Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.10.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs2Rechtssatz
Eine spätere Niederlassungsabsicht schadet der Erteilung des Aufenthaltstitels Student gemäß § 64 NAG nicht, wenn beispielsweise ein Student während des Studiums die Absicht hat, nach dem Abschluss der Ausbildung in Österreich zu bleiben und eine RWR-Karte zu beantragen (vgl. Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG § 60 Rz 6, vgl. auch § 64 Abs. 5 NAG).Eine spätere Niederlassungsabsicht schadet der Erteilung des Aufenthaltstitels Student gemäß Paragraph 64, NAG nicht, wenn beispielsweise ein Student während des Studiums die Absicht hat, nach dem Abschluss der Ausbildung in Österreich zu bleiben und eine RWR-Karte zu beantragen vergleiche Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Paragraph 60, Rz 6, vergleiche auch Paragraph 64, Absatz 5, NAG).
Schlagworte
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft; Aufenthaltszweck; Niederlassungsabsicht; Mittelpunkt der LebensinteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.064.8564.2019Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019