassen werden sollte. Eine medizinische Behandlung benötigt er derzeit aber nicht. Aufgrund seines Gesundheitszustandes ist der Drittbeschwerdeführer nicht in der Lage einen A1 Sprachnachweis zu erbringen. Da die Erstbeschwerdeführerin ihren Sohn seit seinem Unfall zu Hause beaufsichtigt und weil sie Analphabetin ist, hat auch sie bisher keinen Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache auf Niveau A1 des europäischen Referenzrahmens erbracht. Die Zweitbeschwerdeführerin hat hingegen am 25. Mai 2019 die A1 Sprachprüfung positiv abgelegt und darüber ein Zertifikat erhalten.

Herr F. A. unterstützt seine Familie in Pakistan finanziell, indem er monatlich ca. € 300,-- bis € 500,-- überweist, wobei er in den letzten Monaten aufgrund der Erkrankung seines Sohnes mehr Geld als sonst überwiesen hat. Seit seinem Aufenthalt in Österreich hat Herr F. A. seine Familie drei Mal für einige Wochen in Pakistan besucht (im Jahr 2017, im Jahr 2018 und im Jahr 2019). Herr F. A. ist der einzige Verwandte der Beschwerdeführer in Österreich. In Österreich leben somit keine weiteren Angehörigen der Beschwerdeführer.

2.
Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1.    Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der weiteren im Beschwerdeverfahren von Herrn F. A. vorgelegten Unterlagen und Einvernahme des Herrn F. A. in der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2019 vor dem Verwaltungsgericht Wien. Darüber hinaus wurden vom Verwaltungsgericht Wien verschiedene Registerauszüge (Strafregister-, Melderegister-, Fremdenregister) eingeholt und Abfragen (etwa bei der Sozialversicherung) durchgeführt.

2.2.    Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer sowie des Herrn F. A., ihrer familiären Situation bzw. zum Privat- und Familienleben sowie zum bisherigen Aufenthalt des Herrn F. A. in Österreich ergeben sich aus den Verwaltungsakten, aus den vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Fremdenregisterauszügen sowie aus den glaubwürdigen Angaben des Herrn F. A. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

2.3.    Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers ergeben sich einerseits aus den im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen sowie aus den Angaben des Herrn F. A. in der mündlichen Verhandlung. Dass die Erstbeschwerdeführerin die Sprachprüfung bisher nicht abgelegt hat, weil sie sich um ihren Sohn kümmern musste und weil sie Analphabetin ist, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des Herrn F. A. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.

2.4.    Die Feststellungen zum Verfahrensablauf ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und sind nicht weiter strittig.

2.5.    Die Feststellungen zur Wohnsituation ergeben sich aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Mietvertrag, dem Melderegisterauszug und den von Herrn F. A. in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Mietzinszahlungen für die Monate Februar 2019, Mai 2019 und Juni 2019.

2.6.    Dass Herr F. A. ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von insgesamt € 2.100,-- bis € 2.150,-- bezieht, wurde von ihm selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien dargelegt. Dies deckt sich in etwa auch mit dem vom Verwaltungsgericht Wien durchgeführten Erhebungen bzw. Berechnungen. So steht aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der durchgeführten Abfragen fest, dass Herr F. A. derzeit drei Beschäftigungen nachgeht. Er arbeitet für 25 Wochenstunden als Hausmeister bei K., für 20 Wochenstunden als Zusteller und Küchenhilfe in einer N. und für ca. 8 bis 12 Wochenstunden als Zeitungszusteller. Aus den beiden unselbständigen Beschäftigungen bezieht er ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 794,-- (Brutto: € 936,-- vierzehn Mal jährlich) und von € 619,-- (Brutto: € 730,-- vierzehn Mal jährlich). Dies ergibt sich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kontoauszügen von Jänner bis Juni 2019 sowie den in den Verwaltungsakten einliegenden Gehaltsnachweisen. Die Lohnzettel aller Beschäftigungsverhältnisse der letzten sechs Monate wurden trotz entsprechender Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien vom 25. April 2019 weder vor noch in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen ist von einem monatlichen Nettoeinkommen aus den beiden unselbständigen Erwerbstätigkeiten in der Höhe von € 1.554,-- auszugehen (aus dem Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen ergibt sich aufgrund der Bruttoeinkommen in der Höhe von € 936,-- und € 730,-- ein Jahresnettoeinkommen in der Höhe von € 18.651,--). Rechnet man ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 619,-- aus seiner selbständigen Tätigkeit hinzu (dies ergibt sich aus dem Durchschnitt der von Herrn F. A. vorgelegten und im Verwaltungsakt enthaltenen Kontoauszügen und Lohnzetteln der Monate Jänner 2018, Oktober 2018 bis Juni 2019), so gelangt man zu einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.173,--. Nicht berücksichtigt dabei sind allfällige Steuernachzahlungen, die aufgrund dieser selbständigen Tätigkeit möglichweise noch anfallen könnten und die das monatliche Nettoeinkommen reduzieren würden. So wurden trotz entsprechender Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien die Steuererklärungen der Jahre 2017 und 2018 von Herrn F. A. nicht vorgelegt. An regelmäßigen Ausgaben fallen monatlich zumindest € 153,-- an. Dies ergibt sich aus dem von Herrn F. A. vorgelegten Kontoauszügen der Monate Jänner 2019 bis Juni 2019, sowie den Unterlagen des Bezirksgerichts ..., betreffend die Forderungsexekution Zl. .... Nicht berücksichtigt wurden mögliche weitere Aufwendungen, wie etwa die regelmäßigen Abbuchungen der Wirtschaftskammer Wien in der Höhe von jeweils € 100,-- bis € 123,-- die auf den Kontoauszügen des Beschwerdeführers ersichtlich sind, oder die noch zu leistenden Prämien der von Herrn F. A. für die Beschwerdeführer abgeschlossenen Krankenversicherung.

III.    Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

1.       Anzuwendende Rechtsvorschriften

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 (§ 2, § 21a und § 46 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018, die §§ 8 und 11 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 und § 29 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009) lauten auszugsweise:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Paragraph 2,, Paragraph 21 a und Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, die Paragraphen 8 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, und Paragraph 29, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) lauten auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. 1.Ziffer eins
      Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
    2. 2.Ziffer 2
      bis 5. …
    3. 6.Ziffer 6
      Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
    4. 7.Ziffer 7
      und 8. …
    5. 9.Ziffer 9
      Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
    6. 10.Ziffer 10
      Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;
    7. 11.Ziffer 11
      bis 22. …
  2. (2)Absatz 2,und (3) …
  3. (4)Absatz 4,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. 1.Ziffer eins
      die Minderjährigkeit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811;die Minderjährigkeit nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,;
    2. 2.Ziffer 2
      und 3. …
    zu beurteilen.
  4. (5)Absatz 5,und (7) …

Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8.Paragraph 8,
  1. (1)Absatz eins,Aufenthaltstitel werden erteilt als:
    1. 1.Ziffer eins
    2. 2.Ziffer 2
      Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt;
    3. 3.Ziffer 3
      bis 12. …
  2. (2)Absatz 2,bis (4) …

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11, (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

       1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;

       2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

       3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

       4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;

       5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder

       6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

       1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

       2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

       3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

       4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

       5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

       6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, undder Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und

       7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

       1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

       2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

       3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

       4. der Grad der Integration;

       5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

       6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

       7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

       8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

       9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn

       1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

       2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) …

Nachweis von Deutschkenntnissen
§ 21a.Paragraph 21 a,
  1. (1)Absatz eins,Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
  2. (2)Absatz 2,und (3) …
  3. (4)Absatz 4,Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
    1. 1.Ziffer eins
      die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,
    2. 2.Ziffer 2
      denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,
    3. 3.Ziffer 3
      die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 41, Absatz eins, 42, 43 c, oder 45 Absatz eins,, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41, Absatz eins, 42, oder 43c innehatte, sind,
    4. 4.Ziffer 4
      die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oderdie Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, beantragen oder
    5. 5.Ziffer 5
      die gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.die gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Ziffer 3, IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.
  4. (5)Absatz 5,Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen:
    1. 1.Ziffer eins
      im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oderim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls, oder
    2. 2.Ziffer 2
      zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
    Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
  5. (5a)Absatz 5 a,bis (7) …

Mitwirkung des Fremden
§ 29.Paragraph 29,
  1. (1)Absatz eins,Der Fremde hat am Verfahren mitzuwirken.
  2. (2)Absatz 2,bis (4) …

Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46.Paragraph 46,
  1. (1)Absatz eins,Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
    1. 1.Ziffer eins
      und 1a. …
    2. 2.Ziffer 2
      ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
      1. a)Litera a
        einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
      2. b)Litera b
        einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat,
      3. c)Litera c
        Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oderAsylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder
      4. d.Litera d
        als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, verfügt.
  2. (2)Absatz 2,bis (6) …“

2.       Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a NAG, innehat. Im vorliegenden Fall sind laut Auskunft der belangten Behörde Quotenplätze vorhanden und der Zusammenführende, Herr F. A., ist Inhaber einer Aufenthaltskarte „Rot-Weiß-Rot Karte plus (§ 41a/9)“. Familienangehörigen von Herrn A. F. könnte somit – sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind – ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erteilt werden.2. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a NAG, innehat. Im vorliegenden Fall sind laut Auskunft der belangten Behörde Quotenplätze vorhanden und der Zusammenführende, Herr F. A., ist Inhaber einer Aufenthaltskarte „Rot-Weiß-Rot Karte plus (Paragraph 41 a, /, 9,)“. Familienangehörigen von Herrn A. F. könnte somit – sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind – ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ erteilt werden.

3.       Zum Antrag der Zweitbeschwerdeführerin:

3.1.    Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt auch für eingetragene Partner.3.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt auch für eingetragene Partner.

3.2.    Die Minderjährigkeit im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 NAG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Gemäß § 21 Abs. 2 erster Halbsatz ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.3.2. Die Minderjährigkeit im Sinne des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes bestimmt sich gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, NAG nach den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, erster Halbsatz ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

3.3.    Da die Zweitbeschwerdeführerin am ...2001 geboren ist, ist sie nicht mehr minderjährig und gilt demnach nicht mehr als Familienangehörige des Zusammenführenden (ihres Vaters) im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Minderjährigkeit auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht auf die Zeit der Antragstellung abzustellen (vgl. VwGH 28. Februar 2019, Ra 2019/22/0016, VwGH 9. August 2018, Ra 2017/22/0071, VwGH 14. Dezember 2010, 2008/22/0882). Folglich kann nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausschlagen, dass diese zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Beschwerdeerhebung noch minderjährig war.3.3. Da die Zweitbeschwerdeführerin am ...2001 geboren ist, ist sie nicht mehr minderjährig und gilt demnach nicht mehr als Familienangehörige des Zusammenführenden (ihres Vaters) im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Minderjährigkeit auf den Entscheidungszeitpunkt und nicht auf die Zeit der Antragstellung abzustellen vergleiche VwGH 28. Februar 2019, Ra 2019/22/0016, VwGH 9. August 2018, Ra 2017/22/0071, VwGH 14. Dezember 2010, 2008/22/0882). Folglich kann nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausschlagen, dass diese zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Beschwerdeerhebung noch minderjährig war.

Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gemäß § 46 Abs. 1 NAG an die Zweitbeschwerdeführerin scheitert demnach am Vorliegen dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung.Die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NAG an die Zweitbeschwerdeführerin scheitert demnach am Vorliegen dieser besonderen Erteilungsvoraussetzung.

3.4.    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK nicht stattzufinden, jedoch ist in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK gemäßen Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln. Besteht in derart besonderen Konstellationen ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist der betreffende (nicht bereits im Inland aufhältige) Angehörige gleichwohl als Familienangehöriger erfasst (VwGH 11. Februar 2016, Ra 2015/22/0145).3.4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat im Fall des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht stattzufinden, jedoch ist in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK gemäßen Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln. Besteht in derart besonderen Konstellationen ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist der betreffende (nicht bereits im Inland aufhältige) Angehörige gleichwohl als Familienangehöriger erfasst (VwGH 11. Februar 2016, Ra 2015/22/0145).

Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien jedoch nicht vor. Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nicht dargelegt (vgl. dazu etwa VwGH 22. Jänner 2014, 2012/22/0245; 30. Juli 2015, Ro 2014/22/0028). So reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die biologische Verwandtschaft zwischen einem leiblichen Elternteil und einem Kind allein grundsätzlich nicht aus, um unter den Schutz des Art. 8 EMRK zu fallen. Dass zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Vater zusätzlich Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die übliche Bindung hinausgehen, wurden weder von Herrn F. A. noch von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht, noch haben sich dafür im Verfahren irgendwelche Anhaltspunkte ergeben (VwGH 21. April 2011, 2011/01/0093). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien kann aus der Konstellation des beschwerdegegenständlichen Sachverhalts im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 20. Jänner 2011, 2009/22/0122, oder VwGH 15. Dezember 2015, Ra 2015/22/0125) somit kein ausnahmsweiser Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 8 EMRK abgeleitet werden. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin lebt seit 2010 in Österreich. Seitdem hat zwischen Herrn F. A. und der Zweitbeschwerdeführerin kein Zusammenleben stattgefunden. Herr F. A. hat die Beschwerdeführer lediglich dreimal für wenige Wochen in Pakistan besucht. Die Zweitbeschwerdeführerin hat sohin seit 2010 abgesehen von kurzen Urlaubsaufenthalten nicht mit ihrem Vater im gemeinsamen Haushalt gelebt. Anhaltspunkte dafür, dass die bestehende Vater-Tochter Beziehung noch zusätzliche Merkmale aufweist, die den Schluss auf eine über die übliche Bindung hinausgehende Beziehung rechtfertigen würden, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Vielmehr steht fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat im Familienverband mit ihrer Mutter und ihren beiden Geschwistern lebt und vor allem aus wirtschaftlichen Gründen einen Aufenthaltstitel für Österreich anstrebt.Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien jedoch nicht vor. Gegenteiliges wurde im Verfahren auch nicht dargelegt vergleiche dazu etwa VwGH 22. Jänner 2014, 2012/22/0245; 30. Juli 2015, Ro 2014/22/0028). So reicht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die biologische Verwandtschaft zwischen einem leiblichen Elternteil und einem Kind allein grundsätzlich nicht aus, um unter den Schutz des Artikel 8, EMRK zu fallen. Dass zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Vater zusätzlich Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die übliche Bindung hinausgehen, wurden weder von Herrn F. A. noch von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebracht, noch haben sich dafür im Verfahren irgendwelche Anhaltspunkte ergeben (VwGH 21. April 2011, 2011/01/0093). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien kann aus der Konstellation des beschwerdegegenständlichen Sachverhalts im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 20. Jänner 2011, 2009/22/0122, oder VwGH 15. Dezember 2015, Ra 2015/22/0125) somit kein ausnahmsweiser Anspruch auf Familiennachzug aus Artikel 8, EMRK abgeleitet werden. Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin lebt seit 2010 in Österreich. Seitdem hat zwischen Herrn F. A. und der Zweitbeschwerdeführerin kein Zusammenleben stattgefunden. Herr F. A. hat die Beschwerdeführer lediglich dreimal für wenige Wochen in Pakistan besucht. Die Zweitbeschwerdeführerin hat sohin seit 2010 abgesehen von kurzen Urlaubsaufenthalten nicht mit ihrem Vater im gemeinsamen Haushalt gelebt. Anhaltspunkte dafür, dass die bestehende Vater-Tochter Beziehung noch zusätzliche Merkmale aufweist, die den Schluss auf eine über die übliche Bindung hinausgehende Beziehung rechtfertigen würden, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Vielmehr steht fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat im Familienverband mit ihrer Mutter und ihren beiden Geschwistern lebt und vor allem aus wirtschaftlichen Gründen einen Aufenthaltstitel für Österreich anstrebt.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Zweitbeschwerdeführerin auf Grund ihrer im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bereits vorliegenden Volljährigkeit keine Familienangehörigeneigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG zukommt und auch kein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug besteht.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Zweitbeschwerdeführerin auf Grund ihrer im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bereits vorliegenden Volljährigkeit keine Familienangehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG zukommt und auch kein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug besteht.

4.       Zu den Anträgen der Erst- und Viertbeschwerdeführerin sowie des Drittbeschwerdeführers:

4.1.    Gemäß § 21a Abs. 1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.4.1. Gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung gemäß Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

4.2.    Gemäß § 21a Abs. 4 Z 1 NAG gilt § 21a Abs. 1 nicht für Drittstaatsangehörige die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind. Die Viertbeschwerdeführerin, die am ...2008 geboren wurde ist somit im vorliegenden Fall vom Nachweis von Deutschkenntnissen befreit.4.2. Gemäß Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer eins, NAG gilt Paragraph 21 a, Absatz eins, nicht für Drittstaatsangehörige die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind. Die Viertbeschwerdeführerin, die am ...2008 geboren wurde ist somit im vorliegenden Fall vom Nachweis von Deutschkenntnissen befreit.

4.3.    Im Hinblick auf die Erst- und den Drittbeschwerdeführer wird in der Beschwerde vorgebracht, dass § 21a Abs. 1 NAG aufgrund der Bestimmung des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG nicht anzuwenden sei. § 21a Abs. 4 Z 2 NAG ordnet an, dass § 21a Abs. 1 NAG nicht für Drittstaatsangehörige gelte, denen auf Grund ihres psychischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen. 4.3. Im Hinblick auf die Erst- und den Drittbeschwerdeführer wird in der Beschwerde vorgebracht, dass Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG aufgrund der Bestimmung des Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG nicht anzuwenden sei. Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG ordnet an, dass Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG nicht für Drittstaatsangehörige gelte, denen auf Grund ihres psychischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen.

Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien beim Drittbeschwerdeführer vor. Aufgrund des von ihm im Februar 2018 erlittenen Unfalls ist es dem Drittbeschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht möglich den Deutschnachweis zu erbringen. Dies wird auch im Gutachten des Vertrauensarztes der österreichischen Botschaft Isamabad Dr. G. H. vom 3. Mai 2018 bestätigt. Wie Herr F. A. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien glaubhaft dargelegt hat, ist der Drittbeschwerdeführer nach wie vor nicht in der Lage zur Schule zu gehen und Deutschkenntnisse zu erwerben. Der Drittbeschwerdeführer ist somit aufgrund seiner nachweislichen psychischen und physischen Beeinträchtigung gemäß § 21a Abs. 4 Z 2 NAG von der Erbringung des Nachweises von Deutschkenntnissen zur einfachen Sprachverwendung auf A1 Niveau befreit.Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien beim Drittbeschwerdeführer vor. Aufgrund des von ihm im Februar 2018 erlittenen Unfalls ist es dem Drittbeschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht möglich den Deutschnachweis zu erbringen. Dies wird auch im Gutachten des Vertrauensarztes der österreichischen Botschaft Isamabad Dr. G. H. vom 3. Mai 2018 bestätigt. Wie Herr F. A. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien glaubhaft dargelegt hat, ist der Drittbeschwerdeführer nach wie vor nicht in der Lage zur Schule zu gehen und Deutschkenntnisse zu erwerben. Der Drittbeschwerdeführer ist somit aufgrund seiner nachweislichen psychischen und physischen Beeinträchtigung gemäß Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG von der Erbringung des Nachweises von Deutschkenntnissen zur einfachen Sprachverwendung auf A1 Niveau befreit.

Im Hinblick auf die Erstbeschwerdeführerin wird in der Beschwerde ausgeführt, dass auch der Erstbeschwerdeführerin aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens bestätigt worden sei, dass ihr der Nachweis von Deutschkenntnissen auf Niveau A1 nicht zugemutet werden könne. Herr F. A. hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin keinen Sprachnachweis erbringen könne da sie Analphabetin sei und dies sei ihr auch von einem Amtsarzt bestätigt worden.

Wie bereits in den Feststellungen dargelegt, enthalten die Verwaltungsakten weder ein amtsärztliches Gutachten noch ein Gutachten eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde betreffend die Erstbeschwerdeführerin. Die Voraussetzungen des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG liegen somit nicht vor. Zudem würde auch ein amtsärztlichen Gutachten bzw. ein Gutachten eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde das der Erstbeschwerdeführerin attestiert würde, dass sie Analphabetin sei und deshalb ihre Lernfähigkeit eingeschränkt sei, weshalb ihr der Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache unzumutbar sei, nicht den Anforderungen des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG genügen, da dadurch weder eine psychische noch eine physische Gesundheitsbeeinträchtigung aufgezeigt werden würde. So macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein gänzlicher Analphabetismus für sich genommen den Erwerb von Deutschkenntnissen noch nicht unzumutbar (vgl. VwGH 18. April 2018, Ra 2018/22/0004, VwGH 30. Juli 2015, Ro 2014/22/0019). Auch mit dem Vorbringen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin um den Drittbeschwerdeführer kümmern müsse, wird keine physische oder psychische Gesundheitsbeeinträchtigung dargelegt. Die Voraussetzungen des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG liegen somit bei der Erstbeschwerdeführerin nicht vor.Wie bereits in den Feststellungen dargelegt, enthalten die Verwaltungsakten weder ein amtsärztliches Gutachten noch ein Gutachten eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde betreffend die Erstbeschwerdeführerin. Die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG liegen somit nicht vor. Zudem würde auch ein amtsärztlichen Gutachten bzw. ein Gutachten eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde das der Erstbeschwerdeführerin attestiert würde, dass sie Analphabetin sei und deshalb ihre Lernfähigkeit eingeschränkt sei, weshalb ihr der Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache unzumutbar sei, nicht den Anforderungen des Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG genügen, da dadurch weder eine psychische noch eine physische Gesundheitsbeeinträchtigung aufgezeigt werden würde. So macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein gänzlicher Analphabetismus für sich genommen den Erwerb von Deutschkenntnissen noch nicht unzumutbar vergleiche VwGH 18. April 2018, Ra 2018/22/0004, VwGH 30. Juli 2015, Ro 2014/22/0019). Auch mit dem Vorbringen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin um den Drittbeschwerdeführer kümmern müsse, wird keine physische oder psychische Gesundheitsbeeinträchtigung dargelegt. Die Voraussetzungen des Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG liegen somit bei der Erstbeschwerdeführerin nicht vor.

4.4.    Gemäß § 21a Abs. 5 NAG kann auf begründeten Antrag von einem Nachweis der Deutschkenntnisse abgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3 NAG) geboten ist. Die Stellung eines solchen Antrags ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.4.4. Gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG kann auf begründeten Antrag von einem Nachweis der Deutschkenntnisse abgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3, NAG) geboten ist. Die Stellung eines solchen Antrags ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Ein solcher Zusatzantrag wurde von der Erstbeschwerdeführerin – obwohl sie von der belangten Behörde darüber mit Schreiben vom 8. November 2018 belehrt wurde – nicht gestellt. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Selbst wenn man im Beschwerdefall davon ausgehen würde, dass die Stellungnahme vom 18. Jänner 2019 an die belangte Behörde als Zusatzantrag gemäß § 21a Abs. 5 NAG zu werten gewesen wäre und die Erstbeschwerdeführerin durch ihr Privat- und Familienleben in Pakistan, insbesondere aufgrund ihrer Betreuungspflicht ihrem kranken Sohn (dem Drittbeschwerdeführer) gegenüber an der Erbringung des Nachweises von Deutschkenntnissen gehindert wäre und man aus diesem Grund von einem Nachweis gemäß § 21a Abs. 1 NAG absehen würde, mangelt es im Beschwerdefall zudem an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG.Selbst wenn man im Beschwerdefall davon ausgehen würde, dass die Stellungnahme vom 18. Jänner 2019 an die belangte Behörde als Zusatzantrag gemäß Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG zu werten gewesen wäre und die Erstbeschwerdeführerin durch ihr Privat- und Familienleben in Pakistan, insbesondere aufgrund ihrer Betreuungspflicht ihrem kranken Sohn (dem Drittbeschwerdeführer) gegenüber an der Erbringung des Nachweises von Deutschkenntnissen gehindert wäre und man aus diesem Grund von einem Nachweis gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG absehen würde, mangelt es im Beschwerdefall zudem an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG.

4.5.    Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. VwGH 23. November 2017, Ra 2017/22/0144; VwGH 20. Oktober 2011, 2009/18/0122).4.5. Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen vergleiche VwGH 23. November 2017, Ra 2017/22/0144; VwGH 20. Oktober 2011, 2009/18/0122).

4.6.    Gemäß § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG beträgt der erforderliche Lebensunterhalt im Beschwerdefall € 1.686,91 (Ehegattenrichtsatz € 1.398,97 plus zwei Kinder je € 143,97), da im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass der Dritt- und die Viertbeschwerdeführer nur gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin nach Österreich kommen würden, da die beiden minderjährigen Kinder, insbesondere aber der Drittbeschwerdeführer aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes, von der Erstbeschwerdeführerin betreut werden müssten. Da Herr F. A. derzeit zwischen 53 und 57 Stunden pro Woche arbeitet, könnte er die Betreuung seiner Kinder alleine, ohne wesentliche Einschränkung seiner beruflichen Tätigkeit, nicht übernehmen. Auch gibt es laut Angaben des Herrn A. F. in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Angehörigen in Österreich, die sich möglichweise um die beiden minderjährigen Kinder des Herrn A. F. kümmern könnten.4.6. Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG in Verbindung mit Paragraph 293, ASVG beträgt der erforderliche Lebensunterhalt im Beschwerdefall € 1.686,91 (Ehegattenrichtsatz € 1.398,97 plus zwei Kinder je € 143,97), da im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, dass der Dritt- und die Viertbeschwerdeführer nur gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin nach Österreich kommen würden, da die beiden minderjährigen Kinder, insbesondere aber der Drittbeschwerdeführer aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes, von der Erstbeschwerdeführerin betreut werden müssten. Da Herr F. A. derzeit zwischen 53 und 57 Stunden pro Woche arbeitet, könnte er die Betreuung seiner Kinder alleine, ohne wesentliche Einschränkung seiner beruflichen Tätigkeit, nicht übernehmen. Auch gibt es laut Angaben des Herrn A. F. in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Angehörigen in Österreich, die sich möglichweise um die beiden minderjährigen Kinder des Herrn A. F. kümmern könnten.

Im Beschwerdefall erzielt Herr A. F. derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von maximal € 2.170,--. Nicht berücksichtigt sind dabei – wie bereits unter Punkt II 2.6. ausgeführt wurde – allfällige Steuernachzahlungen, die aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit möglicherweise noch anfallen könnten. Von diesen Einkünften sind monatliche Mietbelastungen in der Höhe von € 639,61 und sonstige regelmäßige Aufwendungen in der Höhe von zumindest € 153,-- in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung der „freien Station“ iSd § 292 Abs. 3 2. Satz ASVG wird somit der notwendige Richtsatz in der Höhe von € 1.686,91 knapp unterschritten. Nicht berücksichtigt und noch hinzu kommen würden jedoch noch weitere Belastungen, wie etwa regelmäßige Unterhaltszahlungen, die Herr F. A. künftig im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin, die in Pakistan noch zur Schule geht, und die auf die finanzielle Unterstützung ihres Vaters angewiesen ist, leisten müsste. Insofern wäre mit einer weiteren Unterschreitung des erforderlichen Richtsatzes zu rechnen. Nicht unberücksichtigt bleiben darf nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien auch der Umstand, dass Herr F. A. derzeit drei Beschäftigungen nachgeht und er in der Woche bis zu 57 Stunden arbeitet und es fraglich erscheint, ob Herr F. A. diese enorme Arbeitsbelastung auch über einen längeren Zeitraum tatsächlich aufrechterhalten kann.Im Beschwerdefall erzielt Herr A. F. derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von maximal € 2.170,--. Nicht berücksichtigt sind dabei – wie bereits unter Punkt römisch zwei 2.6. ausgeführt wurde – allfällige Steuernachzahlungen, die aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit möglicherweise noch anfallen könnten. Von diesen Einkünften sind monatliche Mietbelastungen in der Höhe von € 639,61 und sonstige regelmäßige Aufwendungen in der Höhe von zumindest € 153,-- in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung der „freien Station“ iSd Paragraph 292, Absatz 3, 2. Satz ASVG wird somit der notwendige Richtsatz in der Höhe von € 1.686,91 knapp unterschritten. Nicht berücksichtigt und noch hinzu kommen würden jedoch noch weitere Belastungen, wie etwa regelmäßige Unterhaltszahlungen, die Herr F. A. künftig im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin, die in Pakistan noch zur Schule geht, und die auf die finanzielle Unterstützung ihres Vaters angewiesen ist, leisten müsste. Insofern wäre mit einer weiteren Unterschreitung des erforderlichen Richtsatzes zu rechnen. Nicht unberücksichtigt bleiben darf nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien auch der Umstand, dass Herr F. A. derzeit drei Beschäftigungen nachgeht und er in der Woche bis zu 57 Stunden arbeitet und es fraglich erscheint, ob Herr F. A. diese enorme Arbeitsbelastung auch über einen längeren Zeitraum tatsächlich aufrechterhalten kann.

Die vom Verwaltungsgericht Wien anzustellende Prognose ergibt daher, dass der den Beschwerdeführern zur Verfügung stehende Lebensunterhalt für die Gültigkeitsdauer der von ihnen beantragten Aufenthaltstitel (zwölf Monate gemäß § 20 Abs. 1 NAG) dem gesetzlichen Erfordernis nicht entspricht, sodass es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG fehlt. Die vom Verwaltungsgericht Wien anzustellende Prognose ergibt daher, dass der den Beschwerdeführern zur Verfügung stehende Lebensunterhalt für die Gültigkeitsdauer der von ihnen beantragten Aufenthaltstitel (zwölf Monate gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG) dem gesetzlichen Erfordernis nicht entspricht, sodass es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG fehlt.

4.7.
Abwägung nach Art. 8 EMRK:Abwägung nach Artikel 8, EMRK:

Bei Fehlen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 NAG kann der Aufenthaltstitel gemäß § 11 Abs. 3 NAG trotzdem erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 NAG kann der Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG trotzdem erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.

Das Verwaltungsgericht Wien hat daher im Beschwerdefall die durch Art. 8 EMRK geschützten Interessen der Beschwerdeführer an der Erteilung eines Aufenthaltstitels mit den öffentlichen Interessen an ihrem Verbleib im Heimatstaat gegeneinander abzuwägen und sich dabei insbesondere an den in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 7 NAG aufgezählten Kriterien zu orientieren.Das Verwaltungsgericht Wien hat daher im Beschwerdefall die durch Artikel 8, EMRK geschützten Interessen der Beschwerdeführer an der Erteilung eines Aufenthaltstitels mit den öffentlichen Interessen an ihrem Verbleib im Heimatstaat gegeneinander abzuwägen und sich dabei insbesondere an den in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 7 NAG aufgezählten Kriterien zu orientieren.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK, im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen, einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat ist, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei (vgl. VwGH 19. Februar 2009, 2008/18/0721, mwN). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Judikatur zu Artikel 8, EMRK wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK, im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen, einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat ist, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei vergleiche , VwGH 19. Februar 2009, 2008/18/0721, mwN).

Bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung, vorzunehmen (vgl. VwGH 21. Jänner 2016, Ra 2015/22/0119). Bei dieser Abwägung sind – unter anderem – das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007) wie auch die rechtmäßige Aufenthaltsdauer und die Integration im Inland. Im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK kommt dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu (VwGH 11. November 2013, 2013/22/0224).Bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, EMRK, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung, vorzunehmen vergleiche , VwGH 21. Jänner 2016, Ra 2015/22/0119). Bei dieser Abwägung sind – unter anderem – das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) wie auch die rechtmäßige Aufenthaltsdauer und die Integration im Inland. Im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK kommt dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu (VwGH 11. November 2013, 2013/22/0224).

Die vom Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdefall vorzunehmende Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen:

Herr F. A., der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer, ist erstmals im Jahr 2008 nach Österreich gekommen. Im Jahr 2009 ist er wieder nach Pakistan zurückgekehrt und im Jahr 2010 wieder ins Bundesgebiet eingereist. Seitdem hält er sich in Österreich auf. Die Beschwerdeführer haben hingegen noch nie im Bundesgebiet gelebt. Das Familienleben wird seit der Trennung im Jahr 2010 durch Besuche des Herrn F. A. in Pakistan aufrechterhalten. Aufgrund dieser Umstände, ist zwar im Beschwerdefall jedenfalls vom Bestehen eines durch Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer im Inland auszugehen, dieses Privat- und Familienleben ist aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien aufgrund der Entfernung und der mittlerweile neunjährigen Trennung nur mehr von mittlerer Intensität. Herr F. A., der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der übrigen Beschwerdeführer, ist erstmals im Jahr 2008 nach Österreich gekommen. Im Jahr 2009 ist er wieder nach Pakistan zurückgekehrt und im Jahr 2010 wieder ins Bundesgebiet eingereist. Seitdem hält er sich in Österreich auf. Die Beschwerdeführer haben hingegen noch nie im Bundesgebiet gelebt. Das Familienleben wird seit der Trennung im Jahr 2010 durch Besuche des Herrn F. A. in Pakistan aufrechterhalten. Aufgrund dieser Umstände, ist zwar im Beschwerdefall jedenfalls vom Bestehen eines durch Artikel 8, EMRK geschützten Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer im Inland auszugehen, dieses Privat- und Familienleben ist aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien aufgrund der Entfernung und der mittlerweile neunjährigen Trennung nur mehr von mittlerer Intensität.

Für den Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet spricht somit der Aufenthalt des Ehegatten bzw. Vaters. Darüber hinaus ist den Beschwerdeführern ihre bisherige strafgerichtliche Unbescholtenheit zu Gute zu halten. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde vorgebracht – in Pakistan lebensbedroht wären, sind aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und wurden von Herrn F. A., der seine Familie erst vor wenigen Monaten in Pakistan besucht hat, nicht dargelegt.

Gegen einen Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet spricht zunächst, dass die Beschwerdeführer bislang noch nie im Bundesgebiet niedergelassen waren und somit zum Bundesgebiet – abgesehen von Herrn A. F. – keinerlei Bindungen bestehen. In ihrem Heimatland hingegen sind sie aufgewachsen und sozial und kulturell gut integriert. Die Erstbeschwerdeführerin arbeitet als Friseurin und die gemeinsamen Kinder haben ihre bisherige gesamte Schulausbindung in Pakistan absolviert. Im Beschwerdefall ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Pakistan über ein gut funktionierendes soziales Netzwerk verfügen. Im Inland hingegen verfügen sie– abgesehen von Herrn A. F. – über keine sonstigen familiären Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführer sprechen kein Deutsch und auch sonst wurden keine anderen (auch zukünftige) integrative Momente geltend gemacht. Insbesondere hat die Erstbeschwerdeführerin, die Analphabetin ist und kein Deutsch spricht, keine Aussicht auf eine Beschäftigung in Österreich. Der Drittbeschwerdeführer hat in Pakistan eine gute medizinische Behandlung erhalten und benötigt derzeit keine weitere medizinische Versorgung. Er wird derzeit von seiner Mutter zu Hause betreut. Das Familienleben mit dem in Österreich lebenden Ehegatten und Vater der Beschwerdeführer wurde in den letzten neun Jahren durch Besuche des Herrn A. F. in Pakistan gepflegt und könnte auf diese Weise weiter aufrechterhalten werden. Auch die finanzielle Unterstützung, die Herr F. A. seiner Familie leistet, könnte so wie bisher weiter erfolgen. Herr F. A. führt mittlerweile seit mehr als neun Jahren alleine sein Leben in Österreich. Es sind im Beschwerdefall auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass er zwingend auf die Anwesenheit der Beschwerdeführer im Inland angewiesen ist und wurde ein diesbezügliches Vorbringen auch nicht erstattet.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführer eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft verbunden sein wird, weil der für die Erteilung der Aufenthaltstitel erforderliche Lebensunterhalt nicht ausreicht.

Unter Berücksichtigung und in Abwägung all dieser Umstände überwiegt daher das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, insbesondere daran, dass sich nur Personen im Bundesgebiet aufhalten, die zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnten, das Interesse der Beschwerdeführer an einer Erteilung der von ihnen beantragten Aufenthaltstitel.

Die Abweisung der Anträge der Erst- des Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin erweist sich somit als rechtmäßig, weshalb die Beschwerden als unbegründet abzuweisen sind.

5.       Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Zusammenführender; Familienangehöriger; Minderjährigkeit; Deutschkenntnisse; Nachweis von Deutschkenntnissen; finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft; Privat- und Familienleben; Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.058.4337.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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