Entscheidungsdatum
19.07.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §29Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 05.10.2017, Zl. ..., mit welchem gemäß § 340 Abs. 1 u. 3 iVm § 339 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Ausübung eines näher bezeichneten Gewerbes nicht vorliegen, und die Ausübung des Gewerbes untersagt wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Burda über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 05.10.2017, Zl. ..., mit welchem gemäß Paragraph 340, Absatz eins, u. 3 in Verbindung mit Paragraph 339, Absatz 2, erster Satz GewO 1994 festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Ausübung eines näher bezeichneten Gewerbes nicht vorliegen, und die Ausübung des Gewerbes untersagt wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Zum Verfahrensgang:
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer meldete am 05.07.2017 an dessen Wohnort das freie Gewerbe mit dem Gewerbewortlaut „Planung von touristischen Touren für selbstständige Fremdenführer und Touristen, Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen zwischen Touristen und selbstständigen Fremdenführern, Betreiben einer Buchungsplattform für von selbständigen Fremdenführern geführte Touren“ an.
Daraufhin teilte die belangte Behörde am 06.07.2017 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Anführung der einschlägigen Rechtsmaterien per E-Mail mit, dass der angegebene Gewerbewortlaut nicht in der bundeseinheitlichen Liste aufscheine und daher nicht zur Kenntnis genommen werden könne. Alternativ wurde dem Beschwerdeführer der Wortlaut „Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Arbeitsvermittlern, Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten “ vorgeschlagen.
Im Weiteren wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Planung von touristischen Touren für selbstständige Fremdenführer und Touristen sowie das Betreiben einer Buchungsplattform für von selbstständigen Fremdenführern geführten Touren dem reglementierten Gewerbe „Reisebüro“ vorbehalten seien.
In seiner Stellungnahme vom 07.07.2017 führte der Rechtsvertreter aus, dass der von der belangten Behörde vorgeschlagene Gewerbewortlaut nur einen Teil, wenn auch den Kernbereich der gewerblich angebotenen Dienstleistungen erfassen würde, und damit zu eng gefasst sei. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer im Rahmen der sonstigen Rechte Gewerbetreibender gemäß „§ 31 Abs. 1 Z 9 GewO“ zur Entgegennahme von Gesamtaufträgen berechtigt. Die von der belangten Behörde geforderte Beschränkung der Berechtigung zur Entgegennahme von Gesamtaufträgen „unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung“ sei daher gesetzwidrig. In seiner Stellungnahme vom 07.07.2017 führte der Rechtsvertreter aus, dass der von der belangten Behörde vorgeschlagene Gewerbewortlaut nur einen Teil, wenn auch den Kernbereich der gewerblich angebotenen Dienstleistungen erfassen würde, und damit zu eng gefasst sei. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer im Rahmen der sonstigen Rechte Gewerbetreibender gemäß „§ 31 Absatz eins, Ziffer 9, GewO“ zur Entgegennahme von Gesamtaufträgen berechtigt. Die von der belangten Behörde geforderte Beschränkung der Berechtigung zur Entgegennahme von Gesamtaufträgen „unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung“ sei daher gesetzwidrig.
Er führte weiters aus, bereits vorab geprüft zu haben, ob die angebotenen Dienstleistungen dem reglementierten Gewerbe „Reisebüro“ gemäß § 126 GewO unterlägen. Da der Beschwerdeführer weder Beförderung noch Unterbringung vermitteln oder zu einem Gesamtpreis verkaufen würde, biete er weder Pauschalreisen noch sonstige dem § 126 Abs. 1 GewO unterliegende Dienstleistungen an. Er führte weiters aus, bereits vorab geprüft zu haben, ob die angebotenen Dienstleistungen dem reglementierten Gewerbe „Reisebüro“ gemäß Paragraph 126, GewO unterlägen. Da der Beschwerdeführer weder Beförderung noch Unterbringung vermitteln oder zu einem Gesamtpreis verkaufen würde, biete er weder Pauschalreisen noch sonstige dem Paragraph 126, Absatz eins, GewO unterliegende Dienstleistungen an.
Zum Abweichen des Gewerbewortlautes von der bundeseinheitlichen Liste brachte der Beschwerdeführer vor, dass diese weder Gesetzes- noch Verordnungscharakter habe und daher der von ihm angemeldete Gewerbewortlaut zulässig sei.
Als alternativen Gewerbewortlaut schlug der Beschwerdeführer „Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen zwischen Touristen und selbstständigen Fremdenführern unter Planung von touristischen Touren für selbstständige Fremdenführer und Touristen und Betreiben einer Buchungsplattform für von selbstständigen Fremdenführern geführte Touren“ vor.
Daraufhin nahm die belangte Behörde Kontakt zur MA 63 auf und teilte diese dem Beschwerdeführer mit, dass weder der angemeldete Gewerbewortlaut noch der vom Beschwerdeführer alternativ vorgeschlagene Wortlaut den Erfordernissen der gesetzlich verlangten Genauigkeit der angemeldeten Gewerbebezeichnung im Sinne des § 339 Abs. 2 erster Satz GewO entspreche. Daraufhin nahm die belangte Behörde Kontakt zur MA 63 auf und teilte diese dem Beschwerdeführer mit, dass weder der angemeldete Gewerbewortlaut noch der vom Beschwerdeführer alternativ vorgeschlagene Wortlaut den Erfordernissen der gesetzlich verlangten Genauigkeit der angemeldeten Gewerbebezeichnung im Sinne des Paragraph 339, Absatz 2, erster Satz GewO entspreche.
Auch wenn der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten ausübe, die in den Vorbehaltsbereich des Reisebürogewerbes fielen, komme dieser Umstand nicht ausreichend im Gewerbewortlaut hervor.
Daraufhin teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit, dass das Konzept des Beschwerdeführers darin liege, dass dieser in Abstimmung mit lizensierten Fremdenführern Touren plane und diese Touren auf einer Online-Buchungsplattform anbiete. Ein buchender Tourist werde vom Beschwerdeführer zu einem lizensierten Fremdenführer vermittelt, wobei das gesamte Konzept mit der Fremdenführervereinigung abgestimmt sei. Der Beschwerdeführer überlege sich verschiedene Touren und würde diese auf der Plattform darstellen. Der buchende Tourist könne eine Tour auswählen und für diese Tour würde ein Fremdenführer vermittelt werden. Der Beschwerdeführer nehme die Buchungen sowie die Zahlung der Kunden unmittelbar entgegen und vermittle sodann einen passenden Fremdenführer. Der Beschwerdeführer zahle dem Fremdenführer sein Honorar aus und erhalte den Rest der Zahlung für seine Vermittlungs- und sonstigen Dienstleistungen. Er fungiere daher als eine Art intermediäre Zahlungsstelle, wobei jedoch der Vertrag über die Führung selbst unmittelbar zwischen dem lizensierten Fremdenführer und dem Kunden zustande käme.
Auf Grund dieser Präzisierung teilte die MA 63 dem Beschwerdeführer am 14. und 22.08.2017 mit, dass er das reglementierte Gewerbe „Fremdenführer“ anzumelden habe und zum angemeldeten Gewerbewortlaut weiterhin die Auffassung vertreten werde, dass dieser nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspreche.
Erneut wurde der Rechtsvertreter von der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.08.2017 darauf hingewiesen, dass der Gewerbewortlaut nicht dem Erfordernis des § 339 Abs. 2 erster Satz GewO entspreche, und wurde er aufgefordert, den Gewerbewortlaut abzuändern bzw. schriftlich zurückzuziehen. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Fristablauf das Verfahren ohne seine Mitwirkung fortgesetzt und eine Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen werde. Erneut wurde der Rechtsvertreter von der belangten Behörde mit Schreiben vom 18.08.2017 darauf hingewiesen, dass der Gewerbewortlaut nicht dem Erfordernis des Paragraph 339, Absatz 2, erster Satz GewO entspreche, und wurde er aufgefordert, den Gewerbewortlaut abzuändern bzw. schriftlich zurückzuziehen. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Fristablauf das Verfahren ohne seine Mitwirkung fortgesetzt und eine Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen werde.
Mit E-Mail vom 22.08.2017 führte der Beschwerdeführer noch einmal aus, dass der von der Behörde vorgeschlagene Wortlaut nicht das Gewerbe des Beschwerdeführers abbilde und der von ihm vorgeschlagene Wortlaut jedenfalls hinreichend genau sei.
Mit Schreiben vom 04.09.2017 brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde keinerlei Begründung zu Grunde liege und wiederholte die aus seiner Sicht bestehenden Abgrenzungsmerkmale zum Gewerbe des Fremdenführers und jenem des Reisebüros. Als neuen Vorschlag des Gewerbewortlauts brachte der Beschwerdeführer „Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen zwischen Touristen und selbstständigen Fremdenführern einschließlich unmittelbarer Entgegennahme und Weiterleiten von Buchungen und Zahlungen unter Betreiben einer Buchungsplattform für von selbstständigen Fremdenführern geführte Touren und unter Planung touristischer Touren zur Umsetzung durch und für selbstständige Fremdenführer, ausgenommen der den Reisebüros vorbehaltenen Tätigkeiten, wobei die Planung von touristischen Touren als Nebentätigkeit in geringerem Umfang gegenüber der Vermittlungstätigkeit ausgeübt wird“ vor.
Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Unterlassungsbescheid, mit welchem der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk gemäß § 340 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 339 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 feststellte, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes: „Planung von touristischen Touren für selbstständige Fremdenführer und Touristen, Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen zwischen Touristen und selbstständigen Fremdenführern, Betreiben einer Buchungsplattform für von selbstständigen Fremdenführern geführte Touren“ durch Herrn A. B., geboren am ...1994 in C., Sozialversicherungsnummer ..., Staatsangehörigkeit D., wohnhaft in Wien, E.-gasse, im Standort Wien, E.-gasse, nicht vorliegen, und untersagte die Ausübung des Gewerbes. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Unterlassungsbescheid, mit welchem der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk gemäß Paragraph 340, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 339, Absatz 2, erster Satz GewO 1994 feststellte, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes: „Planung von touristischen Touren für selbstständige Fremdenführer und Touristen, Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen zwischen Touristen und selbstständigen Fremdenführern, Betreiben einer Buchungsplattform für von selbstständigen Fremdenführern geführte Touren“ durch Herrn A. B., geboren am ...1994 in C., Sozialversicherungsnummer ..., Staatsangehörigkeit D., wohnhaft in Wien, E.-gasse, im Standort Wien, E.-gasse, nicht vorliegen, und untersagte die Ausübung des Gewerbes.
Begründend wurde von der Behörde ausgeführt, dass durch die gewählte Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung nicht eindeutig erkennbar sei und keine eindeutige Abgrenzung gegenüber reglementierten Gewerben und gegenüber solchen Tätigkeiten vorliege, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Der angemeldete Wortlaut lasse nicht zweifelsfrei erkennen, welche Tätigkeiten in concreto Inhalt der angebotenen Leistung seien. So sei insbesondere nicht klar, was von den vom Beschwerdeführer angebotenen Touren umfasst sei, ob auch Unterkunft und Verpflegung für die Touristen besorgt werden und was mit der Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen gemeint sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen zur bundeseinheitlichen Liste. Außerdem monierte er die fehlende bzw. fehlerhafte Begründung des Bescheides als Beschwerdegründe. Zur Genauigkeit des Gewerbewortlautes führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Gewerbewortlaut immer einen gewissen Abstraktionsgrad aufweise und es möglich sei, auf Grund des von ihm angemeldeten Wortlautes einen Überblick über das ausgeübte Gewerbe zu gewinnen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer meldete am 05.07.2017 an dessen Wohnort ein freies Gewerbe zum Gewerbewortlaut „Planung von touristischen Touren für selbstständige Fremdenführer und Touristen, Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen zwischen Touristen und selbstständigen Fremdenführern, Betreiben einer Buchungsplattform für von selbständigen Fremdenführern geführte Touren“ an.
Die heranzuziehenden Bestimmungen der GewO 1994 lauten wie folgt:
6. Umfang der Gewerbeberechtigung
§ 29. Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (§ 339) oder des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.Paragraph 29, Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) oder des Bescheides gemäß Paragraph 340, Absatz 2, im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.
Sonstige Rechte von Gewerbetreibenden
§ 32. (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:Paragraph 32, (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:
[…]
9. Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen;
[…]
(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 und Abs. 1a müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.(2) Bei Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins und Absatz eins a, müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.
[…]
II. Hauptstück römisch zwei. Hauptstück
Bestimmungen für einzelne Gewerbe
1. Reglementierte Gewerbe
§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:Paragraph 94, Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
21. Fremdenführer
[…]
56. Reisebüros
[…]
Fremdenführer
§ 108. (1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Fremdenführergewerbes (§ 94 Z 21) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen Paragraph 108, (1) Einer Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Fremdenführergewerbes (Paragraph 94, Ziffer 21,) bedarf es für die Führung von Personen, um ihnen
1. die historischen Reichtümer und das künstlerische und kulturelle Erbe Österreichs (öffentliche Plätze und Gebäude, Sammlungen, Ausstellungen, Museen, Denkmäler und Erinnerungsstätten, Kirchen, Klöster, Theater und Vergnügungsstätten, Industrie- und Wirtschaftsanlagen, Brauchtumsveranstaltungen sowie Besonderheiten von Landschaft, Flora und Fauna),
2. die gesellschaftliche, soziale und politische Situation im nationalen und internationalen Zusammenhalt,
3. sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen zu zeigen und zu erklären.
2. Besondere Verfahrensbestimmungen
a) Anmeldungsverfahren
§ 339. (1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.Paragraph 339, (1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. […]
§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.Paragraph 340, (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
[…]
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.(3) Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Reisebüros
§ 126. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (§ 94 Z 56) bedarf es für Paragraph 126, (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Reisebüros (Paragraph 94, Ziffer 56,) bedarf es für
1. die Ausgabe, Vermittlung und Besorgung von Fahrausweisen einschließlich der Anweisungen auf Liege- und Schlafwagenplätze, Platzkarten und dergleichen inländischer und ausländischer Verkehrsunternehmen jeder Art,
2. die Vermittlung von durch Verkehrsunternehmen durchzuführenden Personenbeförderungen,
3. die Vermittlung und die Besorgung von für Reisende bestimmter Unterkunft oder Verpflegung,
4. die Vermittlung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten und
5. die Veranstaltung von Pauschalreisen einschließlich Gesellschaftsfahrten, die der Veranstalter direkt oder über einen Vermittler anbietet. […]
Die Behörde hat bei der ihr obliegenden Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen auf Grund des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung auszugehen. Entscheidend ist ausschließlich der Wortlaut der Gewerbeanmeldung, so wie sie erstattet wurde (VwGH 23.10.2017, Ro 2015/04/0025; VwGH 15.09.2011, 2011/04/0033, mwN).
Entscheidend für die Beurteilung der ausreichend genauen Bezeichnung ist daher ausschließlich der Wortlaut bei der Gewerbeanmeldung (VwGH 23.05.1995, 94/04/0161, mwN). Im Zuge des eingeleiteten Verwaltungsverfahrens vom Anmelder vorgenommene Veränderungen des angemeldeten Gewerbewortlautes haben - soweit sie nicht bloß rein formeller Art sind - bei der Entscheidung der Behörde außer Betracht zu bleiben (VwGH 15.09.2011, 2011/04/0033).
Anders als die reglementierten Gewerbe sind die freien Gewerbe (§ 5 Abs. 2 GewO) gesetzlich nicht taxativ aufgezählt und trifft die GewO nur für einzelne freie Gewerbe besondere Bestimmungen. Dies schließt die Existenz und Zulässigkeit weiterer freier Gewerbe nicht aus, sondern kann vielmehr jede gewerbsmäßig ausgeübte und nicht gesetzlich verbotene Tätigkeit im Sinne der GewO, die nicht einem reglementierten Gewerbe oder Teilgewerbe zuzuordnen ist und die in der Praxis allgemein als eigenständiges Gewerbe anerkannt ist, qualifiziert werden. Für diese Gewerbe gelten lediglich die allgemeinen Gewerbeantrittsvoraussetzungen (vgl. Carsten Roth, Gewerbelizenz, Gewerbeberechtigung und Nebenrechte, JAP 2018/2019/8, 83f). Die bundeseinheitliche Liste freier Gewerbe ist daher nicht abschließend und ist die Anmeldung anderslautender Gewerbe rechtlich weiterhin zulässig. Anders als die reglementierten Gewerbe sind die freien Gewerbe (Paragraph 5, Absatz 2, GewO) gesetzlich nicht taxativ aufgezählt und trifft die GewO nur für einzelne freie Gewerbe besondere Bestimmungen. Dies schließt die Existenz und Zulässigkeit weiterer freier Gewerbe nicht aus, sondern kann vielmehr jede gewerbsmäßig ausgeübte und nicht gesetzlich verbotene Tätigkeit im Sinne der GewO, die nicht einem reglementierten Gewerbe oder Teilgewerbe zuzuordnen ist und die in der Praxis allgemein als eigenständiges Gewerbe anerkannt ist, qualifiziert werden. Für diese Gewerbe gelten lediglich die allgemeinen Gewerbeantrittsvoraussetzungen vergleiche Carsten Roth, Gewerbelizenz, Gewerbeberechtigung und Nebenrechte, JAP 2018/2019/8, 83f). Die bundeseinheitliche Liste freier Gewerbe ist daher nicht abschließend und ist die Anmeldung anderslautender Gewerbe rechtlich weiterhin zulässig.
Das Gesetz fordert jedoch eine genaue Bezeichnung des Gewerbes bei der Gewerbeanmeldung. Dieser Pflicht wird vom Gewerbeanmelder nur dann entsprochen, wenn aus der gewählten Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennbar ist und diese keinen Zweifel über den darin umschriebenen Gegenstand aufkommen lässt (VwGH 2013/04/0078 15.12.2014; 2011/04/0033, 15.09.2011 mwN).
Welcher Grad der Genauigkeit des Ausdruckes in der Gewerbeanmeldung erforderlich ist, ist eine Frage der Auslegung der Gewerbeordnung. Dabei hängt es sowohl vom Zweck der gesetzlichen Vorschriften als auch dem allgemeinen Sprachgebrauch des Berufskreises ab, ob eine Begriffsunschärfe besteht oder nicht (Gruber/Paliege—Barfuß, GewO7 (17. Erg.-Lfg. 2018) § 339 RZ 16; vgl. auch VwGH 06.11.1995 94/04/0103). Welcher Grad der Genauigkeit des Ausdruckes in der Gewerbeanmeldung erforderlich ist, ist eine Frage der Auslegung der Gewerbeordnung. Dabei hängt es sowohl vom Zweck der gesetzlichen Vorschriften als auch dem allgemeinen Sprachgebrauch des Berufskreises ab, ob eine Begriffsunschärfe besteht oder nicht (Gruber/Paliege—Barfuß, GewO7 (17. Erg.-Lfg. 2018) Paragraph 339, RZ 16; vergleiche auch VwGH 06.11.1995 94/04/0103).
Selbst eine ausführliche Umschreibung im angemeldeten Gewerbewortlaut führt nicht zu einer von der GewO geforderten präzisen Klarstellung des angestrebten Gewerbes oder zu einer Abgrenzbarkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Allenfalls außerhalb der Gewerbeanmeldung erteilte Erläuterungen zur beabsichtigten Gewerbeausübung haben bei der Beurteilung dieser Begriffsschärfe außer Betracht zu bleiben (VwGH 17.11.2004, 2002/04/0139; VwGH 23.05.1995, 94/04/0178).
Auch die Möglichkeit einer Entscheidung über den Umfang einer Gewerbeberechtigung nach § 349 Abs. 1 Z GewO ändert nichts an der notwendigen Genauigkeit der Bezeichnung des angemeldeten Gewerbewortlautes (Gruber/Paliege—Barfuß, GewO7 (17. Erg.-Lfg. 2018) GewO § 339 RZ 16).Auch die Möglichkeit einer Entscheidung über den Umfang einer Gewerbeberechtigung nach Paragraph 349, Absatz eins, Z GewO ändert nichts an der notwendigen Genauigkeit der Bezeichnung des angemeldeten Gewerbewortlautes (Gruber/Paliege—Barfuß, GewO7 (17. Erg.-Lfg. 2018) GewO Paragraph 339, RZ 16).
Das Kriterium der Genauigkeit iSd. § 339 Abs. 2 1. Satz GewO bzw. der zulässige Abstraktionsgrad eines Gewerbewortlautes bestimmt sich nicht nach dem Umfang des erfassten Begriffsinhaltes, sondern allein nach der eindeutigen Abgrenzbarkeit. Die maßgebliche Bezeichnung für den Umfang der Gewerbeberechtigung legt den Gegenstand der angestrebten Tätigkeit fest und hat zumindest dem einschlägigen Abnehmerkreis geläufig zu sein. Bei Anmeldung eines freien Gewerbes muss die gewählte Gewerbebezeichnung eine eindeutige Abgrenzung gegenüber nicht freien Gewerben und gegenüber nicht der GewO 1994 unterliegenden Tätigkeiten ermöglichen (VwGH 23.10.2017, Ro 2015/04/0025 vgl. auch VwGH 15.12.2014, 2013/04/0078). Ausschlaggebend ist demnach nicht der Begriffsumfang, sondern die Begriffsschärfe bzw. -inhalt des angemeldeten Wortlautes.Das Kriterium der Genauigkeit iSd. Paragraph 339, Absatz 2, 1. Satz GewO bzw. der zulässige Abstraktionsgrad eines Gewerbewortlautes bestimmt sich nicht nach dem Umfang des erfassten Begriffsinhaltes, sondern allein nach der eindeutigen Abgrenzbarkeit. Die maßgebliche Bezeichnung für den Umfang der Gewerbeberechtigung legt den Gegenstand der angestrebten Tätigkeit fest und hat zumindest dem einschlägigen Abnehmerkreis geläufig zu sein. Bei Anmeldung eines freien Gewerbes muss die gewählte Gewerbebezeichnung eine eindeutige Abgrenzung gegenüber nicht freien Gewerben und gegenüber nicht der GewO 1994 unterliegenden Tätigkeiten ermöglichen (VwGH 23.10.2017, Ro 2015/04/0025 vergleiche auch VwGH 15.12.2014, 2013/04/0078). Ausschlaggebend ist demnach nicht der Begriffsumfang, sondern die Begriffsschärfe bzw. -inhalt des angemeldeten Wortlautes.
Dies ist beim vom Beschwerdeführer obzitierten angemeldeten Gewerbewortlaut nicht der Fall. Im vom Beschwerdeführer angemeldeten Gewerbewortlaut werden vielmehr allein die Tätigkeiten aufgezählt, die vom angemeldeten Gewerbe erfasst sein sollen. Die Aufzählung unterlässt es jedoch, eine klare Abgrenzung zu anderen Tätigkeiten, insbesondere nicht freien Gewerben, zu schaffen und zu konkretisieren, welche Tätigkeiten von diesem Gewerbe ausgenommen bzw. nicht erfasst sind. Auch erfolgt keine klare Abgrenzung zum reglementierten Gewerbe „Reisebüro“, wobei im Wortlaut insbesondere klargestellt hätte werden müssen, dass keine Tätigkeiten ausgeübt werden, die der Pauschalreise-Richtlinie unterliegen.
Im Gegensatz dazu hätte der von der Behörde vorgeschlagene Gewerbewortlaut „Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen an Befugte unter Ausschluss der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung sowie ausgenommen der den Arbeitsvermittlern, Immobilientreuhändern, Reisebüros, Transportagenten, Spediteuren, Vermögensberatern, Versicherungsvermittlern und Wertpapiervermittlern vorbehaltenen Tätigkeiten“ zu einer eindeutigen Abgrenzung zu anderen reglementierten Gewerben geführt, indem er durch die genannten Ausnahmen klargestellt hätte, welche Gewerbe durch den Wortlaut nicht erfasst sind.
Zur vom Beschwerdeführer im Verfahren bestrittenen Zulässigkeit des im Wortlaut der belangten Behörde getroffenen „Ausschluss[es] der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung“ ist festzustellen, dass es zwar gemäß § 32 Abs. 1 Z 9 GewO allen Gewerbetreibenden offensteht, Gesamtaufträge zu übernehmen, wenn sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen. Dieses sonstige Recht steht dem Gewerbetreibenden jedoch nur zu, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt. Die Ausübung einzelner oder mehrerer sonstiger Rechte darf nicht dazu führen, dass sich der wirtschaftliche Schwerpunkt der angemeldeten gewerblichen Tätigkeit auf die Ausübung sonstiger Rechte verlagert. Zur vom Beschwerdeführer im Verfahren bestrittenen Zulässigkeit des im Wortlaut der belangten Behörde getroffenen „Ausschluss[es] der Übernahme von Aufträgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung“ ist festzustellen, dass es zwar gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 9, GewO allen Gewerbetreibenden offensteht, Gesamtaufträge zu übernehmen, wenn sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen. Dieses sonstige Recht steht dem Gewerbetreibenden jedoch nur zu, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt. Die Ausübung einzelner oder mehrerer sonstiger Rechte darf nicht dazu führen, dass sich der wirtschaftliche Schwerpunkt der angemeldeten gewerblichen Tätigkeit auf die Ausübung sonstiger Rechte verlagert.
Dieses sonstige Recht des Gewerbetreibenden Gesamtaufträge zu übernehmen unterliegt im Weiteren der Beschränkung des Abs. 2, wonach bei der Ausübung der Nebenrechte der wirtschaftlichen Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben müssen. Eine gänzliche Auftragsweitergabe ist in § 32 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 gerade nicht vorgesehen (VwGH 16.05.2018, Ra 2017/04/0087).Dieses sonstige Recht des Gewerbetreibenden Gesamtaufträge zu übernehmen unterliegt im Weiteren der Beschränkung des Absatz 2,, wonach bei der Ausübung der Nebenrechte der wirtschaftlichen Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben müssen. Eine gänzliche Auftragsweitergabe ist in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 9, GewO 1994 gerade nicht vorgesehen (VwGH 16.05.2018, Ra 2017/04/0087).
Im gegenständlichen Fall beabsichtigt der Beschwerdeführer eine Vermittlerstellung und sohin eine bloße Schnittstelle zwischen Fremdenführern und Kunden einzunehmen. Laut dem Konzept des Beschwerdeführers stellt die Planung der Touren ausdrücklich nur eine Nebentätigkeit dar, die die Haupttätigkeit der Vermittlung wirtschaftlich sinnvoll ergänzt.
Da die Vermittlung nach dem Wortlaut der Antragsstellung die Haupttätigkeit (Tätigkeit ist das Betreiben der Buchungsplattform) darstellt, bedarf es die Anführung der Vermittlungstätigkeit im Gewerbewortlaut, da im Fall der bloßen Beschränkung auf die zulässigen Nebenrechte gemäß § 32 Abs. 1 Z 9 GewO der wirtschaftliche Schwerpunkt bei der Ausübung des sonstigen Rechtes der Vermittlung von Gesamtaufträgen im Bereich des Gewerbeberechtigung verbleiben muss. Dadurch würde auch eine Klarstellung im Wortlaut, dass der Beschwerdeführer ausschließlich als Vermittler auftritt, erfolgen, zumal Verträge zwischen Kunden und Fremdenführern direkt abgeschlossen werden sollen. Da die Vermittlung nach dem Wortlaut der Antragsstellung die Haupttätigkeit (Tätigkeit ist das Betreiben der Buchungsplattform) darstellt, bedarf es die Anführung der Vermittlungstätigkeit im Gewerbewortlaut, da im Fall der bloßen Beschränkung auf die zulässigen Nebenrechte gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 9, GewO der wirtschaftliche Schwerpunkt bei der Ausübung des sonstigen Rechtes der Vermittlung von Gesamtaufträgen im Bereich des Gewerbeberechtigung verbleiben muss. Dadurch würde auch eine Klarstellung im Wortlaut, dass der Beschwerdeführer ausschließlich als Vermittler auftritt, erfolgen, zumal Verträge zwischen Kunden und Fremdenführern direkt abgeschlossen werden sollen.
Im Ergebnis ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Behörde den mit „Planung von touristischen Touren für selbstständige Fremdenführer und Touristen, Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen zwischen Touristen und selbstständigen Fremdenführern, Betreiben einer Buchungsplattform für von selbstständigen Fremdenführern geführte Touren“ angemeldeten Gewerbewortlaut als gegenüber dem Tätigkeitsbereich reglementierter Gewerbe als nicht klar abgrenzbar erachtete. Insbesondere ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, ob und inwieweit die gewählte Bezeichnung u.a. nicht auch Tätigkeiten erfasst, die den Gewerben "Reisebüro" (wozu gemäß § 126 Abs. 1 Z 4 GewO auch die Vermittlung von Pauschalreisen zählt) oder „Fremdenführer“ unterliegen bzw. schließt der angemeldete Wortlaut nicht aus, dass sich der wirtschaftliche Schwerpunkt der angemeldeten gewerblichen Tätigkeit in vom Gesetzgeber unerwünschter Weise auf die Ausübung sonstiger Rechte verlagert.Im Ergebnis ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Behörde den mit „Planung von touristischen Touren für selbstständige Fremdenführer und Touristen, Vermittlung von Werk- und Dienstleistungsverträgen zwischen Touristen und selbstständigen Fremdenführern, Betreiben einer Buchungsplattform für von selbstständigen Fremdenführern geführte Touren“ angemeldeten Gewerbewortlaut als gegenüber dem Tätigkeitsbereich reglementierter Gewerbe als nicht klar abgrenzbar erachtete. Insbesondere ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, ob und inwieweit die gewählte Bezeichnung u.a. nicht auch Tätigkeiten erfasst, die den Gewerben "Reisebüro" (wozu gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 4, GewO auch die Vermittlung von Pauschalreisen zählt) oder „Fremdenführer“ unterliegen bzw. schließt der angemeldete Wortlaut nicht aus, dass sich der wirtschaftliche Schwerpunkt der angemeldeten gewerblichen Tätigkeit in vom Gesetzgeber unerwünschter Weise auf die Ausübung sonstiger Rechte verlagert.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht Wien von einer Verhandlung absehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. In den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass die mündliche Verhandlung Teil des Ermittlungsverfahrens ist, dessen Zweck darin besteht, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP 5 sowie das bereits zur Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 29. Juni 2017, Ra 2017/04/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte näher ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht dann besteht, wenn das Verfahren nicht übermäßige komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (vgl. VwGH 18.09.015, Ra 2015/12/0012, und VwGH 24.02.2016, Ra 2015/10/0047, jeweils mwN). Gegenständlich war lediglich eine einfache Rechtsfrage anhand bereits entwickelter Judikatur zu lösen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Verwaltungsgericht Wien von einer Verhandlung absehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. In den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass die mündliche Verhandlung Teil des Ermittlungsverfahrens ist, dessen Zweck darin besteht, den für die Erledigung einer Verwaltungssache (Rechtssache) maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben vergleiche , Regierungsvorlage 1255, BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5, sowie das bereits zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, ergangene Erkenntnis des VwGH vom 29. Juni 2017, Ra 2017/04/0036). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte näher ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht dann besteht, wenn das Verfahren nicht übermäßige komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft vergleiche , VwGH 18.09.015, Ra 2015/12/0012, und VwGH 24.02.2016, Ra 2015/10/0047, jeweils mwN). Gegenständlich war lediglich eine einfache Rechtsfrage anhand bereits entwickelter Judikatur zu lösen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Präzisierung des angemeldeten Gewerbewortlautes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie die angeführten Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Präzisierung des angemeldeten Gewerbewortlautes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, wie die angeführten Judikaturzitate belegen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche (über den Einzelfall hinausgehende) Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gewerbeanmeldung; freies Gewerbe; Gewerbebezeichnung; genaue Bezeichnung des GewerbewortlautesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.221.008.1805.2018.AZuletzt aktualisiert am
19.09.2019