Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.10.2019Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §4 Abs1Rechtssatz
§ 21 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normiert ausdrücklich, dass für die Annahme einer zu Unrecht empfangenen Leistung, welche als solche rückgefordert werden kann, die Verletzung der Anzeigeobliegenheit eine kausale Voraussetzung darstellt und ohne eine derartige Obliegenheitsverletzung durch die Partei nicht von einer zu Unrecht empfangenen Leistung im Sinne der erwähnten Norm ausgegangen werden kann.Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normiert ausdrücklich, dass für die Annahme einer zu Unrecht empfangenen Leistung, welche als solche rückgefordert werden kann, die Verletzung der Anzeigeobliegenheit eine kausale Voraussetzung darstellt und ohne eine derartige Obliegenheitsverletzung durch die Partei nicht von einer zu Unrecht empfangenen Leistung im Sinne der erwähnten Norm ausgegangen werden kann.
Schlagworte
Verletzung der Anzeigepflicht; Anzeigeobliegenheit; Kausalität; zu Unrecht empfangene Leistungen; Rückforderung; Rückforderung in Teilbeträgen; Rentenanspruch; SteuergutschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.023.13074.2019Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019