Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.09.2019Index
L72009 Beschaffung Vergabe WienNorm
WVRG 2014 §22 Abs2Rechtssatz
Die zweiwöchige Frist des § 22 Abs. 3 WVRG 2014 zur Erhebung von begründeten Einwendungen ist eine gesetzliche Frist und kann daher durch das Verwaltungsgericht nicht erstreckt werden.Die zweiwöchige Frist des Paragraph 22, Absatz 3, WVRG 2014 zur Erhebung von begründeten Einwendungen ist eine gesetzliche Frist und kann daher durch das Verwaltungsgericht nicht erstreckt werden.
Schlagworte
Nichtigerklärungsverfahren; Ausschreibung; Parteistellung; mitbeteiligte Partei; begründete Einwendungen; Rechtzeitigkeit; gesetzliche Frist; erstreckbare Frist; VerbesserungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.123.V.077.11764.2019Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019