RS Lvwg 2019/9/30 VGW-001/019/10957/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.09.2019

Index

L46109 Tierhaltung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TierhalteG Wr §5a Abs1
TierhalteG Wr §5a Abs2
TierhalteG Wr §5a Abs4
TierhalteG Wr §13 Abs2 Z13
VStG §22 Abs2

Rechtssatz

Die Haltung oder Verwahrung mehrere Hunde, für die ein Hundeführschein zu absolvieren ist, ohne im Besitz eines entsprechenden Sachkundenachweises (Hundeführschein) zu sein, begründet selbstständige, gesondert zu verfolgende und zu ahndende Verwaltungsübertretungen.

Schlagworte

Hundeführschein; hundeführscheinpflichtiger Hund; Sachkundenachweis; gleichzeitiges Verwahren; gleichzeitiges Halten; Kumulationsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.019.10957.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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