RS Lvwg 2019/7/2 VGW-021/014/12915/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.07.2019

Index

L71019 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe Platzfuhrwerksgewerbe Wien
50/03 Personenbeförderung, Güterbeförderung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 §36 Abs3
Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1994 §38 Abs1
GelverkG 1996 §15 Abs5 Z1
VStG §45 Abs1 Z2

Rechtssatz

Für die Durchführung von Personenbeförderungen mittels PKW stehen zwei unterschiedliche Systeme, nämlich das Taxi-Gewerbe einerseits und das Mietwagen-Gewerbe andererseits zur Verfügung. Ein Taxi kann von jeder Person an öffentlichen Orten in Anspruch genommen oder mit Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden. Innerhalb der Tarifgebiete sind die Taxameter zu verwenden, sodass die Tarife vorgegeben sind und eingehalten werden müssen. Demgegenüber erfordert eine Mietwagenfahrt unter Bereitstellung eines Lenkers eine gesonderte Bestellung der Fahrt beim Mietwagen-Unternehmer. Nach Durchführung des Transports muss der Mietwagen grundsätzlich wieder zur Betriebsstätte des Mietwagen-Unternehmers zurückkehren. Das Entgelt für die Mietwagenfahrt unterliegt der freien Vereinbarung

Schlagworte

Mietwagen-Gewerbe; Fahrtauftrag; Beförderung; Aufnahme von Fahrgästen; Entscheidung über die Durchführung einer Fahrt; Rückkehrpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.021.014.12915.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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