Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.08.2019Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §28Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung daran gebunden, welche Maßnahmen die Antragstellerin beantragt hat. Etwaige Maßnahmen, die von einem überschießenden Antrag der Antragstellerin umfasst sind, können als bloßes Minus verfügt werden.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung; Antragsbindung; überschießender Antrag; Auslegung von Parteienerklärungen; öffentliches Interesse; InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.124.077.10738.2019Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019