Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.07.2019Index
L71019 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe Platzfuhrwerksgewerbe WienNorm
Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 §36 Abs3Rechtssatz
Für die Durchführung von Personenbeförderungen mittels PKW stehen zwei unterschiedliche Systeme, nämlich das Taxi-Gewerbe einerseits und das Mietwagen-Gewerbe andererseits zur Verfügung. Ein Taxi kann von jeder Person an öffentlichen Orten in Anspruch genommen oder mit Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden. Innerhalb der Tarifgebiete sind die Taxameter zu verwenden, sodass die Tarife vorgegeben sind und eingehalten werden müssen. Demgegenüber erfordert eine Mietwagenfahrt unter Bereitstellung eines Lenkers eine gesonderte Bestellung der Fahrt beim Mietwagen-Unternehmer. Nach Durchführung des Transports muss der Mietwagen grundsätzlich wieder zur Betriebsstätte des Mietwagen-Unternehmers zurückkehren. Das Entgelt für die Mietwagenfahrt unterliegt der freien Vereinbarung
Schlagworte
Mietwagen-Gewerbe; Fahrtauftrag; Beförderung; Aufnahme von Fahrgästen; Entscheidung über die Durchführung einer Fahrt; RückkehrpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.021.014.12915.2018Zuletzt aktualisiert am
31.07.2019