RS Lvwg 2019/9/24 VGW-123/V/077/11764/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2019
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

24.09.2019

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

WVRG 2014 §22 Abs2
WVRG 2014 §22 Abs2
WVRG 2014 §22 Abs3
WVRG 2014 §25 Abs2

Rechtssatz

Der Vorhalt des Verwaltungsgerichtes, wonach es sich bei der Eingabe der Einschreiterin nicht um zulässige begründete Einwendungen im Sinne des § 22 Abs. 3 WVRG 2014 handle, stellt keine Erstreckung der Frist für die Einbringung von begründeten Einwendungen dar.Der Vorhalt des Verwaltungsgerichtes, wonach es sich bei der Eingabe der Einschreiterin nicht um zulässige begründete Einwendungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz 3, WVRG 2014 handle, stellt keine Erstreckung der Frist für die Einbringung von begründeten Einwendungen dar.

Schlagworte

Nichtigerklärungsverfahren; Ausschreibung; Parteistellung; mitbeteiligte Partei; begründete Einwendungen; Rechtzeitigkeit; gesetzliche Frist; erstreckbare Frist; Verbesserung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.123.V.077.11764.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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