Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
24.09.2019Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §22 Abs2Rechtssatz
Der Vorhalt des Verwaltungsgerichtes, wonach es sich bei der Eingabe der Einschreiterin nicht um zulässige begründete Einwendungen im Sinne des § 22 Abs. 3 WVRG 2014 handle, stellt keine Erstreckung der Frist für die Einbringung von begründeten Einwendungen dar.Der Vorhalt des Verwaltungsgerichtes, wonach es sich bei der Eingabe der Einschreiterin nicht um zulässige begründete Einwendungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz 3, WVRG 2014 handle, stellt keine Erstreckung der Frist für die Einbringung von begründeten Einwendungen dar.
Schlagworte
Nichtigerklärungsverfahren; Ausschreibung; Parteistellung; mitbeteiligte Partei; begründete Einwendungen; Rechtzeitigkeit; gesetzliche Frist; erstreckbare Frist; VerbesserungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.123.V.077.11764.2019Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019