RS Lvwg 2019/9/24 VGW-123/V/077/11764/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2019
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

24.09.2019

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

WVRG 2014 §22 Abs2
WVRG 2014 §22 Abs2
WVRG 2014 §22 Abs3
WVRG 2014 §25 Abs2

Rechtssatz

Das Fehlen von begründeten Einwendungen im Sinne des § 22 Abs. 3 WVRG 2014 in der Eingabe ist einer Verbesserung dahingehend, dass die Erhebung von begründeten Einwendungen im Sinne dieser Gesetzesstelle innerhalb der vom Verwaltungsgericht gesetzten Stellungnahmefrist nachgeholt wird, nicht zugänglich.Das Fehlen von begründeten Einwendungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz 3, WVRG 2014 in der Eingabe ist einer Verbesserung dahingehend, dass die Erhebung von begründeten Einwendungen im Sinne dieser Gesetzesstelle innerhalb der vom Verwaltungsgericht gesetzten Stellungnahmefrist nachgeholt wird, nicht zugänglich.

Schlagworte

Nichtigerklärungsverfahren; Ausschreibung; Parteistellung; mitbeteiligte Partei; begründete Einwendungen; Rechtzeitigkeit; gesetzliche Frist; erstreckbare Frist; Verbesserung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.123.V.077.11764.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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