TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/10 VGW-151/088/12806/2019

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Veröffentlicht am 10.10.2019
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Entscheidungsdatum

10.10.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §11 Abs2 Z3
NAG §11 Abs3
NAG §11 Abs6
NAG §64 Abs1
NAG-DV §7 Abs1 Z6
EMRK Art. 8
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 11 heute
  2. NAG § 11 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. NAG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. NAG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  6. NAG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 11 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 11 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  12. NAG § 11 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. NAG § 11 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  15. NAG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. NAG § 64 heute
  2. NAG § 64 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 64 gültig von 01.09.2018 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. NAG § 64 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. NAG § 64 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. NAG § 64 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. NAG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. NAG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. NAG § 64 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. NAG § 64 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG-DV § 7 heute
  2. NAG-DV § 7 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 327/2022
  3. NAG-DV § 7 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2017
  4. NAG-DV § 7 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 481/2013
  5. NAG-DV § 7 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2011
  6. NAG-DV § 7 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 498/2009
  7. NAG-DV § 7 gültig von 02.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 97/2009
  8. NAG-DV § 7 gültig von 09.01.2007 bis 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 8/2007
  9. NAG-DV § 7 gültig von 01.01.2006 bis 08.01.2007

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Kalteis über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb.: 1986, StA: Iran - Islamische Republik) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 30.07.2019, Zl. ..., mit dem der Antrag vom 15.5.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Student" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde,

zu Recht:

I. Gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I 100/2005 idgF, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit bei der Österreichischen Botschaft in Teheran eingebrachtem Erstantrag vom 15.5.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck "Student".

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.7.2019 gemäß § 64 Abs. 1 NAG iVm § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 iVm § 11 Abs. 2 Z 3 iVm § 11 Abs. 3 NAG ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis über einen ausreichend gesicherten Lebensunterhalt im Bundesgebiet und keinen Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz erbracht habe. Besondere Umstände, die im Zuge einer Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG bzw. Art. 8 EMRK zu berücksichtigen wären und aufgrund derer der beantragte Aufenthaltstitel trotz Fehlens der genannten gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen wäre, lägen nicht vor.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.7.2019 gemäß Paragraph 64, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, NAG ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis über einen ausreichend gesicherten Lebensunterhalt im Bundesgebiet und keinen Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz erbracht habe. Besondere Umstände, die im Zuge einer Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG bzw. Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen wären und aufgrund derer der beantragte Aufenthaltstitel trotz Fehlens der genannten gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen wäre, lägen nicht vor.

3. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde, in der der Beschwerdeführer unter Darlegung näherer Ausführungen zu seiner Lebens- und Einkommenssituation im Herkunftsstaat zusammengefasst ausführt, dass ein ausreichend gesicherter Lebensunterhalt vorliege und in der er auf einen zwischenzeitig abgeschlossenen Krankenversicherungsvertrag verweist. Der Beschwerde beigeschlossen wurden diverse Unterlagen (Mietvertrag betreffend eine Unterkunft in einem Studentenwohnheim in Wien samt Kautionsbeleg; diverse Konto- und Bankunterlagen aus dem Herkunftsstaat betreffend den Beschwerdeführer und seinen Vater; Versicherungsunterlagen betreffend eine Krankenversicherung bei der C. [Krankenversicherung "D.", Versicherungsbeginn: 1.11.2019, Versicherungsablauf: 29.10.2020]; Lizenzbestätigung betreffend eine behaupteter Weise im Herkunftsstaat betriebene …(Firma)).

4. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor, wo diese am 3.10.2019 einlangten.

II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt:

Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

1. Der am ...1986 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Iran.

2. Der Beschwerdeführer hat am 15.5.2019 bei der Österreichischen Vertretungsbehörde in Teheran einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck "Student" gestellt und hält sich seither im Herkunftsstaat auf, um die Entscheidung abzuwarten. Familiäre oder sonstige soziale oder wirtschaftliche Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet liegen nicht vor.

3. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbstversichert, es besteht auch kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung oder Mitversicherung. Der Beschwerdeführer hat einen auf den 20.9.2019 datierten privaten Krankenversicherungsvertrag bei der C. ("D."; Versicherungsprämie EUR 51,--) abgeschlossen, wobei der Versicherungsbeginn mit 1.11.2019 und der Versicherungsablauf mit 29.10.2020 eintritt. Laut beiliegender Bestätigung des Versicherers erstreckt sich der Schutzumfang innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches auf den von der "jeweils zuständigen Gebietskrankenkasse" gebotenen Schutz unter Ausschluss allfälliger Einschränkungen, Wartefristen, Selbstbehalte und dergleichen. Darüber hinausgehende Feststellungen zum Leistungsumfang dieser Versicherung sind mangels vorliegender Unterlagen nicht möglich.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer lediglich einen privaten Reisekrankenversicherungsvertrag mit dem Unternehmen "E." abgeschlossen, welcher sich räumlich auf den Bereich der Zone "SCHENGEN GOLD" erstreckt, eine Deckungssumme von nur maximal EUR 50.000,-- aufweist und in zeitlicher Hinsicht ein Jahr ab Ausreise des Versicherungsnehmers aus dem Iran Versicherungsschutz bietet. Darüber hinausgehende Feststellungen zum Leistungsumfang dieser Versicherung sind mangels vorliegender Unterlagen nicht möglich.

4. Weitere Unterlagen zum Nachweis eines in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes hat der Beschwerdeführer nicht beigebracht. Ein in Österreich leistungspflichtiger und alle Risken abdeckender Krankenversicherungsschutz wurde vom Beschwerdeführer daher nicht nachgewiesen.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien gelangt zu diesen Feststellungen aufgrund der folgenden Beweiswürdigung:

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und Vornahme diverser Registerabfragen (Zentrales Melderegister, Versicherungsdatenauszug, Zentrales Fremdenregister, Strafregister, etc.). Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage unzweifelhaft feststellbar und nicht weiter strittig.

2. Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers und zu seiner aktuellen Aufenthaltssituation ergeben sich aus dem vorliegenden Aktenmaterial. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Aufenthalte im Bundesgebiet absolviert (hat), liegen nicht vor. Gegenteiliges hat auch der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und war auch dem vorliegenden Aktenmaterial – insbesondere auch den darin einliegenden Kopien des Reisepasses, der behördlichen Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat, den vom Beschwerdeführer mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vorgelegten Unterlagen – nicht zu entnehmen. Auch laut hg. eingeholtem Registerausauszug aus dem Zentralen Melderegister liegt keine aufrechte Meldeadresse vor.

3. Die Feststellungen zum abgeschlossenen Krankenversicherungsvertrag bei der C. ergeben sich aus den vorgelegten Vertragsunterlagen (AS 96 ff), gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer im Herkunftsstaat abgeschlossenen Reisekrankenversicherungsvertrag bei der "E." (AS 60). Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer keinen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz nachgewiesen hat, ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere daraus, dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Nachweis über einen in zeitlicher Hinsicht hinreichenden Krankenversicherungsschutz nicht übermittelt hat (eingeschränkter zeitlicher Schutzzeitraum, beginnend erst ab 1.11.2019 und somit nach dem Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts; zudem kein Versicherungsschutz während voller 12 Monate; siehe zu beidem näher noch unten Punkt IV.2.). Laut hg. eingeholtem Versicherungsdatenauszug besteht auch kein sonstiger ausreichender Versicherungsschutz. 3. Die Feststellungen zum abgeschlossenen Krankenversicherungsvertrag bei der C. ergeben sich aus den vorgelegten Vertragsunterlagen (AS 96 ff), gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer im Herkunftsstaat abgeschlossenen Reisekrankenversicherungsvertrag bei der "E." (AS 60). Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer keinen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz nachgewiesen hat, ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere daraus, dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Nachweis über einen in zeitlicher Hinsicht hinreichenden Krankenversicherungsschutz nicht übermittelt hat (eingeschränkter zeitlicher Schutzzeitraum, beginnend erst ab 1.11.2019 und somit nach dem Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts; zudem kein Versicherungsschutz während voller 12 Monate; siehe zu beidem näher noch unten Punkt römisch vier.2.). Laut hg. eingeholtem Versicherungsdatenauszug besteht auch kein sonstiger ausreichender Versicherungsschutz.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

1. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des NAG lauten auszugsweise wie folgt:

"Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11.Paragraph 11,
  1. (1)Absatz eins,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      -6. […]
  2. (2)Absatz 2,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      -2. […]
    2. 3.Ziffer 3
      der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
    3. 4.Ziffer 4
      der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
    4. 5.Ziffer 5
      - 7. […]
  3. (3)Absatz 3,Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer eins
      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
    2. 2.Ziffer 2
      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
    3. 3.Ziffer 3
      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
    4. 4.Ziffer 4
      der Grad der Integration;
    5. 5.Ziffer 5
      die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
    6. 6.Ziffer 6
      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
    7. 7.Ziffer 7
      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
    8. 8.Ziffer 8
      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
    9. 9.Ziffer 9
      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
  4. (4)Absatz 4,– (5) […]
  5. (6)Absatz 6,Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
  6. (7)Absatz 7,[...]

Studenten
§ 64.Paragraph 64,
  1. (1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
    1. 1.Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen unddie Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, erfüllen und
    2. 2.Ziffer 2
      ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, absolvieren,
    3. 3.Ziffer 3
      ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß Paragraph 9, Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, oder eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,
    4. 4.Ziffer 4
      ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 56, Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß Paragraph 9, Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß Paragraph 39, Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,
    5. 5.Ziffer 5
      ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß Paragraph 90, Absatz 4, Universitätsgesetz 2002, Paragraph 6, Absatz 6, Fachhochschul-Studiengesetz oder Paragraph 68, Absatz 4, Hochschulgesetz 2005 absolvieren,
    6. 6.Ziffer 6
      ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oderein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Ziffer 4, genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder
    7. 7.Ziffer 7
      ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.ein in Ziffer 2, angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.
    Eine Haftungserklärung ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2,– (7) [...]"

1.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen §§ 7 und 8 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lauten auszugsweise: 1.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Paragraphen 7 und 8 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lauten auszugsweise:

"Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel
§ 7.Paragraph 7,
  1. (1)Absatz eins,Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. 1.Ziffer eins
      - 5. […]
    2. 6.Ziffer 6
      Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG);
    3. 7.Ziffer 7
      […]
  2. (2)Absatz 2,Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz eins, Ziffer 5, oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3,– (4) […]

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
§ 8.Paragraph 8,

Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

  1. 1.Ziffer eins
    -7. […]
  2. 8.Ziffer 8
    für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:
    1. a)Litera a
      Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;
    2. b)Litera b
      - e) […]
  3. 9.Ziffer 9
    - 11. […]"

2. Erwägungen:

2.1. § 11 Abs. 2 Z 3 NAG verlangt als allgemeine Erteilungsvoraussetzung für die Verleihung der Aufenthaltsbewilligung für Studierende das Bestehen eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes einer in Österreich leistungspflichtigen Versicherung. Aus § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV geht weiters hervor, dass ein solcher Krankenversicherungsschutz insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze nachgewiesen werden muss, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht.2.1. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG verlangt als allgemeine Erteilungsvoraussetzung für die Verleihung der Aufenthaltsbewilligung für Studierende das Bestehen eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes einer in Österreich leistungspflichtigen Versicherung. Aus Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NAG-DV geht weiters hervor, dass ein solcher Krankenversicherungsschutz insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze nachgewiesen werden muss, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht.

Der Beschwerdeführer strebt in Österreich keine Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung an (hierfür finden sich keine Anhaltspunkte im vorliegenden Aktenmaterial; zudem hat der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Beschwerde auf die beabsichtigte Bestreitung des Lebensunterhalts in Österreich durch eigene Ersparnisse aus seiner bisherigen Tätigkeit im Herkunftsstaat, durch Einnahmen aus der Vermietung eines in seinem Eigentum stehenden Apartments im Herkunftsstaat und durch die finanzielle Unterstützung seines im Herkunftsstaat lebenden Vaters verwiesen, nicht aber eine Absicht zur Aufnahme einer wie auch immer gearteten Erwerbstätigkeit in Österreich geäußert), er ist auch kein gemäß § 123 ASVG anspruchsberechtigter Angehöriger eines in Österreich Versicherten. Dementsprechend liegt kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung vor. Weiters liegt auch keine Selbstversicherung nach § 16 Abs. 2 ASVG vor (eine allenfalls erst nach dem Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts abzuschließende Versicherung reicht nicht aus, siehe VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0027; 28.5.2019, Ra 2018/22/0001; uva.). Der Beschwerdeführer hat daher die Voraussetzung eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes durch den Nachweis einer Privatversicherung, deren Leistungsumfang im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entsprechen muss, zu erfüllen (vgl. zu diesem Erfordernis ausführlich VwGH 7.12.2016, Fe 2015/22/0001; siehe dort auch zu Haftungsausschlüssen, die das Vorliegen eines den gesetzlichen Vorgaben genügenden Versicherungsschutzes ausschließen; vgl. weiters etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/22/0146). Der Beschwerdeführer strebt in Österreich keine Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung an (hierfür finden sich keine Anhaltspunkte im vorliegenden Aktenmaterial; zudem hat der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Beschwerde auf die beabsichtigte Bestreitung des Lebensunterhalts in Österreich durch eigene Ersparnisse aus seiner bisherigen Tätigkeit im Herkunftsstaat, durch Einnahmen aus der Vermietung eines in seinem Eigentum stehenden Apartments im Herkunftsstaat und durch die finanzielle Unterstützung seines im Herkunftsstaat lebenden Vaters verwiesen, nicht aber eine Absicht zur Aufnahme einer wie auch immer gearteten Erwerbstätigkeit in Österreich geäußert), er ist auch kein gemäß Paragraph 123, ASVG anspruchsberechtigter Angehöriger eines in Österreich Versicherten. Dementsprechend liegt kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung vor. Weiters liegt auch keine Selbstversicherung nach Paragraph 16, Absatz 2, ASVG vor (eine allenfalls erst nach dem Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts abzuschließende Versicherung reicht nicht aus, siehe VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0027; 28.5.2019, Ra 2018/22/0001; uva.). Der Beschwerdeführer hat daher die Voraussetzung eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes durch den Nachweis einer Privatversicherung, deren Leistungsumfang im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entsprechen muss, zu erfüllen vergleiche zu diesem Erfordernis ausführlich VwGH 7.12.2016, Fe 2015/22/0001; siehe dort auch zu Haftungsausschlüssen, die das Vorliegen eines den gesetzlichen Vorgaben genügenden Versicherungsschutzes ausschließen; vergleiche weiters etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/22/0146).

Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Krankenversicherungsvertrag bei der C. Versicherung begründet lediglich für den Zeitraum vom 1.11.2019 bis zum 29.10.2020 einen Versicherungsschutz. Somit liegt im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts (wie schon bei Einbringung der Beschwerde) kein aufrechter ausreichender Versicherungsschutz vor (dazu, dass der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die gesamte – hier zwölfmonatige – Dauer des Aufenthaltstitels gemäß § 20 Abs. 1 NAG abdecken muss, siehe etwa VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0096; 28.5.2019, Ra 2018/22/0001; 28.2.2019, Ra 2018/22/0213; uva.); schon aus diesem Grund liegt in zeitlicher Hinsicht kein ausreichender Versicherungsschutz vor (VwGH 6.8.2009, 2008/22/0391, sowie aus der jüngeren höchstgerichtlichen Rechtsprechung etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0151). Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass selbst bei einem Entscheidungszeitpunkt am 1.11.2019 kein ausreichender Versicherungsschutz vorliegen würde, zumal der Versicherungsschutz auch im Hinblick auf den Endigungszeitpunkt am 29.10.2020 nicht für volle 12 Monate bestehen würde. Vor diesem Hintergrund konnte eine nähere Auseinandersetzung mit der (mangels Vorlage weiterer Unterlagen wie etwa der konkreten Versicherungsbedingungen verbleibenden) Frage, ob der Krankenversicherungsvertrag im Hinblick auf den vereinbarten Leistungsumfang einen ausreichenden Versicherungsschutz begründen würde, entfallen.Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Krankenversicherungsvertrag bei der C. Versicherung begründet lediglich für den Zeitraum vom 1.11.2019 bis zum 29.10.2020 einen Versicherungsschutz. Somit liegt im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts (wie schon bei Einbringung der Beschwerde) kein aufrechter ausreichender Versicherungsschutz vor (dazu, dass der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die gesamte – hier zwölfmonatige – Dauer des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG abdecken muss, siehe etwa VwGH 17.6.2019, Ra 2018/22/0096; 28.5.2019, Ra 2018/22/0001; 28.2.2019, Ra 2018/22/0213; uva.); schon aus diesem Grund liegt in zeitlicher Hinsicht kein ausreichender Versicherungsschutz vor (VwGH 6.8.2009, 2008/22/0391, sowie aus der jüngeren höchstgerichtlichen Rechtsprechung etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0151). Zudem ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass selbst bei einem Entscheidungszeitpunkt am 1.11.2019 kein ausreichender Versicherungsschutz vorliegen würde, zumal der Versicherungsschutz auch im Hinblick auf den Endigungszeitpunkt am 29.10.2020 nicht für volle 12 Monate bestehen würde. Vor diesem Hintergrund konnte eine nähere Auseinandersetzung mit der (mangels Vorlage weiterer Unterlagen wie etwa der konkreten Versicherungsbedingungen verbleibenden) Frage, ob der Krankenversicherungsvertrag im Hinblick auf den vereinbarten Leistungsumfang einen ausreichenden Versicherungsschutz begründen würde, entfallen.

In Bezug auf den vom Beschwerdeführer im Behördenverfahren vorgelegten Reisekrankenversicherungsvertrag bei der "E." ist festzuhalten, dass dieser eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr ab Ausreise des Versicherungsnehmers aus dem Iran aufweist und eine betragsmäßige Deckelung der Versicherungsleistungen mit EUR 50.000,-- vorsieht. Mangels erkennbarer Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran liegt somit auch hier im Entscheidungszeitpunkt schon in zeitlicher Hinsicht kein Versicherungsschutz vor (siehe dazu die bereits oben zitierte Rechtsprechung), darüber hinaus weicht der Leistungsumfang der Reisekrankenversicherung aufgrund der besagten betragsmäßigen Deckelung des Leistungsumfangs vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung wesentlich von jenem der gesetzlichen Krankenversicherung ab.

Nicht jede private Krankenversicherung genügt den gesetzlichen Erfordernissen nach § 11 Abs. 2 Z 3 NAG; vielmehr muss diese in zeitlicher Hinsicht den gesamten Zeitraum der Geltungsdauer des beabsichtigten Aufenthaltstitels abdecken (§ 20 Abs. 1 NAG) und muss deren Leistungsumfang im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entsprechen. Die vom Beschwerdeführer im Behördenverfahren vorgelegten Krankenversicherungen erfüllen damit zweifellos nicht die Anforderungen des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG. Nicht jede private Krankenversicherung genügt den gesetzlichen Erfordernissen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG; vielmehr muss diese in zeitlicher Hinsicht den gesamten Zeitraum der Geltungsdauer des beabsichtigten Aufenthaltstitels abdecken (Paragraph 20, Absatz eins, NAG) und muss deren Leistungsumfang im Wesentlichen jenem der gesetzlichen Pflichtversicherung entsprechen. Die vom Beschwerdeführer im Behördenverfahren vorgelegten Krankenversicherungen erfüllen damit zweifellos nicht die Anforderungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG.

Da somit vom Beschwerdeführer das Vorliegen eines in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes nicht nachgewiesen wurde, mangelt es im vorliegenden Fall an der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG.Da somit vom Beschwerdeführer das Vorliegen eines in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes nicht nachgewiesen wurde, mangelt es im vorliegenden Fall an der Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG.

2.2. Allein der Vollständigkeit halber wird – angesichts der vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten "nichtfinanziellen Verpflichtungserklärung" seines Vaters (AS 53 f) – Folgendes festgehalten: Die vorgelegte Verpflichtungserklärung stellt keine Haftungserklärung iSv § 2 Abs. 1 Z 15 NAG dar, da sie insbesondere nicht von einem österreichischen Gericht oder Notar beglaubigt ist. Schon deshalb kann sie die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG (und im Übrigen auch die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG) nicht begründen. Selbst wenn die Erklärung eine formal taugliche Haftungserklärung darstellen würde, so könnte mit ihr der Bestand eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes iSv § 11 Abs. 2 Z 3 NAG nicht erbracht werden. Dies deswegen, weil das gesetzliche Erfordernis zum Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes nach § 11 Abs. 2 Z 3 NAG ein eigenständiges, dh neben dem Erfordernis ausreichender finanzieller Mittel nach § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG gesondert zu erfüllendes, Erteilungskriterium darstellt. Es kann daher nicht durch die Vorlage einer Haftungserklärung (und umso weniger durch eine – im gegebenen Fall vorliegende – Verpflichtungserklärung, die den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Z 15 NAG nicht entspricht) erbracht werden. Dies ergibt sich auch eindeutig aus § 11 Abs. 6 NAG und § 7 Abs. 2 NAG-DV, da aus beiden Regelungen hervorgeht, dass zwar bestimmte gesetzliche Erteilungsvoraussetzungen durch Vorlage einer Haftungserklärung erfüllt werden können, nicht aber eben – mangels Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 Z 3 NAG – der Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung (siehe auch 2285/A XXV. GP, 1, 2 und 32 zu BGBl. I 145/2017).2.2. Allein der Vollständigkeit halber wird – angesichts der vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten "nichtfinanziellen Verpflichtungserklärung" seines Vaters (AS 53 f) – Folgendes festgehalten: Die vorgelegte Verpflichtungserklärung stellt keine Haftungserklärung iSv Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG dar, da sie insbesondere nicht von einem österreichischen Gericht oder Notar beglaubigt ist. Schon deshalb kann sie die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG (und im Übrigen auch die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG) nicht begründen. Selbst wenn die Erklärung eine formal taugliche Haftungserklärung darstellen würde, so könnte mit ihr der Bestand eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes iSv Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG nicht erbracht werden. Dies deswegen, weil das gesetzliche Erfordernis zum Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG ein eigenständiges, dh neben dem Erfordernis ausreichender finanzieller Mittel nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG gesondert zu erfüllendes, Erteilungskriterium darstellt. Es kann daher nicht durch die Vorlage einer Haftungserklärung (und umso weniger durch eine – im gegebenen Fall vorliegende – Verpflichtungserklärung, die den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG nicht entspricht) erbracht werden. Dies ergibt sich auch eindeutig aus Paragraph 11, Absatz 6, NAG und Paragraph 7, Absatz 2, NAG-DV, da aus beiden Regelungen hervorgeht, dass zwar bestimmte gesetzliche Erteilungsvoraussetzungen durch Vorlage einer Haftungserklärung erfüllt werden können, nicht aber eben – mangels Bezugnahme auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG – der Nachweis einer ausreichenden Krankenversicherung (siehe auch 2285/A römisch 25 . GP, 1, 2 und 32 zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,).

2.3. Vor diesem Hintergrund konnte eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht vom Fehlen der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG (ausreichend gesicherter Lebensunterhalt) ausgegangen ist bzw. ob angesichts der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen entfallen (wobei anzumerken ist, dass insbesondere die vorgelegten Konto- und Bankunterlagen im Wesentlichen bloß tabellarische Auflistungen ohne konkrete Zuordenbarkeit der vermeintlich darauf befindlichen Zahlungsein- und -ausgänge darstellen).2.3. Vor diesem Hintergrund konnte eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht vom Fehlen der Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG (ausreichend gesicherter Lebensunterhalt) ausgegangen ist bzw. ob angesichts der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen entfallen (wobei anzumerken ist, dass insbesondere die vorgelegten Konto- und Bankunterlagen im Wesentlichen bloß tabellarische Auflistungen ohne konkrete Zuordenbarkeit der vermeintlich darauf befindlichen Zahlungsein- und -ausgänge darstellen).

2.4. Bei Fehlen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG kann der Aufenthaltstitel gemäß § 11 Abs. 3 NAG trotzdem erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.2.4. Bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG kann der Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG trotzdem erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK wiederholt ausgeführt, dass der Staat im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss, und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der Gerichtshof auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt (vgl. VwGH 19.2.2009, 2008/18/0721, mwN).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Judikatur zu Artikel 8, EMRK wiederholt ausgeführt, dass der Staat im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss, und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen sei. Dazu hat der Gerichtshof auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt vergleiche , VwGH 19.2.2009, 2008/18/0721, mwN).

Bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 21.1.2016, Ra 2015/22/0119). Bei dieser Abwägung sind – unter anderem – das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist auch zu beachten, ob eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist bzw. ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (vgl. VwGH 11.6.2014, 2013/22/0166, mwN). Im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 MRK kommt dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu (VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224).Bei der vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG genannten Kriterien in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche , VwGH 21.1.2016, Ra 2015/22/0119). Bei dieser Abwägung sind – unter anderem – das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist auch zu beachten, ob eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist bzw. ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre vergleiche , VwGH 11.6.2014, 2013/22/0166, mwN). Im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, MRK kommt dem Bestehen einer Ehe mit einem dauerhaft niedergelassenen Partner große Bedeutung zu (VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224).

Den Fremden trifft – nicht zuletzt nach § 29 Abs. 1 NAG – eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes. Insbesondere ist er gehalten, Umstände die aus seiner Sphäre stammen, wie auch integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, initiativ geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).Den Fremden trifft – nicht zuletzt nach Paragraph 29, Absatz eins, NAG – eine Mitwirkungspflicht an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes. Insbesondere ist er gehalten, Umstände die aus seiner Sphäre stammen, wie auch integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, initiativ geltend zu machen vergleiche etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245).

Im vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer hält sich derzeit nicht in Österreich auf, es bestehen nach der Aktenlage und unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers keine besonderen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet. Vorliegend handelt es sich um einen Erstantrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln (insbesondere lag und liegt daher kein im Hinblick auf Art. 8 EMRK besonders berücksichtigungswürdiger längerfristiger Inlandsaufenthalt vor; vgl. etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0026, wonach einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zukommt). Festzuhalten ist, dass das Fehlen entsprechender Anknüpfungspunkte iSv § 11 Abs. 3 NAG dem Beschwerdeführer bereits sowohl in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme als auch im angefochtenen Bescheid vorgehalten wurde (siehe AS 65 ff, 79 ff), wobei der Beschwerdeführer dem zu keinem Zeitpunkt – insbesondere auch nicht in seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme (AS 72) oder in der gegenständlichen Beschwerde (AS 87 ff) – entgegengetreten ist (zur Mitwirkungspflicht nach § 29 NAG siehe bereits oben). Der Beschwerdeführer hat daher keine familiären Beziehungen zum Bundesgebiet. Vor diesem Hintergrund besteht im Bundesgebiet kein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben. Auch sonstige berücksichtigungswürdige Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet in Form von sonstigen sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten bestehen nicht. Demgegenüber wurde der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat sozialisiert und hat auch im Herkunftsstaat sein Universitätsstudium abgeschlossen (AS 21). Laut eigener Angabe in der Beschwerde verfügt der Beschwerdeführer auch über Grundbesitz im Herkunftsstaat und wird dort von seinen Eltern, bei denen er auch wohnt, unterstützt. Der Beschwerdeführer ist somit im Herkunftsstaat intensiv verwurzelt, während ansatzweise vergleichbare Anknüpfungspunkte zum österreichischen Bundesgebiet fehlen. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seine Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 bzw. B2 (siehe dazu die Ausführungen bzw. Behauptungen des Beschwerdeführers, AS 21 und Rückseite der AS 89) reichen vor diesem Hintergrund keinesfalls aus, um anzunehmen, dass im Hinblick auf Art. 8 EMRK trotz Fehlens von gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels als geboten anzusehen wäre. Der Beschwerdeführer hält sich derzeit nicht in Österreich auf, es bestehen nach der Aktenlage und unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers keine besonderen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet. Vorliegend handelt es sich um einen Erstantrag auf Erteilung von Aufenthaltstiteln (insbesondere lag und liegt daher kein im Hinblick auf Artikel 8, EMRK besonders berücksichtigungswürdiger längerfristiger Inlandsaufenthalt vor; vergleiche etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0026, wonach einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zukommt). Festzuhalten ist, dass das Fehlen entsprechender Anknüpfungspunkte iSv Paragraph 11, Absatz 3, NAG dem Beschwerdeführer bereits sowohl in der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme als auch im angefochtenen Bescheid vorgehalten wurde (siehe AS 65 ff, 79 ff), wobei der Beschwerdeführer dem zu keinem Zeitpunkt – insbesondere auch nicht in seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme (AS 72) oder in der gegenständlichen Beschwerde (AS 87 ff) – entgegengetreten ist (zur Mitwirkungspflicht nach Paragraph 29, NAG siehe bereits oben). Der Beschwerdeführer hat daher keine familiären Beziehungen zum Bundesgebiet. Vor diesem Hintergrund besteht im Bundesgebiet kein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben. Auch sonstige berücksichtigungswürdige Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet in Form von sonstigen sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten bestehen nicht. Demgegenüber wurde der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat sozialisiert und hat auch im Herkunftsstaat sein Universitätsstudium abgeschlossen (AS 21). Laut eigener Angabe in der Beschwerde verfügt der Beschwerdeführer auch über Grundbesitz im Herkunftsstaat und wird dort von seinen Eltern, bei denen er auch wohnt, unterstützt. Der Beschwerdeführer ist somit im Herkunftsstaat intensiv verwurzelt, während ansatzweise vergleichbare Anknüpfungspunkte zum österreichischen Bundesgebiet fehlen. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seine Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 bzw. B2 (siehe dazu die Ausführungen bzw. Behauptungen des Beschwerdeführers, AS 21 und Rückseite der AS 89) reichen vor diesem Hintergrund keinesfalls aus, um anzunehmen, dass im Hinblick auf Artikel 8, EMRK trotz Fehlens von gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels als geboten anzusehen wäre.

Zusammenfassend war daher vom Erfordernis des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG nicht abzusehen.Zusammenfassend war daher vom Erfordernis des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG nicht abzusehen.

2.5. Mangels Erfüllens (zumindest) der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG erweist sich die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die belangte Behörde im Ergebnis jedenfalls als rechtmäßig, sodass eine Auseinandersetzung mit der Frage des allfälligen Vorliegens der weiteren Erteilungsvoraussetzungen nicht weiter einzugehen ist.2.5. Mangels Erfüllens (zumindest) der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG erweist sich die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die belangte Behörde im Ergebnis jedenfalls als rechtmäßig, sodass eine Auseinandersetzung mit der Frage des allfälligen Vorliegens der weiteren Erteilungsvoraussetzungen nicht weiter einzugehen ist.

2.6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG und § 19 Abs. 12 NAG ohne Durchführung einer – vom Beschwerdeführer beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil einzig nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen zu klären waren und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage feststellbar war. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Zudem wurde im Hinblick auf die entscheidungserheblichen Aspekte vom vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038, sowie EGMR 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff). Im Übrigen berührt die Versagung eines Aufenthaltstitels kein civil right iSd Art. 6 EMRK (VwGH 15.6.2010, 2009/22/0347).2.6. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und Paragraph 19, Absatz 12, NAG ohne Durchführung einer – vom Beschwerdeführer beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil einzig nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen zu klären waren und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage feststellbar war. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Zudem wurde im Hinblick auf die entscheidungserheblichen Aspekte vom vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen vergleiche VwGH 26.4.2016, Ra 2016/03/0038, sowie EGMR 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff). Im Übrigen berührt die Versagung eines Aufenthaltstitels kein civil right iSd Artikel 6, EMRK (VwGH 15.6.2010, 2009/22/0347).

2.7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung insbesondere betreffend das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG sowie der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.2.7. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung insbesondere betreffend das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG sowie der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; Krankenversicherungsschutz; private Krankenversicherung; Nachweis; Mitwirkungspflicht; Haftungserklärung; Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.088.12806.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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