Entscheidungsdatum
09.09.2019Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §66 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde des Dr. A. B., C.-gasse, Wien, vom 29.3.2019 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat D., vom 28.2.2019, Zl. …, betreffend Übertretungen 1.) des § 66 Abs. 1 StVO, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 52/2005 iVm § 1 Abs. 1 Z 7 Fahrradverordnung, BGBl. II Nr. 146/2001, idF BGBl. II Nr. 297/2013 sowie 2.) des § 66 Abs. 1 StVO iVm § 6 Fahrradverordnung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.9.2019Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde des Dr. A. B., C.-gasse, Wien, vom 29.3.2019 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat D., vom 28.2.2019, Zl. …, betreffend Übertretungen 1.) des Paragraph 66, Absatz eins, StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Fahrradverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 297 aus 2013, sowie 2.) des Paragraph 66, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 6, Fahrradverordnung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.9.2019
zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zitierte Wortfolge „Weiter war die Sitzplatte gebrochen und hat somit den Anforderungen der Produktionssicherheitsbestimmungen für Fahrräder widersprochen. (§ 66 Abs. 1 StVO)“ zu entfallen hat. Im Übrigen wird dieses Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die unter Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zitierte Wortfolge „Weiter war die Sitzplatte gebrochen und hat somit den Anforderungen der Produktionssicherheitsbestimmungen für Fahrräder widersprochen. (Paragraph 66, Absatz eins, StVO)“ zu entfallen hat. Im Übrigen wird dieses Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 10,– (das ist der gesetzliche Mindestkostenbetrag) zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 10,– (das ist der gesetzliche Mindestkostenbetrag) zu leisten.
III. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gemäß Abs. 1 par. cit. eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch drei. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen ist gemäß Absatz eins, par. cit. eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat D., vom 28.2.2019 wurden dem Beschwerdeführer zwei Übertretungen der Fahrradverordnung zur Last gelegt und wurden hiefür über ihn Geldstrafen iHv ad. 1.) EUR 15,– und ad. 2.) EUR 50,– bzw. für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von ad. 1.) 10 Stunden und ad. 2.) 15 Stunden verhängt.
Hiegegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 29.3.2019, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und – im Ergebnis – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Strafherabsetzung, begehrt werden.
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 17.5.2019) vor.
Das Verwaltungsgericht Wien führte in gegenständlicher Rechtsache sodann am 6.9.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher alle Verfahrensparteien ordnungsgemäß geladen wurden. Während ein Vertreter der belangten Behörde der Verhandlung entschuldigt fernblieb, nahm der Beschwerdeführer an ihr teil.
Das Verwaltungsgericht Wien stellt den folgenden Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer hat am 14.4.2018 um 8.50 Uhr in Wien, E.-gasse (Kreuzung F.-gasse), als Lenker eines Fahrrades seine drei Söhne im Alter von zwölf, zehn und acht Jahren auf jenem transportiert. Während ein Sohn in dem am hinteren Ende des Gepäckträgers angebrachten Kindersitz mitgeführt wurde, nahmen die beiden anderen Söhne auf einer entlang des Gepäckträgers befestigten Holzplatte Platz. Jene Platte wies seitliche Einbuchtungen auf, durch welche man auf die darunter liegenden Längsstreben des Gepäckträgers greifen konnte. Das Fahrrad war mit keiner Transportkiste ausgestattet.
Der Beschwerdeführer hat keine behördlichen Auskünfte eingeholt, ob sein Fahrrad und der Transport mehrere Personen mit jenem den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.
Der Beschwerdeführer weist eine rechtskräftige, noch nicht getilgte, aber auch nicht einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf.
Zur Beweiswürdigung:
Obige Feststellungen zum gegenständlichen Vorfall, insbesondere zur Beschaffenheit des hier interessierenden Fahrrades, gründen sich auf dem Unfallbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 14.4.2018, welchem eine Lichtbildbeilage angeschlossen ist; dieser Bericht wurde von Amts wegen beigeschafft (vgl. die hg. Eingabe vom 25.6.2019). Sein Inhalt, insoweit hier entscheidungserheblich, blieb unstrittig. Obige Feststellungen zum gegenständlichen Vorfall, insbesondere zur Beschaffenheit des hier interessierenden Fahrrades, gründen sich auf dem Unfallbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 14.4.2018, welchem eine Lichtbildbeilage angeschlossen ist; dieser Bericht wurde von Amts wegen beigeschafft vergleiche die hg. Eingabe vom 25.6.2019). Sein Inhalt, insoweit hier entscheidungserheblich, blieb unstrittig.
Dass er keine behördlichen Auskünfte eingeholt hat, wurde vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 6.9.2019 eingestanden.
Die o.a. Vormerkung war dem vorgelegten Akt der belangten Behörde zu entnehmen (dort AS 34).
Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht stets in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in Verwaltungsstrafsachen die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht stets in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 Fahrradverordnung muss jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, wenn jenes für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, für jede weitere Person mit einer eigenen Haltevorrichtung ausgerüstet sein. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Fahrradverordnung muss jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, wenn jenes für den Transport mehrerer Personen bestimmt ist, für jede weitere Person mit einer eigenen Haltevorrichtung ausgerüstet sein.
Das gegenständliche Fahrrad, mit welchem mehrere Personen transportiert wurden, wies Einbuchtungen der auf dem Gepäckträger befestigten Sitzplatte auf, durch welche man auf die darunter liegenden Längsstreben des Gepäckträgers greifen konnte. Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof zu einer ähnlichen Fahrradausrüstung bereits judiziert hat, ist hierin keine „eigene Haltevorrichtung“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 7 Fahrradverordnung zu erblicken (vgl. hiezu VwGH 10.10.2014, 2012/02/0159).Das gegenständliche Fahrrad, mit welchem mehrere Personen transportiert wurden, wies Einbuchtungen der auf dem Gepäckträger befestigten Sitzplatte auf, durch welche man auf die darunter liegenden Längsstreben des Gepäckträgers greifen konnte. Wie jedoch der Verwaltungsgerichtshof zu einer ähnlichen Fahrradausrüstung bereits judiziert hat, ist hierin keine „eigene Haltevorrichtung“ im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Fahrradverordnung zu erblicken vergleiche hiezu VwGH 10.10.2014, 2012/02/0159).
Der Beschwerdeführer hat demnach das Gebot des § 1 Abs. 1 Z 7 Fahrradverordnung missachtet.Der Beschwerdeführer hat demnach das Gebot des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, Fahrradverordnung missachtet.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz Fahrradverordnung ist die Beförderung von mehr als einem Kind unzulässig.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz Fahrradverordnung ist die Beförderung von mehr als einem Kind unzulässig.
Insofern der Beschwerdeführer hiezu zunächst vorbringt, dass die Bestimmungen der Fahrradverordnung nicht für Kinder unter acht Jahren anwendbar seien, kann dem aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden:
Es trifft zwar zu, dass § 65 Abs. 3 zweiter Satz StVO bei der Mitnahme von Kindern, welche noch nicht acht Jahre alt sind, die verpflichtende Verwendung eines Kindersitzes gebietet. Im letzten Satz dieser Bestimmung wird jedoch gleichsam normiert, dass für mitgeführte Person, welche mehr als acht Jahre alt sind, nur ein Fahrrad verwendet werden darf, das hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder zum Transport mehrerer Personen entspricht. Diese Produktsicherheitsbestimmungen werden in der Fahrradverordnung dargelegt (vgl. erneut VwGH 10.10.2014, 2012/02/0159). Folglich ist diese Verordnung sehr wohl auch auf Personen, die älter als acht Jahre sind, anwendbar.Es trifft zwar zu, dass Paragraph 65, Absatz 3, zweiter Satz StVO bei der Mitnahme von Kindern, welche noch nicht acht Jahre alt sind, die verpflichtende Verwendung eines Kindersitzes gebietet. Im letzten Satz dieser Bestimmung wird jedoch gleichsam normiert, dass für mitgeführte Person, welche mehr als acht Jahre alt sind, nur ein Fahrrad verwendet werden darf, das hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder zum Transport mehrerer Personen entspricht. Diese Produktsicherheitsbestimmungen werden in der Fahrradverordnung dargelegt vergleiche erneut VwGH 10.10.2014, 2012/02/0159). Folglich ist diese Verordnung sehr wohl auch auf Personen, die älter als acht Jahre sind, anwendbar.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass sein ältester Sohn nicht als „Kind“ im Sinne der StVO bzw. der Fahrradverordnung zu qualifizieren sei. Wenngleich diesbezüglich keine Legaldefinition besteht, so kann weder aus § 65 StVO noch aus der Fahrradverordnung abgeleitet werden, dass nur eine Person unter zwölf Jahren als „Kind“ zu beurteilen ist (vgl. OGH 15.1.1970, 2 Ob 379/69). Aus hg. Sicht ist der älteste Sohn folglich als „Kind“ im Sinne der StVO bzw. der Fahrradverordnung zu werten. Umso mehr muss dies für die jüngeren beiden Söhne des Beschwerdeführers gelten.Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass sein ältester Sohn nicht als „Kind“ im Sinne der StVO bzw. der Fahrradverordnung zu qualifizieren sei. Wenngleich diesbezüglich keine Legaldefinition besteht, so kann weder aus Paragraph 65, StVO noch aus der Fahrradverordnung abgeleitet werden, dass nur eine Person unter zwölf Jahren als „Kind“ zu beurteilen ist vergleiche OGH 15.1.1970, 2 Ob 379/69). Aus hg. Sicht ist der älteste Sohn folglich als „Kind“ im Sinne der StVO bzw. der Fahrradverordnung zu werten. Umso mehr muss dies für die jüngeren beiden Söhne des Beschwerdeführers gelten.
Es verschlägt aus hg. Sicht auch nicht, dass sich das Verbot des § 6 Abs. 1 letzter Satz Fahrradverordnung in einer Bestimmung mit der Überschrift „Kindersitze“ wiederfindet, zumal alleine diese Textierung nichts an der Klarheit des Verbotes zu ändern vermag.Es verschlägt aus hg. Sicht auch nicht, dass sich das Verbot des Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz Fahrradverordnung in einer Bestimmung mit der Überschrift „Kindersitze“ wiederfindet, zumal alleine diese Textierung nichts an der Klarheit des Verbotes zu ändern vermag.
Durch den Transport von mehr als einem Kind auf seinem Fahrrad hat der Beschwerdeführer gegen das Verbot des § 6 Abs. 1 letzter Satz Fahrradverordnung verstoßen.Durch den Transport von mehr als einem Kind auf seinem Fahrrad hat der Beschwerdeführer gegen das Verbot des Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz Fahrradverordnung verstoßen.
Hinsichtlich des Tatvorwurfes, die Sitzplatte sei gebrochen, ist jedoch zuzugestehen, dass dieser Schaden erst infolge des Unfalles eingetreten und damit weder nach § 66 Abs. 1 StVO noch nach § 6 Fahrradverordnung zu ahnden ist. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses war insoweit zu modifizieren.Hinsichtlich des Tatvorwurfes, die Sitzplatte sei gebrochen, ist jedoch zuzugestehen, dass dieser Schaden erst infolge des Unfalles eingetreten und damit weder nach Paragraph 66, Absatz eins, StVO noch nach Paragraph 6, Fahrradverordnung zu ahnden ist. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses war insoweit zu modifizieren.
Insofern der Beschwerdeführer die Gleichwertigkeitsklausel des § 8 Fahrradverordnung bemüht, ist zu bemerken, dass die in der Fahrradverordnung normierten Voraussetzungen der Ausstattung eines Fahrrades unzweifelhaft dem Schutz der Gesundheit und Verkehrssicherheit dienen sollen, weswegen – unter der Annahme, die konkrete Fahrradausführung sei in einem anderen EU/EWR-Staat zugelassen – diese Ausführung jedenfalls nicht dasselbe Niveau für den Schutz der Gesundheit und für die Verkehrssicherheit gewährleistet, wie von der Fahrradverordnung verlangt (vgl. abermals VwGH 10.10.2014, 2012/02/0159). Der Hinweis auf § 8 Fahrradverordnung vermag die Strafbarkeit in concreto daher nicht auszuschließen.Insofern der Beschwerdeführer die Gleichwertigkeitsklausel des Paragraph 8, Fahrradverordnung bemüht, ist zu bemerken, dass die in der Fahrradverordnung normierten Voraussetzungen der Ausstattung eines Fahrrades unzweifelhaft dem Schutz der Gesundheit und Verkehrssicherheit dienen sollen, weswegen – unter der Annahme, die konkrete Fahrradausführung sei in einem anderen EU/EWR-Staat zugelassen – diese Ausführung jedenfalls nicht dasselbe Niveau für den Schutz der Gesundheit und für die Verkehrssicherheit gewährleistet, wie von der Fahrradverordnung verlangt vergleiche abermals VwGH 10.10.2014, 2012/02/0159). Der Hinweis auf Paragraph 8, Fahrradverordnung vermag die Strafbarkeit in concreto daher nicht auszuschließen.
Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz VStG genügt zur Strafbarkeit – mangels einer anderslautenden Verwaltungsvorschrift – bereits fahrlässiges Verhalten. Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich zudem um sog. Ungehorsamsdelikte, zumal sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ohne Rücksicht auf einen eventuellen Erfolg (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz 684).Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG genügt zur Strafbarkeit – mangels einer anderslautenden Verwaltungsvorschrift – bereits fahrlässiges Verhalten. Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich zudem um sog. Ungehorsamsdelikte, zumal sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ohne Rücksicht auf einen eventuellen Erfolg vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz 684).
Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet und konnte somit nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet und konnte somit nicht im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
Insofern der Beschwerdeführer auf die Herstellerinformation des gegenständlichen Fahrrades verweist, ist wie folgt auszuführen:
Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltes ohne Kenntnis jener Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Eine irrige Gesetzesauslegung – mag sie auch plausibel sein – muss ebenso wie die Unkenntnis des Gesetzes unverschuldet sein. Es bedarf dazu einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle, die bloße Argumentation mit einer gewissen Rechtsauffassung genügt hingegen nicht (vgl. VwGH 18.3.2015, 2013/10/0141).Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltes ohne Kenntnis jener Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Eine irrige Gesetzesauslegung – mag sie auch plausibel sein – muss ebenso wie die Unkenntnis des Gesetzes unverschuldet sein. Es bedarf dazu einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle, die bloße Argumentation mit einer gewissen Rechtsauffassung genügt hingegen nicht vergleiche VwGH 18.3.2015, 2013/10/0141).
Der Beschwerdeführer hat selbst eingestanden, dass er keine behördliche Auskunft zur Frage, ob sein Fahrrad bzw. der mit ihm durchgeführte Transport mehrerer Personen dem Gesetz entspricht, eingeholt hat. Die Unkenntnis der Rechtsvorschrift war daher von ihm verschuldet.
Der Beschwerdeführer hat demnach die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs. 2 par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall sind die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sowie eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht gegeben, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden des Beschwerdeführers als gering angesehen werden konnten. Hiebei ist v.a. zu bedenken, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten drei mj. Personen einer Gefährdung ihrer körperlichen Integrität ausgesetzt hat.Im gegenständlichen Fall sind die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG sowie eine Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG nicht gegeben, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden des Beschwerdeführers als gering angesehen werden konnten. Hiebei ist v.a. zu bedenken, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten drei mj. Personen einer Gefährdung ihrer körperlichen Integrität ausgesetzt hat.
Es liegen weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vor. Somit sind auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG nicht gegeben.Es liegen weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vor. Somit sind auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG nicht gegeben.
Selbst unter Berücksichtigung – bereits von der Erstbehörde angenommener – ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers kommt eine Strafherabsetzung nicht in Betracht, da sich die verhängten Strafen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegen und deren Verhängung aus hg. Sicht insbesondere aus spezialpräventiven Gründen dringend erforderlich ist, um den Beschwerdeführer von einem gleichartigen Verhalten und der damit verbundenen Gefährdung mj. Personen in Zukunft wirksam abzuhalten.
Gemäß § 16 Abs. 1 VStG ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen. Gemäß Abs. 2 letzter Satz par. cit. ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 leg. cit. nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG ist bei Verhängung einer Geldstrafe zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen. Gemäß Absatz 2, letzter Satz par. cit. ist diese Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, leg. cit. nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Ersatzfreiheitsstrafe ist den Strafzumessungskriterien mit Ausnahme der allseitigen Verhältnisse angemessen und zur Geldstrafe verhältnismäßig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Kostenausspruch:
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle. Wenn eine Beschwerde gegen die in einer Ausfertigung eines Straferkenntnisses enthaltenen mehreren Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung (teilweise) Erfolg hat, hinsichtlich anderer aber nicht, ist dann hinsichtlich der letzteren eine Kostenvorschreibung gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG zulässig (vgl. zB VwGH 23.5.2013, 2013/09/0033, zu § 64 Abs. 1 und 2 VStG).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle. Wenn eine Beschwerde gegen die in einer Ausfertigung eines Straferkenntnisses enthaltenen mehreren Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung (teilweise) Erfolg hat, hinsichtlich anderer aber nicht, ist dann hinsichtlich der letzteren eine Kostenvorschreibung gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG zulässig vergleiche zB VwGH 23.5.2013, 2013/09/0033, zu Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG).
Zum Revisionsausspruch:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist vergleiche etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).
Im Übrigen ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig, da wegen der hier interessierenden Übertretungen bloß Geldstrafen von jeweils bis zu EUR 726,– und keine primären (vgl. hiezu zB VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113) Freiheitsstrafen verhängt werden durften (vgl. § 99 Abs. 3 lit. a StVO) und im angefochtenen Straferkenntnis Geldstrafe von ad. 1.) EUR 15,– und ad. 2.) EUR 50,– verhängt wurden.Im Übrigen ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, B-VG) gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig, da wegen der hier interessierenden Übertretungen bloß Geldstrafen von jeweils bis zu EUR 726,– und keine primären vergleiche hiezu zB VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113) Freiheitsstrafen verhängt werden durften vergleiche Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO) und im angefochtenen Straferkenntnis Geldstrafe von ad. 1.) EUR 15,– und ad. 2.) EUR 50,– verhängt wurden.
Schlagworte
Fahrradausrüstung; Haltevorrichtung; Beförderung von Kindern; GleichwertigkeitsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.016.6914.2019Zuletzt aktualisiert am
27.09.2019