TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/27 VGW-031/087/10342/2019

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Veröffentlicht am 27.08.2019
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Entscheidungsdatum

27.08.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

VStG §49a Abs6
VStG §49a Abs7
StVO 1960 §24 Abs1 litp
StVO 1960 §99 Abs3 lita
  1. VStG § 49a heute
  2. VStG § 49a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 49a gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 49a gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. VStG § 49a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VStG § 49a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 49a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 49a heute
  2. VStG § 49a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 49a gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 49a gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. VStG § 49a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VStG § 49a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 49a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Dr. Zirm über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 25.7.2019, Zl. ..., wegen Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. p Straßenverkehrsordnung – StVO, Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Dr. Zirm über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 25.7.2019, Zl. ..., wegen Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera p, Straßenverkehrsordnung – StVO,

zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 15,60, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 15,60, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof – soweit diese nicht bereits gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof – soweit diese nicht bereits gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen ist – nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.römisch eins.
Verfahren

1. Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. Juli 2019 eine Geldstrafe wegen Verletzung des § 24 Abs. 1 lit. p StVO in der Höhe von € 78,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO verhängt. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens in der Höhe von € 10,- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.1. Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. Juli 2019 eine Geldstrafe wegen Verletzung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera p, StVO in der Höhe von € 78,- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO verhängt. Die Kosten des Verwaltungsverfahrens in der Höhe von € 10,- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 23. Mai 2019 um 9:47 Uhr in Wien, C.-gasse, entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gehalten, obwohl dies gemäß § 24 Abs. 1 lit. p StVO verboten ist. Der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 23. Mai 2019 um 9:47 Uhr in Wien, C.-gasse, entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gehalten, obwohl dies gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera p, StVO verboten ist.

2. Gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer die – rechtzeitige – Beschwerde vom 31. Juli 2019, in der er vorbringt, der in der Anonymverfügung vorgeschriebene Betrag sei fristgerecht am 14. Juni 2019 unter Angabe der richtigen Identifikationsnummer eingezahlt worden. Als Nachweis legte er eine Kopie des Erlagscheines sowie eine Kopie des Kontoauszugs bei.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

4. Mit Schreiben vom 8. August 2019 forderte das Verwaltungsgericht Wien das Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, zur Stellungnahme dahingehend auf, ob der in der Anonymverfügung vorgeschriebene Betrag mit Identifikationsnummer am Konto der MA 6 – BA 32 eingelangt ist. Die Magistratsabteilung 67 wurde ferner zur Übermittlung der Buchungszeile des am Einzahlungsbeleg angegeben Kontos der MA 6 – BA 32 bis spätestens 26. August 2019 aufgefordert.

5. Mit Schreiben vom 9. August 2019 führte die Magistratsabteilung 67 zur Anfrage vom 8. August 2019 aus, der Betrag sei laut Stellungnahme der zuständigen Buchhaltungsabteilung MA 6 – BA 32 vom 9. August 2019 aufgrund der fehlenden Zahlungsreferenz (siehe Kontoauszug) an den Einzahler zurücküberwiesen worden. Mit ergänzendem Schreiben vom 20. August 2019 gab die Magistratsabteilung 67 weiters bekannt, dass laut Buchhaltung jene Daten, die in der Buchungszeile auf dem Kontoauszug ersichtlich sind, auch tatsächlich übergeleitet werden.

II.römisch zwei.
Sachverhalt

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

1.1. Aufgrund der Anzeige vom 24. Juli 2019, wonach der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... am 23. Mai 2019 um 09.47 Uhr in Wien, C.-gasse, entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gehalten habe, obwohl das Halten und Parken in diesem Bereich verboten sei, wurde eine Anonymverfügung gegenüber dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer erlassen. Es sei dadurch § 24 Abs. 1 lit. p StVO verletzt worden und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 58,- verhängt.1.1. Aufgrund der Anzeige vom 24. Juli 2019, wonach der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... am 23. Mai 2019 um 09.47 Uhr in Wien, C.-gasse, entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gehalten habe, obwohl das Halten und Parken in diesem Bereich verboten sei, wurde eine Anonymverfügung gegenüber dem Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer erlassen. Es sei dadurch Paragraph 24, Absatz eins, Litera p, StVO verletzt worden und wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 58,- verhängt.

1.2. Der Beschwerdeführer überwies am 14. Juni 2019 an „Stad Wien MA6-BA32“, AT131200010022813611, einen Betrag von € 58,-. Die entsprechende Buchungszeile auf dem Kontoauszug des Beschwerdeführers sieht wie folgt aus:

(Kontoauszug nicht pseudonymisierbar)

Eine Identifikationsnummer oder Zahlungsreferenz wurde an den Empfänger mit der Überweisung nicht übermittelt, obwohl eine solche laut der vom Beschwerdeführer vorgelegten, eigenhändig ausgefüllten Zahlungsanweisung als Verwendungszweck auf der Zahlungsanweisung angegeben war. Den der Anonymverfügung beigelegten Beleg hat der Beschwerdeführer zur Einzahlung nicht verwendet. Der Betrag langte beim Empfänger Stadt Wien „MA 6 – BA 32“ ein. Der Betrag konnte jedoch mangels Zahlungsreferenz nicht automationsunterstützt zugeordnet werden und wurde dem Einzahler zurücküberwiesen.

1.3. Mit Strafverfügung vom 28. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer gegenüber eine Strafverfügung mit demselben Tatvorwurf erlassen und eine Geldstrafe in der Höhe von € 78,- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt.

1.4. Mit rechtzeitigem Einspruch vom 3. Juli 2019 führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:

„In Bezug auf Ihr Schreiben vom 28.6.2019, GZ. ..., wird mitgeteilt, dass der Betrag bereits am 24.6.2019 eingezahlt wurde ….!!!!!!

Ich erhebe daher Einspruch gegen diese nochmalige??? Strafverfügung…!!!!! Anmerkung: Wenn, dann wäre eine MAHNUNG angebracht…..!!!!

Um Bestätigung wird ersucht.

A. B.“

1.5. Mit Straferkenntnis vom 25. Juli 2019 wurde schließlich eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 78,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden über den Beschwerdeführer verhängt, da dieser gegen die Rechtsvorschrift des § 24 Abs. 1 lit. p StVO verstoßen habe, indem er am 23. Mai 2019 um 09.47 Uhr in Wien, C.-gasse, mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gehalten habe, obwohl dies verboten sei.1.5. Mit Straferkenntnis vom 25. Juli 2019 wurde schließlich eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 78,- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden über den Beschwerdeführer verhängt, da dieser gegen die Rechtsvorschrift des Paragraph 24, Absatz eins, Litera p, StVO verstoßen habe, indem er am 23. Mai 2019 um 09.47 Uhr in Wien, C.-gasse, mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gehalten habe, obwohl dies verboten sei.

1.6. Der Beschwerdeführer hielt am 23. Mai 2019 mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... in Wien, C.-gasse, entlang einer nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linie.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens, insbesondere des vom Beschwerdeführer vorgelegten Einzahlungsbelegs und Kontoauszugs sowie Aufforderung der Magistratsabteilung 67 zur Stellungnahme dahingehend, ob der in der Anonymverfügung vorgeschriebene Betrag mit Identifikationsnummer eingelangt sei.

2.2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang, insbesondere zur Anzeige vom 24. April 2019, der Erlassung einer Anonymverfügung sowie der Strafverfügung vom 28. Juni 2019, dem Einspruch des Beschwerdeführers sowie der Erlassung des Straferkenntnisses vom 25. Juli 2019 gründen auf dem Verwaltungsakt und sind unbestritten.

2.3. Es wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass dieser das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt in Wien, C.-gasse, vorschriftswidrig entlang einer nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linie gehalten hat. Die Anhaltung des Fahrzeugs im gegenständlichen Bereich ergibt sich ferner aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Foto der Tatörtlichkeit.

2.4. Die Feststellung zur Überweisung eines Betrags von € 58,- durch den Beschwerdeführer an den angeführten Empfänger ohne Zahlungsreferenz oder Identifikationsnummer gründet auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoauszug, auf dem eine Abbuchung am 14. Juni 2019 in Höhe von € 58,- an „AT131200010022813611 Stad Wien MA6-BA32“ ersichtlich ist sowie auf den Angaben der Magistratsabteilung 67 zu einer erfolgten Zurücküberweisung des Betrages aufgrund einer fehlenden Zahlungsreferenz.

III.römisch drei.
Rechtliche Beurteilung
1.
Rechtslage

Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 57/2018, lautet:Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, lautet:

Anonymverfügung

§ 49a. (1) Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.Paragraph 49 a, (1) Das oberste Organ kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die die Behörde durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf Paragraph 19, Absatz eins, im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.

(2) Hat das oberste Organ durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.(2) Hat das oberste Organ durch Verordnung gemäß Absatz eins, eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.

(3) In der Anonymverfügung müssen angegeben sein:

1. die Behörde, die sie erläßt, und das Datum der Ausfertigung;

2. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;

3. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

4. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

5. die Belehrung über die in Abs. 6 getroffene Regelung.5. die Belehrung über die in Absatz 6, getroffene Regelung.

(4) Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.(4) Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. Paragraph 50, Absatz 5, gilt sinngemäß.

(5) Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, daß sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.(5) Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, daß sie oder ein für sie gemäß Paragraph 9, verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.

(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Absatz 4,) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Absatz 4,) gilt auch die Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Absatz 4,) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.

(8) Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden. Jede über Abs. 5 und 6 hinausgehende Verknüpfung von Daten mit jenen einer Anonymverfügung im automationsunterstützten Datenverkehr ist unzulässig. Die Daten einer solchen Anonymverfügung sind spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, physisch zu löschen.(8) Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden. Jede über Absatz 5 und 6 hinausgehende Verknüpfung von Daten mit jenen einer Anonymverfügung im automationsunterstützten Datenverkehr ist unzulässig. Die Daten einer solchen Anonymverfügung sind spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, physisch zu löschen.

(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Absatz 6, bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Absatz 4,) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

(10) Wird binnen der in Abs. 6 bezeichneten Frist mittels Beleges (Abs. 4) ein höherer Betrag als der durch die Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag eingezahlt, so ist ein Betrag in der Höhe des Differenzbetrages abzüglich zwei Euro zurückzuzahlen; übersteigt dieser Betrag zwei Euro nicht, hat keine Rückzahlung zu erfolgen.“(10) Wird binnen der in Absatz 6, bezeichneten Frist mittels Beleges (Absatz 4,) ein höherer Betrag als der durch die Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag eingezahlt, so ist ein Betrag in der Höhe des Differenzbetrages abzüglich zwei Euro zurückzuzahlen; übersteigt dieser Betrag zwei Euro nicht, hat keine Rückzahlung zu erfolgen.“

Die in diesem Verfahren entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, lauten in ihrer zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. Nr. 123/2015 (betreffend § 24 StVO), BGBl. I Nr. 34/2011 (betreffend § 55 StVO) und BGBl. I Nr. 39/2013 (betreffend § 99 StVO) – auszugsweise – wie folgt:Die in diesem Verfahren entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, lauten in ihrer zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 2015, (betreffend Paragraph 24, StVO), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2011, (betreffend Paragraph 55, StVO) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, (betreffend Paragraph 99, StVO) – auszugsweise – wie folgt:

§ 24. Halte- und Parkverbote.

(1) Das Halten und das Parken ist verboten:

[…]

p) entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs. 8.p) entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß Paragraph 55, Absatz 8,

[…]“

§ 55. Bodenmarkierungen auf der Straße.

(1) Zur Sicherung, Leitung und Ordnung des fließenden und des ruhenden Verkehrs können auf der Straße Bodenmarkierungen angebracht werden; sie können als Längsmarkierungen, Quermarkierungen, Richtungspfeile, Schraffen, Schriftzeichen, Symbole u. dgl. ausgeführt werden.

[…]

(8) Abweichend von Abs. 6 sind die in § 24 Abs. 1 lit. p und 3 lit. a genannten Linien in gelber Farbe auszuführen; die in § 24 Abs. 3 lit. a angeführten Linien sind überdies abweichend von Abs. 2 als unterbrochene Linien auszuführen. Die genannten Linien sind außerhalb einer allenfalls vorhandenen Randlinie anzubringen und können bei Vorhandensein eines Gehsteigs auch auf diesem in einer Entfernung von nicht mehr als 0,30 m zum Fahrbahnrand angebracht werden.“(8) Abweichend von Absatz 6, sind die in Paragraph 24, Absatz eins, Litera p und 3 Litera a, genannten Linien in gelber Farbe auszuführen; die in Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, angeführten Linien sind überdies abweichend von Absatz 2, als unterbrochene Linien auszuführen. Die genannten Linien sind außerhalb einer allenfalls vorhandenen Randlinie anzubringen und können bei Vorhandensein eines Gehsteigs auch auf diesem in einer Entfernung von nicht mehr als 0,30 m zum Fahrbahnrand angebracht werden.“

§ 99. Strafbestimmungen.

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist,

[…].“

2. Erwägungen:

2.1. Gemäß § 49a Abs. 7 VStG hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen, wenn der in der Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag mittels Beleg (Abs. 4 leg. cit.) fristgerecht eingezahlt wurde. Gemäß § 49a Abs. 4 ist der Anonymverfügung ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt gemäß § 49a Abs. 6 VStG auch die Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.2.1. Gemäß Paragraph 49 a, Absatz 7, VStG hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen, wenn der in der Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag mittels Beleg (Absatz 4, leg. cit.) fristgerecht eingezahlt wurde. Gemäß Paragraph 49 a, Absatz 4, ist der Anonymverfügung ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt gemäß Paragraph 49 a, Absatz 6, VStG auch die Überweisung des vorgeschriebenen Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

2.2. Zur Überweisung des Beschwerdeführers in Höhe von € 58,- auf das Konto der belangten Behörde ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2015, Zl. 2013/02/0219, zur fristgerechten Einzahlung von Strafbeträgen zu verweisen:

„Die Regelung des § 49a Abs. 6 VStG liegt im Interesse der Verwaltungsökonomie. Wird von der durch § 49a Abs. 6 VStG ermöglichten Bezahlung durch Telebanking Gebrauch gemacht, trägt der Auftraggeber der Überweisung sämtliche Risiken des Überweisungsverkehrs. Wie die Materialien (1167 BlgNR XX. GP, 42) ausführen, gehen sämtliche "Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechungen, Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art" zulasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist daher gehalten, neben der richtigen Identifikationsnummer auch die "Überweisung des Strafbetrages", nämlich des vorgeschriebenen Strafbetrages, vorzunehmen. […]. Der Normzweck der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt die Tatsache, dass die Kontrolle der Einzahlung des mit Anonymverfügung verhängten Strafbetrages bei Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen erst dann wesentlich vereinfacht ist, wenn die Angabe der richtigen Identifikationsnummer erfolgt und der richtige Strafbetrag eingezahlt wird. Es bestehen gegen die Bestimmung des § 49a Abs. 6 VStG schon deswegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil - wie die Materialien ausführen - es weiterhin jedem Auftraggeber, der die Risiken des Überweisungsverkehrs nicht tragen will, freisteht, sich weiterhin des "zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges" (Erlagscheines) zu bedienen und den Strafbetrag bar einzuzahlen.“„Die Regelung des Paragraph 49 a, Absatz 6, VStG liegt im Interesse der Verwaltungsökonomie. Wird von der durch Paragraph 49 a, Absatz 6, VStG ermöglichten Bezahlung durch Telebanking Gebrauch gemacht, trägt der Auftraggeber der Überweisung sämtliche Risiken des Überweisungsverkehrs. Wie die Materialien (1167 BlgNR römisch zwanzig. GP, 42) ausführen, gehen sämtliche "Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechungen, Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art" zulasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist daher gehalten, neben der richtigen Identifikationsnummer auch die "Überweisung des Strafbetrages", nämlich des vorgeschriebenen Strafbetrages, vorzunehmen. […]. Der Normzweck der Verwaltungsvereinfachung rechtfertigt die Tatsache, dass die Kontrolle der Einzahlung des mit Anonymverfügung verhängten Strafbetrages bei Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen erst dann wesentlich vereinfacht ist, wenn die Angabe der richtigen Identifikationsnummer erfolgt und der richtige Strafbetrag eingezahlt wird. Es bestehen gegen die Bestimmung des Paragraph 49 a, Absatz 6, VStG schon deswegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil - wie die Materialien ausführen - es weiterhin jedem Auftraggeber, der die Risiken des Überweisungsverkehrs nicht tragen will, freisteht, sich weiterhin des "zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges" (Erlagscheines) zu bedienen und den Strafbetrag bar einzuzahlen.“

2.3. Im Sinne der oben zitieren Rechtsprechung geht jeder Überweisungsfehler sowie jede fehlerhafte Zubuchung zu Lasten des Einzahlers. Zwar wurde der Betrag von € 58,- auf dem richtigen Konto Stadt Wien gutgeschrieben, die automationsunterstützte Datenverarbeitungsanlage konnte die Zubuchung jedoch aufgrund der fehlenden Angabe der Identifikationsnummer in der Zahlungsreferenz nicht vornehmen. Da es sich bei der verhängten Geldstrafe um eine Bringschuld handelt, trägt das Risiko für Buchungsfehler der Einzahler. Dies gilt selbst dann, wenn die Zubuchung trotz Angabe einer richtigen Identifikationsnummer durch den Einzahler aus anderen Gründen (Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechungen, Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art) ohne Verschulden des Einzahlers unterbleibt wie dies gegenständlich der Fall war (vgl. dazu Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG², § 49a Rz 23 sowie Raschauer/Wessely, VStG², § 49a Rz 20).2.3. Im Sinne der oben zitieren Rechtsprechung geht jeder Überweisungsfehler sowie jede fehlerhafte Zubuchung zu Lasten des Einzahlers. Zwar wurde der Betrag von € 58,- auf dem richtigen Konto Stadt Wien gutgeschrieben, die automationsunterstützte Datenverarbeitungsanlage konnte die Zubuchung jedoch aufgrund der fehlenden Angabe der Identifikationsnummer in der Zahlungsreferenz nicht vornehmen. Da es sich bei der verhängten Geldstrafe um eine Bringschuld handelt, trägt das Risiko für Buchungsfehler der Einzahler. Dies gilt selbst dann, wenn die Zubuchung trotz Angabe einer richtigen Identifikationsnummer durch den Einzahler aus anderen Gründen (Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechungen, Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art) ohne Verschulden des Einzahlers unterbleibt wie dies gegenständlich der Fall war vergleiche dazu Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG², Paragraph 49 a, Rz 23 sowie Raschauer/Wessely, VStG², Paragraph 49 a, Rz 20).

2.4. Die erfolgte Zahlung in Höhe von € 58,- konnte daher nicht als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages iSd § 49a Abs. 6 VStG gewertet werden.2.4. Die erfolgte Zahlung in Höhe von € 58,- konnte daher nicht als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages iSd Paragraph 49 a, Absatz 6, VStG gewertet werden.

2.5. Mangels fristgerechter Einzahlung des Strafbetrages ist die Behörde somit zu Recht von der Gegenstandslosigkeit der Anonymverfügung ausgegangen. Eine Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG kommt somit nicht in Betracht.2.5. Mangels fristgerechter Einzahlung des Strafbetrages ist die Behörde somit zu Recht von der Gegenstandslosigkeit der Anonymverfügung ausgegangen. Eine Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG kommt somit nicht in Betracht.

2.6. Gemäß § 24 Abs. 1 lit. p StVO ist das Halten und Parken entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs. 8 StVO verboten.2.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera p, StVO ist das Halten und Parken entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß Paragraph 55, Absatz 8, StVO verboten.

2.7. Das Verwaltungsgericht Wien sieht es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... in Wien, C.-gasse, im Tatzeitpunkt entlang einer nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linie hielt und wurde Gegenteiliges vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

2.8. Dadurch wurde der objektive Tatbestand des § 24 Abs. 1 lit. p in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO erfüllt.2.8. Dadurch wurde der objektive Tatbestand des Paragraph 24, Absatz eins, Litera p, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO erfüllt.

2.9. Seitens des Beschwerdeführers wurde kein Vorbringen erstattet, dass das Verwaltungsgericht Wien dazu veranlasst, anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre. Dementsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Der Beschwerdeführer hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit die nicht unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie wahrnehmen und sich dementsprechend verhalten können.

2.11. Somit hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

2.12. Die vorliegende Übertretung ist gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe bis zu € 726,- im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen bedroht.2.12. Die vorliegende Übertretung ist gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO mit einer Geldstrafe bis zu € 726,- im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Wochen bedroht.

2.13. Das Verhalten des Beschwerdeführers schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß die durch § 24 Abs. 1 lit. p StVO geschützte Verkehrssicherheit. Auch das von der übertretenen Norm geschützte öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Parkraumnot wurde durch das Verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Angesichts des anzuwendenden Strafrahmens und mangels Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse oder Schuldumstände erweist sich die von der belangten Behörde im untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe jedenfalls als schuld- und tatangemessen.2.13. Das Verhalten des Beschwerdeführers schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß die durch Paragraph 24, Absatz eins, Litera p, StVO geschützte Verkehrssicherheit. Auch das von der übertretenen Norm geschützte öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Parkraumnot wurde durch das Verhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Angesichts des anzuwendenden Strafrahmens und mangels Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse oder Schuldumstände erweist sich die von der belangten Behörde im untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe jedenfalls als schuld- und tatangemessen.

2.14. Die Beschwerde ist daher sowohl hinsichtlich der Tatfrage als auch hinsichtlich der Strafhöhe als unbegründet abzuweisen.

3. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG entfallen und wurde von keiner Partei beantragt.3. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG entfallen und wurde von keiner Partei beantragt.

4. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag von € 15,20, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.4. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag von € 15,20, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, als Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten.

5. Auf Grund des Strafrahmens des § 99 Abs. 3 lit. a StVO in der Höhe einer Geldstrafe bis zu € 726,- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) ist eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig. Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung, insbesondere betreffend die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 49a Abs. 6 und Abs. 7 VStG an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.5. Auf Grund des Strafrahmens des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO in der Höhe einer Geldstrafe bis zu € 726,- (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) ist eine Revision des Beschwerdeführers wegen Verletzung in Rechten gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig. Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung, insbesondere betreffend die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 49 a, Absatz 6 und Absatz 7, VStG an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anonymverfügung; Identitfikationsnummer; fristgerechte Einzahlung von Strafbeträgen; Gefahrtragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.087.10342.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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