Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.10.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Rechtssatz
Der Anwendungsbereich des § 21 Abs. 6 NAG beschränkt sich ausschließlich auf eine erfolgte Inlandsantragstellung – bereits im Ausland gestellte Anträge werden nicht erfasst. Daraus ergibt sich aber für § 11 Abs. 1 Z 5 NAG klar, dass dieser Versagungsgrund nur dann vorliegen kann, wenn ein Inlandsantrag gem. § 21 Abs. 6 NAG gestellt wurde und im Anschluss eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthalts erfolgte. Dies steht auch im Einklang mit den Erläuterungen (RV 952 BlgNR 22. GP, S. 121).Der Anwendungsbereich des Paragraph 21, Absatz 6, NAG beschränkt sich ausschließlich auf eine erfolgte Inlandsantragstellung – bereits im Ausland gestellte Anträge werden nicht erfasst. Daraus ergibt sich aber für Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG klar, dass dieser Versagungsgrund nur dann vorliegen kann, wenn ein Inlandsantrag gem. Paragraph 21, Absatz 6, NAG gestellt wurde und im Anschluss eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthalts erfolgte. Dies steht auch im Einklang mit den Erläuterungen Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, S. 121).
Schlagworte
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; Inlandsantragstellung; Auslandsantragstellung; unrechtmäßiger Aufenthalt; Bleiberecht; Abwarten der Entscheidung im Ausland; Anwendungsbereich; verfassungskonforme Interpretation; InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.086.10074.2019Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019