Entscheidungsdatum
21.10.2019Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §60Text
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde des Vereins C., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 22.08.2019, Zl. VStV/..., betreffend Übertretungen des § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) durch den mj. A. B., folgendenDas Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Beschwerde des Vereins C., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 22.08.2019, Zl. VStV/..., betreffend Übertretungen des Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) durch den mj. A. B., folgenden
BESCHLUSS
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Begründung
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Aufgrund einer Anzeige am 21.8.2019 wurde der minderjährige Beschwerdeführer, Hr. A. B. (geb. 2002, afghanischer Staatsangehöriger), von Beamten der Landespolizeidirektion Wien um 22:27 Uhr festgenommen.
Am 22.8.2019 wurde eine Niederschrift mit dem geständigen Beschwerdeführer aufgenommen und das Straferkenntnis vom 22.8.2019 zur GZ: VStV/... in seiner Anwesenheit mündlich verkündet:
„1. Datum/Zeit: 21.08.2019, 21:39 Uhr
Ort: Wien, D.-gasse
Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Sie haben den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung "C." gestört indem sie den Eingang zu dieser Einrichtung blockiert haben und einen Polizeieinsatz ausgelöst haben.
2. Datum/Zeit: 21.08.2019, 22:27 Uhr
Ort: Wien, D.-gasse
Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war. Sie haben den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung "C." gestört indem sie den Eingang zu dieser Einrichtung blockiert haben und einen Polizeieinsatz ausgelöst haben.
Der/Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 61/2016 2. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 61/2016Der/Die Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1. Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016, 2. Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016,
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 1. €25,00 0 Tage(n) 6 Stunde(n) § 81 Abs. 1 0 Minute(n) Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 i.d.g.F. 2. €50,00 0 Tage(n) 12 Stunde(n) § 81 Abs. 1 0 Minute(n) Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 i.d.g.F.Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 1. €25,00 0 Tage(n) 6 Stunde(n) Paragraph 81, Absatz eins, 0 Minute(n) Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, i.d.g.F. 2. €50,00 0 Tage(n) 12 Stunde(n) Paragraph 81, Absatz eins, 0 Minute(n) Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, i.d.g.F.
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Gemäß § 19a Abs. 1 Z. 1 VStG wird die Haft vom 21.08.2019, 22:27 Uhr bis 22.08.2019, 09.15 Uhr (10 Stunden, 48 Minuten), dies entspricht € 45 dem Punkt 2 angerechnet.Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer eins, VStG wird die Haft vom 21.08.2019, 22:27 Uhr bis 22.08.2019, 09.15 Uhr (10 Stunden, 48 Minuten), dies entspricht € 45 dem Punkt 2 angerechnet.
Ferner hat der/die Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).Ferner hat der/die Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 50,00“
Am 22.8.2019 um 9:15 Uhr wurde der Beschwerdeführer entlassen.
Mit Email vom 4.9.2019 wurde Beschwerde gegen das Straferkenntnis durch die Obfrau und pädagogische Leitein des Vereins C. erhoben. Darin ersucht diese um Strafmilderung und verweist darauf, dass Hr. B. ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling sei, für den der Verein die Pflege und Erziehung übernommen habe. Als Nachweis hierfür war ein Schreiben der MA 11 vom 27.6.2019 beigelegt, wonach die MA 11 mit der Obsorge betraut worden sei und den Verein ermächtigt habe, Vertretungshandlungen im Bereich Pflege und Erziehung für Hr. B. zu setzen.
Der Verfahrensakt langte am 2.10.2019 ha. ein.
Aufgrund einer Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien übermittelte die MA 11 mit Email vom 17.10.2019 den Beschluss des Bezirksgerichts ... vom 2.12.2014 zur GZ: ..., wonach der Kinder-und Jugendhilfeträger, Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, mit der Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer betraut worden sei.
II. Für das Verwaltungsgericht steht folgender Sachverhalt feströmisch zwei. Für das Verwaltungsgericht steht folgender Sachverhalt fest
Der Beschwerdeführer, Hr. A. B. (geb. 2002, afghanischer Staatsangehöriger), ist ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling. Dem Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie (MA 11), wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts ... vom 2.12.2014 zur GZ: ... die volle Obsorge übertragen.
Die MA 11 ermächtigte den Verein C., Vertretungshandlungen im Bereich der Pflege und Erziehung für den Beschwerdeführer zu setzen.
Am 22.8.2019 wurde ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien zur GZ: VStV/... in Anwesenheit des Beschwerdeführers mündlich verkündet.
Mit Email vom 4.9.2019 legte die Obfrau und pädagogische Leiterin des Vereins C. Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis ein und berief sich dabei auf die Ermächtigung der MA 11 im Bereich Pflege und Erziehung (insbesondere „die Vertretung gegenüber Behörden, Schulen, Kindergarten […]“).
III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens.
Die Obsorgeübertragung an die MA 11 ergibt sich eindeutig aus dem Beschluss des Bezirksgerichts ... vom 2.12.2014 zur GZ: ....
Dass der Verein C. Vertretungshandlungen im Bereich der Pflege und Erziehung für den Beschwerdeführer setzen darf, ergibt sich aus dem Schreiben der MA 11 vom 27.6.2019.
IV. Rechtsvorschriftenrömisch vier. Rechtsvorschriften
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 60 VStG hat der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und innerhalb der dem Beschuldigten offenstehenden Frist Rechtsmittel einzulegen, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.Gemäß Paragraph 60, VStG hat der gesetzliche Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten das Recht, auch gegen den Willen des Beschuldigten zu dessen Gunsten Beweisanträge zu stellen und innerhalb der dem Beschuldigten offenstehenden Frist Rechtsmittel einzulegen, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.
Gemäß § 158 Abs. 1 ABGB hat, wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.Gemäß Paragraph 158, Absatz eins, ABGB hat, wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.
Gemäß § 160 Abs. 1 ABGB umfasst die Pflege des minderjährigen Kindes besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.Gemäß Paragraph 160, Absatz eins, ABGB umfasst die Pflege des minderjährigen Kindes besonders die Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf.
Gemäß § 167 Abs. 1 ABGB ist, wenn beide Eltern mit der Obsorge betraut sind, jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.Gemäß Paragraph 167, Absatz eins, ABGB ist, wenn beide Eltern mit der Obsorge betraut sind, jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.
Gemäß § 167 Abs. 2 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags und die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind betreffen, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.Gemäß Paragraph 167, Absatz 2, ABGB bedürfen Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags und die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind betreffen, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.
Gemäß § 169 Abs. 1 ABGB ist in zivilgerichtlichen Verfahren nur ein obsorgebetrauter Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt; solange sich die Eltern nicht auf den anderen Elternteil einigen oder das Gericht nach § 181 diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt, ist Vertreter derjenige Elternteil, der die erste Verfahrenshandlung setzt.Gemäß Paragraph 169, Absatz eins, ABGB ist in zivilgerichtlichen Verfahren nur ein obsorgebetrauter Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt; solange sich die Eltern nicht auf den anderen Elternteil einigen oder das Gericht nach Paragraph 181, diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt, ist Vertreter derjenige Elternteil, der die erste Verfahrenshandlung setzt.
Gemäß § 209 ABGB hat das Gericht, wenn eine andere Person mit der Obsorge für einen Minderjährigen ganz oder teilweise zu betrauen ist und lassen sich dafür Verwandte oder andere nahe stehende oder sonst besonders geeignete Personen nicht finden, die Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu übertragen. Gleiches gilt, wenn einem Minderjährigen ein Kurator zu bestellen ist.Gemäß Paragraph 209, ABGB hat das Gericht, wenn eine andere Person mit der Obsorge für einen Minderjährigen ganz oder teilweise zu betrauen ist und lassen sich dafür Verwandte oder andere nahe stehende oder sonst besonders geeignete Personen nicht finden, die Obsorge dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu übertragen. Gleiches gilt, wenn einem Minderjährigen ein Kurator zu bestellen ist.
V. Rechtliche Begründungrömisch fünf. Rechtliche Begründung
Für die Regelung der gesetzlichen Vertretung von Minderjährigen, die wie der Beschwerdeführer ohne Begleitung ihrer obsorgeberechtigten Eltern aus ihrem Heimatland nach Österreich geflohen sind, kommt die gesetzliche Zuweisung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 207 ABGB sowie die gerichtliche Betrauung mit der Obsorge nach § 178 Abs. 1 iVm § 209 ABGB in Frage, wobei regelmäßig letztere Bestimmung anzuwenden sein wird (vgl. OGH 14.2.2006, 4Ob 7/06t; vgl. Lukitz, Die Obsorge für unbegleitete minderjährige Asylwerber III, EF-Z 2017, 61).Für die Regelung der gesetzlichen Vertretung von Minderjährigen, die wie der Beschwerdeführer ohne Begleitung ihrer obsorgeberechtigten Eltern aus ihrem Heimatland nach Österreich geflohen sind, kommt die gesetzliche Zuweisung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger gemäß Paragraph 207, ABGB sowie die gerichtliche Betrauung mit der Obsorge nach Paragraph 178, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 209, ABGB in Frage, wobei regelmäßig letztere Bestimmung anzuwenden sein wird vergleiche OGH 14.2.2006, 4Ob 7/06t; vergleiche Lukitz, Die Obsorge für unbegleitete minderjährige Asylwerber römisch drei, EF-Z 2017, 61).
Im gegenständlichen Fall übertrug das Bezirksgericht ... mit Beschluss vom 2.12.2014 zur GZ: ... dem Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie (MA 11), als Kinder-und Jugendhilfeträger gemäß § 209 ABGB die volle Obsorge. Die MA 11 wiederum ermächtigte den Verein C., Vertretungshandlungen im Bereich Pflege und Erziehung zu setzen.Im gegenständlichen Fall übertrug das Bezirksgericht ... mit Beschluss vom 2.12.2014 zur GZ: ... dem Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie (MA 11), als Kinder-und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 209, ABGB die volle Obsorge. Die MA 11 wiederum ermächtigte den Verein C., Vertretungshandlungen im Bereich Pflege und Erziehung zu setzen.
Eine Vollmacht zur Pflege und Erziehung im Sinne der §§ 158, 160 ABGB umfasst zwar auch die gesetzliche Vertretung in diesem Bereich; etwa hinsichtlich der Bestimmung des Aufenthalts des Minderjährigen (vgl. OGH 20.11.2012, 2Ob 153/12g). Die Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 60 VStG ist damit jedoch nicht verbunden (vgl. Stabentheiner in Rummel, ABGB3 § 154a ABGB Rz 18 und Thunhart in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 § 154a ABGB Rz 1, woraus sich ergibt, dass die Vertretungsregeln für Straf- und Verwaltungsverfahren von § 167 ABGB umfasst ist). Der beschwerdeführende Verein war somit nicht befugt eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis einzubringen. Mangels rechtsgeschäftlicher Vollmacht zur Beschwerdeerhebung im Namen des Beschwerdeführers kann die Beschwerde auch nicht diesem zugerechnet werden.Eine Vollmacht zur Pflege und Erziehung im Sinne der Paragraphen 158, 160, ABGB umfasst zwar auch die gesetzliche Vertretung in diesem Bereich; etwa hinsichtlich der Bestimmung des Aufenthalts des Minderjährigen vergleiche OGH 20.11.2012, 2Ob 153/12g). Die Befugnis zur Erhebung einer Beschwerde im Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 60, VStG ist damit jedoch nicht verbunden vergleiche Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Paragraph 154 a, ABGB Rz 18 und Thunhart in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 Paragraph 154 a, ABGB Rz 1, woraus sich ergibt, dass die Vertretungsregeln für Straf- und Verwaltungsverfahren von Paragraph 167, ABGB umfasst ist). Der beschwerdeführende Verein war somit nicht befugt eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis einzubringen. Mangels rechtsgeschäftlicher Vollmacht zur Beschwerdeerhebung im Namen des Beschwerdeführers kann die Beschwerde auch nicht diesem zugerechnet werden.
Die Beschwerde ist daher mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist im vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als 750,– EUR verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von 25,- EUR bzw. 50,- EUR verhängt wurde.Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als 750,– EUR verhängt werden durfte und lediglich eine Geldstrafe von 25,- EUR bzw. 50,- EUR verhängt wurde.
Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Denn die gesetzliche Rechtlage (siehe die Rechtsvorschriften unter IV.) ist als eindeutig zu beurteilen (vgl. VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Denn die gesetzliche Rechtlage (siehe die Rechtsvorschriften unter römisch vier.) ist als eindeutig zu beurteilen vergleiche VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
Schlagworte
Beschwerdelegitimation; gesetzliche Vertretung von Minderjährigen; gerichtliche Betrauung; Obsorge; Vollmacht zur Pflege und ErziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.031.062.12759.2019Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020