Entscheidungsdatum
10.10.2019Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §7 Abs2 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Bannauer-Mathis über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum ... vom 3.6.2019, Zl. ..., betreffend Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG),
zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 1.7.2019 bis 30.3.2020 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von monatlich € 885,47 sowie Mietbeihilfe in der Höhe von monatlich € 211,39 zuerkannt. Weiters wird dem Beschwerdeführer eine Sonderzahlung im Oktober 2019 in der Höhe von € 885,47 zuerkannt. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 1.7.2019 bis 30.3.2020 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von monatlich € 885,47 sowie Mietbeihilfe in der Höhe von monatlich € 211,39 zuerkannt. Weiters wird dem Beschwerdeführer eine Sonderzahlung im Oktober 2019 in der Höhe von € 885,47 zuerkannt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum ... vom 3.6.2019, Zl. ..., wurde unter Spruchpunkt I) die zuletzt mit Bescheid vom 26.3.2019, Zl. ... zuerkannte Leistung mit 30.6.2019 eingestellt, aufgrund einer Änderung unter Spruchpunkt II) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 1.7.2019 bis 31.3.2020 und unter Spruchpunkt III) eine Mietbeihilfe für den Zeitraum 1.7.2019 bis 31.3.2020 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, laut chefärztlicher Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt bestehe eine bestätigte Arbeitsunfähigkeit bis 25.3.2021. Aufgrund des neuen Wiener Mindestsicherungsgesetzes bestehe bei einer befristeten Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Dauerleistung.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum ... vom 3.6.2019, Zl. ..., wurde unter Spruchpunkt römisch eins) die zuletzt mit Bescheid vom 26.3.2019, Zl. ... zuerkannte Leistung mit 30.6.2019 eingestellt, aufgrund einer Änderung unter Spruchpunkt römisch zwei) eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum 1.7.2019 bis 31.3.2020 und unter Spruchpunkt römisch drei) eine Mietbeihilfe für den Zeitraum 1.7.2019 bis 31.3.2020 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, laut chefärztlicher Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt bestehe eine bestätigte Arbeitsunfähigkeit bis 25.3.2021. Aufgrund des neuen Wiener Mindestsicherungsgesetzes bestehe bei einer befristeten Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Dauerleistung.
In der dagegen frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, ihm sei laut Bescheid ... eine unbefristete Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, diese nach einer neuerlichen Untersuchung bei der PVA am 9.5.2019 wieder aufgehoben und nur bis 25.3.2021 befristet worden, was für ihn nicht nachvollziehbar sei, da sich sein Gesundheitszustand in keinster Weise verbessert habe. Er müsse seit 16 Jahren dreimal wöchentlich eine Dialyse durchführe, sein Immunsystem sei sehr geschwächt, er bekomme kaum Luft beim Gehen. Die Entscheidung sei ihm daher unverständlich und ersuche er daher um einen neuerlichen Untersuchungstermin.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Der am …1973 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und begehrte zuletzt mit Antrag vom 28.2.2019 die Zuerkennung von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Er verfügt laut diesem Antrag über kein Vermögen und ist arbeitsunfähig. Er wohnt in Wien, C.-straße und entrichtet ein Mietentgelt in Höhe von ca. € 400,00.
Im behördlichen Verwaltungsakt befinden sich
Dem Beschwerdeführer wurde bereits aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens des Magistrates der Stadt Wien – Magistratsabteilung 15 vom 19.7.2018, vom Verwaltungsgericht Wien mit Entscheidung vom 25.7.2018, Zl. VGW-242/023/RP03/4862/2018-4, eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie eine Mietbeihilfe für dauerhaft arbeitsunfähige Personen und Sonderleistungen in den Monaten Mai und Oktober 2018 zuerkannt.
Dem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.5.2019 (Untersuchung vom 9.5.2019) ist u.a. nach Anführung der Anamnese, derzeitigen Beschwerden und Diagnosen unter Punkt 9) Ärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu entnehmen:
„Zum Zeitpunkt der Untersuchung präsentiert sich der Klient in ausreichendem Allgemein- und Ernährungszustand, cardiopulmonal kompensiert, der Blutdruck h.o. deutlich erhöht, am Stütz- und Bewegungsapparat konnten Einschränkungen in Schulter- und Hüftgelenken sowie Lendenwirbelsäule gefunden werden.
Nach wiederholten Shutthrombosierungen, Neuanlage eines Cimino-Shunts, derzeit leidet er noch an den Folgen der Permcath-Sepsis.
Aus allgemeinmedizinischer Sicht besteht derzeit keine Arbeitsfähigkeit.
Eine Dauerleistung kann befürwortet werden.“
Bei der Prognose (Punkt 14) wird eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht für möglich gehalten. Im Leistungskalkül wurde angegeben, dass geregelte Tätigkeiten nicht zumutbar sind. In der Chefärztlichen Stellungnahme vom 27.5.2019 ist gemäß den ärztlichen Gutachten vom 13.5.2019 die Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gegeben für voraussichtlich 24 Monate.
Aufgrund der ärztlichen Begutachtung durch die Pensionsversicherungsanstalt vom 13.5.2019 geht die Behörde abermals davon aus, dass dem Beschwerdeführer keine Sonderzahlungen und keine erhöhte Mietbeihilfe zustehen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBl. Nr. 38/2010 in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise wie folgt:Das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010, in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise wie folgt:
„Ziele und Grundsätze
§ 1. (1) Die Wiener Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden, die Existenz von alleinstehenden und in Familien lebenden Personen zu sichern, die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung, insbesondere von volljährigen Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, in das Erwerbsleben sowie die soziale Inklusion weitest möglich zu fördern. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen.Paragraph eins, (1) Die Wiener Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden, die Existenz von alleinstehenden und in Familien lebenden Personen zu sichern, die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung, insbesondere von volljährigen Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, in das Erwerbsleben sowie die soziale Inklusion weitest möglich zu fördern. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen.
(2) Die Wiener Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
(4) Die Wiener Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.
…
Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs
§ 7. (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.Paragraph 7, (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:
1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist. 1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Ziffer 2, 4, oder 5 anzuwenden ist.
…
Mindeststandards
§ 8. (1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.Paragraph 8, (1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2,, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.
(2) Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen:
1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung 1. 100 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG abzüglich des Betrages für die Krankenversicherung
a) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 leben (Alleinstehende); a) für volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, die in einer Bedarfsgemeinschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, leben (Alleinstehende);
…
(3) Bei folgenden Personen erfolgt die Bemessung auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2 Z 1 und 2: (3) Bei folgenden Personen erfolgt die Bemessung auf Grund der Mindeststandards gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 :
1. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer arbeitsunfähig sind,
2. Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind,
3. Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben.
Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs beträgt 13,5 vH der Mindeststandards, wenn sie alleinstehend sind oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft leben. Liegen bei mehr als einer Person in der Bedarfsgemeinschaft diese Voraussetzungen vor, beträgt der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs 9 vH der Mindeststandards.
(4) Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben, und volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Die erstmalige Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß § 8 Abs. 3 im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.(4) Personen, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet haben und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig sind, Personen, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben, und volljährigen, auf Dauer arbeitsunfähigen Personen ist zum monatlich wiederkehrenden Mindeststandard jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Mindeststandards zuzuerkennen. Ein 13. oder 14. Monatsbezug, den die Person von anderer Seite erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen. Die erstmalige Sonderzahlung fällt nur anteilsmäßig an, wenn die Leistung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, im jeweiligen Sonderzahlungsmonat und den letzten fünf Kalendermonaten davor nicht durchgehend bezogen wurde. Die Höhe der Sonderzahlung verringert sich dabei je Kalendermonat ohne diese Leistung um ein Sechstel.
(5) Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung, allenfalls auch rückwirkend, kundgemacht.(5) Der Mindeststandard nach Absatz 2, Ziffer eins, erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung, allenfalls auch rückwirkend, kundgemacht.
Mietbeihilfe
§ 9. (1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.Paragraph 9, (1) Ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf wird an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.
(2) Die Mietbeihilfe ist, bei durch unbedenkliche Urkunden nachgewiesenen tatsächlich höheren Kosten der Abdeckung des Wohnbedarfs, bis zur Höhe der Bruttomiete zuzuerkennen und wird wie folgt berechnet:
1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Abs. 3. 1. Den Ausgangswert bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen tatsächlich verbleibenden Wohnkosten bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen nach Absatz 3,
2. Dieser Ausgangswert wird durch die Anzahl der in der Wohnung lebenden volljährigen Personen geteilt und mit der Anzahl der volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft multipliziert.
3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach § 8 Abs. 2 abgezogen: 3. Von dem für die Bedarfsgemeinschaft ermittelten Wert wird ein Betrag in folgender Höhe vom jeweiligen Mindeststandard nach Paragraph 8, Absatz 2, abgezogen:
a) für jede volljährige Hilfe suchende oder empfangende Person ein Betrag in der Höhe von 25 vH;
b) für jede Hilfe suchende oder empfangende Person, die am 1. Jänner 2014 das 50. Lebensjahr vollendet hat und für die Dauer von mindestens einem halben Jahr arbeitsunfähig ist, für jede Person, die das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat und für jede volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Person, wenn sie alleinstehend ist oder mit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in der Bedarfsgemeinschaft lebt, ein Betrag in der Höhe von 13,5 vH;
…
(3) Die Mietbeihilfenobergrenzen werden pauschal nach Maßgabe der in der Wohnung lebenden Personen und der angemessenen Wohnkosten unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.
Einsatz der Arbeitskraft und Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen
§ 14. (1)-(3) Paragraph 14, (1)-(3)
(4) Der Einsatz der Arbeitskraft und die Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen darf nicht verlangt werden von Personen, die
1. das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
2. arbeitsunfähig sind,
3.-7. …“
Rechtliche Beurteilung:
Auf Basis des oben wiedergegebenen Sachverhaltes war nunmehr zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer als „auf Dauer arbeitsunfähig“ im Sinne des § 8 Abs. 4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren ist und damit Anspruch auf Sonderzahlungen sowie eine erhöhte Mietbeihilfe hat. Im Gegensatz zur klar gefassten Vorgängerregelung entschied sich der Gesetzgeber mit der Novelle LGBl. für Wien Nr. 2/2018 nunmehr zweifelsohne dafür, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf eine derartige Sonderleistung enger zu ziehen, wobei er sich hierzu jedoch eines unbestimmten Gesetzesbegriffes bediente, welcher durch die Vollziehung zu interpretieren ist. Da die Gesetzesmaterialien zur angesprochenen Novelle keine weiteren Auskünfte geben, ist eine Interpretation nach dem Normzweck anhand des Gesetzestextes vorzunehmen. Sinn des § 8 Abs. 4 WMG stellt es zweifelsohne dar, solchen Personen, welche dauerhaft am Erwerbsleben nicht mehr teilhaben können - sei es, weil sie aus Altersgründen nicht oder auch für einen mehr als sechs Monate umfassenden Zeitraum nicht mehr am Arbeitsleben teilhaben können, sei es, weil sie auf Grund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind - als Äquivalent zum 13. und 14. Monatsgehalt eine zusätzliche Leistung zukommen zu lassen. Diese Norm hat somit einerseits den Zweck, jüngere, erwerbsfähige Personen zur Annahme einer Erwerbstätigkeit zu motivieren, sie hat jedoch auch den Zweck, solche Personen, welche dies nicht mehr können, entsprechend zu versorgen. Ausgehend von diesem Normzweck kann unter einer „auf Dauer arbeitsunfähigen Person“ nur jemand verstanden werden, dessen Arbeitsfähigkeit nicht nur vorübergehend, sondern für einen längeren, zumindest ein Jahr übersteigenden Zeitraum, nicht gegeben ist. Andererseits kann diese Norm jedoch nicht so eng ausgelegt werden, dass unter einer solchen dauernden Arbeitsunfähigkeit nur Zustände verstanden werden können, welche nachgewiesen auf Lebenszeit nicht mehr besserungsfähig sind, würden hierdurch etwa solche Personen, welche zwar an einer schweren, aber grundsätzlich wenn auch über einen längeren Zeitraum besserungsfähigen Erkrankung leiden, generell von dieser Versorgungsleistung ausgeschlossen, was wohl sachlich insbesondere im Hinblick auf über 50 Jahre alte Personen, für welche weitaus kürzere Perioden der Arbeitsunfähigkeit zum Bezug der Sonderleistungen ausreichen, nicht gerechtfertigt wäre. Auch würden durch eine derartig strenge Interpretation des § 8 Abs. 4 WMG solche Personen von der Sonderleistung ausgeschlossen, deren Krankheitsverlauf nicht absehbar ist und deren Widerherstellung sowie insbesondere der Zeitpunkt der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ungewiss ist. Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass es sich bei einer auf Dauer bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 WMG um einen Zustand handelt, welcher die Arbeitsunfähigkeit einer Person für einen längeren, zumindest ein Jahr deutlich übersteigenden Zeitraum indiziert, wobei nach dem Stand der Wissenschaft von der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit über diesen Zeitraum nicht auszugehen ist. Auf Dauer arbeitsunfähig im Sinne dieser Norm ist jedoch auch jemand, dessen Wiederherstellung jenseits dieses längeren Zeitraumes, welcher aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen mit zwei bis drei Jahren zu bemessen sein wird, zu erwarten ist oder jemand, dessen Krankheitsverlauf und damit dessen Wiederherstellungszeitpunkt nicht absehbar ist. Auf Basis des oben wiedergegebenen Sachverhaltes war nunmehr zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer als „auf Dauer arbeitsunfähig“ im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren ist und damit Anspruch auf Sonderzahlungen sowie eine erhöhte Mietbeihilfe hat. Im Gegensatz zur klar gefassten Vorgängerregelung entschied sich der Gesetzgeber mit der Novelle LGBl. für Wien Nr. 2 aus 2018, nunmehr zweifelsohne dafür, den Kreis der Anspruchsberechtigten auf eine derartige Sonderleistung enger zu ziehen, wobei er sich hierzu jedoch eines unbestimmten Gesetzesbegriffes bediente, welcher durch die Vollziehung zu interpretieren ist. Da die Gesetzesmaterialien zur angesprochenen Novelle keine weiteren Auskünfte geben, ist eine Interpretation nach dem Normzweck anhand des Gesetzestextes vorzunehmen. Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, WMG stellt es zweifelsohne dar, solchen Personen, welche dauerhaft am Erwerbsleben nicht mehr teilhaben können - sei es, weil sie aus Altersgründen nicht oder auch für einen mehr als sechs Monate umfassenden Zeitraum nicht mehr am Arbeitsleben teilhaben können, sei es, weil sie auf Grund einer Erkrankung arbeitsunfähig sind - als Äquivalent zum 13. und 14. Monatsgehalt eine zusätzliche Leistung zukommen zu lassen. Diese Norm hat somit einerseits den Zweck, jüngere, erwerbsfähige Personen zur Annahme einer Erwerbstätigkeit zu motivieren, sie hat jedoch auch den Zweck, solche Personen, welche dies nicht mehr können, entsprechend zu versorgen. Ausgehend von diesem Normzweck kann unter einer „auf Dauer arbeitsunfähigen Person“ nur jemand verstanden werden, dessen Arbeitsfähigkeit nicht nur vorübergehend, sondern für einen längeren, zumindest ein Jahr übersteigenden Zeitraum, nicht gegeben ist. Andererseits kann diese Norm jedoch nicht so eng ausgelegt werden, dass unter einer solchen dauernden Arbeitsunfähigkeit nur Zustände verstanden werden können, welche nachgewiesen auf Lebenszeit nicht mehr besserungsfähig sind, würden hierdurch etwa solche Personen, welche zwar an einer schweren, aber grundsätzlich wenn auch über einen längeren Zeitraum besserungsfähigen Erkrankung leiden, generell von dieser Versorgungsleistung ausgeschlossen, was wohl sachlich insbesondere im Hinblick auf über 50 Jahre alte Personen, für welche weitaus kürzere Perioden der Arbeitsunfähigkeit zum Bezug der Sonderleistungen ausreichen, nicht gerechtfertigt wäre. Auch würden durch eine derartig strenge Interpretation des Paragraph 8, Absatz 4, WMG solche Personen von der Sonderleistung ausgeschlossen, deren Krankheitsverlauf nicht absehbar ist und deren Widerherstellung sowie insbesondere der Zeitpunkt der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ungewiss ist. Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass es sich bei einer auf Dauer bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, WMG um einen Zustand handelt, welcher die Arbeitsunfähigkeit einer Person für einen längeren, zumindest ein Jahr deutlich übersteigenden Zeitraum indiziert, wobei nach dem Stand der Wissenschaft von der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit über diesen Zeitraum nicht auszugehen ist. Auf Dauer arbeitsunfähig im Sinne dieser Norm ist jedoch auch jemand, dessen Wiederherstellung jenseits dieses längeren Zeitraumes, welcher aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen mit zwei bis drei Jahren zu bemessen sein wird, zu erwarten ist oder jemand, dessen Krankheitsverlauf und damit dessen Wiederherstellungszeitpunkt nicht absehbar ist.
Im gegenständlichen Fall wird festgestellt, dass bereits der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 25.7.2018, Zl. VGW-242/023/PF03/4862/2018-4, das amtsärztliche Gutachten vom 19.7.2018 zugrunde gelegt und von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wurde. Die weitere – dauerhafte - Arbeitsunfähigkeit wird mit dem vorliegenden Gutachten der PVA Wien vom 13.5.2019 insofern untermauert, da in diesem Gutachten davon ausgegangen wird, dass dem Beschwerdeführer keine geregelte Tätigkeiten zumutbar sind, die Besserung des Gesundheitszustandes nicht für möglich gehalten wurde und eine Dauerleistung für den Beschwerdeführer befürwortet wird.
Durch die, innerhalb eines Jahres, erstellten beiden Gutachten steht eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Gesetzes „dauerhaft“ arbeitsunfähig ist und ihm daher Sonderzahlungen gemäß § 8 Abs. 4 WMG zuzuerkennen sind, und zwar solange, bis eine tatsächliche Besserung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist. Durch die, innerhalb eines Jahres, erstellten beiden Gutachten steht eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Gesetzes „dauerhaft“ arbeitsunfähig ist und ihm daher Sonderzahlungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, WMG zuzuerkennen sind, und zwar solange, bis eine tatsächliche Besserung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde ihm mit dem Bescheid vom 26.3.2019, Zl. ..., keineswegs eine Dauerleistung zuerkannt. Ganz im Gegenteil: mit diesem Bescheid wurden ihm weder Sonderzahlungen in den Monaten Mai und Oktober noch eine erhöhte Mietbeihilfe gewährt, da die Behörde nicht von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist.
Zur Richtsatzberechnung:
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 WMG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 WMG-VO 2019 Anspruch auf den Richtsatz für Alleinunterstützte in Höhe von € 885,47. Aufgrund der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit hat er im Oktober 2019 Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von € 885,47.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, WMG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, WMG-VO 2019 Anspruch auf den Richtsatz für Alleinunterstützte in Höhe von € 885,47. Aufgrund der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit hat er im Oktober 2019 Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von € 885,47.
Weiters ergibt sich durch die dauernde Arbeitsunfähigkeit eine Änderung in der Berechnung der Mietbeihilfe.
Zufolge § 1 Abs. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO), LGBl. Nr. 5/2019, beträgt der Mindeststandard für volljährige alleinstehende Personen im Jahr 2019 € 885,47. Dieser enthält nach lit. b) € 119,54 als Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs. Zufolge Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG-VO), Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2019,, beträgt der Mindeststandard für volljährige alleinstehende Personen im Jahr 2019 € 885,47. Dieser enthält nach Litera b,) € 119,54 als Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs.
Für die gegenständliche Wohnung wird eine Miete in Höhe von ca. € 400,00 monatlich entrichtet und liegt dieser Betrag über der Mietbeihilfenobergrenze gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 WMG-VO in Höhe von € 330,93. Daher ist für die Berechnung von der Mietbeihilfenobergrenze auszugehen und der Grundbetrag Wohnen in Höhe von € 119,54 abzuziehen. Dies ergibt die ab 1.7.2019 zuzuerkennende Mietbeihilfe in Höhe von € 211,39. Für die gegenständliche Wohnung wird eine Miete in Höhe von ca. € 400,00 monatlich entrichtet und liegt dieser Betrag über der Mietbeihilfenobergrenze gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, WMG-VO in Höhe von € 330,93. Daher ist für die Berechnung von der Mietbeihilfenobergrenze auszugehen und der Grundbetrag Wohnen in Höhe von € 119,54 abzuziehen. Dies ergibt die ab 1.7.2019 zuzuerkennende Mietbeihilfe in Höhe von € 211,39.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da der Sachverhalt unbestritten feststand und von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Da der Sachverhalt unbestritten feststand und von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Sonderzahlungen; dauerhafte Dienstunfähigkeit; dauernde Arbeitsunfähigkeit; Gesetzesinterpretation; teleologische InterpretationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.242.003.RP08.8845.2019Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019