RS Lvwg 2019/9/24 VGW-123/V/077/11764/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.09.2019

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

WVRG 2014 §22 Abs2
WVRG 2014 §22 Abs2
WVRG 2014 §22 Abs3
WVRG 2014 §25 Abs2

Rechtssatz

Wird von einem Unternehmer ein Nichtigerklärungsantrag gegen eine Ausschreibung eingebracht und will ein anderer Unternehmer ebenfalls gegen diese Ausschreibung vorgehen, so kann er dies nicht durch begründete Einwendungen im Sinne des § 22 Abs. 2 WVRG 2014 tun, sondern ist insoweit auf das Erfordernis zu verweisen, innerhalb der gesetzlichen Frist einen eigenen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung einzubringen.Wird von einem Unternehmer ein Nichtigerklärungsantrag gegen eine Ausschreibung eingebracht und will ein anderer Unternehmer ebenfalls gegen diese Ausschreibung vorgehen, so kann er dies nicht durch begründete Einwendungen im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, WVRG 2014 tun, sondern ist insoweit auf das Erfordernis zu verweisen, innerhalb der gesetzlichen Frist einen eigenen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung einzubringen.

Schlagworte

Nichtigerklärungsverfahren; Ausschreibung; Parteistellung; mitbeteiligte Partei; begründete Einwendungen; Rechtzeitigkeit; gesetzliche Frist; erstreckbare Frist; Verbesserung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.123.V.077.11764.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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