TE Lvwg Erkenntnis 2019/9/30 VGW-031/046/7379/2019

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Veröffentlicht am 30.09.2019
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Entscheidungsdatum

30.09.2019

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5
StVO 1960 §99 Abs3 litb
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 25.04.2019, Zl. …, betreffend eine Übertretung des § 4 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung - StVO, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 25.04.2019, Zl. …, betreffend eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, der Straßenverkehrsordnung - StVO,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG wird dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 28,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG wird dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von 28,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei am 27.5.2018 um 16.40 Uhr in Wien, C.-gasse, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten.

Wegen dieser Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 3 lit.b StVO eine Geldstrafe von 140,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von 14,-- Euro vorgeschrieben.Wegen dieser Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO eine Geldstrafe von 140,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von 14,-- Euro vorgeschrieben.

Aufgrund der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde am 23.9.2019 eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt. In der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer als Beschuldigter sowie Herr D. E., Herr F. G. und Frau H. G. als Zeugen befragt.

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zu Protokoll, er verfüge immer noch über das gegenständliche Fahrzeug, einen Opel Zafira. An den Hergang des Geschehens in der C.-gasse am 27.5.2018 könne er sich nicht mehr erinnern. Er wisse nur noch, dass das Rückfahrwarnsystem keinen Dauerton abgegeben habe. Wäre es wirklich zu einem Unfall beim Zurückschieben gekommen, hätte das Warnsystem anschlagen müssen. Im Übrigen könne er nur auf sein schriftliches Vorbringen in der Beschwerde verweisen.

Der Zeuge E. sagte aus, er habe damals sein Fahrzeug in der C.-gasse abgestellt gehabt. An einem der nächsten Tage, am 30.5.2018 habe er einen Termin bei BMW wahrnehmen wollen. Als er dorthin fahren wollte, habe er einen Zettel bemerkt und zuerst gedacht es sei ein Strafzettel. Dann habe er die Benachrichtigung der heute anwesenden Zeugen entdeckt und lege sie dem Gericht vor. Er habe schon vor dem gegenständlichen Vorfall einen Schaden auf der linken Seite auf der Stoßstange gehabt. Auf Grund des Verständigungszettels habe er sein Fahrzeug angesehen und nun auch auf der rechten Seite beim Tank eine Delle festgestellt. In der Werkstatt hätten die Mechaniker dann festgestellt, dass auch der Tankstutzen nach innen gedrückt worden sei. Ihm sei dann geraten worden, das Fahrzeug wegen des geringen Restwerts nicht mehr reparieren zu lassen, sondern umzutauschen. Er habe aber gar kein neues Fahrzeug mehr gewollt und daher am 14.6.2018 das alte Fahrzeug an die Werkstatt verkauft.

Da das Fahrzeug des Zeugen E. diesem wegen des Verkaufs an die Werkstatt nicht mehr zur Verfügung steht, konnte im Beschwerdeverfahren eine Fahrzeuggegenüberstellung nicht mehr vorgenommen werden.

Die Zeugin H. G. sagte aus, sie sei damals im Garten gewesen und habe ein typisches Unfallgeräusch (Blech an Blech) gehört. Sie habe in der Folge den Schlüssel geholt, die Gartentüre geöffnet und hinausgesehen. Sie habe dann einen Fahrzeuglenker gesehen, der allerdings nicht mehr in der Unfallposition gewesen sei. Dieser sei weggefahren, dann aber gleich wieder stehengeblieben. Sie habe sich gedacht, dass dieser Fahrzeuglenker jetzt aussteigen und sich den Schaden ansehen werde. Daher habe sie die Gartentüre wieder geschlossen. Ihr Sohn habe ihr dann erzählt, dass der von ihr beobachtete Fahrzeuglenker, ohne auszusteigen, wieder weggefahren sei. Als sie den Fahrzeuglenker von der Gartentüre aus gesehen habe, habe er zu ihr gesehen, es habe also Blickkontakt gegeben.

Der Zeuge F. G. sagte aus, er sei damals im Haus seiner Mutter gewesen und im Garten gesessen. Dann habe er ein deutliches Anprallgeräusch gehört, einen richtigen Klescher. Er habe gedacht, es wäre ein Fahrzeug in der Auffahrt angestoßen. Weil dies schon einmal passiert sei, und er nicht selbst für das Entfernen von Ölflecken sorgen wollte, sei er nach oben gegangen, um sein Handy zu holen. Dieses sei nicht aufgeladen gewesen, weswegen er das Tablet genommen habe, um damit vom Fenster aus zu fotografieren. Vom Fenster aus habe er gesehen, wie ein dunkles Fahrzeug gewendet habe und habe das Fahrzeug fotografiert (die Aufnahmen wurden mittlerweile vom Zeugen gelöscht). Dann sei er nach unten gegangen und habe gesehen, dass seine Mutter die Gartentüre geöffnet und hinausgeschaut habe. Vom Fenster aus habe er noch gesehen, dass der Fahrzeuglenker nach dem Wendemanöver bei den Mistkübeln stehengeblieben war. Er (der Zeuge) habe sich gedacht, der Lenker werde aussteigen und den Schaden begutachten. Ob der Lenker tatsächlich ausgestiegen ist, könne er nicht sagen, weil er bereits dann nach draußen gegangen sei. Die Benachrichtigung für den Halter des geschädigten Fahrzeuges habe seine Mutter geschrieben. Wer die Benachrichtigung am beschädigten Fahrzeug angebracht habe, wisse er nicht mehr. Die Nachricht sei deshalb am Fahrzeug des Herrn E. angebracht worden, weil dieses Fahrzeug jenes gewesen sei, das bei einem Wendemanöver hätte beschädigt werden können.

Der Beschwerdeführer gab in seinen Schlussausführungen an, er habe damals nichts von einem Verkehrsunfall bzw. von einer Berührung eines andern Fahrzeuges gemerkt und sehe nicht ein, dass er für etwas bestraft werden soll, wovon er überhaupt keine Kenntnis habe. Außerdem gebe es Widersprüche in den Aussagen der Zeugen, zumal auch von Dellen in der Stoßstange die Rede sei.

Das gegenständliche Erkenntnis wurde im unmittelbaren Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet. Mit Schriftsatz vom 27.9.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Erstellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO haben Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO haben Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Absatz 2, Litera a, bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

Aufgrund der in der Verhandlung verlesenen Akten und der in der mündlichen Verhandlung unmittelbar aufgenommenen Beweise, insbesondere der Aussagen der Zeugen wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Beschwerdeführer hat am 27.5.2018 um 16.40 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-5 gelenkt und mit diesem Fahrzeug in Wiuen, C.-gasse gewendet. Bei der Tatörtlichkeit handelt es sich um eine Sackgasse. Diese Feststellungen gründen sich auf die insoweit unstrittige Aktenlage und stimmen auch mit den Wahrnehmungen der befragten Zeugen überein. Bei diesem Wendemanöver kam es zu einer mit deutlichem Anprallgeräusch verbundenen Kontaktierung mit dem geparkten Fahrzeug des Zeugen E.. Da das Kontaktgeräusch so laut war, dass es von den im angrenzenden Garten aufhältigen Zeugen, Herrn und Frau G., gehört und einem Verkehrsunfall zugeordnet wurde, müsste auch der Beschwerdeführer bei der von einem Verkehrsteilnehmer zu erwartenden Aufmerksamkeit das Anprallgeräusch wahrgenommen haben. Der Beschwerdeführer hat nach dem Wendemanöver zwar angehalten und hatte dabei Blickkontakt mit der Zeugin G., doch hat er weder die Polizei informiert noch eine Benachrichtigung für den Geschädigten hinterlassen. Durch den Anprall an das Fahrzeug des Zeugen E. wurde an selbigem eine Delle im rechten hinteren Bereich des Fahrzeugs sowie eine Beschädigung des Tankstutzens verursacht.

Diese Feststellungen gründen sich auf die glaubwürdigen Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung, wobei noch anzumerken ist, dass die Zeugen F. und H. G. bereits im behördlichen Verfahren befragt worden waren und schon damals – deutlich zeitnäher – den Beschwerdeführer belastet haben. Diese Zeugen waren zur Tatzeit weder mit dem Beschwerdeführer noch mit dem Halter des geschädigten Fahrzeugs bekannt und hatten daher keine Grund, den Beschwerdeführer haltlos zu beschuldigen. Außerdem wirkten alle drei einvernommenen Zeugen im unmittelbaren Eindruck aufrichtig und ausschließlich an der Wahrheitsfindung interessiert.

Soweit der Beschwerdeführer zu seiner Rechtfertigung vorgebracht hat, den Zusammenprall mit einem anderen Fahrzeug nicht wahrgenommen zu haben, so kann dies zwar nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, aufgrund der von den Zeugen F. und H. G. geschilderten Intensität des Anprallgeräusches steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer ein solches bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen. Soweit der Beschwerdeführer Widersprüche in den Zeugenaussagen darin ortet, dass nach den Schadensangaben des Zeugen E. im behördlichen Verfahren (siehe Blatt 26 des Behördenaktes) auch von Schäden an der Stoßstange die Rede ist, so konnte dies in der mündlichen Verhandlung vom Zeugen E. glaubhaft und nachvollziehbar aufgeklärt werden, indem der Zeuge darlegte, dass es sich bei den Schäden an der hinteren Stoßstange um Vorschäden handelte, die von einem anderen, vorangehenden Verkehrsunfall herrührten.

 

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen verbleibt kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer ursächlich an einem Verkehrsunfall beteiligt war, bei dem lediglich Sachschaden entstanden ist. Da unstrittig kein Identitätsnachweis zwischen Schädiger und Geschädigtem erfolgt ist und es - gleichfalls unstrittig - zu keiner Verständigung der nächstgelegenen Polizeidienststelle durch den Beschwerdeführer gekommen ist, wurde der Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei einer Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO um ein sog. Ungehorsamsdelikt handelt, zu dessen Begehung fahrlässiges Verhalten ausreicht. Dem Beschwerdeführer ist es im Verfahren nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass ihn an der Tatbegehung kein Verschulden trifft, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem und daher schuldhaftem Verhalten auszugehen war. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, eine Kontaktierung mit einem anderen Fahrzeug nicht bemerkt zu haben, wird neuerlich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Ansehung der aufgrund der Zeugenaussagen festgestellten Heftigkeit des Anprallgeräusches bei der von einem Verkehrsteilnehmer zu erwartenden Aufmerksamkeit das Anprallgeräusch jedenfalls hätte wahrnehmen müssen.Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen verbleibt kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer ursächlich an einem Verkehrsunfall beteiligt war, bei dem lediglich Sachschaden entstanden ist. Da unstrittig kein Identitätsnachweis zwischen Schädiger und Geschädigtem erfolgt ist und es - gleichfalls unstrittig - zu keiner Verständigung der nächstgelegenen Polizeidienststelle durch den Beschwerdeführer gekommen ist, wurde der Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei einer Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO um ein sog. Ungehorsamsdelikt handelt, zu dessen Begehung fahrlässiges Verhalten ausreicht. Dem Beschwerdeführer ist es im Verfahren nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass ihn an der Tatbegehung kein Verschulden trifft, sodass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG von fahrlässigem und daher schuldhaftem Verhalten auszugehen war. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, eine Kontaktierung mit einem anderen Fahrzeug nicht bemerkt zu haben, wird neuerlich darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Ansehung der aufgrund der Zeugenaussagen festgestellten Heftigkeit des Anprallgeräusches bei der von einem Verkehrsteilnehmer zu erwartenden Aufmerksamkeit das Anprallgeräusch jedenfalls hätte wahrnehmen müssen.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit bereits von der belangten Behörde gebührend berücksichtigt und die Strafe ohnedies im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessen wurde. Im Beschwerdeverfahren sind keine zusätzlichen Milderungsgründe hervorgekommen. Weder der Unrechtsgehalt der Tat noch das den Täter treffende Verschulden sind als atypisch geringfügig einzustufen. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben erstattet, sodass im Wege einer Schätzung von durchschnittlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausgegangen wurde. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien erweist sich die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe der Höhe nach als tat-, täter- und schuldangemessen.

Die ordentliche Revision, ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen steht das Revisionsrecht gegenständlich ohnedies nur der belangten Behörde zu, da für den Beschwerdeführer die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Geringfügigkeit der verhängten Strafe sowie der gesetzlichen Strafdrohung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist.Die ordentliche Revision, ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen steht das Revisionsrecht gegenständlich ohnedies nur der belangten Behörde zu, da für den Beschwerdeführer die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Geringfügigkeit der verhängten Strafe sowie der gesetzlichen Strafdrohung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ausgeschlossen ist.

Schlagworte

Verkehrsunfall; Sachschaden; ursächlicher Zusammenhang; Identitätsnachweis; Verständigungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.046.7379.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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