Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
21.10.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Rechtssatz
Der Verpflichtung gemäß § 21 Abs. 1 NAG die Entscheidung im Ausland abzuwarten, steht ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich, beispielsweise während der Dauer eines erteilten Visums oder während der sichtvermerksfreien Zeit, nicht entgegen. Liegt jedoch nach einer Auslandsantragstellung ein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich vor, wird gegen § 21 Abs. 1 letzter Satz NAG verstoßen und ist der Aufenthaltstitel zu versagen.Der Verpflichtung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG die Entscheidung im Ausland abzuwarten, steht ein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich, beispielsweise während der Dauer eines erteilten Visums oder während der sichtvermerksfreien Zeit, nicht entgegen. Liegt jedoch nach einer Auslandsantragstellung ein unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich vor, wird gegen Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz NAG verstoßen und ist der Aufenthaltstitel zu versagen.
Schlagworte
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; Inlandsantragstellung; Auslandsantragstellung; unrechtmäßiger Aufenthalt; Bleiberecht; Abwarten der Entscheidung im Ausland; Anwendungsbereich; verfassungskonforme Interpretation; InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.086.10074.2019Zuletzt aktualisiert am
06.11.2019