RS Lvwg 2019/10/16 VGW-141/023/13074/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.10.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.10.2019

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §4 Abs1
WMG §10 Abs1
WMG §10 Abs2
WMG §21 Abs1 Z2
WMG §21 Abs2
WMG §21 Abs3

Rechtssatz

§ 21 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normiert ausdrücklich, dass für die Annahme einer zu Unrecht empfangenen Leistung, welche als solche rückgefordert werden kann, die Verletzung der Anzeigeobliegenheit eine kausale Voraussetzung darstellt und ohne eine derartige Obliegenheitsverletzung durch die Partei nicht von einer zu Unrecht empfangenen Leistung im Sinne der erwähnten Norm ausgegangen werden kann.Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normiert ausdrücklich, dass für die Annahme einer zu Unrecht empfangenen Leistung, welche als solche rückgefordert werden kann, die Verletzung der Anzeigeobliegenheit eine kausale Voraussetzung darstellt und ohne eine derartige Obliegenheitsverletzung durch die Partei nicht von einer zu Unrecht empfangenen Leistung im Sinne der erwähnten Norm ausgegangen werden kann.

Schlagworte

Verletzung der Anzeigepflicht; Anzeigeobliegenheit; Kausalität; zu Unrecht empfangene Leistungen; Rückforderung; Rückforderung in Teilbeträgen; Rentenanspruch; Steuergutschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.023.13074.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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