TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/10 VGW-151/068/13581/2017, VGW-151/068/13582/2017, VGW-151/068/13584/2017

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Veröffentlicht am 10.09.2019
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Entscheidungsdatum

10.09.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG §11 Abs2 Z4
NAG §11 Abs5
NAG §23 Abs1
NAG §46 Abs1 Z2 litb
AVG §13 Abs8
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 23 heute
  2. NAG § 23 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 23 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 23 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 23 gültig von 01.07.2011 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. NAG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. NAG § 23 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. NAG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 46 heute
  2. NAG § 46 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 46 gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 46 gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 46 gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  7. NAG § 46 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. NAG § 46 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. NAG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. NAG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. NAG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. NAG § 46 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. NAG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerden

1)
der Frau A. B., geb. 1975, StAng: Indien, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 28.07.2017, Zl. MA35-…170-01, mit welchem der Antrag vom 07.03.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung (§ 46/4)“ gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF abgewiesen wurde, der Frau A. B., geb. 1975, StAng: Indien, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 28.07.2017, Zl. MA35-…170-01, mit welchem der Antrag vom 07.03.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung (Paragraph 46 /, 4,)“ gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF abgewiesen wurde,
2)
des mj C. D., geb. 2006, StAng: Indien, vertreten durch Frau A. B. (als Obsorgeberechtigte), diese vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 28.07.2017, Zl. MA35-…201-01, mit welchem der Antrag vom 07.03.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung (§ 46/4)“ gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF abgewiesen wurde, sowiedes mj C. D., geb. 2006, StAng: Indien, vertreten durch Frau A. B. (als Obsorgeberechtigte), diese vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 28.07.2017, Zl. MA35-…201-01, mit welchem der Antrag vom 07.03.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung (Paragraph 46 /, 4,)“ gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF abgewiesen wurde, sowie
3)
der mj E. B., geb. 2012, StAng: Indien, vertreten durch Frau A. B. (als Obsorgeberechtigte), diese vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 28.07.2017, Zl.MA35-…265-01, mit welchem der Antrag vom 07.03.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung (§ 46/4)“ gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF abgewiesen wurde,der mj E. B., geb. 2012, StAng: Indien, vertreten durch Frau A. B. (als Obsorgeberechtigte), diese vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 28.07.2017, Zl.MA35-…265-01, mit welchem der Antrag vom 07.03.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung (Paragraph 46 /, 4,)“ gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF abgewiesen wurde,

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.3.2018 und 17.4.2018

zu Recht e r k a n n t:

1)   zu GZ: VGW-151/068/13581/2017 – A. B.:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird antragsgemäß der BF A. B. der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für den Aufenthaltszweck Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird antragsgemäß der BF A. B. der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für den Aufenthaltszweck Familienzusammenführung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NAG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

2)   GZ: VGW-151/068/13582/2017 – mj. C. D.:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird antragsgemäß dem mj BF C. D. der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für den Aufenthaltszweck Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird antragsgemäß dem mj BF C. D. der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für den Aufenthaltszweck Familienzusammenführung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NAG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

3)   GZ: VGW-151/068/13584/2017 – mj E. B.:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird antragsgemäß der mj BF E. B. der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für den Aufenthaltszweck Familienzusammenführung gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird antragsgemäß der mj BF E. B. der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für den Aufenthaltszweck Familienzusammenführung gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NAG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig. römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

I. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e zu 1) – 3):römisch eins. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e zu 1) – 3):

1.
Gang des Verfahrens:

Die Erstbeschwerdeführerin Fr. B. A., geb. 1975, stellte am 7.3.2016 in der ÖB Neu-Delhi Anträge auf Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Familiengemeinschaft“ für sich und ihren minderjährigen Sohn D. C. geb. 2006 und ihre minderjährige Tochter B. E., geb. 2012, (Zweit- und Drittbeschwerdeführer), welche mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien, MA 35 (im Folgenden: belangte Behörde), am 28.7.2017 abgewiesen wurden, da ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne.

Die belangte Behörde wies den Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 07.03.2016 mit Bescheid vom 28.07.2017, Zl. MA35-…170-01 (im Folgenden: MA35_I), mit nachfolgender Begründung ab, wobei die Bescheide hinsichtlich der Kinder zu MA35-…201-01 (im Folgenden: MA35_II) und MA 35-…265-01 (im Folgenden: MA35_III) nahezu gleichlautend sind.

„Sie haben am 7.3.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung (§ 46/4)“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestellt.„Sie haben am 7.3.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung (Paragraph 46 /, 4,)“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gestellt.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie und Ihre Ehegattin am 18.2.2003 in Indien geheiratet haben. Der Ehegatte verfügt über eine gültige Niederlassungsbewilligung bis 9.6.2019.

Der Ehegatte ist selbständig erwerbstätig und verfügte im Jahre 2015 über ein Jahreseinkommen in der Höhe von € 11 074,87. Die monatliche Miete beträgt € 450.

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG richtet sich die Höhe der von einem Antragsteller nachzuweisenden Unterhaltsmittel, die eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen nach den Richtsätzen des § 293 ASVG und beträgt somit für ein Ehepaar plus 2 Kinder € 1608,77 im Monat.Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG richtet sich die Höhe der von einem Antragsteller nachzuweisenden Unterhaltsmittel, die eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG und beträgt somit für ein Ehepaar plus 2 Kinder € 1608,77 im Monat.

Gemäß § 45 AVG wurde Ihnen am 7.12.2016 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, in welcher Sie darauf hingewiesen wurden, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben oder zum nachstehend genannten Termin zu uns zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes zu kommen. Die Rechtsvertreterin hat aktuelle Lohnzettel des Gatten, den Nachweis von Kreditrückzahlungen sowie eine Saldenliste übermittelt.Gemäß Paragraph 45, AVG wurde Ihnen am 7.12.2016 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, in welcher Sie darauf hingewiesen wurden, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben oder zum nachstehend genannten Termin zu uns zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes zu kommen. Die Rechtsvertreterin hat aktuelle Lohnzettel des Gatten, den Nachweis von Kreditrückzahlungen sowie eine Saldenliste übermittelt.

Aufgrund der eingelangten Stellungnahme und der neu eingelangten Lohnzetteln wurde der Antrag einer neuerlichen rechtlichen Prüfung unterzogen:

Der Ehegatte ist seit 1.12.2016 bei F. G. beschäftigt und verdient monatlich € 581,43. Weiters ist er bei H. OG beschäftigt und verdient zusätzlich € 603,46. Der Kredit bei der J. wurde bereits ausbezahlt. Die selbständige Tätigkeit wurde mit 31.3.2017 beendet. Das gesamte Einkommen des Ehegatten inklusive der Sonderzahlungen beträgt € 1.382,37. Die monatliche Miete in der Höhe von € 450 muss noch in Abzug gebracht werden. Hinzu gerechnet wird die freie Station in der Höhe von € 284,32. Somit verbleibt ein Betrag von € 1 216,69.

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG richtet sich die Höhe der von einem Antragsteller nachzuweisenden Unterhaltsmittel, die eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen nach den Richtsätzen des § 293 ASVG und beträgt somit für ein Ehepaar plus 2 Kinder derzeit € 1.608,77 im Monat. Somit müsste Ihr Ehegatte über ein Mindesteinkommen von €1.608,77 plus Miete minus der freien Station verfügen, um für Sie den finanziellen Lebensunterhalt abdecken zu können.Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG richtet sich die Höhe der von einem Antragsteller nachzuweisenden Unterhaltsmittel, die eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen ermöglichen nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG und beträgt somit für ein Ehepaar plus 2 Kinder derzeit € 1.608,77 im Monat. Somit müsste Ihr Ehegatte über ein Mindesteinkommen von €1.608,77 plus Miete minus der freien Station verfügen, um für Sie den finanziellen Lebensunterhalt abdecken zu können.

Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122).

Gemäß Artikel 8 Abs. 2 der EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehres nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz 2, der EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehres nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach § 11 Abs.3 kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Nach Paragraph 11, Absatz 3, kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2.
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3.
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4.
der Grad der Integration;
5.
die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6.
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Bei Abwägung Ihrer privaten Interessen mit den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK wurde berücksichtigt, dass durch den Aufenthalt Ihres Ehegatten in Österreich familiäre Bindungen zum Bundesgebiet bestehen. Sie verfügten noch nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich. Der Ehegatte verfügt über kein nachgewiesenes ausreichende Einkommen für die Familie. Das monatliche Einkommen mit € 1 216,69 liegt unter dem ASVG Richtsatz für ein Ehepaar plus zwei Kinder.Bei Abwägung Ihrer privaten Interessen mit den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK wurde berücksichtigt, dass durch den Aufenthalt Ihres Ehegatten in Österreich familiäre Bindungen zum Bundesgebiet bestehen. Sie verfügten noch nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich. Der Ehegatte verfügt über kein nachgewiesenes ausreichende Einkommen für die Familie. Das monatliche Einkommen mit € 1 216,69 liegt unter dem ASVG Richtsatz für ein Ehepaar plus zwei Kinder.

Dennoch muss den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten absolute Priorität eingeräumt werden, da in Ihrem Fall die formalen Voraussetzungen gemäß §46 Abs. 1 nicht gegeben sind. Der Grad Ihrer Integration ist nicht gegeben, da Sie sich nicht in Österreich nicht aufhalten können.Dennoch muss den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten absolute Priorität eingeräumt werden, da in Ihrem Fall die formalen Voraussetzungen gemäß §46 Absatz eins, nicht gegeben sind. Der Grad Ihrer Integration ist nicht gegeben, da Sie sich nicht in Österreich nicht aufhalten können.

Daraus ergibt sich, dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass Ihr Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Aus diesem Grund kann Ihr Antrag nicht positiv entschieden werden.“

Mit Schriftsatz vom 30.08.2017 wurde folgende Beschwerde erhoben:

„In umseits näher bezeichneten Rechtsache erheben die Beschwerdeführerinnen (in Folge BF), durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 28.07.2017, zugestellt am 03.08.2017, mit welchen der am 07.03.2016 gestellten Anträge der BF abgewiesen wurde, binnen offener Frist die nachstehende

BESCHWERDE

gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VGgemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG

an das Verwaltungsgericht Wien, mit welcher die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien dem gesamten Umfang nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wird und führt dazu aus wie folgt:

II.      Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt

Die ErstBF ist indische Staatsbürgerin und seit 18.02.2003 mit Herrn K. D., geb. 1973, indischer Staatsbürger, welcher in Österreich auf Grundlage eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit der Gültigkeitsdauer bis zum 09.06.2019 rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist, verheiratet. Dieser Ehe entstammt der mj. Sohn C. D., geb. 2006, indischer Staatsbürger (ZweitBF) sowie die mj. Tochter E. B., geb. 2012, indische Staatsbürgerin (DrittBF).

Die BF stellten am 07.03.2016 bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde in New Delhi die verfahrenseinleitenden Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Die belangte Behörde verständigte die BF mit Schreiben vom 07.12.2016, zugestellt am 15.12.2017, vom Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens und stellte fest, der Ehegatte bzw. Vater der BF sei selbständig erwerbstätig und würde im Jahr 2015 über ein Jahreseinkommen idHv € 11.074,87 verfügen. Die monatliche Miete betrage € 450,-. Für ein Ehepaar plus zwei Kinder sei monatlich € 1.596,-- notwendig. Sich auf diese Feststellungen stützend folgert die Behörde, dass das Einkommen des Ehegatten bzw. Vaters der ZweitBF und DrittBF nicht ausreichend sei.

Am 20.01.2017 erstatteten die BF, durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin, zum behördlichen Schreiben eine Stellungnahme und legten eine Überschussrechnung des Jahres 2016 vor, welche einen Gewinn idHv € 26.290,99 (somit monatlich € 2.190,92) auswies.

Am 15.05.2017 erstatten die BF, durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin, eine Urkundenvorlage und legten ua. Den Aufenthaltstitel des Hrn. K. D., eine Überschussrechnung für die Monate Jänner bis April 2017, seinen Lohnzettel bei G. F. für den Zeitraum Dezember 2016 bis März 2017, seine Nettoabrechnung mit H. OG für den Zeitraum Jänner bis März 2017 vor.

Am 19.06.2017 brachten die BF, durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin, den Mietvertrag der neuen Wohnung des Ehegatten bzw. Vaters der BF sowie seine Meldebestätigung in Vorlage.

Schließlich wurden die Anträge der BF mit Bescheiden vom 28.07.2017 abgewiesen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die gegenständliche Beschwerde.

II.      Zulässigkeit der Beschwerderömisch zwei. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Bescheide der belangten Behörde werden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Frist für die Erhebung der Beschwerde beträgt gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 VwGVG vier Wochen. Die angefochtenen Bescheide wurden der bevollmächtigten Vertreterin des BF am 03.08.2017 zugestellt. Somit läuft die Beschwerdefrist bis zum 31.08.2017. Die Beschwerde ist sohin rechtzeitig.Die Bescheide der belangten Behörde werden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Frist für die Erhebung der Beschwerde beträgt gem. Paragraph 7, Absatz 4, Satz 1 VwGVG vier Wochen. Die angefochtenen Bescheide wurden der bevollmächtigten Vertreterin des BF am 03.08.2017 zugestellt. Somit läuft die Beschwerdefrist bis zum 31.08.2017. Die Beschwerde ist sohin rechtzeitig.

III.    Beschwerdegründerömisch drei. Beschwerdegründe

Inhaltliche Rechtswidrigkeit – Unrichtige rechtliche Beurteilung

Die belangte Behörde begründet die angefochtenen Bescheide ausschließlich damit, dass der Lebensunterhalt der BF nicht gesichert sei und der Aufenthalt der BF zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Aus den Sprüchen der angefochtenen Bescheide geht hervor, dass die belangte Behörde vermeint, es läge im gegenständlichen Verfahren ein Antrag gem. § 46 Abs. 4 NAG auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Rahmen der Familienzusammenführung vor.Die belangte Behörde begründet die angefochtenen Bescheide ausschließlich damit, dass der Lebensunterhalt der BF nicht gesichert sei und der Aufenthalt der BF zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könne. Aus den Sprüchen der angefochtenen Bescheide geht hervor, dass die belangte Behörde vermeint, es läge im gegenständlichen Verfahren ein Antrag gem. Paragraph 46, Absatz 4, NAG auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Rahmen der Familienzusammenführung vor.

Dies ist insofern unrichtig, als dass der Zusammenführende im Bundesgebiet über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ verfügt, sodass der verfahrensgegenständliche Antrag sich auf § 46 Abs 1 Z. 2 lit. b NAG stützt und folglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ zum Gegenstand hat. Die rechtliche Relevanz dieses Vorbringens wird unten aufzuzeigen sein.Dies ist insofern unrichtig, als dass der Zusammenführende im Bundesgebiet über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ verfügt, sodass der verfahrensgegenständliche Antrag sich auf Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NAG stützt und folglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ zum Gegenstand hat. Die rechtliche Relevanz dieses Vorbringens wird unten aufzuzeigen sein.

Der Zusammenführende übt bei H. OG eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus und verdient monatlich € 734,28 brutto. Dieser Verdienst entspricht mit aliquoter Berücksichtigung des 13. Und 14. Bezugs einem Nettomonatseinkommen idHv € 728,60.

Beweis: Nettoabrechnung für die Monate Mai, Juni, Juli 2017 in Kopie

Darüber hinaus übt der Zusammenführende eine zusätzliche unselbständige Erwerbstätigkeit bei G. F. aus und bringt daraus monatlich ein Betrag idHv € 685,- brutto ins Verdienen. Dieses Einkommen entspricht mit aliquoter Berücksichtigung des 13. Und 14. Bezugs einem Nettomonatsverdient idHv € 679,47.

Beweis: Lohn-/Gehaltszettel für die Monate April bis Juli 2017 in Kopie

Somit ist festzuhalten, dass der Zusammenführende über ein monatliches Nettoeinkommen idHv € 1.408,07 verfügt.

Nunmehr legen die BF ein zwischen der ErstBF und Firma G. F. am 21.08.2017 abgeschlossenes Arbeitsvorvertrag vor, aus welchem hervorgeht, dass die ErstBF bei der genannten Firma, sobald der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird, als Reinigungskraft einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Umfang von 20 Wochenstunden nachgehen und ein Bruttomonatslohn idHv € 750,- erhalten wird. Dies entspricht mit aliquoter Berücksichtigung des 13. Und 14. Bezugs einem Nettomonatsverdient idHv € 743,95.

Beweis: Arbeitsvorvertrag vom 21.08.2017 in Kopie

Somit wird das Haushaltseinkommen € 2.151,02 betragen.

Es darf hinsichtlich der Berücksichtigung von Arbeitsvorverträgen bei der Berechnung von notwendigen Unterhaltsmitteln auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2015, zur Zl. Ra 2015/22/0024 hingewiesen werden, in welchem der Gerichtshof die nachstehende Rechtsmeinung vertrat:

„Der Revisionswerber weist zutreffend darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen ist. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist (siehe das Erkenntnis vom 9. September 2014, Ro 2014/22/0032, mwN). Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte.

Vor diesem Hintergrund kann dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag der Ehefrau des Revisionswerbers für die Beurteilung der zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden. Es ist nicht hinreichend, darauf abzustellen, dass sich durch die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Revisionswerber allein noch nichts an der fehlenden Möglichkeit für seine Ehefrau ändert, einer unselbständigen Beschäftigung nachzugehen. Es wäre bei der gebotenen Prognoseentscheidung vielmehr auch zu berücksichtigen gewesen, ob der Ehefrau im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Revisionswerber ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zukommt, der ihr den Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet.“

Anders als die belangte Behörde in den Sprüchen der angefochtenen Bescheides vermeint, ist das Begehr der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, da der Zusammenführende ebenfalls über den gleichen Aufenthaltstitel verfügt. Somit würde die ErstBF gem. § 16 Z. 1 AuslBG mit Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels einen unmittelbaren Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben und so dem abgeschlossenen Arbeitsvorvertrag effektuieren können. Daher ist dieses zukünftige Einkommen der ErstBF in die Berechnung von Unterhaltsmitteln einzubeziehen.Anders als die belangte Behörde in den Sprüchen der angefochtenen Bescheides vermeint, ist das Begehr der BF die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, da der Zusammenführende ebenfalls über den gleichen Aufenthaltstitel verfügt. Somit würde die ErstBF gem. Paragraph 16, Ziffer eins, AuslBG mit Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels einen unmittelbaren Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben und so dem abgeschlossenen Arbeitsvorvertrag effektuieren können. Daher ist dieses zukünftige Einkommen der ErstBF in die Berechnung von Unterhaltsmitteln einzubeziehen.

Nach den Richtsätzen des § 293 ASVG, welche bei der Berechnung der Höhe der notwendigen Unterhaltsmitteln gem. § 11 Abs. 5 NAG heranzuziehen ist, beträgt der Bedarfssatz eines Ehepaares mit zwei Kindern € 1.608,77.Nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG, welche bei der Berechnung der Höhe der notwendigen Unterhaltsmitteln gem. Paragraph 11, Absatz 5, NAG heranzuziehen ist, beträgt der Bedarfssatz eines Ehepaares mit zwei Kindern € 1.608,77.

Der Zusammenführende bewohnt seit dem 15.06.2017 eine neue Mietwohnung unter der Adresse Wien, L.-gasse. Der Mietzins dieser Wohnung beträgt einschließlich Betriebskosten, öffentlicher Abgaben und Umsatzsteuer € 701,25.

Beweis: Mietvertrag aktenkundig

Beweis: Kontoauszüge der Mietzinszahlungen in Kopie

Daraus geht hervor, dass ein Bedarfssatz abzüglich des Wertes der freien Station, in der Höhe von € 2.025,70 besteht. Da das zukünftige Haushaltseinkommen der BF die nach dem § 293 ASVG normierten Richtsätze übersteigt, ist der Lebensunterhalt der BF als gesichert anzusehen, sodass für die Annahme, deren Aufenthalt werde zur Belastung einer Gebietskörperschaft führen, kein Raum mehr verbleibt.Daraus geht hervor, dass ein Bedarfssatz abzüglich des Wertes der freien Station, in der Höhe von € 2.025,70 besteht. Da das zukünftige Haushaltseinkommen der BF die nach dem Paragraph 293, ASVG normierten Richtsätze übersteigt, ist der Lebensunterhalt der BF als gesichert anzusehen, sodass für die Annahme, deren Aufenthalt werde zur Belastung einer Gebietskörperschaft führen, kein Raum mehr verbleibt.

IV.      Beschwerdeanträgerömisch vier. Beschwerdeanträge

Aus diesen Gründen werden gestellt die

ANTRÄGE,

das Verwaltungsgericht Wien möge

1.
gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen undgem. Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und
2.
gem. Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und in Stattgebung des Antrages der BF die Aufenthaltsbewilligung „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ zu erteilen; in eventugem. Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und in Stattgebung des Antrages der BF die Aufenthaltsbewilligung „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ zu erteilen; in eventu
3.
den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen in eventuden angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen in eventu
4.
den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.“

Das Verwaltungsgericht Wien führte eine mündliche Verhandlung am 13.3.2018 und 17.4.2018 durch, in deren Zuge die berufsmäßige Parteienvertreter den die Anträge der Beschwerdeführer auf „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ modifizierte, weil der Zusammenführende seit 12.7.2017 seinerseits über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügte und der Aufenthaltszweck „Familienzusammenführung“ sich nicht geändert hat. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass offenbar schon vorher von Beschwerdeführerseite diese Thematik an die belangte Behörde herangetragen, aber nicht behandelt wurde. So findet sich im Akt der belangten Behörde ein Schriftsatz der Beschwerdeführer Vertreterin mit welchen Urkunden vorgelegt werden – unter anderen explizit angeführt der neue Aufenthaltstitel des zusammenführenden „RRWR -Karte PLUS“. Auch in der Beschwerde findet sich ein Hinweis auf diese Thematik: so findet sich im Rubrum die Bezeichnung „wegen: Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus““ (MA35_I-AS 116) und folgendes Vorbringen:

Aus den Sprüchen der angefochtenen Bescheide geht hervor, dass die belangte Behörde vermeint, es läge im gegenständlichen Verfahren ein Antrag gemäß § 46 Abs. 4 NAG auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Rahmen der Familienzusammenführung vor. Dies ist insofern unrichtig, als dass der Zusammenführende im Bundesgebiet über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ verfügt, sodass der verfahrensgegenständliche Antrag sich auf § 46 Abs. 1 Z. 2 lit. b NAG stützt und folglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ zum Gegenstand hat.“„Aus den Sprüchen der angefochtenen Bescheide geht hervor, dass die belangte Behörde vermeint, es läge im gegenständlichen Verfahren ein Antrag gemäß Paragraph 46, Absatz 4, NAG auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Rahmen der Familienzusammenführung vor. Dies ist insofern unrichtig, als dass der Zusammenführende im Bundesgebiet über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ verfügt, sodass der verfahrensgegenständliche Antrag sich auf Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, NAG stützt und folglich der Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ zum Gegenstand hat.“

Nach Abschluss der mündlichen Verhandlung wurden die Erkenntnisse mündlich verkündet und den drei Beschwerdeführern die beantragten Aufenthaltstitel erteilt. Dennoch wurden bis dato den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel in Kartenform von der belangten Behörde nicht ausgefolgt.

Mit Schreiben vom 24.4.2018 begehrte die belangte Behörde eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

2.
Festgestellter Sachverhalt:

Oben dargelegter Verfahrensgang wird hinsichtlich des Ablaufs der Ereignisse als Teil des Sachverhaltes festgestellt.

Alle drei Beschwerdeführer sind indische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin ist seit 18.11.2003 mit dem im Bundesgebiet lebenden K. D., geb. 1973, indischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Zusammenführender), verheiratet (MA35_I-AS 7-10). Für beide Ehepartner ist diese Ehe die 1. Ehe (MA35_I-AS 7-10). Keiner von beiden hat Nachkommen aus früheren Beziehungen oder Unterhaltspflichten gegenüber Dritten. Aus dieser Ehe entstammen auch die beiden gemeinsamen Kinder, der Zweitbeschwerdeführer (MA35_II-AS 7 f) und die Drittbeschwerdeführerin (MA35_III-AS 6 f).

Zusammenführender ist der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin, der bei Antragstellung der Beschwerdeführer seinerseits bloß über eine Niederlassungsbewilligung mit der Zulassung zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit verfügte. Seit 12.7.2016 verfügt er nun über eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis 9.6.2019 (VGW-AS 115 f).

K. D. geht zwei unselbständigen Beschäftigungen nach. Er arbeitet im Umfang von 20 Wochenstunden für die H. OG, wo er unter Berücksichtigung des 13. und 14. Bezugs ein Nettomonatseinkommen in der Höhe von € 728,60 ins Verdienen bringt (VGW-AS 106-109, 160). Weiters arbeitet er bei der Fa. F. G., M.-gasse, Wien, für welche er nächtliche Reinigungsarbeiten in den Küchen von diversen N. Filialen durchführt, im Umfang von 20 Wochenstunden, womit er unter Berücksichtigung von Sonderzahlungen eine Nettomonatsverdienst in Höhe von € 679,47 zu erwirtschaften vermag (VGW-AS 110-115, 161).

In der KSV Auskunft scheinen weder offene Kredite noch sonstige Verbindlichkeiten des Zusammenführenden auf (VGW-AS 151 ff).

Der Zusammenführende verfügt über einen bis 14.6.2020 befristeten Mietvertrag mit der P. GmbH über eine Wohnung in Wien, L.-gasse, mit einer Nutzfläche von 54 m², bestehend aus 2 Zimmern, Vorraum, Einbauküche, WC und Bad mit Dusche (MA35_I - AS 101 ff) für einen monatlichen Mietzins in Höhe von € 701,25 (VGW-AS 101-105). Der Zusammenführende wohnt dort dzt. alleine (VGW-AS 138).

Für die Erstbeschwerdeführerin B. A. gibt es einen Arbeitsvorvertrag mit der Fa. F. G., M.-gasse, Wien über eine Beschäftigung als Reinigungskraft im Umfang von 20 Wochenstunden für einen Bruttolohn in Höhe von € 750 zuzüglich Sonderzahlungen (VGW-AS 100). Laut Brutto-Netto Rechner der Arbeiterkammer ergibt dies einen durchschnittlichen Nettomonatslohn von € 743,95 (bereits inklusive Sonderzahlungen).

Die Erstbeschwerdeführerin spricht Deutsch auf Niveau A1 des europäischen Referenzrahmens und verfügt über ein Deutsch Zertifikat A1 des Goethe Instituts in New Delhi vom 27.11.2015 (MA35_I-AS 13).

In ihrem Herkunftsland ist sie unbescholten (VGW-AS 149 ff).

Der ind. Reisepass der Erstbeschwerdeführerin hat eine Gültigkeit bis 23.6.2023 (MA35_I-AS 6).

Der ind. Reisepass des Zweitbeschwerdeführers hat eine Gültigkeit bis 3.4.2023 (VGW-AS 156 f).

Der ind. Reisepass der Drittbeschwerdeführerin hat eine Gültigkeit bis 3.4.2023 (VGW-AS 158 f).

3.
Beweiswürdigung:

Obige Feststellungen gründen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen und den in den Akten einliegenden unbedenklichen Urkunden bzw. deren Kopien, deren Fundstellen bereits bei den Feststellungen in Klammer beigefügt sind.

Weiters nahm das Verwaltungsgericht Wien Einsicht in öffentliche Register udgl. , um unter anderem die Arbeitgeber, die Anmeldung des Zusammenführenden zur Sozialversicherung und die Wohnsitzmeldung sowie etwaige Mitbewohner zu überprüfen.

In der mündlichen Verhandlung gab der Zeuge K. D. glaubhaft zu Protokoll (VGW-AS 78):

„Ich habe die Erstbeschwerdeführerin 2003 geheiratet. Für uns beide ist es die erste Ehe. Wir haben beide keine Kinder aus früheren Beziehungen und der Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin sind unsere gemeinsamen Kinder. Weder ich, noch meine Frau haben Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten; ich habe keine Schulden und keine offenen Kredite. Ich wohne in der L.-gasse und fertige von dieser Wohnung eine Skizze an (./II). Ich habe nunmehr einen AT „RWR-Karte plus“ mit Gültigkeit bis Juni 2019 (./I). Meinen Gewerbeschein habe ich zurückgelegt. Ich arbeite bei der H. OG von 17:00 bis 23:00 Uhr als Zusteller im Umfang von 20 Wochenstunden. Für die Firma F. G. mache ich die Reinigungsarbeiten in den Küchen von diversen N. Filialen zwischen Mitternacht und 05:00 Uhr in der Früh im Umfang von 20 Wochenstunden.

[…]

Ich bin nach wie vor bei den beiden Firmen beschäftigt.“

4.
Rechtliche Beurteilung:

§ 46 NAG idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet inkl. Überschrift wie folgt:Paragraph 46, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet inkl. Überschrift wie folgt:

Bestimmungen über die Familienzusammenführung

(1)
Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
1.
der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß Paragraph 43 c, innehat,
1a.
der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Ziffer eins, innehatte,
2.
ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
a)
einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,
b)
einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat,
c)
Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oderAsylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder
d.
als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54 a, verfügt.
(2)
Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach § 11 Abs. 3 zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.Soll im Fall einer Familienzusammenführung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 4, ein Aufenthaltstitel quotenfrei erteilt werden, hat die Behörde auch über einen gesonderten Antrag als Vorfrage zur Prüfung der Gründe nach Paragraph 11, Absatz 3, zu entscheiden und gesondert über diesen abzusprechen, wenn dem Antrag nicht Rechnung getragen wird. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn gleichzeitig ein Antrag in der Hauptfrage auf Familienzusammenführung eingebracht wird oder ein solcher bereits anhängig ist.
(3)
Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte. Bei Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.
(4)
Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
1.
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2.
ein Quotenplatz vorhanden ist und
3.
der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“, eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG zu Grunde, innehat.der Zusammenführende eine „Niederlassungsbewilligung“, eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“, eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG zu Grunde, innehat.
(5)
Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß §§ 43 Abs. 2 oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wennFamilienangehörigen von Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, oder 44 kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
1.
sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2.
im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 44 Abs. 1 ein Quotenplatz vorhanden ist.im Fall von Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, ein Quotenplatz vorhanden ist.

Wie bereits aus der Überschrift zu entnehmen, werden unter § 46 NAG Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck, nämlich Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen, zusammengefasst. Der Aufenthaltszweck ist jedoch in allen Fällen gleich und dementsprechend ist eine Modifizierung der Sache innerhalb dieses Kreises, keine wesentlichen Änderung der Sache, welche gemäß §13 Abs. 8 AVG unzulässig wäre.Wie bereits aus der Überschrift zu entnehmen, werden unter Paragraph 46, NAG Aufenthaltstitel für denselben Aufenthaltszweck, nämlich Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen, zusammengefasst. Der Aufenthaltszweck ist jedoch in allen Fällen gleich und dementsprechend ist eine Modifizierung der Sache innerhalb dieses Kreises, keine wesentlichen Änderung der Sache, welche gemäß §13 Absatz 8, AVG unzulässig wäre.

Bereits aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 NAG geht klar hervor, dass eine Änderung eines Antrags nach einer Belehrung der Behörde möglich ist und nicht in jedem Fall eine konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrags bedeutet. (VwGH 16.09.2015, Ro 2015/22/0026)Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 23, Absatz eins, NAG geht klar hervor, dass eine Änderung eines Antrags nach einer Belehrung der Behörde möglich ist und nicht in jedem Fall eine konkludente Zurückziehung des ursprünglichen Antrags bedeutet. (VwGH 16.09.2015, Ro 2015/22/0026)

Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 23 Abs. 1 NAG 2005 - mit dem zweiten Satz des § 58 Abs. 6 AsylG 2005 inhaltsgleich - folgt, dass die Änderung eines Antrags nach einer Belehrung durch die Behörde möglich ist, wobei sich aus § 13 Abs. 8 AVG ergibt, dass nicht bereits die Modifizierung der "Sache", sondern erst die Änderung ihres "Wesens" unzulässig ist (vgl. E 16. September 2015, Ro 2015/22/0026). Der Umstieg von einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 bis 57 AsylG 2005 auf einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels bewirkt nach den genannten Bestimmungen keine Änderung des Wesens des ursprünglich gestellten Antrags: Das ergibt sich zunächst schon aus § 58 Abs. 6 AsylG 2005, der insofern keine Einschränkung enthält. Außerdem sind alle Aufenthaltstitel, deren spezifische Erteilungsvoraussetzungen in den §§ 55, 56 und 57 AsylG 2005 normiert sind, "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen", die nunmehr (seit 1. Jänner 2014) im 7. Hauptstück des AsylG 2005 zusammengefasst sind. Dabei handelt es sich um den in § 55 AsylG 2005 geregelten "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 MRK", den in § 56 AsylG 2005 behandelten "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" sowie die in § 57 AsylG 2005 umschriebene "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"). Diesbezüglich bestimmt § 54 Abs. 1 AsylG 2005, dass "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" Drittstaatsangehörigen als "Aufenthaltsberechtigung plus", "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilt werden. Aus dem dort umschriebenen Berechtigungsumfang ergibt sich, dass die (nach § 55 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005 oder nach § 56 Abs. 1 Z 1 und 2 iVm Abs. 2 AsylG 2005 zu erteilende) "Aufenthaltsberechtigung" und die (nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilende) "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" dieselben Rechte verleihen, nämlich zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt, ist wiederum bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 oder nach § 56 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu erteilen. Damit korrespondiert, dass im Anschluss an eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" bei Vorliegen der in § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 normierten Voraussetzungen gemäß § 41a Abs. 3 NAG 2005 von der Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" auszustellen ist, der gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt. Daraus lässt sich erkennen, dass sich die nach diesen Bestimmungen zu erteilenden "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" jeweils in ihrem "Wesen" nicht unterscheiden (vgl. E 16. September 2015, Ro 2015/22/0026; E 16. Dezember 2015, Ro 2015/21/0037; E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die Änderung eines Antrags nach § 57 AsylG 2005 in einen solchen nach § 55 AsylG 2005 nicht zulässig sein sollte. (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077)Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 23, Absatz eins, NAG 2005 - mit dem zweiten Satz des Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005 inhaltsgleich - folgt, dass die Änderung eines Antrags nach einer Belehrung durch die Behörde möglich ist, wobei sich aus Paragraph 13, Absatz 8, AVG ergibt, dass nicht bereits die Modifizierung der "Sache", sondern erst die Änderung ihres "Wesens" unzulässig ist vergleiche E 16. September 2015, Ro 2015/22/0026). Der Umstieg von einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 auf einen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels bewirkt nach den genannten Bestimmungen keine Änderung des Wesens des ursprünglich gestellten Antrags: Das ergibt sich zunächst schon aus Paragraph 58, Absatz 6, AsylG 2005, der insofern keine Einschränkung enthält. Außerdem sind alle Aufenthaltstitel, deren spezifische Erteilungsvoraussetzungen in den Paragraphen 55, 56 und 57 AsylG 2005 normiert sind, "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen", die nunmehr (seit 1. Jänner 2014) im 7. Hauptstück des AsylG 2005 zusammengefasst sind. Dabei handelt es sich um den in Paragraph 55, AsylG 2005 geregelten "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, MRK", den in Paragraph 56, AsylG 2005 behandelten "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" sowie die in Paragraph 57, AsylG 2005 umschriebene "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"). Diesbezüglich bestimmt Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005, dass "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" Drittstaatsangehörigen als "Aufenthaltsberechtigung plus", "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erteilt werden. Aus dem dort umschriebenen Berechtigungsumfang ergibt sich, dass die (nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG 2005 oder nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Absatz 2, AsylG 2005 zu erteilende) "Aufenthaltsberechtigung" und die (nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 zu erteilende) "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" dieselben Rechte verleihen, nämlich zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt, ist wiederum bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 oder nach Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu erteilen. Damit korrespondiert, dass im Anschluss an eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" bei Vorliegen der in Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 normierten Voraussetzungen gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG 2005 von der Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" auszustellen ist, der gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG berechtigt. Daraus lässt sich erkennen, dass sich die nach diesen Bestimmungen zu erteilenden "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" jeweils in ihrem "Wesen" nicht unterscheiden vergleiche E 16. September 2015, Ro 2015/22/0026; E 16. Dezember 2015, Ro 2015/21/0037; E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101). Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb die Änderung eines Antrags nach Paragraph 57, AsylG 2005 in einen solchen nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht zulässig sein sollte. (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077)

Bei Antragstellung 7.3.2016 hatten die Beschwerdeführer am Antragsformular "Niederlassungsbewilligung (Familiengemeinschaft)" angekreuzt, weil zum damaligen Zeitpunkt aufgrund des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden ein Antrag auf „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nicht möglich war, sondern eine Niederlassungsbewilligung beantragt werden musste. Aufgrund des Umstandes, dass der Zusammenführende seit Juli 2016 über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ verfügt, trat der Fall des § 23 Abs. 1 NAG ein, dass die Beschwerdeführer für ihren beabsichtigten Aufenthaltszweck nunmehr einen anderen Aufenthaltstitel benötigten und von der belangten Behörde über diesen Umstand belehrt hätten werden müssen. Dies wurde verabsäumt und vom VGW nachgeholt. Mit Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 17.4.2018 haben die drei Beschwerdeführer über ihre rechtsfreundliche Vertretung ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgeändert. Der angestrebte Aufenthaltszweck „Familiengemeinschaft“ bleibt unverändert, weshalb nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Änderung des Wesens vorliegt. Bei Antragstellung 7.3.2016 hatten die Beschwerdeführer am Antragsformular "Niederlassungsbewilligung (Familiengemeinschaft)" angekreuzt, weil zum damaligen Zeitpunkt aufgrund des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden ein Antrag auf „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ nicht möglich war, sondern eine Niederlassungsbewilligung beantragt werden musste. Aufgrund des Umstandes, dass der Zusammenführende seit Juli 2016 über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ verfügt, trat der Fall des Paragraph 23, Absatz eins, NAG ein, dass die Beschwerdeführer für ihren beabsichtigten Aufenthaltszweck nunmehr einen anderen Aufenthaltstitel benötigten und von der belangten Behörde über diesen Umstand belehrt hätten werden müssen. Dies wurde verabsäumt und vom VGW nachgeholt. Mit Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 17.4.2018 haben die drei Beschwerdeführer über ihre rechtsfreundliche Vertretung ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgeändert. Der angestrebte Aufenthaltszweck „Familiengemeinschaft“ bleibt unverändert, weshalb nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Änderung des Wesens vorliegt.

Es liegt zudem auch keine Änderung der Beschwerdesache vor, denn abgesehen davon, dass keine andere Rechtsnorm herangezogen wird – wir bewegen uns innerhalb unterschiedlicher Fallkonstellationen des § 46 NAG - ist Gegenstand des erstinstanzlichen wie auch des Beschwerdeverfahrens die Überprüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen – im konkreten Fall die strittige Frage, ob der Aufenthalt der BF zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt oder nicht. Das Verwaltungsgericht bleibt somit zuständig, da nicht von einem erstmals anhängig gewordenen Verfahren auszugehen ist (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2015/22/0055).Es liegt zudem auch keine Änderung der Beschwerdesache vor, denn abgesehen davon, dass keine andere Rechtsnorm herangezogen wird – wir bewegen uns innerhalb unterschiedlicher Fallkonstellationen des Paragraph 46, NAG - ist Gegenstand des erstinstanzlichen wie auch des Beschwerdeverfahrens die Überprüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen – im konkreten Fall die strittige Frage, ob der Aufenthalt der BF zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt oder nicht. Das Verwaltungsgericht bleibt somit zuständig, da nicht von einem erstmals anhängig gewordenen Verfahren auszugehen ist vergleiche VwGH 20.07.2016, Ra 2015/22/0055).

Das nach Erteilung des Aufenthaltstitels an die Erstbeschwerdeführerin zu prognostizierende Gesamthaushaltseinkommen dieser Familie beträgt ungeschmälert € 2.152,02. Von diesen Einkommen sind regelmäßige Ausgaben wie die Miete – vermindert um den Betrag der vollen freien Station gemäß § 292 ASVG in Höhe von € 288,87 - somit in verbleibender Höhe von € 412,38 in Abzug zu bringen, womit von den netto Haushaltseinkünften € 1.739,64 der Familie zur freien Verfügung verbleibt. Kredite sind lt. KSV keine offen. Versicherungsleistungen werden über den Zusammenführenden bezogen werden.Das nach Erteilung des Aufenthaltstitels an die Erstbeschwerdeführerin zu prognostizierende Gesamthaushaltseinkommen dieser Familie beträgt ungeschmälert € 2.152,02. Von diesen Einkommen sind regelmäßige Ausgaben wie die Miete – vermindert um den Betrag der vollen freien Station gemäß Paragraph 292, ASVG in Höhe von € 288,87 - somit in verbleibender Höhe von € 412,38 in Abzug zu bringen, womit von den netto Haushaltseinkünften € 1.739,64 der Familie zur freien Verfügung verbleibt. Kredite sind lt. KSV keine offen. Versicherungsleistungen werden über den Zusammenführenden bezogen werden.

Der Richtsatz für ein Ehepaar im gemeinsamen Haushalt beträgt gem. § 293 Abs. 1 lit a sublit aa ASVG € 1.363,52. Dieser Richtsatz erhöht sich pro Kind der beiden um € 140,32, wodurch sich ein zu erreichender Gesamtrichtsatz iHv € 1.644,16 für diese Familie ergibt. Dieser Richtsatz wird vom prognostizierten frei bleibenden Haushaltseinkommen erreicht. Die Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft ist unter diesem Aspekt nicht absehbar.Der Richtsatz für ein Ehepaar im gemeinsamen Haushalt beträgt gem. Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG € 1.363,52. Dieser Richtsatz erhöht sich pro Kind der beiden um € 140,32, wodurch sich ein zu erreichender Gesamtrichtsatz iHv € 1.644,16 für diese Familie ergibt. Dieser Richtsatz wird vom prognostizierten frei bleibenden Haushaltseinkommen erreicht. Die Gefahr einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft ist unter diesem Aspekt nicht absehbar.

Eine Wohnung mit oben festgestellter Größe mit der dargestellten Raumaufteilung ist für eine Familie dieser Größe und Kindern dieses Alters als ortsüblich zu qualifizieren, da durch die mögliche Aufteilung der Räume in ein Zimmer der Eltern und ein Zimmer der Kinder ausreichend Rückzugsmöglichkeit für Personen dieses Verwandtschaftsgrad und Alters gewährleistet werden können.

Hinweise auf das Vorliegen von Versagungsgründen sind im Verfahren hinsichtlich keines Beschwerdeführers hervorgekommen.

Dementsprechend war spruchgemäß zu entscheiden.

II. Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Familienzusammenführung; Aufenthaltszweck; Antragsänderung; Wesensänderung; Beschwerdegegenstand; finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.068.13581.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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