Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
21.10.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Rechtssatz
Beim Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 Z 5 NAG kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller zur Inlandsantragstellung „berechtigt“ war, sondern darauf, ob die Antragstellung auch tatsächlich in den in § 21 Abs. 6 NAG genannten Fällen im Inland erfolgte.Beim Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller zur Inlandsantragstellung „berechtigt“ war, sondern darauf, ob die Antragstellung auch tatsächlich in den in Paragraph 21, Absatz 6, NAG genannten Fällen im Inland erfolgte.
Schlagworte
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; Inlandsantragstellung; Auslandsantragstellung; unrechtmäßiger Aufenthalt; Bleiberecht; Abwarten der Entscheidung im Ausland; Anwendungsbereich; verfassungskonforme Interpretation; InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.086.10074.2019Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019