Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.09.2019Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §22 Abs2Rechtssatz
Wird von einem Unternehmer ein Nichtigerklärungsantrag gegen eine Ausschreibung eingebracht und will ein anderer Unternehmer ebenfalls gegen diese Ausschreibung vorgehen, so kann er dies nicht durch begründete Einwendungen im Sinne des § 22 Abs. 2 WVRG 2014 tun, sondern ist insoweit auf das Erfordernis zu verweisen, innerhalb der gesetzlichen Frist einen eigenen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung einzubringen.Wird von einem Unternehmer ein Nichtigerklärungsantrag gegen eine Ausschreibung eingebracht und will ein anderer Unternehmer ebenfalls gegen diese Ausschreibung vorgehen, so kann er dies nicht durch begründete Einwendungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2014 tun, sondern ist insoweit auf das Erfordernis zu verweisen, innerhalb der gesetzlichen Frist einen eigenen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung einzubringen.
Schlagworte
Nichtigerklärungsverfahren; Ausschreibung; Parteistellung; mitbeteiligte Partei; begründete Einwendungen; Rechtzeitigkeit; gesetzliche Frist; erstreckbare Frist; VerbesserungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.123.V.077.11764.2019Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019