Entscheidungsdatum
16.10.2019Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §4 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ..., vom 30.08.2019, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - ..., mit welchem l.) die für den Zeitraum von 01.05.2016 bis 31.07.2019 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 5.597,22 in Teilbeträgen gemäß § 21 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF rückgefordert wurden und ll.) gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen Spruchpunkt l.) im öffentlichen Interesse ausgeschlossen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region ..., Sozialzentrum ..., vom 30.08.2019, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - ..., mit welchem l.) die für den Zeitraum von 01.05.2016 bis 31.07.2019 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 5.597,22 in Teilbeträgen gemäß Paragraph 21, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF rückgefordert wurden und ll.) gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen Spruchpunkt l.) im öffentlichen Interesse ausgeschlossen wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass zu Unrecht empfangene Leistungen der Mindestsicherung im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2018 und 31. Juli 2019 in der Höhe von EUR 1.657,37 in Teilbeträgen zurückzuzahlen sind.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass zu Unrecht empfangene Leistungen der Mindestsicherung im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2018 und 31. Juli 2019 in der Höhe von EUR 1.657,37 in Teilbeträgen zurückzuzahlen sind.
Demgemäß hat die Ratenzahlung ab 1. August 2019 in zehn Raten zu je EUR 150,-- und einer Rate zu EUR 157,37 zu erfolgen.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 30. August 2019 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – ... verpflichtet, die für den Zeitraum zwischen 1. Mai 2016 und 31. Juli 2019 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt EUR 5.597,22 zurückzuzahlen.
Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, die Beschwerdeführerin habe am 27. Juni 2019 bekannt gegeben, dass sie seit Mai 2016 Alimente in der Höhe von monatlich CHF 146,-- für ihr minderjähriges, in der Bedarfsgemeinschaft lebendes Kind beziehe. Weiters sei zu diesem Termin ein Lohnsteuerausgleich für das Jahr 2018 vom 15. Mai 2019 vorgelegt worden. Aus diesen Gründen hätten sich zu Unrecht empfangene Leistungen ergeben, welche nunmehr zurückgefordert würden. Weiters sei das Verschulden der Beschwerdeführerin weder geringfügig noch werde durch die Rückforderung eine Notlage herbeigeführt. Auf Grund der finanziellen Verhältnisse der Einschreiterin wären weiters Teilbeträge vorzuschreiben gewesen.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin zusammengefasst sinngemäß aus, sie habe nicht seit dem 1. Mai 2016 Alimente bezogen, sondern vielmehr im August 2018 den Bescheid aus der Schweiz beinhaltend die Zusage einer Nachzahlung erhalten.
Diese Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien durch den Magistrat der Stadt Wien, am 10. Oktober 2019 einlangend, samt dem Bezug habenden Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf das Erfordernis der Beantragung einer mündlichen Verhandlung in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides weder durch die Beschwerdeführerin noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt weiters vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.
Es ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:
Die am ... 1972 geborene Rechtsmittelwerberin ist serbische Staatsangehörige, verfügt über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung nach dem Fremdengesetz und bildet mit dem am ... 2004 geborenen D. B., welcher österreichischer Staatsangehöriger ist, eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Seit zumindest Mai 2016 bezieht die Bedarfsgemeinschaft Mittel aus der Wiener Mindestsicherung.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin erneut die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes sowie Mietbeihilfe nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Diesem Antrag wurde insoweit entsprochen, als der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheiden vom 25. September 2018 sowie nachfolgend vom 12. Februar 2019 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum zwischen 1. August 2018 und 31. Juli 2019 zuerkannt wurden. Im Zeitpunkt der Erlassung dieser Bescheide ging die Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin für ihr minderjähriges Kind D. B. keine Alimente bezog. Dieser Umstand wurde in diesen Bescheiden ausdrücklich festgehalten und für die Beschwerdeführerin erkennbar zur Grundlage für die Bemessung der Leistung herangezogen. Auf Seite 4 dieser Bescheide befindet sich weiters der ausdrückliche Hinweis an die Hilfe empfangende Person, dass u.a. jede Änderung der Einkommensverhältnisse unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen ist und dass im Falle der Verletzung dieser Verpflichtung zu Unrecht empfangene Leistungen zurückbezahlt werden müssen. Diese Bescheide erwuchsen in Rechtskraft und wurden die so zuerkannten Leistungen der Beschwerdeführerin vollumfänglich ausbezahlt.
Mit Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 27. August 2018 wurde festgestellt, dass der mj. B. D. seit dem 1. Mai 2016 Anspruch auf eine ordentliche Kinderrente in der Höhe von CHF 146,-- habe, wobei in diesem Schreiben festgehalten wurde, dass ihm eine Nachzahlung in der Höhe von CHF 4.088,-- für den Zeitraum zwischen Mai 2016 und August 2018 gebühre. Dieses Schreiben wurde der Einschreiterin ihren eigenen Angaben zufolge im August 2018 zugestellt, die Auszahlung der gebührenden Nachzahlung sowie die erste Rente für den Monat September 2018 erfolgte spätestens am 20. September 2018 auf das Konto der Beschwerdeführerin. Seit 1. Jänner 2019 beträgt diese Rente monatlich CHF 147,--. Diese Rentenbezüge wurden der belangten Behörde nach erfolgter diesbezüglicher Aufforderung durch die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2019 angezeigt und die oben dargestellten Einkünfte gemeldet.
Weiters wurde mit Einkommenssteuerbescheid vom 15. Mai 2019 ein Steuerguthaben der Beschwerdeführerin in der Höhe von EUR 858,-- festgestellt und der Einschreiterin zur Anweisung gebracht. Auch dieses Einkommen wurde durch die Einschreiterin erst am 27. Juni 2019 nach entsprechender behördlicher Aufforderung gemeldet.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass die Nachzahlung der Rente zu Gunsten des mj. D. B. spätestens am 20. September 2019 auf das Konto der Beschwerdeführerin erfolgte, gründet sich auf die diesbezüglichen Feststellungen in der vorgelegten Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Dass die Beschwerdeführerin dieses Schreiben schon im August 2018 zugestellt erhielt, ergibt sich aus ihren eigenen Darlegungen und wurde ihr die gegenständliche Verfügung, wie sich aus dieser zweifelsohne ergibt, auch nachrichtlich übermittelt.
Die weiteren getätigten Feststellungen ergeben sich aus dem insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört, 1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann, 3. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
Gemäß § 10 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Gemäß § 21 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen. Anzuzeigen sind insbesondere folgende Ereignisse oder Änderungen:Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen. Anzuzeigen sind insbesondere folgende Ereignisse oder Änderungen:
Gemäß § 21 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.
Gemäß § 21 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.
Somit sind durch die Behörde Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Insbesondere umfasst diese Meldepflicht auch Einkommensänderungen, welche aus dem Bezug von Rentenleistungen resultieren. Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung sind somit dann zurückzufordern, wenn diese auf Grund der Verletzung der durch § 21 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normierten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangen wurden. Somit normiert § 21 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausdrücklich, dass für die Annahme einer zu Unrecht empfangene Leistung, welche als solche rückgefordert werden kann, die Verletzung der Anzeigeobliegenheit eine kausale Voraussetzung darstellt und ohne eine derartige Obliegenheitsverletzung durch die Partei nicht von einer zu Unrecht empfangenen Leistung im Sinne der erwähnten Norm ausgegangen werden kann. Somit sind durch die Behörde Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Insbesondere umfasst diese Meldepflicht auch Einkommensänderungen, welche aus dem Bezug von Rentenleistungen resultieren. Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung sind somit dann zurückzufordern, wenn diese auf Grund der Verletzung der durch Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normierten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangen wurden. Somit normiert Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ausdrücklich, dass für die Annahme einer zu Unrecht empfangene Leistung, welche als solche rückgefordert werden kann, die Verletzung der Anzeigeobliegenheit eine kausale Voraussetzung darstellt und ohne eine derartige Obliegenheitsverletzung durch die Partei nicht von einer zu Unrecht empfangenen Leistung im Sinne der erwähnten Norm ausgegangen werden kann.
Wie dem Akt eindeutig entnehmbar, wurde der Einschreiterin mit Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 27. August 2018 mitgeteilt, dass der mj. B. D. seit dem 1. Mai 2016 Anspruch auf eine ordentliche Kinderrente in der Höhe von monatlich CHF 146,-- habe, wobei in diesem Schreiben festgehalten wurde, dass ihm eine Nachzahlung in der Höhe von CHF 4.088,-- für den Zeitraum zwischen Mai 2016 und August 2018 gebühre. Dieses Schreiben wurde der Einschreiterin ihren eigenen Angaben zufolge im August 2018 zugestellt, die Auszahlung der gebührenden Nachzahlung sowie die erste Rente für den Monat September 2018 erfolgte spätestens am 20. September 2018 auf das Konto der Beschwerdeführerin.
Unter Zugrundelegung dessen steht jedoch fest, dass die Einschreiterin selbst erst im August 2018 über den Anspruch ihres Sohnes auf den Bezug einer Rente in besagter Höhe in Kenntnis gesetzt wurde und ihr daher erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit im Sinne des § 21 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes angelastet werden kann. Leistungen der Mindestsicherung, welche nachträglich für einen Zeitraum vor Kenntnis der Einschreiterin über den Anspruch Ihres Sohnes auf diese Rentenzahlungen zuerkannt wurden, konnten daher folglich mangels Möglichkeit der Einschreiterin, diese der Behörde zu melden, auch nicht zu Unrecht im Sinne des § 21 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes empfangen worden sein und unterliegen daher nicht der Rückforderung entsprechend dieser Norm.Unter Zugrundelegung dessen steht jedoch fest, dass die Einschreiterin selbst erst im August 2018 über den Anspruch ihres Sohnes auf den Bezug einer Rente in besagter Höhe in Kenntnis gesetzt wurde und ihr daher erst ab diesem Zeitpunkt überhaupt eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes angelastet werden kann. Leistungen der Mindestsicherung, welche nachträglich für einen Zeitraum vor Kenntnis der Einschreiterin über den Anspruch Ihres Sohnes auf diese Rentenzahlungen zuerkannt wurden, konnten daher folglich mangels Möglichkeit der Einschreiterin, diese der Behörde zu melden, auch nicht zu Unrecht im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes empfangen worden sein und unterliegen daher nicht der Rückforderung entsprechend dieser Norm.
Anders verhält es sich selbstverständlich hinsichtlich jener Zahlungen, welche seit nachweislicher Verständigung der Einschreiterin vom Rentenanspruch ihres Sohnes zur Auszahlungen gelangten und bezüglich derer die Einschreiterin nunmehr ihre Meldeobliegenheit verletzte. Die Einschreiterin wäre nämlich unverzüglich – sohin spätestens innerhalb einer Woche - nach Erhalt der gegenständlichen Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 27. August 2018 bzw. nach erfolgter Auszahlung der ersten Rente verpflichtet gewesen, der Behörde dieses Einkommen anzuzeigen, um diese in die Lage zu versetzen, die Leistungen der Mindestsicherung ab Oktober 2018 entsprechend anzugleichen, was jedoch nicht erfolgte. Demgemäß unterliegen sämtliche seit September 2018 ausbezahlte Renten der Rückforderung im Sinne des § 21 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes. Dieselben Erwägungen gelten im Übrigen auch für die der Beschwerdeführerin zugekommene Steuergutschrift, welche ebenso nicht innerhalb einer Woche ab Erhalt des Einkommenssteuerbescheides bzw. nach erfolgter Anweisung durch das Finanzamt gemeldet wurden. Auch diese Summe war daher zurückzufordern und wie erfolgt als Einkommen bei der Bemessung der Mindestsicherung für Juni 2019 zu berücksichtigen.Anders verhält es sich selbstverständlich hinsichtlich jener Zahlungen, welche seit nachweislicher Verständigung der Einschreiterin vom Rentenanspruch ihres Sohnes zur Auszahlungen gelangten und bezüglich derer die Einschreiterin nunmehr ihre Meldeobliegenheit verletzte. Die Einschreiterin wäre nämlich unverzüglich – sohin spätestens innerhalb einer Woche - nach Erhalt der gegenständlichen Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung vom 27. August 2018 bzw. nach erfolgter Auszahlung der ersten Rente verpflichtet gewesen, der Behörde dieses Einkommen anzuzeigen, um diese in die Lage zu versetzen, die Leistungen der Mindestsicherung ab Oktober 2018 entsprechend anzugleichen, was jedoch nicht erfolgte. Demgemäß unterliegen sämtliche seit September 2018 ausbezahlte Renten der Rückforderung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes. Dieselben Erwägungen gelten im Übrigen auch für die der Beschwerdeführerin zugekommene Steuergutschrift, welche ebenso nicht innerhalb einer Woche ab Erhalt des Einkommenssteuerbescheides bzw. nach erfolgter Anweisung durch das Finanzamt gemeldet wurden. Auch diese Summe war daher zurückzufordern und wie erfolgt als Einkommen bei der Bemessung der Mindestsicherung für Juni 2019 zu berücksichtigen.
Somit steht fest, dass der Rückforderungszeitraum auf die Monate Oktober 2018 bis einschließlich Juli 2019 einzuschränken war. Die Höhe des nunmehr geltend gemachten Rückforderungsbetrages setzt sich aus der für diesen Zeitraum aufsummierten tatsächlich in Euro ausbezahlten Rentenversicherung zu Gunsten des mj. D. B. sowie der für den Monat Juni 2019 zu berücksichtigenden Steuergutschrift zusammen.
Die Behörde wird in weiterer Folge jedoch zu prüfen haben, ob betreffend die erfolgte Nachzahlung im September 2018 Kostenersatzansprüche nach § 24 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes geltend gemacht werden können. Zwar ist im gegeben Zusammenhang festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Februar 2018 zur Zahl 2016/10/0055 festhielt, dass etwa Nachzahlungen aus Pensionen kein Einkommen, sondern ein verwertbares Vermögen im Sinne des § 10 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darstellen würden, allerdings übersieht das Höchstgericht in dieser Entscheidung, dass mit „verwertbarem Vermögen“ im Sinne dieser Bestimmung nicht ausschließlich zugeflossene Geldmittel aus Nachzahlungen gemeint sein müssen. Auch stellt die Auszahlung von allenfalls erst nachträglich zuerkannten Einkommen als dem Vermögensfreibetrag unterliegendes Vermögen eine in jeder Hinsicht unsachliche Ungleichbehandlung der Bezieher so ausbezahlter Einkommen zu solchen Personen dar, welche das Einkommen von jeher monatlich beziehen und sich daher in voller Höhe anrechnen lassen müssen. Aus diesen Erwägungen heraus erscheint es dem hier zuständigen Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Wien daher als dringend notwendig, von dieser Judikatur des Höchstgerichtes abzuweichen.Die Behörde wird in weiterer Folge jedoch zu prüfen haben, ob betreffend die erfolgte Nachzahlung im September 2018 Kostenersatzansprüche nach Paragraph 24, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes geltend gemacht werden können. Zwar ist im gegeben Zusammenhang festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Februar 2018 zur Zahl 2016/10/0055 festhielt, dass etwa Nachzahlungen aus Pensionen kein Einkommen, sondern ein verwertbares Vermögen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes darstellen würden, allerdings übersieht das Höchstgericht in dieser Entscheidung, dass mit „verwertbarem Vermögen“ im Sinne dieser Bestimmung nicht ausschließlich zugeflossene Geldmittel aus Nachzahlungen gemeint sein müssen. Auch stellt die Auszahlung von allenfalls erst nachträglich zuerkannten Einkommen als dem Vermögensfreibetrag unterliegendes Vermögen eine in jeder Hinsicht unsachliche Ungleichbehandlung der Bezieher so ausbezahlter Einkommen zu solchen Personen dar, welche das Einkommen von jeher monatlich beziehen und sich daher in voller Höhe anrechnen lassen müssen. Aus diesen Erwägungen heraus erscheint es dem hier zuständigen Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes Wien daher als dringend notwendig, von dieser Judikatur des Höchstgerichtes abzuweichen.
Somit steht zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der unterlassenen unverzüglichen Meldung des ihr im August 2018 zur Kenntnis gebrachten Rentenanspruches ihres Sohnes, welcher mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebt, ihre Anzeigeobliegenheit im Sinne des § 21 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes verletzte und daher die ab diesem Zeitpunkt bezogenen Renten in vollem Umfang zurückzufordern waren. Die ebenso nicht rechtzeitig gemeldete Steuergutschrift war als Einkommen bei der Bemessung der Mindestsicherung für Juni 2019 zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Nachzahlung der Renten für den Zeitraum zwischen Mai 2016 und August 2018 liegt mangels früherer Kenntnis der Einschreiterin über den Bestand dieses Anspruches eine Meldepflichtverletzung nicht vor und kann der so lukrierte Betrag auch nicht nach § 21 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zurückgefordert werden.Somit steht zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der unterlassenen unverzüglichen Meldung des ihr im August 2018 zur Kenntnis gebrachten Rentenanspruches ihres Sohnes, welcher mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebt, ihre Anzeigeobliegenheit im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes verletzte und daher die ab diesem Zeitpunkt bezogenen Renten in vollem Umfang zurückzufordern waren. Die ebenso nicht rechtzeitig gemeldete Steuergutschrift war als Einkommen bei der Bemessung der Mindestsicherung für Juni 2019 zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Nachzahlung der Renten für den Zeitraum zwischen Mai 2016 und August 2018 liegt mangels früherer Kenntnis der Einschreiterin über den Bestand dieses Anspruches eine Meldepflichtverletzung nicht vor und kann der so lukrierte Betrag auch nicht nach Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zurückgefordert werden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verletzung der Anzeigepflicht; Anzeigeobliegenheit; Kausalität; zu Unrecht empfangene Leistungen; Rückforderung; Rückforderung in Teilbeträgen; Rentenanspruch; SteuergutschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.141.023.13074.2019Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019