Entscheidungsdatum
07.10.2019Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG §33 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Lettner über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, ... PK ..., vom 27.06.2019, GZ: VStV/..., wegen Übertretung des zu 1. - 3. § 103 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz (KFG) iVm § 4 Abs. 2 KFG, zu 4. § 33 Abs. 1 KFG, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Lettner über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, ... PK ..., vom 27.06.2019, GZ: VStV/..., wegen Übertretung des zu 1. - 3. Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, Kraftfahrgesetz (KFG) in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG, zu 4. Paragraph 33, Absatz eins, KFG,
zu Recht e r k a n n t :
I.) Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.) Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II.) Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 150,-- Euro (das sind 20 % der verhängten Strafe) zu leisten. römisch zwei.) Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 150,-- Euro (das sind 20 % der verhängten Strafe) zu leisten.
III.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. römisch drei.) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Wortlaut:
„1. Datum/Zeit: 08.06.2019, 20:30 Uhr
Ort: 1050 Wien, Einsiedlergasse 2, MA48 Gelände, Prüfzug
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-... (A)
2. Datum/Zeit: 08.06.2019, 20:30 Uhr
Ort: 1050 Wien, Einsiedlergasse 2, MA48 Gelände, Prüfzug
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-... (A)
3. Datum/Zeit: 08.06.2019, 20:30 Uhr
Ort: 1050 Wien, Einsiedlergasse 2, MA48 Gelände, Prüfzug
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-... (A)
4. Datum/Zeit: 08.06.2019, 20:30 Uhr
Ort: 1050 Wien, Einsiedlergasse 2, MA48 Gelände, Prüfzug
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: W-... (A)
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG1. Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG
2. § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG2. Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG
3. § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG3. Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG
4. § 33 Abs. 1 KFG4. Paragraph 33, Absatz eins, KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 300,00
2 Tage(n) 12 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG
2. € 200,00
1 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG
3. € 100,00
0 Tage(n) 20 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG
4. € 150,00
1 Tage(n) 6 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 75,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 825,00“
Dagegen erhob Herr A. B. (in der Folge: Beschwerdeführer) rechtzeitig Beschwerde. In Punkt 1. der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer fest: „Das Straferkenntnis wird der Höhe der verhängten Geldstrafe nach bekämpft.“ In den Anträgen beantragte der Beschwerdeführer „2. …das Straferkenntnis …ersatzlos aufzuheben, das Verfahren iSd § 34 Z.2 VStG zu beenden und …“. In der mündlichen Verhandlung bezog sich der Beschwerdeführer auf § 9 Abs. 1 und 6 VStG und hielt fest, dass sich der Beschwerdeantrag primär auf Aufhebung des Straferkenntnisses und in eventu auf Herabsetzung der Strafhöhe richte.Dagegen erhob Herr A. B. (in der Folge: Beschwerdeführer) rechtzeitig Beschwerde. In Punkt 1. der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer fest: „Das Straferkenntnis wird der Höhe der verhängten Geldstrafe nach bekämpft.“ In den Anträgen beantragte der Beschwerdeführer „2. …das Straferkenntnis …ersatzlos aufzuheben, das Verfahren iSd Paragraph 34, Ziffer 2, VStG zu beenden und …“. In der mündlichen Verhandlung bezog sich der Beschwerdeführer auf Paragraph 9, Absatz eins und 6 VStG und hielt fest, dass sich der Beschwerdeantrag primär auf Aufhebung des Straferkenntnisses und in eventu auf Herabsetzung der Strafhöhe richte.
Obwohl die Geltendmachung des § 9 VStG erst im Beschwerdeverfahren (und dort erst in der mündlichen Verhandlung) erfolgte, hat das Gericht die Erklärung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung als Klarstellung des widersprüchlichen Beschwerdevorbringens dahingehend verstanden, dass dieser nicht nur die Strafhöhe anfechten wollte, sondern auch eine Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses aus den von ihm im Beschwerdeverfahren angeführten Gründen begehrt.Obwohl die Geltendmachung des Paragraph 9, VStG erst im Beschwerdeverfahren (und dort erst in der mündlichen Verhandlung) erfolgte, hat das Gericht die Erklärung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung als Klarstellung des widersprüchlichen Beschwerdevorbringens dahingehend verstanden, dass dieser nicht nur die Strafhöhe anfechten wollte, sondern auch eine Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses aus den von ihm im Beschwerdeverfahren angeführten Gründen begehrt.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass er bereits in der Rechtfertigung im Behördenverfahren dargelegt habe, dass es ihm weder faktisch noch technisch möglich gewesen sei, die am 8.6.2019 am verfahrensgegenständlichen KFZ festgestellten Änderungen zu erkennen.
Es handle sich beim Lenker des Fahrzeuges zur Tatzeit um den Sohn des Beschwerdeführers. Dieser habe die Umbauten auf eigene Kosten und ohne Information an die Geschäftsführung vorgenommen. Die Umbauten seien zwischenzeitlich wieder beseitigt worden. Der Sohn sei zwar an der Adresse in E., (…), gemeldet, halte sich jedoch vermehrt in einer Wohnung in der Stadt auf bzw. übernachte bei einer Freundin. Die Anordnung des Hauses in E. sei dergestalt, dass die Wohnräumlichkeiten sowohl hinsichtlich des Niveaus, als auch hinsichtlich der Distanz von der Straße abgewandt seien. Es sei dem Beschwerdeführer daher zu keinem Zeitpunkt der Umbau am Fahrwerk und Auspuff des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges aufgefallen bzw. hätte dieser dem Beschwerdeführer auffallen müssen. Dies umso mehr, als weder eine optische oder akustische Wahrnehmung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis kommen habe müssen, der Lenker das Fahrzeug auch nicht zwangsläufig direkt vor der Liegenschaft geparkt habe und in der Innenstadt kein Stell/Garagenplatz für den Wagen gemietet sei, wo der Beschwerdeführer zwangsläufig den Wagen in Augenschein hätte nehmen müssen.
Der Beschwerdeführer habe erst durch die Überprüfung im Zuge der gegenständlichen Anzeige von den Umbauten erfahren. Diese seien mittlerweile vollständig entfernt und rückgebaut worden. Die Behörde habe keinen Beweis dafür geliefert, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Kenntnis der vom Lenker vorgenommenen Umbauten gewesen sei.
Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 750,-- Euro stehe in keiner Relation zum Unrechtgehalt des dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltens bzw. der dem Beschwerdeführer angelasteten Unterlassung.
Weiters stelle der vorliegende Fall ein Lehrbeispiel für die Anwendung des § 33a VStG dar. Nicht nur sei der diesem Verfahren zu Grunde liegende Vorfall der erste dieser Art in der Gesellschaft, sondern habe die Geschäftsführung aufgrund dieses Vorfalls umgehend eine entsprechende Weisung an alle Mitarbeiter, welche Firmenfahrzeuge nutzen, erteilt und seien alle Fahrzeuge durch die Geschäftsführung in Augenschein genommen worden, wobei festgestellt worden sei, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug das einzige gewesen sei, an dem nicht genehmigte Änderungen vorgenommen worden seien. Weiters stelle der vorliegende Fall ein Lehrbeispiel für die Anwendung des Paragraph 33 a, VStG dar. Nicht nur sei der diesem Verfahren zu Grunde liegende Vorfall der erste dieser Art in der Gesellschaft, sondern habe die Geschäftsführung aufgrund dieses Vorfalls umgehend eine entsprechende Weisung an alle Mitarbeiter, welche Firmenfahrzeuge nutzen, erteilt und seien alle Fahrzeuge durch die Geschäftsführung in Augenschein genommen worden, wobei festgestellt worden sei, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug das einzige gewesen sei, an dem nicht genehmigte Änderungen vorgenommen worden seien.
Der Unrechtgehalt der angelasteten Übertretungen erreiche gerade einmal die Fahrlässigkeitsgrenze iSd § 5 VStG, weshalb eine Vorgangsweise gemäß § 33a VStG angemessen sei.Der Unrechtgehalt der angelasteten Übertretungen erreiche gerade einmal die Fahrlässigkeitsgrenze iSd Paragraph 5, VStG, weshalb eine Vorgangsweise gemäß Paragraph 33 a, VStG angemessen sei.
Beantragt werde daher die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in eventu das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren gemäß § 34 Z 2 VStG einzustellen, in eventu ein Vorgehen gemäß § 33a VStG, in eventu eine deutliche Milderung der Geldstrafe.Beantragt werde daher die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, in eventu das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren gemäß Paragraph 34, Ziffer 2, VStG einzustellen, in eventu ein Vorgehen gemäß Paragraph 33 a, VStG, in eventu eine deutliche Milderung der Geldstrafe.
Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug, ein PKW Volkswagen ... mit dem Kennzeichen W-..., von Herrn D. B. gelenkt wurde und bei einer Überprüfung am 8.6.2019 um 20 Uhr 30 in Wien 5., Einsiedlergasse 2, MA 48 Gelände, Prüfzug, die im Straferkenntnis angeführten Mängel aufwies. Die festgestellten Mängel sind in dem im Behördenakt enthaltenen Prüfprotokoll der Landesfahrzeugprüfstelle vom 8.6.2019 festgehalten und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
In diesem Prüfprotokoll werden das Unterschreiten des Kontrollmaßes des genehmigten Gewindefahrwerks an der Hinterachse, die Undichte der Schelle vor dem Endschalldämpfer und das Fehlen des Mittelschalldämpfers als schwere Mängel qualifiziert. Die übermäßige Lärmentwicklung wurde vom Sachverständigen mit dem Vermerk „Gefahr im Verzug“ versehen.
Der Beschwerdeführer ist unbestritten Geschäftsführer und damit nach außen Vertretungsbefugter der C. GmbH, der Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges.
Aus dem Verwaltungsakt geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer drei einschlägige Vormerkungen aufweist. Zunächst wurde über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 1.2.2017 eine Geldstrafe von zwei Mal 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt, weil das Fahrzeug am 28.10.2016 um 19 Uhr 59 in Wien, F.-straße, Richtung stadteinwärts gelenkt wurde und er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH (Zulassungsbesitzerin) nicht dafür gesorgt hat, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... gesetzmäßig ausgerüstet war, da am Fahrzeug vorschriftswidrig Federn zur Tieferlegung eingebaut waren und vorschriftswidrig eine Duplex- Auspuffanlage eingebaut war. Diese Bestrafung wurde am 11.11.2016 rechtskräftig.
Weiters wurde über den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 1.2.2017 eine Geldstrafe von vier Mal 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) verhängt, weil am 11.12.2016 um 22 Uhr 20 in Wien, G., Richtung stadteinwärts gelenkt wurde und er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH (Zulassungsbesitzerin) nicht dafür gesorgt hat, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... gesetzmäßig ausgerüstet war, da dieses einen vorschriftswidrigen Heckspoiler aufwies, ohne Typisierung ein vorschriftswidriges Sportfahrwerk am Fahrzeug angebracht war, ein vorschriftswidriger Aufkleber an der Windsschutzscheibe angebracht war und vorschriftswidrige Leichtfelgen am Fahrzeug angebracht waren. Die Bestrafung wurde am 21.2.2017 rechtskräftig.
Über den Beschwerdeführer wurde schließlich mit Strafverfügung vom 26.8.2018 eine Geldstrafe von 150,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt, weil das Fahrzeug gelenkt wurde und am 13.5.2018 um 9 Uhr in Wien, H., die u.a. Mängel festgestellt wurden, wobei der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH (Zulassungsbesitzerin) nicht dafür gesorgt hat, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... gesetzmäßig ausgerüstet war, da durch dessen sachgemäßen Betrieb übermäßigen Lärm entstand. Diese Bestrafung wurde am 14.9.2018 rechtskräftig.
Aufgrund der Beschwerde wurde am 2.10.2019 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt. Die Verhandlung hatte folgenden Verlauf:
Der Beschwerdeführer teilte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen mit, dass er keine Sorgepflichten habe. Zu seinem Einkommen und seinem Vermögen gab er an, diese seien ausreichend.
„Der Beschwerdeführervertreter verweist auf das bisherige Vorbringen und ergänzt, dass neben dem Beschwerdeführer auch Herr I. nach außen Vertretungsbefugter der Zulassungsbesitzerin sei. Gegen diesen habe ebenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der gegenständlichen Übertretungen stattgefunden. Her I. habe seine Beschwerde, die zur Zahl VGW-031/074/11819/2019 beim Verwaltungsgericht Wien anhängig war, zurückgezogen. Die gegen ihn verhängte Strafe sei bereits bezahlt worden. Zum Zeitpunkt der heutigen Verhandlung, sei das Verwaltungsstrafverfahren sohin erledigt gewesen. Verwiesen werde daher auf § 9 Abs. 1 und Abs. 6 VStG. „Der Beschwerdeführervertreter verweist auf das bisherige Vorbringen und ergänzt, dass neben dem Beschwerdeführer auch Herr römisch eins. nach außen Vertretungsbefugter der Zulassungsbesitzerin sei. Gegen diesen habe ebenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der gegenständlichen Übertretungen stattgefunden. Her römisch eins. habe seine Beschwerde, die zur Zahl VGW-031/074/11819/2019 beim Verwaltungsgericht Wien anhängig war, zurückgezogen. Die gegen ihn verhängte Strafe sei bereits bezahlt worden. Zum Zeitpunkt der heutigen Verhandlung, sei das Verwaltungsstrafverfahren sohin erledigt gewesen. Verwiesen werde daher auf Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 6, VStG.
Der Beschwerdeführervertreter betont, dass der Beschwerdeantrag primär auf Aufhebung des Straferkenntnisses und in eventu auf Herabsetzung der Strafhöhe gerichtet sei. Ein weiteres Vorbringen werde nicht erstattet. Auf weitere Erörterungen des Beschwerdevorbringens werde verzichtet.“
Aufgrund des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer ist unbestritten Geschäftsführer und damit nach außen Vertretungsbefugter der C. GmbH, der Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, ein Volkswagen ... mit dem Kennzeichen W-.... Herr J. I. ist der zweite Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin. Dies geht aus dem Firmenbuch hervor und blieb unbestritten. Der Beschwerdeführer ist unbestritten Geschäftsführer und damit nach außen Vertretungsbefugter der C. GmbH, der Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, ein Volkswagen ... mit dem Kennzeichen W-.... Herr J. römisch eins. ist der zweite Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin. Dies geht aus dem Firmenbuch hervor und blieb unbestritten.
Bei einer Überprüfung am 8.6.2019 um 20 Uhr 30 in Wien 5., Einsiedlergasse 2, MA 48 Gelände, Prüfzug, wies das o.a. Fahrzeug die im Straferkenntnis angeführten Mängel auf. Die festgestellten Mängel sind in dem im Behördenakt enthaltenen Prüfprotokoll der Landesfahrzeugprüfstelle vom 8.6.2019 festgehalten und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
In diesem Prüfprotokoll werden das Unterschreiten des Kontrollmaßes des genehmigten Gewindefahrwerks an der Hinterachse, die Undichte der Schelle vor dem Endschalldämpfer und das Fehlen des Mittelschalldämpfers vom fahrzeugtechnischen Sachverständigen als schwere Mängel qualifiziert. Die übermäßige Lärmentwicklung wurde vom Sachverständigen mit dem Vermerk „Gefahr im Verzug“ versehen.
Gegen beide Geschäftsführer wurde wegen der gegenständlichen Übertretungen Verwaltungsstrafen verhängt. Herr I. hat die von ihm zunächst gegen das an ihn gerichtete Straferkenntnis eingebrachte Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (Zahl VGW-031/074/11819/2019) mit Schriftsatz vom 25.9.2019 zurückgezogen, womit das Straferkenntnis rechtskräftig wurde. Dies wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht und steht im Einklang mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.9.2019 zu o.a. Zahl, mit dem das Beschwerdeverfahren nach der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt wurde. Der Beschluss wurde dem Akt angeschlossen. Gegen beide Geschäftsführer wurde wegen der gegenständlichen Übertretungen Verwaltungsstrafen verhängt. Herr römisch eins. hat die von ihm zunächst gegen das an ihn gerichtete Straferkenntnis eingebrachte Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (Zahl VGW-031/074/11819/2019) mit Schriftsatz vom 25.9.2019 zurückgezogen, womit das Straferkenntnis rechtskräftig wurde. Dies wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht und steht im Einklang mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.9.2019 zu o.a. Zahl, mit dem das Beschwerdeverfahren nach der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt wurde. Der Beschluss wurde dem Akt angeschlossen.
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 44 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 44, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
Gemäß § 9 Abs. 6 VStG bleiben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.Gemäß Paragraph 9, Absatz 6, VStG bleiben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering, so hat ihn die Behörde gemäß § 33a VStG, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.Stellt die Behörde eine Übertretung fest und sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering, so hat ihn die Behörde gemäß Paragraph 33 a, VStG, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Beendigung des strafbaren Verhaltens oder der strafbaren Tätigkeiten zu beraten und ihn schriftlich unter Angabe der festgestellten Sachverhalte aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Verwaltungsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.
Gemäß § 34 VStG kann die Behörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens vorläufig absehen, solangeGemäß Paragraph 34, VStG kann die Behörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens vorläufig absehen, solange
1. die Strafverfolgung voraussichtlich nicht möglich ist oder
2. die Strafverfolgung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Bei einer wesentlichen Änderung der für diese Beurteilung maßgeblichen Umstände ist das Strafverfahren einzuleiten oder fortzuführen.
Gemäß § 4 Abs. 2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.
Gemäß § 33 Abs. 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wennGemäß Paragraph 33, Absatz eins, KFG hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn
1. diese Änderungen
a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,
b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und
c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit und die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und
2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß Paragraph 35, oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder
3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach Paragraph 124, bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach Paragraph 33, an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.
Gemäß § 103 Abs. 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.Gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen:
Wie bereits oben dargestellt, blieb das Vorliegen der im Straferkenntnis festgehaltenen Mängel sowie die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und damit als nach außen vertretungsbefugter Person der Zulassungsbesitzerin unbestritten. Der Beschwerdeführer wendete jedoch erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ein, dass der zweite Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin, Herr I., ebenfalls wegen desselben Delikts bestraft worden sei. Das gegen diesen erlassene Straferkenntnis sei durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Er habe die Geldstrafe auch schon beglichen. Der Beschwerdeführer folgert daraus, dass seine eigene Bestrafung daher nicht mehr zulässig sei.Wie bereits oben dargestellt, blieb das Vorliegen der im Straferkenntnis festgehaltenen Mängel sowie die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Geschäftsführer und damit als nach außen vertretungsbefugter Person der Zulassungsbesitzerin unbestritten. Der Beschwerdeführer wendete jedoch erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ein, dass der zweite Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin, Herr römisch eins., ebenfalls wegen desselben Delikts bestraft worden sei. Das gegen diesen erlassene Straferkenntnis sei durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Er habe die Geldstrafe auch schon beglichen. Der Beschwerdeführer folgert daraus, dass seine eigene Bestrafung daher nicht mehr zulässig sei.
Soweit sich dieses Vorbringen darauf bezieht, dass nur der zweite Geschäftsführer für die Einhaltung der Pflichten der C. GmbH als Zulassungsbesitzerin zuständig gewesen sei und den Beschwerdeführer diesbezüglich keine Pflichten getroffen hätten, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei einer schlichten Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH für sich genommen ohne Hinzutreten eines hinreichend erkennbaren Übertragungsaktes mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten nicht um eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG handelt, sondern um eine interne Aufteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen, die die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der (Mit)Geschäftsführer nicht berührt. Soweit sich dieses Vorbringen darauf bezieht, dass nur der zweite Geschäftsführer für die Einhaltung der Pflichten der C. GmbH als Zulassungsbesitzerin zuständig gewesen sei und den Beschwerdeführer diesbezüglich keine Pflichten getroffen hätten, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei einer schlichten Aufgabenverteilung unter mehreren Geschäftsführern einer GmbH für sich genommen ohne Hinzutreten eines hinreichend erkennbaren Übertragungsaktes mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten nicht um eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz VStG handelt, sondern um eine interne Aufteilung der Zuständigkeiten im Unternehmen, die die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der (Mit)Geschäftsführer nicht berührt.
Soweit der Beschwerdeführer damit geltend machen wollte, dass Herr I. als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt wurde, ist darauf zu verweisen, dass er sich auf eine derartige Bestellung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann berufen kann, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der ihm angelasteten Übertretungen stammender - Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten eingelangt wäre (VwGH 27.2.1995, 90/10/0078). Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor Begehung der Tat vorhanden war; da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustande gekommenes Beweisergebnis nicht zutrifft, genügt es zur Erbringung des vom Gesetz geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht, wenn sich der Beschwerdeführer auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll (VwGH Ra 2019/17/0024).Soweit der Beschwerdeführer damit geltend machen wollte, dass Herr römisch eins. als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt wurde, ist darauf zu verweisen, dass er sich auf eine derartige Bestellung nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann berufen kann, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der ihm angelasteten Übertretungen stammender - Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten eingelangt wäre (VwGH 27.2.1995, 90/10/0078). Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor Begehung der Tat vorhanden war; da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustande gekommenes Beweisergebnis nicht zutrifft, genügt es zur Erbringung des vom Gesetz geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht, wenn sich der Beschwerdeführer auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll (VwGH Ra 2019/17/0024).
Im vorliegenden Fall wurde erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ein Vorbringen zu § 9 Abs. 2 VStG erstattet. Im vorausgegangenen behördlichen Verfahren und in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Bestellung eines von seiner Person verschiedenen verantwortlichen Beauftragten nicht behauptet und dazu auch keine Beweise angeboten. Eine allfällige Zeugenaussage des Herrn I. im Beschwerdeverfahren hätte im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als Nachweis einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht ausgereicht. Aus diesem Grund konnten auch die Durchführung einer weiteren Verhandlung und eine neuerliche Ladung zu dieser Verhandlung, nachdem der als Zeuge geladene Herr I. zur Verhandlung vom 2.10.2019 nicht erschienen ist, unterbleiben.Im vorliegenden Fall wurde erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ein Vorbringen zu Paragraph 9, Absatz 2, VStG erstattet. Im vorausgegangenen behördlichen Verfahren und in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Bestellung eines von seiner Person verschiedenen verantwortlichen Beauftragten nicht behauptet und dazu auch keine Beweise angeboten. Eine allfällige Zeugenaussage des Herrn römisch eins. im Beschwerdeverfahren hätte im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als Nachweis einer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nicht ausgereicht. Aus diesem Grund konnten auch die Durchführung einer weiteren Verhandlung und eine neuerliche Ladung zu dieser Verhandlung, nachdem der als Zeuge geladene Herr römisch eins. zur Verhandlung vom 2.10.2019 nicht erschienen ist, unterbleiben.
Es war somit davon auszugehen, dass zur Tatzeit beide Geschäftsführer für die Einhaltung der Pflichten der C. GmbH als Zulassungsbesitzerin verantwortlich waren.
Die Annahme des Beschwerdeführers, dass die Strafbarkeit für die angelasteten Verwaltungsübertretungen hinsichtlich eines Geschäftsführers entfiele, wenn der andere Geschäftsführer rechtskräftig deswegen bestraft worden ist, trifft jedenfalls nicht zu, da, wie oben ausgeführt, beide Geschäftsführer für die Einhaltung der Pflichten der C. GmbH als Zulassungsbesitzerin verantwortlich waren und durch die Unterlassung der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Fahrzeuges beide die ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen haben.
Wenn der Beschwerdeführer zu seinem Verschulden vorbringt, dass die Umbauten von seinem Sohn auf eigene Rechnung und ohne Verständigung der Zulassungsbesitzerin veranlasst worden seien und er aufgrund der jeweiligen Abstellorte des Fahrzeuges von den Umbauten keine Kenntnis erlangen habe könne, so ist ihm entgegen zu halten, dass er als Vertreter der Zulassungsbesitzerin zur Tatzeit für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges im Sinne des § 103 Abs. 1 KFG verantwortlich war. Wenn der Beschwerdeführer zu seinem Verschulden vorbringt, dass die Umbauten von seinem Sohn auf eigene Rechnung und ohne Verständigung der Zulassungsbesitzerin veranlasst worden seien und er aufgrund der jeweiligen Abstellorte des Fahrzeuges von den Umbauten keine Kenntnis erlangen habe könne, so ist ihm entgegen zu halten, dass er als Vertreter der Zulassungsbesitzerin zur Tatzeit für den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 103, Absatz eins, KFG verantwortlich war.
Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass bereits vor der Tatzeit Maßnahmen dahingehend gesetzt worden seien, dass der Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges über die Einhaltung dieser Vorschriften informiert worden wäre bzw. dass eine Kontrolle der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sichergestellt gewesen wäre. Diese Maßnahmen sind nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers erst nach der Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens erfolgt. Auch reicht es nicht aus, wenn der Zulassungsbesitzer bzw. im Falle, dass Zulassungsbesitzer eine juristische Person ist, dessen Vertreter, sich bei zufälligen Begegnungen mit den auf ihn zugelassenen Fahrzeugen (z.B. wenn diese vor seinem Wohnhaus oder in einer gemeinsam genützten Garage abgestellt sind) vom Zustand und der Ausstattung des Fahrzeuges überzeugt.
Vielmehr kommt der Zulassungsbesitzer nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs seiner Verpflichtung gemäß § 103 Abs. 1 KFG nur dann nach, wenn er alles vorgekehrt hat, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können. Solche Vorkehrungen hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Es wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, dass er von den Umbauten in Kenntnis war und damit vorsätzlich gehandelt hat. Vorsatz ist für die Strafbarkeit der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen auch nicht erforderlich. Er ist jedoch seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen und hat damit fahrlässig gehandelt.Vielmehr kommt der Zulassungsbesitzer nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 103, Absatz eins, KFG nur dann nach, wenn er alles vorgekehrt hat, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg hätte verhindern können. Solche Vorkehrungen hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Es wird dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, dass er von den Umbauten in Kenntnis war und damit vorsätzlich gehandelt hat. Vorsatz ist für die Strafbarkeit der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen auch nicht erforderlich. Er ist jedoch seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen und hat damit fahrlässig gehandelt.
Zu seinem Vorbringen hinsichtlich einer Vorgangsweise gemäß § 33a Abs. 1 VStG ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall bereits die Voraussetzung, wonach die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering sein müssen, nicht gegeben sind. Einerseits schützen die Vorschriften über die korrekte Ausstattung von Fahrzeugen bzw. über die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Regeln die Interessen an der Verkehrssicherheit und an der Vermeidung von übermäßigem Verkehrslärm, die nicht als von geringer Bedeutung eingestuft werden können. Andererseits wurden diese Interessen durch die schweren Mängel am Fahrzeug und das Vorliegen mehrerer Mängel zugleich im vorliegenden Fall erheblich beeinträchtigt. Eine Vorgangsweise gemäß § 33a Abs. 1 VStG kam daher nicht in Frage. Aus diesem Grund ist auch die Anwendung des § 34 Abs. 2 VStG auszuschließen. Zu seinem Vorbringen hinsichtlich einer Vorgangsweise gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall bereits die Voraussetzung, wonach die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering sein müssen, nicht gegeben sind. Einerseits schützen die Vorschriften über die korrekte Ausstattung von Fahrzeugen bzw. über die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Regeln die Interessen an der Verkehrssicherheit und an der Vermeidung von übermäßigem Verkehrslärm, die nicht als von geringer Bedeutung eingestuft werden können. Andererseits wurden diese Interessen durch die schweren Mängel am Fahrzeug und das Vorliegen mehrerer Mängel zugleich im vorliegenden Fall erheblich beeinträchtigt. Eine Vorgangsweise gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG kam daher nicht in Frage. Aus diesem Grund ist auch die Anwendung des Paragraph 34, Absatz 2, VStG auszuschließen.
Weiters ist auf § 33a Abs. 5 VStG zu verweisen, wonach Abs. 1 und 2 jedenfalls dann nicht anzuwenden sind, wenn es sich um Übertretungen handelt, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Feststellung der Übertretung bereits Gegenstand einer Beratung und schriftlichen Aufforderung durch die Behörde waren oder zu denen einschlägige noch nicht getilgte Verwaltungsstrafen bei der Behörde aufscheinen.Weiters ist auf Paragraph 33 a, Absatz 5, VStG zu verweisen, wonach Absatz eins und 2 jedenfalls dann nicht anzuwenden sind, wenn es sich um Übertretungen handelt, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Feststellung der Übertretung bereits Gegenstand einer Beratung und schriftlichen Aufforderung durch die Behörde waren oder zu denen einschlägige noch nicht getilgte Verwaltungsstrafen bei der Behörde aufscheinen.
Zur Strafhöhe ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das Verhalten des Beschwerdeführers verletzte in nicht unerheblichem Ausmaß das öffentliche Interesse daran, dass nur ordnungsgemäß ausgerüstete Fahrzeuge, die die Lärm- und Abgasvorschriften einhalten, am Verkehr teilnehmen.
Bei der Strafbemessung ist auch zu berücksichtigen, dass drei der vier vom Amtssachverständigen der Landesfahrzeugprüfstelle am verfahrensgegenständlichen Fahrzeug festgestellten Mängel als „schwer“ eingestuft wurden und hinsichtlich der Lärmerregung durch das Fahrzeug „Gefahr im Verzug“ konstatiert wurde. Weiters lagen zum Überprüfungszeitpunkt vier Mängel gleichzeitig vor.
Wie bereits oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zumindest fahrlässig begangen.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Herabsetzung der Strafhöhe beantragt, er hat aber kein Vorbringen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen oder zu allfälligen Sorgepflichten erstattet. Die Behörde ging von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen aus. Der Beschwerdeführer hat dieser Einschätzung in seiner Beschwerde nicht widersprochen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien hat der Beschwerdeführer sein Einkommen und sein Vermögen als „ausreichend“ bezeichnet und damit der behördlichen Einschätzung zumindest nicht dahingehend widersprochen, dass er ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse hätte.
Der Beschwerdeführer weist die oben angeführten einschlägigen Vormerkungen auf, die jeweils einen gesetzwidrigen Zustand des auch hier verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs durch diverse Umbauten betreffen.
Im Hinblick auf die o.a. Erwägungen und die von der Behörde in den einzelnen Spruchpunkten des Straferkenntnisses verhängten Strafen, die die in § 134 Abs. 1 KFG normierte Höchststrafe von 5.000,-- Euro nicht annähernd erreichen, war von einer Herabsetzung der Strafen abzusehen, zumal der Beschwerdeführer in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll und Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet bzw. nachgewiesen, dass er ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse aufweist. Im Hinblick auf die o.a. Erwägungen und die von der Behörde in den einzelnen Spruchpunkten des Straferkenntnisses verhängten Strafen, die die in Paragraph 134, Absatz eins, KFG normierte Höchststrafe von 5.000,-- Euro nicht annähernd erreichen, war von einer Herabsetzung der Strafen abzusehen, zumal der Beschwerdeführer in Hinkunft von einer Tatwiederholung möglichst wirksam abgehalten werden soll und Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet bzw. nachgewiesen, dass er ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse aufweist.
Die Strafhöhe der Bestrafung wegen Erregung übermäßigen Lärms mit 300,-- Euro ist schon im Hinblick auf die Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer und auf die einschlägige Vormerkung wegen Lärmerregung als angemessen anzusehen. Die Verhängung unterschiedlicher Strafen in den Punkten 2., 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht näher erklärt. Da nach Ansicht des Gerichtes aufgrund der oben dargestellten Erwägungen zur Strafhöhe im vorliegenden Fall die Verhängung einer Geldstrafe von 200,-- Euro auch in Spruchpunkt 3. und 4. zulässig gewesen wäre, hatte auch hinsichtlich dieser Spruchpunkte keine Herabsetzung der Strafhöhe zu erfolgen.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der im Spruch ersichtlichen Höhe aufzuerlegen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der im Spruch ersichtlichen Höhe aufzuerlegen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Umbauten; Änderungen an einem zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug; Anzeigepflicht; Zulassungsbesitzer; Verantwortlichkeit; Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten; NachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.072.11025.2019Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020