Entscheidungsdatum
22.10.2019Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litpText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ott über die Beschwerde des A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27.06.2019, Zl. MA 67-..., mit dem gemäß § 89a Abs. 7, 7a der StVO 1960, BGBl. Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 bis 3 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50/2016, ein Kostenersatz vorgeschrieben wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ott über die Beschwerde des A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27.06.2019, Zl. MA 67-..., mit dem gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7, 7 a, der StVO 1960, BGBl. Nr. 159 in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph eins bis 3 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50 aus 2016,, ein Kostenersatz vorgeschrieben wurde,
zu Recht e r k a n n t:
Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:
Der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 27.06.2019, Zl. MA 67-..., enthält folgenden Spruch:
„Das auf Sie zugelassene Kraftfahrzeug Marke/Type: C./D. mit dem behördlichen Kennzeichen W-... war in Wien, E.-straße 9, verkehrsbehindernd abgestellt.
Es wurde daher am 7.3.2019 um 07:30 Uhr von der Stadt Wien – Magistratsabteilung 48 entfernt und aufbewahrt.
Gemäß § 89a Abs. 7 und 7a der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/60, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 bis 3 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50/2016 wird Ihnen dafür der folgende Kostenersatz vorgeschrieben: Gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7 und 7 a der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/60, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph eins bis 3 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50 aus 2016, wird Ihnen dafür der folgende Kostenersatz vorgeschrieben:
Gemäß Tarif I P. Nr. 3 EUR 264,00 für das Entfernen des FahrzeugesGemäß Tarif römisch eins P. Nr. 3 EUR 264,00 für das Entfernen des Fahrzeuges
Gemäß Tarif II P. Nr. 3 EUR 10,00 für jeden angefangenen Kalendertag (nach Dauer der Fahrzeugaufbewahrung) Gemäß Tarif römisch zwei P. Nr. 3 EUR 10,00 für jeden angefangenen Kalendertag (nach Dauer der Fahrzeugaufbewahrung)
Das Fahrzeug wurde in der Verwahrstelle der Magistratsabteilung 48 am 7.3.2019 aufbewahrt.
Die Kosten betragen:
für die Entfernung
EUR 264,00
für die Aufbewahrung
EUR 10,00
daher insgesamt
EUR 274,00
Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die Stadt Wien einzuzahlen.“
Innerhalb offener Rechtsmittelfrist, konkret mit Schriftsatz vom 26.07.2019, wurde bei der belangten Behörde verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher nicht in Abrede gestellt wird, dass das Fahrzeug an besagtem Tag an der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit abgestellt war, jedoch werde eine konkrete als auch eine „fiktive“ Behinderung durch das abgestellte Fahrzeug bestritten. Die Aussage des Meldungslegers, wonach durch das mit einer ununterbrochenen gelben Linie kundgemachte Park- und Halteverbot eine „zusätzliche Fahrspur“ für den Fließverkehr freigegeben werde, da es in der Früh an der Örtlichkeit zu einem starken Verkehrsaufkommen komme, widerspreche den realen Gegebenheiten. Auch sei auf dem „Tatortfoto“ keine (konkrete) Behinderung, wie etwa ein Rückstau, erkennbar. Es handle sich nicht um eine „Fahrspur“, sondern um eine ca. 15 m lange Ausbuchtung der Fahrbahn (ehemalige Bushaltestelle). Die sogenannte „gelbe Linie“ sei zudem aufgrund der Verschmutzung, besonders auch zur Nachtzeit, schlecht erkennbar gewesen. Zudem hätten zwei weitere Fahrzeuge die Sicht auf die gelbe Linie eingeschränkt, weshalb eine bessere Sichtbarkeit und Kundmachung – etwa durch Halte und Parkverbotstafeln- erforderlich seien. Die Abhaltung eines Ortsaugenscheins sowie eine Verhandlung werde beantragt.
Verwaltungsgerichtliches Verfahren
Die voran zitierte Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Zahl MA 67 –... zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wien am 07.08.2019 (einlangend) vorgelegt.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zahl MA 67 – ... sowie in den Verwaltungsstrafakt des parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl MA67/....
Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich Folgendes:
Das gegenständliche Verfahren gründet sich auf eine Anzeige vom 07.03.2019, wonach das Kraftfahrzeug „C.“, schwarz, mit dem behördlichen Kennzeichen W ... am 07.03.2019 in Wien, E.-straße 9, um 07:05 Uhr entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien abgestellt war. Die Entfernung des Fahrzeuges wurde laut Abschleppbericht von der Stadt Wien - Magistratsabteilung 48 am 07.03.2019 um 07:30 Uhr durchgeführt.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, vom 07.03.2019, Zl. MA 48/... wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7, 7a und 8 der StVO 1960, BGBl. 159, idgF in Verbindung mit §§ 2 und 3 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 15.12.2016, ABl. der Stadt Wien, Nr. 50/16 in Anwendung der Bestimmungen des § 57 AVG die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des PKW C. D., Kennz. W-... (A) in der Höhe von EUR 274,- vorgeschrieben. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, vom 07.03.2019, Zl. MA 48/... wurden dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7, 7 a und 8 der StVO 1960, BGBl. 159, idgF in Verbindung mit Paragraphen 2 und 3 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 15.12.2016, ABl. der Stadt Wien, Nr. 50/16 in Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 57, AVG die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des PKW C. D., Kennz. W-... (A) in der Höhe von EUR 274,- vorgeschrieben.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung, in welcher er die nicht ordnungsgemäße Anbringung der Bodenmarkierungen (gelbe Linien) monierte.
Die belangte Behörde schaffte den Aktenvermerk aus dem Verordnungsakt der MA 46 zur Zahl MA 46-DEF/... betreffend die verfahrensgegenständliche Örtlichkeit bei, woraus sich ergibt, dass ua. festgelegt wurde, dass in Wien, E.-straße ONr. 9 das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art ohne zeitliche Beschränkung verboten ist und diese Verordnung durch entsprechende nichtunterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gem. § 55 Abs. 8 StVO kundzumachen ist. Die belangte Behörde schaffte den Aktenvermerk aus dem Verordnungsakt der MA 46 zur Zahl MA 46-DEF/... betreffend die verfahrensgegenständliche Örtlichkeit bei, woraus sich ergibt, dass ua. festgelegt wurde, dass in Wien, E.-straße ONr. 9 das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art ohne zeitliche Beschränkung verboten ist und diese Verordnung durch entsprechende nichtunterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gem. Paragraph 55, Absatz 8, StVO kundzumachen ist.
Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass den erlassenen Verkehrsbeschränkungen eine am 12.09.2018 durchgeführte Ortsverhandlung vorausgegangen ist, welche die Überprüfung der Verkehrssituation zum Gegenstand hatte. Da die Buslinie ... seit Oktober 2018 mittels Gelenkbus angefahren wird, war die Verlegung und der Umbau zweier Haltestellen erforderlich. So wurde unter anderem der Haltestellenbereich E.-straße 9 nach E.-straße 11-13 verlegt und und die im Bereich E.-straße 13 bestehende definitive Ladezone Richtung F.-gasse verschoben. Das Halte- und Parkverbot im Bereich der E.-straße 9, kundgemacht durch „gelbe Linien“ iSd § 24 Abs. 1 lit p, wurde aus verkehrstechnischen Erwägungen festgelegt. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass den erlassenen Verkehrsbeschränkungen eine am 12.09.2018 durchgeführte Ortsverhandlung vorausgegangen ist, welche die Überprüfung der Verkehrssituation zum Gegenstand hatte. Da die Buslinie ... seit Oktober 2018 mittels Gelenkbus angefahren wird, war die Verlegung und der Umbau zweier Haltestellen erforderlich. So wurde unter anderem der Haltestellenbereich E.-straße 9 nach E.-straße 11-13 verlegt und und die im Bereich E.-straße 13 bestehende definitive Ladezone Richtung F.-gasse verschoben. Das Halte- und Parkverbot im Bereich der E.-straße 9, kundgemacht durch „gelbe Linien“ iSd Paragraph 24, Absatz eins, Litera p,, wurde aus verkehrstechnischen Erwägungen festgelegt.
Am 07.05.2019 wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen, welcher seine Anzeige vollinhaltlich aufrechterhielt. Die gelben Linien seien eindeutig erkennbar gewesen.
Nach Wahrung des Parteienverkehrs erging in weiterer Folge der nunmehr angefochtene Bescheid.
Hinsichtlich des parallel geführten Verwaltungsstrafverfahrens des Magistrates der Stadt Wien, MA 67 - der Beschwerdeführer hatte die Strafverfügung vom 25.04.2019, Zl. MA67/..., mit der über ihn wegen Übertretung nach § 24 Abs.1 lit. p StVO eine Geldstrafe in Höhe von 78 Euro auferlegt wurde, beeinsprucht - wurde mit 26.07.2019 von der Einleitung bzw. Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens betreffend den Vorfall vom 07.03.2019, 07:05 Uhr in Wien, E.-straße 9, abgesehen und gemäß § 45 Abs. 1 VStG die Einstellung verfügt. Wie aus dem Aktenvermerk vom 26.07.2019 zu entnehmen ist, kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die gelben Linien entgegen § 55 Abs. 8 StVO 0,315m zum Fahrbahnrand angebracht wurden und diese gelbe Linie derart verschmutzt sei, dass diese nur schwer erkennbar sei.Hinsichtlich des parallel geführten Verwaltungsstrafverfahrens des Magistrates der Stadt Wien, MA 67 - der Beschwerdeführer hatte die Strafverfügung vom 25.04.2019, Zl. MA67/..., mit der über ihn wegen Übertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera p, StVO eine Geldstrafe in Höhe von 78 Euro auferlegt wurde, beeinsprucht - wurde mit 26.07.2019 von der Einleitung bzw. Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens betreffend den Vorfall vom 07.03.2019, 07:05 Uhr in Wien, E.-straße 9, abgesehen und gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG die Einstellung verfügt. Wie aus dem Aktenvermerk vom 26.07.2019 zu entnehmen ist, kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die gelben Linien entgegen Paragraph 55, Absatz 8, StVO 0,315m zum Fahrbahnrand angebracht wurden und diese gelbe Linie derart verschmutzt sei, dass diese nur schwer erkennbar sei.
Rechtslage:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 27 VwGVG lautet samt Überschrift:Paragraph 27, VwGVG lautet samt Überschrift:
„Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“
Gemäß § 89a Abs. 2 StVO 1960, BGBl.Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr.52/2005 hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird. Gemäß Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO 1960, BGBl.Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.52 aus 2005, hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.
Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen:
a) Bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, dass sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und
b) Bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container und dergleichen), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel „Abschleppzone“ (54 Abs. 5 lit. j) kundgemacht ist.Bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container und dergleichen), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 b, mit einer Zusatztafel „Abschleppzone“ (54 Absatz 5, Litera j,) kundgemacht ist.
Gemäß § 89a Abs. 2a StVO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere dann gegeben, Gemäß Paragraph 89 a, Absatz 2 a, StVO 1960 ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Absatz 2, insbesondere dann gegeben,
a) wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können
b) wenn der Lenker eines Omnibusses (Autobusses) des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse (Autobusse) gehindert ist,
c)wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,
d)wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b. Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist, d)wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des Paragraph 29 b, Absatz 4, angebracht ist, auf einem gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,
e)wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
f)wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
g)wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt oder vor eines Geh- und Radweges gehindert sind,
h)Wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus (Autobus) ist, auf einer für Omnibusse (Autobusse) vorbehaltenen Fläche („Buszone“) abgestellt ist.
i)wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz gehindert ist.
Gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Gemäß Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.
Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß § 89a Abs. 5 StVO festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, mit Bescheid vorzuschreiben. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß Paragraph 89 a, Absatz 5, StVO festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, mit Bescheid vorzuschreiben.
Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach § 89a Abs. 2 oder 3 StVO 1960 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat, es sei denn, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war, oder dass die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war.Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Paragraph 89 a, Absatz 2, oder 3 StVO 1960 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat, es sei denn, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war, oder dass die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war.
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. p StVO 1960 (StVO) ist das Halten und Parken entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs. 8 StvO verboten. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera p, StVO 1960 (StVO) ist das Halten und Parken entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß Paragraph 55, Absatz 8, StvO verboten.
Gemäß § 55 Abs. 8 StVO sind, abweichend von Abs. 6, die in § 24 Abs. 1 lit. p und 3 lit. a genannten Linien in gelber Farbe auszuführen; die in § 24 Abs. 3 lit. a angeführten Linien sind überdies abweichend von Abs. 2 als unterbrochene Linien auszuführen. Die genannten Linien sind außerhalb einer allenfalls vorhandenen Randlinie anzubringen und können bei Vorhandensein eines Gehsteigs auch auf diesem in einer Entfernung von nicht mehr als 0,30 m zum Fahrbahnrand angebracht werden.Gemäß Paragraph 55, Absatz 8, StVO sind, abweichend von Absatz 6,, die in Paragraph 24, Absatz eins, Litera p und 3 Litera a, genannten Linien in gelber Farbe auszuführen; die in Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, angeführten Linien sind überdies abweichend von Absatz 2, als unterbrochene Linien auszuführen. Die genannten Linien sind außerhalb einer allenfalls vorhandenen Randlinie anzubringen und können bei Vorhandensein eines Gehsteigs auch auf diesem in einer Entfernung von nicht mehr als 0,30 m zum Fahrbahnrand angebracht werden.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerdeführer ist unbestritten Zulassungsbesitzer des entfernten PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen W-.... Ebenso steht fest, dass dieses Fahrzeug am 07.03.2019 um 07:05 Uhr in Wien, E.-straße 9, innerhalb eines, durch eine nicht unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie, gekennzeichneten Halte- und Parkverbotes abgestellt war und von dieser Örtlichkeit um 07:30 Uhr durch die Magistratsabteilung 48 entfernt wurde.
Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten bezughabenden Akt ergibt sich, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren auf einer Anzeige eines Organs der MA 48 basiert, welche auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmungen gelegt wurde. Die Entfernung des Fahrzeuges durch die MA 48 wurde in weiterer Folge veranlasst.
Der Verfassungsgerichtshof vertritt in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung zu Art89 Abs1 B-VG seit dem Erkenntnis vom 28. Juni 2017, die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (vgl. zB VfSlg 12.382/1990, 16.875/2003, 19.058/2010, 19.072/2010, 19.230/2010 uva.; vgl. auch VfGH 18.9.2015, sowie die Rechtsprechung zu nicht ordnungsgemäß kundgemachten Gesetzen VfSlg 16.152/2001, 16.848/2003 und die darin zitierte Vorjudikatur). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung zu Art89 Abs1 B-VG seit dem Erkenntnis vom 28. Juni 2017, die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt vergleiche zB VfSlg 12.382 aus 1990,, 16.875 aus 2003,, 19.058 aus 2010,, 19.072 aus 2010,, 19.230 aus 2010, uva.; vergleiche auch VfGH 18.9.2015, sowie die Rechtsprechung zu nicht ordnungsgemäß kundgemachten Gesetzen VfSlg 16.152 aus 2001,, 16.848 aus 2003, und die darin zitierte Vorjudikatur). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich.
Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die in §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft (vgl. VfSlg 18.710/2009, 19.409/2011, 19.410/2011).Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die in §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft vergleiche VfSlg 18.710 aus 2009,, 19.409 aus 2011,, 19.410 aus 2011,).
Jedoch kann aufgrund der, wie auf den im Verwaltungsakt einliegenden Lichtbildern ersichtlich, derart verschmutzten Bodenmarkierung von keiner „gehörig kundgemachten Norm“ die Rede sein.
Voraussetzung für die Kostentragungsregel des § 89a Abs. 7 fünfter Satz StVO ist, dass der Gegenstand zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert wird, "zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen", diese vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt durch entsprechende Handlungen der Behörde oder anderer Verkehrsteilnehmer eintreten. Gemeint sind damit jene Verkehrssituationen, in denen zum Zeitpunkt des Abstellens eines Gegenstandes bzw. eines Kfz nach allgemeiner menschlicher Erfahrung das Eintreten einer Verkehrsbeeinträchtigung nicht vorausgesehen werden kann (vgl. Dittrich-Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht, 3. Auflage, Rdz 108 zu § 89a StVO sowie VwGH vom 20.11.1998, 96/02/0161).Voraussetzung für die Kostentragungsregel des Paragraph 89 a, Absatz 7, fünfter Satz StVO ist, dass der Gegenstand zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert wird, "zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Absatz 2, oder 3 noch nicht vorlagen", diese vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt durch entsprechende Handlungen der Behörde oder anderer Verkehrsteilnehmer eintreten. Gemeint sind damit jene Verkehrssituationen, in denen zum Zeitpunkt des Abstellens eines Gegenstandes bzw. eines Kfz nach allgemeiner menschlicher Erfahrung das Eintreten einer Verkehrsbeeinträchtigung nicht vorausgesehen werden kann vergleiche Dittrich-Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht, 3. Auflage, Rdz 108 zu Paragraph 89 a, StVO sowie VwGH vom 20.11.1998, 96/02/0161).
Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen zur Entfernung des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Fahrzeugabstellung nicht vorlagen bzw. objektiv nicht erkennbar waren und deren späterer Eintritt dem Beschwerdeführer auch nicht bekannt oder für ihn vorhersehbar war, können ihm die Kosten für die Entfernung nicht vorgeschrieben werden. Der angefochtene Bescheid war daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Schlagworte
Verkehrsbeeinträchtigung; Abschleppung; Kostenauferlegung; Kostenvorschreibung; Verordnung; gesetzwidrige Kundmachung; gehörige Kundmachung; ordnungsgemäße Kundmachung; Mindestmaß an PublizitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.251.082.RP19.10337.2019Zuletzt aktualisiert am
02.12.2019