Entscheidungsdatum
09.10.2019Index
41/02 AsylrechtNorm
NAG §45 Abs12 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Schubert-Zsilavecz, LL.M., BA über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb.: 2001, StA: Iran) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 31.7.2019, Zl. …, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt – EU (int. Schutzberechtigte)“ gemäß § 45 Abs. 12 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Schubert-Zsilavecz, LL.M., BA über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb.: 2001, StA: Iran) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 31.7.2019, Zl. …, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Daueraufenthalt – EU (int. Schutzberechtigte)“ gemäß Paragraph 45, Absatz 12, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), abgewiesen wurde,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer beantragte am 29.4.2019 bei der belangten Behörde den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU (int. Schutzberechtigte)“.
2. Die belangte Behörde wies den Antrag mit Bescheid vom 31.7.2019 ab, weil beim Beschwerdeführer die besondere Erteilungsvoraussetzung der Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung nicht vorliege.
3. Dagegen wendet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, in welcher vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer Modul 2 der Integrationsvereinbarung aufgrund seiner Schullaufbahn in Österreich erfülle.
4. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
5. Das Verwaltungsgericht Wien ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.9.2019 unter anderem dem Verwaltungsgericht Wien sämtliche Schulzeugnisse zu übermitteln.
6. Diesem Ersuchen kam der Beschwerdeführer nach.
II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen
1. Der Beschwerdeführer ist ein 2001 in Wien geborener iranischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 5.10.2001 des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76 (AsylG), idgF durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Der Beschwerdeführer ist ein 2001 in Wien geborener iranischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 5.10.2001 des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 (AsylG), idgF durch Erstreckung in Österreich Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Am 29.4.2019 stellte der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung des Titels „Daueraufenthalt – EU (int. Schutzberechtigte)“.
3. Der Beschwerdeführer besuchte folgende Schulen in Österreich:
4. Der Beschwerdeführer absolviert seit 25.9.2017 einen Lehrgang gemäß § 30b Berufsausbildungsgesetz bei K. GmbH. Die Kursmaßnahme endet mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung.4. Der Beschwerdeführer absolviert seit 25.9.2017 einen Lehrgang gemäß Paragraph 30 b, Berufsausbildungsgesetz bei K. GmbH. Die Kursmaßnahme endet mit der Ablegung der Lehrabschlussprüfung.
5. Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß §§ 10 Abs. 2 Z 1 iVm 12 IntG vorgelegt.5. Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit 12 IntG vorgelegt.
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen.
2. Die Feststellungen hinsichtlich der Schulbesuche und –erfolge im Hinblick auf das Unterrichtsfach „Deutsch“ ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien übermittelten Schulzeugnissen.
3. Die Feststellung hinsichtlich des aktuellen Ausbildungsverhältnisses des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem vorgelegten Ausbildungsnachweis sowie aus der Einsicht in den Sozialversicherungsauszug.
4. Dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß §§ 10 Abs. 2 Z 1 iVm 12 IntG vorgelegt hat ergibt sich aus dem Akt bzw. wurde auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Im Übrigen ergibt sich der entscheidungserhebliche aus dem unbedenklichen Akteninhalt.4. Dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit 12 IntG vorgelegt hat ergibt sich aus dem Akt bzw. wurde auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Im Übrigen ergibt sich der entscheidungserhebliche aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung
1. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 45 Abs. 12 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 145/2017, lautet auszugsweise:1. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 12, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet auszugsweise:
„Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU
§ 45. […]Paragraph 45, […]
(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“ Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.“
§ 10 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, idF BGBl. I Nr. 41/2019 lautet auszugsweise (Unterstreichung durch das Verwaltungsgericht Wien vorgenommen):Paragraph 10, Integrationsgesetz – IntG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, lautet auszugsweise (Unterstreichung durch das Verwaltungsgericht Wien vorgenommen):
„Modul 2 der Integrationsvereinbarung
§ 10. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.Paragraph 10, (1) Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
[…]“
§ 5 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 86/2019, lautet: Paragraph 5, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019,, lautet:
„Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.Paragraph 5, (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
[…]“
§ 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, idF BGBl. I Nr. 86/2019, lautet (auszugsweise):Paragraph 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019,, lautet (auszugsweise):
„§ 3. Gliederung der österreichischen Schulen
(1) …
(2) Die Schulen gliedern sich
1. nach ihrem Bildungsinhalt in:
a) allgemeinbildende Schulen,
b) berufsbildende Schulen;
2. nach ihrer Bildungshöhe in:
a) Primarschulen,
b) Sekundarschulen.
(3) Primarschulen sind
1. die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe
2. die entsprechenden Stufen der Sonderschule.
(4) Sekundarschulen sind
1. die Oberstufe der Volksschule,
2. die Neue Mittelschule,
3. die Polytechnische Schule,
4. die entsprechenden Stufen der Sonderschule,
5. die Berufsschulen,
6. die mittleren Schulen,
7. die höheren Schulen.
(6) Pflichtschulen sind
1. die allgemeinbildenden Pflichtschulen (Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen),
2. die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen).“
2. Der Beschwerdeführer begehrt die Erteilung des Titels „Daueraufenthalt – EU“. Voraussetzung für die Erteilung ist neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) als besondere Voraussetzung. 2. Der Beschwerdeführer begehrt die Erteilung des Titels „Daueraufenthalt – EU“. Voraussetzung für die Erteilung ist neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) als besondere Voraussetzung.
2.1. Diese besondere Voraussetzung hat der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht erfüllt:
2.1.1. Der Beschwerdeführer hat das Unterrichtsfach „Deutsch“ in der 4. Schulstufe (Volksschule) sowie in der 5., 6., und 8. Schulstufe (Hauptschule/Neue Mittelschule) positiv abgeschlossen. Außerdem hat er im Schuljahr 2017/2018 das Fach „Deutsch“ an der Berufsschule positiv abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß §§ 10 Abs. 2 Z 1 iVm 12 IntG vorgelegt. Er befindet sich derzeit in einem Lehrgang gemäß § 30b Berufsausbildungsgesetz bei K. GmbH.2.1.1. Der Beschwerdeführer hat das Unterrichtsfach „Deutsch“ in der 4. Schulstufe (Volksschule) sowie in der 5., 6., und 8. Schulstufe (Hauptschule/Neue Mittelschule) positiv abgeschlossen. Außerdem hat er im Schuljahr 2017 aus 2018, das Fach „Deutsch“ an der Berufsschule positiv abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraphen 10, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit 12 IntG vorgelegt. Er befindet sich derzeit in einem Lehrgang gemäß Paragraph 30 b, Berufsausbildungsgesetz bei K. GmbH.
2.1.2. Für den gegenständlichen Beschwerdefall ist – ausgehend von den getroffenen Feststellungen – einzig § 10 Abs. 2 Z 5 IntG relevant. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob eine Berufsschule als „Pflichtschule“ im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 IntG zu werten ist.2.1.2. Für den gegenständlichen Beschwerdefall ist – ausgehend von den getroffenen Feststellungen – einzig Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG relevant. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob eine Berufsschule als „Pflichtschule“ im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG zu werten ist.
2.1.3. Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 5 IntG wurde erstmals (wortgleich) mit Einführung des NAG (01.01.2006, BGBl I 100/2005) in § 14 Abs. 5 Z 3 NAG formuliert. Die Materialien zu dieser Bestimmung (ErlRV 952 BlgNR 22. GP 125) führen Folgendes aus (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht Wien):2.1.3. Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG wurde erstmals (wortgleich) mit Einführung des NAG (01.01.2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) in Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 3, NAG formuliert. Die Materialien zu dieser Bestimmung (ErlRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 125) führen Folgendes aus (Hervorhebung durch das Verwaltungsgericht Wien):
„[…]Darüber hinaus kann Modul 2 auch erfüllt werden, wenn der Drittstaatsangehörige mindestens fünf Jahre in Österreich die Pflichtschule besucht hat und das Unterrichtsfach „Deutsch“ erfolgreich abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe – unabhängig von der Dauer des Schulbesuchs – positiv abgeschlossen hat. Die allgemeine Schulpflicht kann gemäß § 5 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 ab dem 5. Schuljahr auch durch den Besuch (der Unterstufe) einer allgemein bildenden Schule, im 9. Schuljahr auch durch den Besuch einer berufsbildenden mittleren und höheren Schule erfüllt werden. Bei diesen zur Schulpflichterfüllung geeigneten Schularten handelt es sich jedoch um keine allgemein bildenden Pflichtschulen, doch ist ihr Besuch dem Besuch einer „Pflichtschule“ iSd Abs. 5 Z 3 gleichzuhalten. Das Unterrichtsfach „Deutsch“ muss in der zuletzt besuchten Schulstufe positiv abgeschlossen sein. .[…]“ „[…]Darüber hinaus kann Modul 2 auch erfüllt werden, wenn der Drittstaatsangehörige mindestens fünf Jahre in Österreich die Pflichtschule besucht hat und das Unterrichtsfach „Deutsch“ erfolgreich abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe – unabhängig von der Dauer des Schulbesuchs – positiv abgeschlossen hat. Die allgemeine Schulpflicht kann gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes 1985 ab dem 5. Schuljahr auch durch den Besuch (der Unterstufe) einer allgemein bildenden Schule, im 9. Schuljahr auch durch den Besuch einer berufsbildenden mittleren und höheren Schule erfüllt werden. Bei diesen zur Schulpflichterfüllung geeigneten Schularten handelt es sich jedoch um keine allgemein bildenden Pflichtschulen, doch ist ihr Besuch dem Besuch einer „Pflichtschule“ iSd Absatz 5, Ziffer 3, gleichzuhalten. Das Unterrichtsfach „Deutsch“ muss in der zuletzt besuchten Schulstufe positiv abgeschlossen sein. .[…]“
2.1.4. Daraus ist ersichtlich, dass der ursprüngliche Gesetzgeber den Begriff „Pflichtschule“ im Zusammenhang mit der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes auslegte und nicht im Sinne des Schulorganisationsgesetzes. § 5 Abs. 1 und 3 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 134/1998, auf welches die genannten Materialien verweisen, bestimmt, dass die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen folgender Schularten erfüllt wird: (1) in den ersten vier Schuljahren der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch der Volksschule; (ii) im 5. und 8. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer Volksschule oder Hauptschule, (iii) im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer Polytechnischen Schule oder durch den Weiterbesuch einer Volks- oder Hauptschule; (iv) in allen Schuljahren erforderlichenfalls durch den Besuch einer Sonderschule. Ab dem 5. Schuljahr kann die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule, im 9. Schuljahr auch durch den Besuch einer berufsbildenden mittleren Schule (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen) oder einer berufsbildenden höheren Schule (einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) erfüllt werden. Nicht erwähnt wurden zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht nach dem Schulpflichtgesetz die Berufsschulen.2.1.4. Daraus ist ersichtlich, dass der ursprüngliche Gesetzgeber den Begriff „Pflichtschule“ im Zusammenhang mit der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes auslegte und nicht im Sinne des Schulorganisationsgesetzes. Paragraph 5, Absatz eins und 3 des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 1998,, auf welches die genannten Materialien verweisen, bestimmt, dass die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen folgender Schularten erfüllt wird: (1) in den ersten vier Schuljahren der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch der Volksschule; (ii) im 5. und 8. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer Volksschule oder Hauptschule, (iii) im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer Polytechnischen Schule oder durch den Weiterbesuch einer Volks- oder Hauptschule; (iv) in allen Schuljahren erforderlichenfalls durch den Besuch einer Sonderschule. Ab dem 5. Schuljahr kann die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule, im 9. Schuljahr auch durch den Besuch einer berufsbildenden mittleren Schule (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen) oder einer berufsbildenden höheren Schule (einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) erfüllt werden. Nicht erwähnt wurden zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht nach dem Schulpflichtgesetz die Berufsschulen.
2.1.5. Auch nach der aktuell gültigen Fassung des Schulpflichtgesetzes BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 86/2019, ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen. Die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) fallen gemäß § 3 Abs. 6 Schulorganisationsgesetz nicht unter die allgemeinbildenden Pflichtschulen und mittleren und höheren Schulen.2.1.5. Auch nach der aktuell gültigen Fassung des Schulpflichtgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2019,, ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen. Die berufsbildenden Pflichtschulen (Berufsschulen) fallen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, Schulorganisationsgesetz nicht unter die allgemeinbildenden Pflichtschulen und mittleren und höheren Schulen.
2.1.6. Dass § 10 Abs. 2 Z 5 IntG nicht auf das Schulorganisationsgesetz sondern auf das Schulpflichtgesetz abstellt ergibt sich aus dem fehlenden Verweis des § 10 Abs. 2 Z 5 IntG auf das Schulorganisationsgesetz; einen solchen Verweis gibt es beispielsweise in § 10 Abs. 2 Z 3 und 4 IntG.2.1.6. Dass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG nicht auf das Schulorganisationsgesetz sondern auf das Schulpflichtgesetz abstellt ergibt sich aus dem fehlenden Verweis des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG auf das Schulorganisationsgesetz; einen solchen Verweis gibt es beispielsweise in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 IntG.
2.1.7. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass unter der Annahme, dass § 10 Abs. 2 Z 5 IntG betreffend den Begriff „Pflichtschule“ auf das Schulorganisationsgesetz verweist, Schüler von Berufsschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Volksschulen nach einem fünfjährigen Besuch in Österreich und positivem Abschluss des Faches „Deutsch“ das Modul 2 erfüllt hätten, nicht jedoch Schüler von Gymnasien. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er ein solches Ergebnis vor Augen hatte.2.1.7. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass unter der Annahme, dass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG betreffend den Begriff „Pflichtschule“ auf das Schulorganisationsgesetz verweist, Schüler von Berufsschulen, Mittelschulen, Sonderschulen, Polytechnischen Schulen und Volksschulen nach einem fünfjährigen Besuch in Österreich und positivem Abschluss des Faches „Deutsch“ das Modul 2 erfüllt hätten, nicht jedoch Schüler von Gymnasien. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er ein solches Ergebnis vor Augen hatte.
2.1.8. Aus den dargelegten Gründen hat der Beschwerdeführer Modul 2 der Integrationsvereinbarung und somit eine besondere Erteilungsvoraussetzung für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 Abs. 12 NAG nicht erfüllt.2.1.8. Aus den dargelegten Gründen hat der Beschwerdeführer Modul 2 der Integrationsvereinbarung und somit eine besondere Erteilungsvoraussetzung für den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG nicht erfüllt.
2.2. Bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung muss weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft noch eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG vorgenommen werden (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065).2.2. Bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung muss weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft noch eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgenommen werden (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065).
Die Ablehnung des gegenständlichen Antrags des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht; die dagegen gerichtete Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer – vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil einzig nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen zu klären waren und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Im Übrigen berührt die Versagung eines Aufenthaltstitels kein civil right iSd Art. 6 EMRK (VwGH 15.6.2010, 2009/22/0347) und liegt der gegenständliche Fall auch nicht im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC. 3. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne Durchführung einer – vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil einzig nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen zu klären waren und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Im Übrigen berührt die Versagung eines Aufenthaltstitels kein civil right iSd Artikel 6, EMRK (VwGH 15.6.2010, 2009/22/0347) und liegt der gegenständliche Fall auch nicht im Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC.
4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien ist die Rechtslage betreffend § 10 Abs. 2 Z 5 IntG eindeutig.4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien ist die Rechtslage betreffend Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG eindeutig.
Schlagworte
Besondere Erteilungsvoraussetzungen; Modul 2 der Integrationsvereinbarung; Pflichtschule; Berufsschule; allgemeine Schulpflicht; allgemeinbildende PflichtschulenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.094.11703.2019Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019