RS Lvwg 2019/8/22 VGW-124/077/10738/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.08.2019

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

WVRG 2014 §28
WVRG 2014 §29
WVRG 2014 §30
WVRG 2014 §31
WVRG 2014 §32

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung daran gebunden, welche Maßnahmen die Antragstellerin beantragt hat. Etwaige Maßnahmen, die von einem überschießenden Antrag der Antragstellerin umfasst sind, können als bloßes Minus verfügt werden.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung; Antragsbindung; überschießender Antrag; Auslegung von Parteienerklärungen; öffentliches Interesse; Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.124.077.10738.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten