TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/5 VGW-141/023/8917/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2019
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Entscheidungsdatum

05.09.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

WMG §4 Abs1 Z1
WMG §5 Abs1
WMG §5 Abs2 Z2
NAG §51
NAG §52 Abs1 Z2
NAG §52 Abs1 Z3
NAG §54 Abs1
  1. NAG § 51 heute
  2. NAG § 51 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. NAG § 51 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. NAG § 51 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. NAG § 51 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 51 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 52 heute
  2. NAG § 52 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 52 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. NAG § 52 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. NAG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 52 heute
  2. NAG § 52 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 52 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. NAG § 52 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. NAG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. NAG § 54 heute
  2. NAG § 54 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 54 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 54 gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. NAG § 54 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. NAG § 54 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. NAG § 54 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum ..., vom 23.05.2019, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - ..., mit welchem der Antrag vom 12.04.2019 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß § 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum ..., vom 23.05.2019, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - ..., mit welchem der Antrag vom 12.04.2019 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß Paragraph 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 23. Mai 2019 wurde zur Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - ... der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend führte die Behörde diesbezüglich aus, die Voraussetzungen für eine Gleichstellung im Sinne des § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes seien nicht gegeben, zumal die Beschwerdeführerin serbische Staatsangehörige sei. Sie lebe mit ihren drei Kindern zusammen und habe am 6. April 2019 selbst ihre Arbeitsstelle aufgegeben. Sie habe kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben, weswegen sie österreichischen Staatsangehörigen nicht im Sinne des § 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt sei.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 23. Mai 2019 wurde zur Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - ... der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend führte die Behörde diesbezüglich aus, die Voraussetzungen für eine Gleichstellung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes seien nicht gegeben, zumal die Beschwerdeführerin serbische Staatsangehörige sei. Sie lebe mit ihren drei Kindern zusammen und habe am 6. April 2019 selbst ihre Arbeitsstelle aufgegeben. Sie habe kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben, weswegen sie österreichischen Staatsangehörigen nicht im Sinne des Paragraph 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt sei.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde verwies die nunmehrige Rechtsmittelwerberin auf ihre Angehörigeneigenschaft zu einem Bürger der Europäischen Union und folgerte daraus, einen Rechtsanspruch auf Mittel aus der Wiener Mindestsicherung zu haben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklichen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auf das Erfordernis eines entsprechenden Verlangens nicht beantragt. Auch die belangte Behörde beantragte die Durchführung einer Verhandlung nicht. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, sich die Beschwerde weiters nur auf die rechtlich zu beurteilende Behauptung stützt, Angehörige von Unionsbürgern seien zum Bezug von Mitteln aus der Wiener Mindestsicherung jedenfalls anspruchsberechtigt, somit eine mündliche Erörterung der Sache eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt und weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Entfall der Verhandlung entgegen stehen, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde durch die Beschwerdeführerin trotz ausdrücklichen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auf das Erfordernis eines entsprechenden Verlangens nicht beantragt. Auch die belangte Behörde beantragte die Durchführung einer Verhandlung nicht. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, sich die Beschwerde weiters nur auf die rechtlich zu beurteilende Behauptung stützt, Angehörige von Unionsbürgern seien zum Bezug von Mitteln aus der Wiener Mindestsicherung jedenfalls anspruchsberechtigt, somit eine mündliche Erörterung der Sache eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt und weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Entfall der Verhandlung entgegen stehen, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Die am ... 1982 geborene Rechtsmittelwerberin bildet mit dem am ... 2007 geborenen D. E., der am ... 2009 geborenen F. E. sowie der am ... 2019 geborenen G. B. eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Die Beschwerdeführerin sowie die mj. F. E. und der mj. D. E. sind serbische Staatsangehörige und verfügen über Aufenthaltskarten gemäß § 52 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, die mj. G. B. ist ungarische Staatsangehörige.Die am ... 1982 geborene Rechtsmittelwerberin bildet mit dem am ... 2007 geborenen D. E., der am ... 2009 geborenen F. E. sowie der am ... 2019 geborenen G. B. eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Die Beschwerdeführerin sowie die mj. F. E. und der mj. D. E. sind serbische Staatsangehörige und verfügen über Aufenthaltskarten gemäß Paragraph 52, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, die mj. G. B. ist ungarische Staatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin verfügt seit 17. Juni 2014 über einen Wohnsitz in Österreich, seit 31. Oktober 2014 ist sie in Österreich durchgehend hauptgemeldet. Aktuell ist sie Hauptmieterin einer Wohnung in Wien, C.-gasse, für welche ein Bruttomietzins in der Höhe von EUR 481,62 zu entrichten ist.

Am ... 2013 ehelichte sie den am ... 1977 geborenen ungarischen Staatsangehörigen H. B.. Herrn Erne Muhi in Vrsac, Serbien. Herr Muhi ist ungarischer Staatsangehöriger. Dieser Verbindung entstammt die am 9. Februar 2013 geborene Klara Muhi. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 5. März 2018 zur Zahl 26 C 4/18w rechtskräftig geschieden.

Herr H. B. wies im Zeitraum zwischen 18. September 2013 und 19. Juli 2016 durchgehend Hauptwohnsitze in Österreich auf, aktuell ist er in Österreich nicht gemeldet. Im Zeitraum zwischen 11. Februar 2014 und 8. Juli 2015 war er in Österreich zeitweise als Arbeiter bzw. als geringfügig beschäftigter Arbeiter unselbständig erwerbstätig, seit 8. Juli 2015 geht er in Österreich keiner legalen Beschäftigung mehr nach und ist hier auch nicht krankenversichert.

Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum zwischen 3. September 2014 und 29. Dezember 2016 sporadisch als geringfügig beschäftigte Arbeiterin unselbständig erwerbstätig, im Zeitraum zwischen 7. März 2017 und 6. April 2019 war sie sporadisch als Arbeiterin beschäftigt. In keinem Fall währte ein Dienstverhältnis mehr als sechs Monate oder war die Einschreiterin mehr als sechs Monate durchgehend erwerbstätig. Seit Rechtskraft der Scheidung von Herrn B. war sie im Zeitraum zwischen 22. Februar 2019 und 6. April 2019 als Arbeiterin und zuletzt im Zeitraum zwischen 18. Juni 2019 und 18. Juli 2019 als Arbeiterin unselbständig erwerbstätig, aktuell geht sie keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Das eingangs erwähnte Dienstverhältnis endend mit 6. April 2019 wurde durch Arbeitnehmerkündigung beendet.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 dieses Gesetzes gehört.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, dieses Gesetzes gehört.

Gemäß § 5 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Gemäß § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG 2005);1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG 2005);

2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;

3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß § 81 Abs. 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß Paragraph 81, Absatz 29, NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;

4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach § 49 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 NAG erteilt wurde,4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 49, Absatz eins,, Absatz 2, oder Absatz 4, NAG erteilt wurde,

5. Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.5. Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Gemäß § 51 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen. 3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

Gemäß § 51 Abs. 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Gemäß Z 3 dieser Bestimmung sind zu diesem Aufenthalt auch Verwandte des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie berechtigt, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Gemäß Ziffer 3, dieser Bestimmung sind zu diesem Aufenthalt auch Verwandte des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie berechtigt, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 NAG berühren der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, NAG berühren der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,

Gemäß § 54 Abs. 1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

Gemäß § 54 Abs. 5 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen undGemäß Paragraph 54, Absatz 5, NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

Gemäß § 54a Abs. 1 NAG erwerben Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG erwerben Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.

Anspruch auf Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß § 51 Abs. 2 NAG erhalten bleibt. Weiters sind sie österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt und haben somit Anspruch auf Mittel aus der Wiener Mindestsicherung, wenn sie das Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG erworben haben. Die Beschwerdeführerin ist unstrittig serbische Staatsangehörige und somit nicht Unionsbürgerin oder Schweizer Bürgerin, weswegen sie nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Z 2 österreichischen Staatsangehörigen nicht gleichgestellt ist.Anspruch auf Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft gemäß Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibt. Weiters sind sie österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt und haben somit Anspruch auf Mittel aus der Wiener Mindestsicherung, wenn sie das Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben. Die Beschwerdeführerin ist unstrittig serbische Staatsangehörige und somit nicht Unionsbürgerin oder Schweizer Bürgerin, weswegen sie nach dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, österreichischen Staatsangehörigen nicht gleichgestellt ist.

Allerdings steht fest, dass die Einschreiterin Ehegattin eines ungarischen Staatsangehörigen war und dass sie mit deren gemeinsamen Kind, über welches sie die Obsorge innehat und welches ungarische Staatsangehörige ist, im gemeinsamen Haushalt lebt. Dementsprechend ist zu untersuchen, ob die Einschreiterin ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht unmittelbar von ihrer Tochter ableiten kann.

Diesbezüglich ist einleitend festzuhalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall mit der Frage beschäftigte, ob einer Drittstaatsangehörigen, welche über einen minderjährigen aufenthaltsberechtigten Unionsbürger obsorgeberechtigt ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat zukommt. Diesbezüglich führte das Höchstgericht aus, dass der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 3 NAG Art. 2 Nr. 2 lit d Unionsbürger-RL entspricht. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass es sich beim Angehörigen des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers um einen Verwandten in gerader aufsteigender Linie handeln muss, dem von diesem "Unterhalt (tatsächlich) gewährt" wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird. Indessen kann sich beim Vorliegen der umgekehrten Situation, in der also dem Aufenthaltsberechtigten von einem Drittstaatsangehörigen Unterhalt gewährt wird, dieser grundsätzlich nicht auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Aufenthaltsberechtigte "Unterhalt gewährt", im Sinn der Unionsbürger-RL berufen (vgl. EuGH 8.11.2012, Iida, C-40/11; VwGH 7.6.2016, Ra 2015/22/0161). […] Dann allerdings, wenn Art. 21 AEUV und die Unionsbürger-RL dem minderjährigen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der die in Art. 7 Abs. 1 lit b der Unionsbürger-RL aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat verleihen, sollen dieselben Vorschriften auch dem für das Kind tatsächlich sorgenden Elternteil erlauben, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten. Würde nämlich dem das Sorgerecht wahrnehmenden drittstaatsangehörigen Elternteil nicht erlaubt, sich mit dem minderjährigen Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, so würde dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers jede praktische Wirksamkeit genommen, zumal der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein minderjähriges Kind notwendigerweise voraussetzt, dass sich die tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf (vgl. EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 10.10.2013, Alokpa ua, C- 86/12; EuGH 13.9.2016, Marin, C-165/14). Dieser zu minderjährigen Unionsbürgern ergangenen Rechtsprechung kommt freilich in einem Fall, in dem der Unionsbürger bereits die Volljährigkeit erlangt hat, keine Relevanz zu (vgl. VwGH, 12. Dezember 2017, Zl. 2015/22/0149). Diesbezüglich ist einleitend festzuhalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall mit der Frage beschäftigte, ob einer Drittstaatsangehörigen, welche über einen minderjährigen aufenthaltsberechtigten Unionsbürger obsorgeberechtigt ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Aufnahmestaat zukommt. Diesbezüglich führte das Höchstgericht aus, dass der Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG Artikel 2, Nr. 2 Litera d, Unionsbürger-RL entspricht. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass es sich beim Angehörigen des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers um einen Verwandten in gerader aufsteigender Linie handeln muss, dem von diesem "Unterhalt (tatsächlich) gewährt" wird. Zum Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist der Rechtsprechung des EuGH zu entnehmen, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem der aufenthaltsberechtigte Unionsbürger "Unterhalt gewährt", aus einer tatsächlichen Situation ergibt, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Familienangehörige vom Aufenthaltsberechtigten materiell unterstützt wird. Indessen kann sich beim Vorliegen der umgekehrten Situation, in der also dem Aufenthaltsberechtigten von einem Drittstaatsangehörigen Unterhalt gewährt wird, dieser grundsätzlich nicht auf die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Aufenthaltsberechtigte "Unterhalt gewährt", im Sinn der Unionsbürger-RL berufen vergleiche EuGH 8.11.2012, Iida, C-40/11; VwGH 7.6.2016, Ra 2015/22/0161). […] Dann allerdings, wenn Artikel 21, AEUV und die Unionsbürger-RL dem minderjährigen Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der die in Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Unionsbürger-RL aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, ein Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat verleihen, sollen dieselben Vorschriften auch dem für das Kind tatsächlich sorgenden Elternteil erlauben, sich mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten. Würde nämlich dem das Sorgerecht wahrnehmenden drittstaatsangehörigen Elternteil nicht erlaubt, sich mit dem minderjährigen Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufzuhalten, so würde dem Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers jede praktische Wirksamkeit genommen, zumal der Genuss des Aufenthaltsrechts durch ein minderjähriges Kind notwendigerweise voraussetzt, dass sich die tatsächlich sorgende Person bei ihm aufhalten darf vergleiche EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 10.10.2013, Alokpa ua, C- 86/12; EuGH 13.9.2016, Marin, C-165/14). Dieser zu minderjährigen Unionsbürgern ergangenen Rechtsprechung kommt freilich in einem Fall, in dem der Unionsbürger bereits die Volljährigkeit erlangt hat, keine Relevanz zu vergleiche VwGH, 12. Dezember 2017, Zl. 2015/22/0149).

Somit stellte der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass grundsätzlich die Ableitung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes eines drittstaatsangehörigen Elternteils vom eigenen Kind nur dann als möglich erscheint, wenn dem Elternteil vom Kind tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Anderes jedoch soll dann gelten, wenn das rechtmäßig im Aufnahmestaat aufhältige Kind, welches Unionsbürger ist, im Falle des Nichtbestehens eines Aufenthaltsrechtes des drittstaatsangehörigen Elternteils seines eigenen Aufenthaltsrechtes beraubt werden würde, wobei allerdings vorausgesetzt ist, dass das Kind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 NAG selbst erfüllen muss. Somit stellte der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich fest, dass grundsätzlich die Ableitung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes eines drittstaatsangehörigen Elternteils vom eigenen Kind nur dann als möglich erscheint, wenn dem Elternteil vom Kind tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Anderes jedoch soll dann gelten, wenn das rechtmäßig im Aufnahmestaat aufhältige Kind, welches Unionsbürger ist, im Falle des Nichtbestehens eines Aufenthaltsrechtes des drittstaatsangehörigen Elternteils seines eigenen Aufenthaltsrechtes beraubt werden würde, wobei allerdings vorausgesetzt ist, dass das Kind die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, NAG selbst erfüllen muss.

Dass dies gegenständlich der Fall ist, hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren jedoch nicht ergeben. Vielmehr steht fest, dass Herr B. für seine minderjährige Tochter Alimente in der Höhe von EUR 123,-- monatlich bezahlt, über weiteres Vermögen oder Einkommen verfügt sie nicht. Somit erscheint die oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegenständlich als nicht anwendbar.

Feststeht weiters, dass die Beschwerdeführerin samt ihren Kinder spätestens im Oktober 2014 in Österreich ständig Wohnsitz nahm und bis März 2018 mit einem ungarischen Staatsangehörigen verheiratet war, welcher bis Juli 2015 in Österreich unselbständig erwerbstätig war und bis Juli 2016 hier einen Hauptwohnsitz unterhielt. Somit konnte sie ihr Aufenthaltsrecht zumindest bis zum Wegzug des Herrn B. aus dem Bundesgebiet spätestens im Juli 2016 auf diese Ehe stützen. Die Feststellung eines eigenen Aufenthaltsrechtes der Einschreiterin unter Zugrundelegung etwa des § 54 Abs. 1 Z 1 NAG oder sogar eines Daueraufenthaltsrechtes nach § 54a NAG scheiterte am Umstand, dass diese die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und Abs. 2 NAG augenscheinlich nicht erfüllt, weist sie doch seit November 2015 Beschäftigungszeiten von insgesamt lediglich sechzehn Monaten auf, wobei sie etwa zwischen Oktober 2017 und Februar 2019 überhaupt nicht erwerbstätig war und ihr auf Grund der vorher erfolgten kurzzeitigen Beschäftigung und des dazwischen liegenden Zeitraumes von mehr als einem Jahr die Erwerbstätigeneigenschaft auch nicht erhalten geblieben ist. Das zwischen 22. Februar 2019 und 6. April 2019 etablierte Dienstverhältnis endete durch Arbeitnehmerkündigung, aktuell ist die Einschreiterin erneut beschäftigungslos. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ergibt sich somit weder aus den Vorgaben des § 54 Abs. 1 NAG noch aus den Regelungen des § 54a NAG. Feststeht weiters, dass die Beschwerdeführerin samt ihren Kinder spätestens im Oktober 2014 in Österreich ständig Wohnsitz nahm und bis März 2018 mit einem ungarischen Staatsangehörigen verheiratet war, welcher bis Juli 2015 in Österreich unselbständig erwerbstätig war und bis Juli 2016 hier einen Hauptwohnsitz unterhielt. Somit konnte sie ihr Aufenthaltsrecht zumindest bis zum Wegzug des Herrn B. aus dem Bundesgebiet spätestens im Juli 2016 auf diese Ehe stützen. Die Feststellung eines eigenen Aufenthaltsrechtes der Einschreiterin unter Zugrundelegung etwa des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, NAG oder sogar eines Daueraufenthaltsrechtes nach Paragraph 54 a, NAG scheiterte am Umstand, dass diese die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 2, NAG augenscheinlich nicht erfüllt, weist sie doch seit November 2015 Beschäftigungszeiten von insgesamt lediglich sechzehn Monaten auf, wobei sie etwa zwischen Oktober 2017 und Februar 2019 überhaupt nicht erwerbstätig war und ihr auf Grund der vorher erfolgten kurzzeitigen Beschäftigung und des dazwischen liegenden Zeitraumes von mehr als einem Jahr die Erwerbstätigeneigenschaft auch nicht erhalten geblieben ist. Das zwischen 22. Februar 2019 und 6. April 2019 etablierte Dienstverhältnis endete durch Arbeitnehmerkündigung, aktuell ist die Einschreiterin erneut beschäftigungslos. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ergibt sich somit weder aus den Vorgaben des Paragraph 54, Absatz eins, NAG noch aus den Regelungen des Paragraph 54 a, NAG.

Somit ist abschließend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von ihrer Tochter, welche ungarische Staatsangehörige ist, nicht ableiten kann. Ihr blieb ihr ehedem bestehendes Aufenthaltsrecht, welches sich auf eine mittlerweile geschiedene Ehe mit einem ungarischen Staatsangehörigen stützte, auch nicht nach § 54 Abs. 5 NAG erhalten, weil sie die Voraussetzungen nach § 51 Z 1 oder Z 2 NAG nicht erfüllt, da sie weder Arbeitnehmerin oder Selbständige ist und auch nicht über ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Angehörigen verfügt. Die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Zuerkennung von Mitteln aus der Wiener Mindestsicherung durch die belangte Behörde erfolgte sohin zu Recht und war die eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Somit ist abschließend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von ihrer Tochter, welche ungarische Staatsangehörige ist, nicht ableiten kann. Ihr blieb ihr ehedem bestehendes Aufenthaltsrecht, welches sich auf eine mittlerweile geschiedene Ehe mit einem ungarischen Staatsangehörigen stützte, auch nicht nach Paragraph 54, Absatz 5, NAG erhalten, weil sie die Voraussetzungen nach Paragraph 51, Ziffer eins, oder Ziffer 2, NAG nicht erfüllt, da sie weder Arbeitnehmerin oder Selbständige ist und auch nicht über ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Angehörigen verfügt. Die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Zuerkennung von Mitteln aus der Wiener Mindestsicherung durch die belangte Behörde erfolgte sohin zu Recht und war die eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anspruchsberechtigter Personenkreis; Gleichstellung; unionsrechtliches Aufenthaltsrecht; Unionsbürger-RL

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.023.8917.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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