TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/15 VGW-152/065/8067/2019

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Veröffentlicht am 15.10.2019
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Entscheidungsdatum

15.10.2019

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
19/05 Menschenrechte

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Eidlitz über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft (belangte Behörde), vom 24.04.2019, Zl. …, mit welchem gemäß § 27 Abs. 1 StbG festgestellt wurde, dass dieser die österreichische Staatsbürgerschaft nicht (mehr) besitzt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.10.2019,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Eidlitz über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft (belangte Behörde), vom 24.04.2019, Zl. …, mit welchem gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG festgestellt wurde, dass dieser die österreichische Staatsbürgerschaft nicht (mehr) besitzt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.10.2019,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang, angefochtener Bescheid und Beschwerdevorbringen:

1.1. Dem Beschwerdeführer (BF), einem türkischen Staatsbürger, wurde mit Bescheid vom 14.11.2003 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert. Am 20.07.2004 langte bei der belangten Behörde die Bestätigung für das Ansuchen um Entlassung aus dem türkischen Staatsverband ein. Mit Wirkung vom 23.12.2004 wurde dem BF die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Mit Entlassungsurkunde entsprechend dem Ministerratsbeschluss vom 21.04.2004 wurde der BF mit Wirksamkeit 08.03.2006 endgültig aus dem türkischen Staatsverband entlassen. Auf Antrag des BF wurde er mit Beschluss des Ministerrats vom 04.08.2006 wieder in den türkischen Staatsverband aufgenommen.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.11.2018 stellte die belangte Behörde fest, dass der BF durch den Widererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft am 04.08.2006 die österreichische Staatsbürgerschaft (ex lege) verloren habe.

1.3. Der BF bestreitet in seiner frist- und formgerechten Beschwerde vom 28.05.2019 nicht die türkische Staatsbürgerschaft nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wieder beantragt und erlangt zu haben. Der BF bringt zusammenfassend vor, nicht richtig über die Rechtsfolgen seiner Handlung belehrt worden zu sein, vielmehr sei ihm mitgeteilt worden, dass er dadurch keine Rechtsnachteile erleiden werde. Bevor er nach Österreich gekommen sei (1988) sei er in der Türkei (unselbständig) beschäftigt gewesen, wodurch er Pensionsansprüche erworben hätte. Im jahr 2006 habe er sich bezüglich einer (Alters)Pension in der Türkei erkundigt. Es sei ihm gesagt worden, das er eine Pension mit besseren Konditionen beziehen könne, wenn er (im Besitz der) türkischen Staatsbürgerschaft wäre. Es sei möglich neben der österreichischen auch die türkische Staatsangehörigkeit innezuhaben. Aus diesem Grund sei er mit der Annahme der türkischen Staatsbürgerschaft einverstanden gewesen, ohne jedoch zu wissen, dass er dadurch die österreichische Staatsbürgerschaft verliere. Er sei weder bei der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft noch danach je darauf hingewiesen worden. Er habe kein Wissen über die Regelungen gehabt. Der BF ersucht den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

1.4. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde und den Verwaltungsakt zur Entscheidung am 17.06.2019 (einlangend) vor.

1.5. Das Verwaltungsgericht Wien schrieb eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 05.09.2019 aus. Diese fand wegen Ortsabwesenheit des BF nicht statt und wurde auf den 15.10.2019 verlegt. Am 15.10.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt. Der BF erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Die belangte Behörde verzichtete vorab auf eine Teilnahme.

2. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

2.1. Der BF kam 1954 als türkischer Staatsbürger mit kurdischen Wurzeln in C./Türkei zur Welt.

Der BF beantragte am 21.03.2002 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Dem BF wurde am 14.11.2003 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert. Am 20.07.2004 langte bei der belangten Behörde die Bestätigung für das Ansuchen um Entlassung aus dem türkischen Staatsverband ein. Mit Wirkung vom 23.12.2004 wurde dem BF die österreichische Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 StbG verliehen. Mit Entlassungsurkunde entsprechend dem Ministerratsbeschluss vom 21.04.2004 wurde der BF mit Wirksamkeit 08.03.2006 endgültig aus dem türkischen Staatsverband entlassen. Der BF beantragte am 21.03.2002 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Dem BF wurde am 14.11.2003 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zugesichert. Am 20.07.2004 langte bei der belangten Behörde die Bestätigung für das Ansuchen um Entlassung aus dem türkischen Staatsverband ein. Mit Wirkung vom 23.12.2004 wurde dem BF die österreichische Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG verliehen. Mit Entlassungsurkunde entsprechend dem Ministerratsbeschluss vom 21.04.2004 wurde der BF mit Wirksamkeit 08.03.2006 endgültig aus dem türkischen Staatsverband entlassen.

Auf Antrag des BF wurde er mit Beschluss des Ministerrats vom 04.08.2006 wieder in den türkischen Staatsverband aufgenommen.

2.2. Der BF kam 1988 als Gastarbeiter nach Österreich. Nach dem Erwerbsleben ging er im Jahr 2013 in den Ruhestand. Seit 01.10.2013 bezieht der BF eine österreichische Pension.

2.3. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Österreich. Der BF ist seit 1999 durchgehend in Wien amtlich gemeldet. Die Familie des BF lebt in Wien.

3. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien erhob Beweis durch Einsichtnahme in den Administrativakt der belangten Behörde und den darin enthaltenen Auszügen aus dem Einbürgerungsakt des BF und Würdigung des Beschwerdevorbringens des BF sowie durch Anhörung des BF in der mündlichen Verhandlung am 15.10.2019.

Die Feststellungen zum Verfahren betreffend die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und die Feststellungen zum Verfahrensgang im gegenständlichen Feststellungsverfahren gründen sich auf den unbestrittenen gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, der nicht in Zweifel zu ziehen war.

Die Feststellung, dass der BF durch eigene (positive) Willenserklärung die türkische Staatsbürgerschaft mit Wirksamkeit vom 04.08.2006 wieder erwarb, beruht überdies auf die eigene Angabe des BF.

Über den Akteninhalt hinausgehende Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF konnten mangels Mitwirkung des BF in der mündlichen Verhandlung nicht getroffen werden.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Gemäß § 27 Abs. 1 StbG verliert die österreichische Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. 4.1. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG verliert die österreichische Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

§ 27 Abs. 1 StbG setzt voraus, dass der (österreichische) Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. April 2012, Zl. 2010/01/0021, mwN). Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. April 2012, mwN). Eine primär auf ein anderes Ziel gerichtete Willenserklärung (zB. Antritt eines Lehramtes an einer ausländischen Hochschule, Eheschließung) bewirkt nicht den Verlust der Staatsbürgerschaft, auch wenn dem Betroffenen bekannt ist, dass damit der Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft verbunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2006/01/0884, mwN). Ebenso wenig tritt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft in dem Fall ein, dass jemand eine fremde Staatsbürgerschaft ohne "Erwerbswillen" infolge eines einseitigen Aktes des fremden Staates erlangt (vgl. etwa VwGH 19.09.2013, 2011/01/0201).Paragraph 27, Absatz eins, StbG setzt voraus, dass der (österreichische) Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 19. April 2012, Zl. 2010/01/0021, mwN). Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an vergleiche das erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. April 2012, mwN). Eine primär auf ein anderes Ziel gerichtete Willenserklärung (zB. Antritt eines Lehramtes an einer ausländischen Hochschule, Eheschließung) bewirkt nicht den Verlust der Staatsbürgerschaft, auch wenn dem Betroffenen bekannt ist, dass damit der Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft verbunden ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2006/01/0884, mwN). Ebenso wenig tritt der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft in dem Fall ein, dass jemand eine fremde Staatsbürgerschaft ohne "Erwerbswillen" infolge eines einseitigen Aktes des fremden Staates erlangt vergleiche etwa VwGH 19.09.2013, 2011/01/0201).

Die persönlichen Motive und die etwaige Unkenntnis des BF sowie eine „falsche“ Beratung über die Rechtsfolgen des (Wieder)Erwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft, sind für den Eintritt des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 StbG nicht maßgeblich, zumal sich der BF über sein Bestreben seine frühere türkische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen nicht im Irrtum befand.Die persönlichen Motive und die etwaige Unkenntnis des BF sowie eine „falsche“ Beratung über die Rechtsfolgen des (Wieder)Erwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft, sind für den Eintritt des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, StbG nicht maßgeblich, zumal sich der BF über sein Bestreben seine frühere türkische Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen nicht im Irrtum befand.

Nach der Rechtsprechung des VwGH vermag auch ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit – selbst wenn er unverschuldet wäre – die Rechtswirksamkeit auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des § 27 Abs. 1 StbG - nicht zu beseitigen. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn die/der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (vgl. etwa VwGH 19.12.2012, 2012/01/0059).Nach der Rechtsprechung des VwGH vermag auch ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit – selbst wenn er unverschuldet wäre – die Rechtswirksamkeit auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, StbG - nicht zu beseitigen. Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn die/der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte vergleiche etwa VwGH 19.12.2012, 2012/01/0059).

Der Wille, durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft nicht zu verlieren, reicht selbst dann nicht aus, diesen Erfolg auszuschließen, wenn dieser Wille mit der auf einer (unrichtigen) Auskunft einer österreichischen Vertretungsbehörde fußenden Überzeugung, dass der Verlust nicht eintreten werde, verbunden ist (vgl. VwGH 16.09.1992, 91/01/0213). Der Wille, durch den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit die österreichische Staatsbürgerschaft nicht zu verlieren, reicht selbst dann nicht aus, diesen Erfolg auszuschließen, wenn dieser Wille mit der auf einer (unrichtigen) Auskunft einer österreichischen Vertretungsbehörde fußenden Überzeugung, dass der Verlust nicht eintreten werde, verbunden ist vergleiche VwGH 16.09.1992, 91/01/0213).

Der Verlust der Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG tritt ex lege ein, ohne, dass es dafür eines eigenen rechtsgestaltenden Aktes der belangten Behörde bedarf. Die belangte Behörde hat bei Vorliegen des gesetzlichen Verlusttatbestandes den eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft festzustellen (vgl. OGH 22.11.1984, 7Ob684/84). Der Verlust der Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG tritt ex lege ein, ohne, dass es dafür eines eigenen rechtsgestaltenden Aktes der belangten Behörde bedarf. Die belangte Behörde hat bei Vorliegen des gesetzlichen Verlusttatbestandes den eingetretenen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft festzustellen vergleiche OGH 22.11.1984, 7Ob684/84).

Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, hat der BF nach erstmaliger Entlassung aus dem türkischen Staatsverband im Jahr 2004, die türkische Staatsangehörigkeit im Jahr 2006 unstrittig aufgrund eigener „positiver“ Willenserklärung wieder erworben. Damit steht fest, dass der BF gemäß § 27 Abs. 1 StbG ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft im Jahr 2006 verlor. Wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, hat der BF nach erstmaliger Entlassung aus dem türkischen Staatsverband im Jahr 2004, die türkische Staatsangehörigkeit im Jahr 2006 unstrittig aufgrund eigener „positiver“ Willenserklärung wieder erworben. Damit steht fest, dass der BF gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG ex lege die österreichische Staatsbürgerschaft im Jahr 2006 verlor.

4.2. Zur Unionsrechtskonformität des § 27 StbG ist Folgendes auszuführen: 4.2. Zur Unionsrechtskonformität des Paragraph 27, StbG ist Folgendes auszuführen:

4.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat zum Urteil des EuGH C-135/08, Rottmann in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des genannten Urteils bei einer Feststellung des ex- lege Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft kein Raum bestehe. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu zuletzt am 02.08.2018 zur Zahl Ra 2018/01/0337 wie folgt aus:

„Für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der vom EuGH im Urteil Rottmann, C-135/08, aufgestellten Kriterien bleibt bei einer Feststellung der Staatsbürgerschaft kein Raum (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0192, mit Hinweis auf VwGH 19.09.2012, 2009/01/0003). Auch in der vorliegenden Rechtssache wurde dem Revisionswerber mit der angefochtenen Feststellung nicht die österreichische Staatsangehörigkeit entzogen, sondern gemäß § 27 Abs. 1 StbG festgestellt, dass der Revisionswerber diese durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit verloren habe (vgl. dazu jüngst VwGH 10.07.2018, Ra 2018/01/0094, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).„Für eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der vom EuGH im Urteil Rottmann, C-135/08, aufgestellten Kriterien bleibt bei einer Feststellung der Staatsbürgerschaft kein Raum vergleiche VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0192, mit Hinweis auf VwGH 19.09.2012, 2009/01/0003). Auch in der vorliegenden Rechtssache wurde dem Revisionswerber mit der angefochtenen Feststellung nicht die österreichische Staatsangehörigkeit entzogen, sondern gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG festgestellt, dass der Revisionswerber diese durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit verloren habe vergleiche dazu jüngst VwGH 10.07.2018, Ra 2018/01/0094, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).

[…]

Im Übrigen hegt der Verwaltungsgerichtshof - der erwähnten Rechtsprechung zufolge - keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Bestimmung des § 27 Abs. 1 StbG mit dem Unionsrecht; eine Konstellation, wie sie dem Urteil Rottmann zu Grunde lag (nämlich die Entziehung der Staatsbürgerschaft), liegt nicht vor. Damit besteht kein Fall der Durchführung von Unionsrecht (vgl. VwGH 25.4.2017, Ra 2017/01/0091 und 20.12.2017, Ra 2017/01/0425), weshalb der Anregung in der Revision, den EuGH mit dieser Frage zu befassen, nicht zu folgen war.“Im Übrigen hegt der Verwaltungsgerichtshof - der erwähnten Rechtsprechung zufolge - keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Bestimmung des Paragraph 27, Absatz eins, StbG mit dem Unionsrecht; eine Konstellation, wie sie dem Urteil Rottmann zu Grunde lag (nämlich die Entziehung der Staatsbürgerschaft), liegt nicht vor. Damit besteht kein Fall der Durchführung von Unionsrecht vergleiche , VwGH 25.4.2017, Ra 2017/01/0091 und 20.12.2017, Ra 2017/01/0425), weshalb der Anregung in der Revision, den EuGH mit dieser Frage zu befassen, nicht zu folgen war.“

4.2.2. Anders verhält es sich nach dem jüngst ergangenen Urteil des EuGH vom 12.3.2019, C-221/17, Tjebbes, Koopman ua, wonach auch bei der Anwendung von Regelungen, welche den Verlust einer Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes vorsehen, und welche auf Personen anzuwenden sind, die durch den Verlust der Staatsbürgerschaft mangels Besitzes einer weiteren Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union den Status als Bürger der Europäischen Union und der damit verbundenen Rechte verlieren würden, eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen ist.

Zu dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung führt der EuGH aus (Rz 41, 42, 45, 46 des genannten Urteils):

„Der Verlust der Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats kraft Gesetzes verstieße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die relevanten innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu keinem Zeitpunkt eine Einzelfallprüfung der Folgen dieses Verlusts für die Situation der Betroffenen aus unionsrechtlicher Sicht erlaubten.

Eine solche Prüfung erfordert eine Beurteilung der individuellen Situation der betroffenen Person oder ihrer Familie, um zu bestimmen, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, wenn er den Verlust des Unionsbürgerstatus mit sich bringt, Folgen hat, die die normale Entwicklung ihres Familien- und Berufslebens – gemessen an dem vom nationalen Gesetzgeber verfolgten Ziel – aus unionsrechtlicher Sicht unverhältnismäßig beeinträchtigen würden. Dabei darf es sich nicht um nur hypothetische oder potenzielle Folgen handeln.

Im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung ist es Sache insbesondere der zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls der nationalen Gerichte, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass ein solcher Verlust der Staatsangehörigkeit mit den Grundrechten der Charta, deren Wahrung der Gerichtshof sichert, im Einklang steht, und insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens, das in Art. 7 der Charta niedergelegt ist, wobei dieser Artikel in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Art. 24 Abs. 2 der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen […].Im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung ist es Sache insbesondere der zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls der nationalen Gerichte, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, dass ein solcher Verlust der Staatsangehörigkeit mit den Grundrechten der Charta, deren Wahrung der Gerichtshof sichert, im Einklang steht, und insbesondere mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens, das in Artikel 7, der Charta niedergelegt ist, wobei dieser Artikel in Zusammenschau mit der Verpflichtung auszulegen ist, das in Artikel 24, Absatz 2, der Charta anerkannte Kindeswohl zu berücksichtigen […].

Was die Umstände in Bezug auf die individuelle Situation der betroffenen Person angeht, die bei der von den zuständigen nationalen Behörden und den nationalen Gerichten im vorliegenden Fall vorzunehmenden Beurteilung relevant sein können, ist u.a. die Tatsache zu erwähnen, dass die betroffene Person infolge des Verlusts der niederländischen Staatsangehörigkeit und des Unionsbürgerstatus kraft Gesetzes Beschränkungen bei der Ausübung ihres Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ausgesetzt wäre, gegebenenfalls verbunden mit besonderen Schwierigkeiten, sich weiter in die Niederlande oder einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort tatsächliche und regelmäßige Bindungen mit Mitgliedern ihrer Familie aufrechtzuerhalten, ihre berufliche Tätigkeit auszuüben oder die notwendigen Schritte zu unternehmen, um dort eine solche Tätigkeit auszuüben.“

Aufgrund des Urteils „Tjebbes“ ist gegenständlich geboten eine Verhältnismäßigkeistprüfung vorzunehmen. Dabei hat das Verwaltungsgericht Wien die privaten Interessen des BF gegenüber den öffentlichen Interessen abzuwägen.

Der BF kann zweifelsohne – wie festgestellt – berücksichtigungswürdige private und familiäre Gründe geltend machen.

Das öffentliche Interesse besteht an der Vermeidung von Doppelstaatsbürgerschaften in Österreich.

4.2.3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2019, Zahl: E 2283/2019-5, stellte dieser im Hinblick der Rechtsprechung des EUGH im Urteil „Tjebbes“ vor dem Hintergrund der ständigen (oben wiedergegebenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs klar, dass es „im Lichte des Art. 8 EMRK und des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu beanstanden sei, wenn § 27 Abs. 1 StbG bei (Wieder-)Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit für den Fall, dass der Betroffene die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der (österreichischen) Staatsbürgerschaft nicht wahrnimmt, davon ausgeht, dass die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten überwiegen“. 4.2.3. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2019, Zahl: E 2283/2019-5, stellte dieser im Hinblick der Rechtsprechung des EUGH im Urteil „Tjebbes“ vor dem Hintergrund der ständigen (oben wiedergegebenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs klar, dass es „im Lichte des Artikel 8, EMRK und des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu beanstanden sei, wenn Paragraph 27, Absatz eins, StbG bei (Wieder-)Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit für den Fall, dass der Betroffene die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der (österreichischen) Staatsbürgerschaft nicht wahrnimmt, davon ausgeht, dass die öffentlichen Interessen an der Vermeidung mehrfacher Staatsangehörigkeiten überwiegen“.

Gegenständlich nahm der BF von der Möglichkeit einer Antragstellung zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft nicht Gebrauch, vielmehr erwarb er auf eigenen Wunsch die türkische Staatsbürgerschaft wieder, weshalb er nun die Folgen des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft zu tragen hat. Der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes folgend fiel die Interessensabwägung zuungunsten des BF aus. Der ex-lege Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft (und damit verbunden der Status als Bürger der Europäischen Union) erweist sich somit nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht als unverhältnismäßig.

4.2.4. Gemäß § 42 Abs. 3 StbG kann ein Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht. Das Interesse des Staates, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob eine bestimmte Person Staatsangehöriger ist, stellt ein öffentliches Interesse iSd § 42 Abs. 3 StbG dar (vgl. VwGH 15.3.2010, 2007/01/0482; 19.9.2012, 2009/01/0003, mwN).4.2.4. Gemäß Paragraph 42, Absatz 3, StbG kann ein Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht. Das Interesse des Staates, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob eine bestimmte Person Staatsangehöriger ist, stellt ein öffentliches Interesse iSd Paragraph 42, Absatz 3, StbG dar vergleiche VwGH 15.3.2010, 2007/01/0482; 19.9.2012, 2009/01/0003, mwN).

5. Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft; Wiedererwerb einer fremden Staatsbürgerschaft; positive Willenserklärung; Irrtum; ex lege-Verlust; Unionsrechtskonformität; Verhältnismäßigkeitsprüfung; Urteil Rottmann; Urteil Tjebbes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.152.065.8067.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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