Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
24.09.2019Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §22 Abs2Rechtssatz
Das Fehlen von begründeten Einwendungen im Sinne des § 22 Abs. 3 WVRG 2014 in der Eingabe ist einer Verbesserung dahingehend, dass die Erhebung von begründeten Einwendungen im Sinne dieser Gesetzesstelle innerhalb der vom Verwaltungsgericht gesetzten Stellungnahmefrist nachgeholt wird, nicht zugänglich.Das Fehlen von begründeten Einwendungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz 3, WVRG 2014 in der Eingabe ist einer Verbesserung dahingehend, dass die Erhebung von begründeten Einwendungen im Sinne dieser Gesetzesstelle innerhalb der vom Verwaltungsgericht gesetzten Stellungnahmefrist nachgeholt wird, nicht zugänglich.
Schlagworte
Nichtigerklärungsverfahren; Ausschreibung; Parteistellung; mitbeteiligte Partei; begründete Einwendungen; Rechtzeitigkeit; gesetzliche Frist; erstreckbare Frist; VerbesserungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.123.V.077.11764.2019Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019