Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
21.10.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Rechtssatz
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK, welche in Österreich in Verfassungsrang steht, und den Gleichheitsgrundsatz erscheint eine verfassungskonforme Interpretation des § 21 Abs. 1 iVm. § 11 Abs. 3 NAG dahingehend geboten, dass der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 NAG auch auf den Verstoß gegen § 21 Abs. 1 letzter Satz NAG auszudehnen ist.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK, welche in Österreich in Verfassungsrang steht, und den Gleichheitsgrundsatz erscheint eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, NAG dahingehend geboten, dass der Anwendungsbereich des Paragraph 11, Absatz 3, NAG auch auf den Verstoß gegen Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz NAG auszudehnen ist.
Schlagworte
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; Inlandsantragstellung; Auslandsantragstellung; unrechtmäßiger Aufenthalt; Bleiberecht; Abwarten der Entscheidung im Ausland; Anwendungsbereich; verfassungskonforme Interpretation; InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.086.10074.2019Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019