Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.07.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3 Z1Rechtssatz
Die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist ein konstitutiver Verwaltungsakt, dem mangels abweichender Regelung in der GewO 1994 die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung zu Grunde zu legen ist. Da die gegenständliche Gewerbeberechtigung zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr aufrecht ist, ist ihre Entziehung rechtlich nicht mehr möglich.
Schlagworte
Gewerbeberechtigung; Entziehung; ex lege; Ausschlussgrund; InsolvenzverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.079.4902.2017Zuletzt aktualisiert am
02.11.2020