TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/23 VGW-001/016/4070/2019

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Veröffentlicht am 23.10.2019
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Entscheidungsdatum

23.10.2019

Index

58/02 Energierecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ElWOG 2010 §76 Abs4
ElWOG 2010 §99 Abs1 Z5
ElWOG 2010 §103 Abs2
WechselV 2014 §4 Abs1
AVG §8
VwGVG §10
VStG §31 Abs1
VStG §45 Abs1 Z2
VStG §45 Abs1 Z3
  1. ElWOG 2010 § 99 gültig von 01.10.2026 bis 23.12.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025
  2. ElWOG 2010 § 99 gültig von 01.10.2024 bis 23.12.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2025
  3. ElWOG 2010 § 99 gültig von 21.07.2023 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2023
  4. ElWOG 2010 § 99 gültig von 28.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
  5. ElWOG 2010 § 99 gültig von 08.01.2021 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2021
  6. ElWOG 2010 § 99 gültig von 27.07.2017 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017
  7. ElWOG 2010 § 99 gültig von 01.09.2013 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  8. ElWOG 2010 § 99 gültig von 07.08.2013 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  9. ElWOG 2010 § 99 gültig von 03.03.2011 bis 06.08.2013
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde des Ing. A. B., …, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 12.3.2019 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 7.2.2019, Zl. …, betreffend Übertretungen 1.) des § 76 Abs. 4 Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010 – EIWOG, BGBl. I Nr. 110/2010, idF BGBl. I Nr. 174/2013 und 2.) des § 76 Abs. 4 iVm § 103 Abs. 2 leg. cit. (mitbeteiligte Parteien: 1.) C. GmbH, Wien, und 2.) Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft [E-Control], Wien nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.10.2019 durch mündliche Verkündung denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. Dr. Böhm-Gratzl über die Beschwerde des Ing. A. B., …, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, vom 12.3.2019 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 7.2.2019, Zl. …, betreffend Übertretungen 1.) des Paragraph 76, Absatz 4, Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010 – EIWOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013, und 2.) des Paragraph 76, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, leg. cit. (mitbeteiligte Parteien: 1.) C. GmbH, Wien, und 2.) Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft [E-Control], Wien nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.10.2019 durch mündliche Verkündung den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control Austria) vom 16.4.2019, die Q. KG im vorliegenden Verfahren als Beteiligte bei der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken, zur Beschwerde Stellung nehmen sowie sie zu mündlichen Verhandlungen laden und an solchen teilnehmen zu lassen, als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird der Antrag der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control Austria) vom 16.4.2019, die Q. KG im vorliegenden Verfahren als Beteiligte bei der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken, zur Beschwerde Stellung nehmen sowie sie zu mündlichen Verhandlungen laden und an solchen teilnehmen zu lassen, als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

und hat

IM NAMEN DER REPUBLIK

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VStG wird der Beschwerde, insoweit sie gegen die Bestrafung des Beschwerdeführers zu den Fakten „D. E.“ und „F. G.“ gerichtet ist, Folge gegeben, wird das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und wird das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VStG wird der Beschwerde, insoweit sie gegen die Bestrafung des Beschwerdeführers zu den Fakten „D. E.“ und „F. G.“ gerichtet ist, Folge gegeben, wird das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und wird das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

II. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 VStG wird der Beschwerde, insoweit sie gegen die Bestrafung des Beschwerdeführers zu den Fakten „H. J.“, „L. M.“, „N. P.“, „R. S.“, „T. U.“ und „V. W.“ gerichtet ist, Folge gegeben, wird das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und wird das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. römisch zwei. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG wird der Beschwerde, insoweit sie gegen die Bestrafung des Beschwerdeführers zu den Fakten „H. J.“, „L. M.“, „N. P.“, „R. S.“, „T. U.“ und „V. W.“ gerichtet ist, Folge gegeben, wird das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und wird das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

III. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG iVm § 76 Abs. 4 letzter Satz und § 99 Abs. 1 Z 5 ElWOG Folge gegeben, wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und wird das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch drei. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz und Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 5, ElWOG Folge gegeben, wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und wird das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

IV. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch vier. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

V. Gegen Spruchpunkt III. dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision gemäß § 25a VwGG unzulässig.römisch fünf. Gegen Spruchpunkt römisch drei. dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Im Übrigen ist eine ordentliche Revision gemäß Paragraph 25 a, VwGG unzulässig.

Begründung und Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 7.2.2019 wurde dem Beschwerdeführer – mit näherer Begründung – wie folgt zur Last gelegt:

„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH mit Sitz in Wien, …, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Lieferant an folgenden Tagen für folgende Endverbraucher

1. einen Anmeldeprozess ohne Willenserklärung der Genannten für die Lieferung von Strom in deren Wohnung durchgeführt hat:

- 9. Juni 2017 für Frau D. E.

- 3. Juli 2017 für Herrn X. Y. - 3. Juli 2017 für Herrn römisch zehn. Y.

- 20. Juli 2017 für Herrn L. M.

- 27. Juli 2017 für Herrn N. P.

- 6. Oktober 2017 für Frau Z. Ab.

- 16. Jänner 2018 für Frau Ac. Ad. und

- 12. Dezember 2017 für Herrn Af. Ak.

2. und bei

- R. S. am 20.6.2017

- T. U. am 1.8.2017

- V. W. am 4.8.2017 - römisch fünf. W. am 4.8.2017

- Al. An. am 8.8.2017

- F. G. am 7.6.2017

- Ap. Ar. am 4.9.2017

- As. At. am 12.9.2017 und

- Au. Av. am 25.10.2017

einen derartigen Wechselprozess vorsätzlich versucht hat, einzuleiten.“

(Unkorrigiertes Originalzitat)

Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Verletzung des ad. 1.) § 76 Abs. 4
ElWOG und ad. 2.) § 76 Abs. 4 iVm § 103 Abs. 2 ElWOG zu verantworten und wurden über ihn ad. 1.) sieben Verwaltungsstrafen iHv je EUR 3.500,– bzw. im Ausmaß von je einer Woche, einem Tag und 18 Stunden sowie ad. 2.) acht Verwaltungsstrafen iHv je EUR 2.000,– bzw. im Ausmaß von je fünf Tagen verhängt. Zugleich wurde ausgesprochen, dass die C. GmbH für die verhängten Geldstrafen sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.
Hiedurch habe der Beschwerdeführer eine Verletzung des ad. 1.) Paragraph 76, Absatz 4, , ElWOG und ad. 2.) Paragraph 76, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz 2, ElWOG zu verantworten und wurden über ihn ad. 1.) sieben Verwaltungsstrafen iHv je EUR 3.500,– bzw. im Ausmaß von je einer Woche, einem Tag und 18 Stunden sowie ad. 2.) acht Verwaltungsstrafen iHv je EUR 2.000,– bzw. im Ausmaß von je fünf Tagen verhängt. Zugleich wurde ausgesprochen, dass die C. GmbH für die verhängten Geldstrafen sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde des – anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers vom 12.3.2019, in welcher – mit näherer Begründung – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung oder die Reduktion der Strafhöhe, begehrt werden.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 20.3.2019) vor.

Mit hg. Schreiben vom 27.3.2019 wurde die eingegangene Beschwerde gemäß § 10 VwGVG an die übrigen Verfahrensparteien übermittelt und wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme hiezu binnen zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt.Mit hg. Schreiben vom 27.3.2019 wurde die eingegangene Beschwerde gemäß Paragraph 10, VwGVG an die übrigen Verfahrensparteien übermittelt und wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme hiezu binnen zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt.

Mit hg. Eingabe vom 16.4.2019 erstattete die C. GmbH (nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwälte GmbH) eine Stellungnahme, deren Inhalt – im Wesentlichen – dem Beschwerdeschriftsatz entspricht.

Mit hg. Eingabe vom 17.4.2019 (Schriftsatz datierend mit 16.4.2019) folgte eine Stellungnahme der E-Control Austria, welche dem Beschwerdevorbringen inhaltlich entgegentritt und welcher u.a. der Antrag beigefügt war, „die Q. KG“ als Beteiligte gem § 8 AVG iVm § 18 VwGVG bei der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken zu lassen (§ 43 Abs 3 AVG iVm § 25 Abs 6 VwGVG), in dem ihr in ihrer Eigenschaft als Beteiligte die Möglichkeit eingeräumt wird, zur Bescheidbeschwerde schriftlich Stellung zu nehmen, sowie sie allenfalls an anzuberaumenden mündlichen Verhandlungen teilnehmen zu lassen und sie zu laden (§ 10 VwGVG iVm § 40 Abs 1 AVG)“.Mit hg. Eingabe vom 17.4.2019 (Schriftsatz datierend mit 16.4.2019) folgte eine Stellungnahme der E-Control Austria, welche dem Beschwerdevorbringen inhaltlich entgegentritt und welcher u.a. der Antrag beigefügt war, „die Q. KG“ als Beteiligte gem Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 18, VwGVG bei der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken zu lassen (Paragraph 43, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 6, VwGVG), in dem ihr in ihrer Eigenschaft als Beteiligte die Möglichkeit eingeräumt wird, zur Bescheidbeschwerde schriftlich Stellung zu nehmen, sowie sie allenfalls an anzuberaumenden mündlichen Verhandlungen teilnehmen zu lassen und sie zu laden (Paragraph 10, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, AVG)“.

Am 9.7.2019 erfolgte eine amtswegige Einsichtnahme in das Firmenbuch der Republik Österreich und die zugehörige Urkundensammlung zur C. GmbH.

Mit hg. Eingabe vom 30.8.2019 übermittelte die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers und der C. GmbH eine Urkundenvorlage

Mit hg. Schreiben vom jeweils 1.10.2019 wurden die Eingaben vom 17.4.2019 und 30.8.2019 den jeweils anderen Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht.

Am 10.10.2019 führte das Verwaltungsgericht Wien in gegenständlicher Rechtsache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher alle Verfahrensparteien ordnungsgemäß geladen wurden. Während die belangte Behörde bereits vorab auf eine Teilnahme verzichtet hatte, erschienen der Beschwerdeführer in Begleitung seiner anwaltlichen Vertretung (zugleich Vertreterin der C. GmbH) sowie ein Bevollmächtigter der E-Control Austria. Unmittelbar im Anschluss an diese Verhandlung wurde die gegenständliche Entscheidung samt der wesentlichen Begründung bzw. Entscheidungsgründe mündlich verkündet.

Mit hg. Eingabe vom 22.10.2019 beantragte die E-Control Austria die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung, welche hiemit ergeht.

Das Verwaltungsgericht Wien stellt den folgenden – entscheidungserheblichen – Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist seit 7.8.2017 alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der C. GmbH.

Nachfolgende Personen haben ein Formular der C. GmbH unterschrieben, auf welchem in der Rubrik „Energielieferant / Netzbetreiber“ ein „Lieferantenwechsel“ zu genanntem Unternehmen als Auswahlmöglichkeit angekreuzt und in welchem die Bevollmächtigung des genannten Unternehmens festgehalten war, den Wechsel des Energieversorgers namens der Unterzeichner durchzuführen:

-
Z. Ab.
-
Ac. Ad.
-
Af. Ak.
-
Au. Av.

In folgenden Fällen wurde die Einholung einer Unterschrift auf einem solchen Formular versucht:

-
Al. An.
-
Ap. Ar.
-
As. At.

Im Behördenverfahren erging eine mit 15.6.2018 datierte und am 6.7.2018 an den Beschwerdeführer zugestellte „Aufforderung zur Rechtfertigung“ hinsichtlich aller im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Fakten.

Diese Feststellungen gründen sich auf folgender Beweiswürdigung:

Die Bestellung des Beschwerdeführers zum Geschäftsführer der C. GmbH mit genanntem Datum ist der online einsehbaren Urkundensammlung zum Firmenbuch, FN …, zu entnehmen.

Die oben genannten Formulare liegen dem vorgelegten Verwaltungsakt ein (vgl. AS 88 f., 91 f.) und besteht an deren Echtheit hg. kein Zweifel. Auf allen diesen Formularen wurde das Feld „Lieferantenwechsel“ unzweifelhaft angekreuzt, enthalten all diese Formulare eine standardisierte Vollmachtsklausel und tragen sie die Unterschrift der genannten Verbraucher.Die oben genannten Formulare liegen dem vorgelegten Verwaltungsakt ein vergleiche AS 88 f., 91 f.) und besteht an deren Echtheit hg. kein Zweifel. Auf allen diesen Formularen wurde das Feld „Lieferantenwechsel“ unzweifelhaft angekreuzt, enthalten all diese Formulare eine standardisierte Vollmachtsklausel und tragen sie die Unterschrift der genannten Verbraucher.

Auch in den oben bezeichneten Fällen des Versuchs einer Unterschriftseinholung kamen dieselben, standardisierten Formulare zum Einsatz, wie sich aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt (vgl. AS 68 des vorgelegten Verwaltungsaktes) und wie in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien glaubhaft bestätigt wurde.Auch in den oben bezeichneten Fällen des Versuchs einer Unterschriftseinholung kamen dieselben, standardisierten Formulare zum Einsatz, wie sich aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt vergleiche AS 68 des vorgelegten Verwaltungsaktes) und wie in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien glaubhaft bestätigt wurde.

Die o.a. „Aufforderung zur Rechtfertigung“ und deren Zustellung waren dem vorgelegten Behördenakt zu entnehmen (vgl. AS 73 und 77).Die o.a. „Aufforderung zur Rechtfertigung“ und deren Zustellung waren dem vorgelegten Behördenakt zu entnehmen vergleiche AS 73 und 77).

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest und konnte von einer Aufnahme weiterer Beweise, insbesondere der Einvernahme von Zeugen, abgesehen werden.

Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Zunächst sei festgehalten, dass der Beschwerdeschriftsatz vom 12.3.2019 explizit an das Bundesverwaltungsgericht als Rechtmittelinstanz gerichtet war, jedoch – richtigerweise – an die belangte Behörde adressiert, bei jener eingebracht und von jener dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt wurde. Dass in der Beschwerde eine Entscheidung durch das „unrichtige Verwaltungsgericht“ begehrt wird, schadet hier nicht (vgl. VwGH 19.12.2018, Ro 2016/06/0019, mwN).Zunächst sei festgehalten, dass der Beschwerdeschriftsatz vom 12.3.2019 explizit an das Bundesverwaltungsgericht als Rechtmittelinstanz gerichtet war, jedoch – richtigerweise – an die belangte Behörde adressiert, bei jener eingebracht und von jener dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt wurde. Dass in der Beschwerde eine Entscheidung durch das „unrichtige Verwaltungsgericht“ begehrt wird, schadet hier nicht vergleiche VwGH 19.12.2018, Ro 2016/06/0019, mwN).

Zum Beschluss:

Mit Antrag vom 16.4.2019 begehrt die E-Control Austria – zusammengefasst – die Beiziehung der Q. KG als Beteiligte am gegenständlichen Verfahren.

Gemäß § 8 AVG sind Beteiligte Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit einer Behörde bezieht. Dies trifft auf die Q. KG gegenständlich nicht zu, sodass sie nicht als „Beteiligte“ idS qualifiziert werden kann. Umso weniger ist das genannte Unternehmen als „Partei“ iSd § 8 AVG zu beurteilen. Gemäß § 10 VwGVG kommt das Recht auf eine Stellungnahme zur eingelangten Beschwerde jedoch explizit nur den Parteien des Verfahrens zu (vgl. hiezu etwa VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0125; 30.3.2016, Ra 2015/09/0075). Auch ist eine Mitwirkung der Q. KG an der Feststellung des hier interessierenden Sachverhaltes nicht erforderlich, zumal dieser, soweit entscheidungserheblich, auch ohne Mitwirkung der Genannten abschließend feststeht (siehe bereits oben). Schließlich steht der E-Control Austria ex lege kein subjektives Recht auf Beiziehung einer anderen Person zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu.Gemäß Paragraph 8, AVG sind Beteiligte Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit einer Behörde bezieht. Dies trifft auf die Q. KG gegenständlich nicht zu, sodass sie nicht als „Beteiligte“ idS qualifiziert werden kann. Umso weniger ist das genannte Unternehmen als „Partei“ iSd Paragraph 8, AVG zu beurteilen. Gemäß Paragraph 10, VwGVG kommt das Recht auf eine Stellungnahme zur eingelangten Beschwerde jedoch explizit nur den Parteien des Verfahrens zu vergleiche hiezu etwa VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0125; 30.3.2016, Ra 2015/09/0075). Auch ist eine Mitwirkung der Q. KG an der Feststellung des hier interessierenden Sachverhaltes nicht erforderlich, zumal dieser, soweit entscheidungserheblich, auch ohne Mitwirkung der Genannten abschließend feststeht (siehe bereits oben). Schließlich steht der E-Control Austria ex lege kein subjektives Recht auf Beiziehung einer anderen Person zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu beschließen.

Zum Erkenntnis:

Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach § 27 VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden (vgl. etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).Auch in – wie hier – Verwaltungsstrafverfahren richtet sich der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich nach Paragraph 27, VwGVG. In diesem Rahmen ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht wurden vergleiche etwa VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).

Zu den Fakten „D. E.“ und „F. G.“ (Spruchpunkt I.):Zu den Fakten „D. E.“ und „F. G.“ (Spruchpunkt römisch eins.):

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr ab Abschluss der vorgeworfenen Tat (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 31 Rz 10 [Stand 1.5.2017, rdb.at)] keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Eine behördenseits ergehende „Aufforderung zur Rechtfertigung“ stellt eine Verfolgungshandlung idS dar (vgl. Weilguni, aaO, § 32 Rz 22 mwN). Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr ab Abschluss der vorgeworfenen Tat vergleiche Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 31, Rz 10 [Stand 1.5.2017, rdb.at)] keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Eine behördenseits ergehende „Aufforderung zur Rechtfertigung“ stellt eine Verfolgungshandlung idS dar vergleiche Weilguni, aaO, Paragraph 32, Rz 22 mwN).

Die obgenannten Fakten wurden dem Beschwerdeführer für den 7.6.2017 bzw. 9.6.2017 vorgeworfen. Eine zeitliche Ausdehnung kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht (vgl. zB VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Die erste ihm gegenüber gesetzte Verfolgungshandlung war jedoch erst die mit 15.6.2018 datierende „Aufforderung zu Rechtfertigung“, welche ihm am 6.7.2018 zugegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt war hinsichtlich der beiden genannten Fakten bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.Die obgenannten Fakten wurden dem Beschwerdeführer für den 7.6.2017 bzw. 9.6.2017 vorgeworfen. Eine zeitliche Ausdehnung kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht vergleiche zB VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Die erste ihm gegenüber gesetzte Verfolgungshandlung war jedoch erst die mit 15.6.2018 datierende „Aufforderung zu Rechtfertigung“, welche ihm am 6.7.2018 zugegangen ist. Zu diesem Zeitpunkt war hinsichtlich der beiden genannten Fakten bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.

Es war in diesem Umfang alleine deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Zu den Fakten „H. J.“, „L. M.“, „N. P.“, „R. S.“, „T. U.“ und „V. W.“ (Spruchpunkt II.):Zu den Fakten „H. J.“, „L. M.“, „N. P.“, „R. S.“, „T. U.“ und „V. W.“ (Spruchpunkt römisch zwei.):

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern – wie hier – die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern – wie hier – die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit besteht allerdings nur für die Dauer der Organfunktion, also ab dem Zeitpunkt der Bestellung bis zu deren Beendigung. Maßgeblich ist die Bekleidung einer Organfunktion für die juristische Person zum Tatzeitpunkt (vgl. zB Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 9 Rz 11 mwN [Stand 1.5.2017, rdb.at]).Verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit besteht allerdings nur für die Dauer der Organfunktion, also ab dem Zeitpunkt der Bestellung bis zu deren Beendigung. Maßgeblich ist die Bekleidung einer Organfunktion für die juristische Person zum Tatzeitpunkt vergleiche zB Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 9, Rz 11 mwN [Stand 1.5.2017, rdb.at]).

Der Beschwerdeführer wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 7.8.2017 mit diesem Datum zum Geschäftsführer der C. GmbH bestellt. In den Tatzeitpunkten der oben genannten Fakten – eine zeitliche Ausdehnung kommt, wie bereits dargelegt, nicht in Betracht – war er sohin noch nicht außenvertretungsbefugtes Organ dieser Gesellschaft und kann damit hiefür nicht gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung gezogen werden.Der Beschwerdeführer wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 7.8.2017 mit diesem Datum zum Geschäftsführer der C. GmbH bestellt. In den Tatzeitpunkten der oben genannten Fakten – eine zeitliche Ausdehnung kommt, wie bereits dargelegt, nicht in Betracht – war er sohin noch nicht außenvertretungsbefugtes Organ dieser Gesellschaft und kann damit hiefür nicht gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung gezogen werden.

Im Umfang der genannten Fakten war der vorliegenden Beschwerde alleine deshalb Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Dies würde im Übrigen auch auf die Fakten „D. E.“ und „F. G.“ zutreffen.

Zu den übrigen Fakten (Spruchpunkt III.):Zu den übrigen Fakten (Spruchpunkt römisch drei.):

Gemäß § 76 Abs. 4 letzter Satz ElWOG dürfen Lieferanten keine in diesem Absatz genannten Prozesse (u.a. der Wechselprozess) ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleiten. Nach § 4 Abs. 1 Wechselverordnung 2014 ist Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung der Verfahren eine entsprechende Willenserklärung des Endverbrauchers. Gemäß § 99 Abs. 1 Z 5 ElWOG ist zu bestrafen, wer entgegen § 76 Abs. 4 letzter Satz ElWOG einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet. Nach § 103 Abs. 2 leg. cit. ist der Versuch strafbar.Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz ElWOG dürfen Lieferanten keine in diesem Absatz genannten Prozesse (u.a. der Wechselprozess) ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleiten. Nach Paragraph 4, Absatz eins, Wechselverordnung 2014 ist Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung der Verfahren eine entsprechende Willenserklärung des Endverbrauchers. Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 5, ElWOG ist zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz ElWOG einen Prozess ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleitet. Nach Paragraph 103, Absatz 2, leg. cit. ist der Versuch strafbar.

Was unter einer „(entsprechenden) Willenserklärung eines Endverbrauchers“ idS zu verstehen ist, wird weder im Gesetz selbst noch in den Gesetzesmaterialien definiert. Auch die im Hintergrund stehenden europarechtlichen Vorschriften liefern hiezu keinen Hinweis.

Unter einer „Willenserklärung“ ist eine Willensäußerung zu verstehen, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. zB Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 863 ABGB Rz 4 [Stand 1.11.2014, rdb.at]). Als Einwilligung in einen Vertrag muss diese Willenserklärung gemäß § 869 erster Satz ABGB frei, ernstlich, bestimmt und verständlich sein. Eine idS „freie“ Willenserklärung erfolgt ohne Zwang. „Ernstlich“ ist die Erklärung, wenn sie auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist, wobei dies aus Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers zu beurteilen ist. „Bestimmt“ ist die Erklärung, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind und die essentialia negotii erfüllt sind. „Verständlich“ ist die Erklärung, wenn sie aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers einen Rechtsfolgewillen erkennen lässt (vgl. etwa Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 869 ABGB Rz 3 ff. [Stand 1.11.2014, rdb.at]). Unter einer „Willenserklärung“ ist eine Willensäußerung zu verstehen, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist vergleiche zB Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 863, ABGB Rz 4 [Stand 1.11.2014, rdb.at]). Als Einwilligung in einen Vertrag muss diese Willenserklärung gemäß Paragraph 869, erster Satz ABGB frei, ernstlich, bestimmt und verständlich sein. Eine idS „freie“ Willenserklärung erfolgt ohne Zwang. „Ernstlich“ ist die Erklärung, wenn sie auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist, wobei dies aus Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers zu beurteilen ist. „Bestimmt“ ist die Erklärung, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind und die essentialia negotii erfüllt sind. „Verständlich“ ist die Erklärung, wenn sie aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers einen Rechtsfolgewillen erkennen lässt vergleiche etwa Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 869, ABGB Rz 3 ff. [Stand 1.11.2014, rdb.at]).

Wenn sodann in § 4 Abs. 1 Wechselverordnung 2014 eine „entsprechende Willenserklärung“ verlangt wird, so kann sich die Wendung „entsprechend“ aus hg. Sicht einzig auf eine Willenserklärung beziehen, die auf die Einleitung und Durchführung (u.a.) eines Wechselprozesses gerichtet ist.Wenn sodann in Paragraph 4, Absatz eins, Wechselverordnung 2014 eine „entsprechende Willenserklärung“ verlangt wird, so kann sich die Wendung „entsprechend“ aus hg. Sicht einzig auf eine Willenserklärung beziehen, die auf die Einleitung und Durchführung (u.a.) eines Wechselprozesses gerichtet ist.

Ausgehend von diesem Begriffsverständnis liegt aus hg. Sicht zu allen hier interessierenden Fakten eine „(entsprechende) Willenserklärung eines Endverbrauchers“ idS vor bzw. wurde eine solche einzuholen versucht, zumal die von den Verbrauchern abgegebenen, auf einen Lieferantenwechsel gerichteten Erklärungen – wie auch die Bevollmächtigung der C. GmbH zur Vornahme desselben – ausdrücklich aus den vorliegenden Vertragsformularen hervorgehen.

Dass aber die Endverbraucher bei ihrer Unterschriftsleistung geirrt hätten oder getäuscht worden wären, führt nicht zur Unwirksamkeit dieser Willenserklärung, sondern wäre dieser Umstand im Rahmen eines Willensmangels gemäß §§ 870 ff. ABGB aufzugreifen und wären die unter einem solchen abgeschlossenen Verträge auf diesem Wege anfechtbar (vgl. etwa Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 871 ABGB Rz 30 mwN [Stand 1.11.2014, rdb.at]).Dass aber die Endverbraucher bei ihrer Unterschriftsleistung geirrt hätten oder getäuscht worden wären, führt nicht zur Unwirksamkeit dieser Willenserklärung, sondern wäre dieser Umstand im Rahmen eines Willensmangels gemäß Paragraphen 870, ff. ABGB aufzugreifen und wären die unter einem solchen abgeschlossenen Verträge auf diesem Wege anfechtbar vergleiche etwa Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 871, ABGB Rz 30 mwN [Stand 1.11.2014, rdb.at]).

Eine Auslegung des ElWOG und der Wechselverordnung 2014 dahingehend, dass das Vorliegen eines Willensmangels eine „(entsprechende) Willenserklärung“ idS von vornherein ausschließen würde, ist diesen Rechtsvorschriften aus hg. Sicht nicht zusinnbar, würde dies in Widerspruch zu den privatrechtlichen Folgen stehen und wäre eine extensive Interpretation der Strafnorm jedenfalls unzulässig (vgl. etwa VwSlg. 6956 A/1966; VfSlg. 4280/1962).Eine Auslegung des ElWOG und der Wechselverordnung 2014 dahingehend, dass das Vorliegen eines Willensmangels eine „(entsprechende) Willenserklärung“ idS von vornherein ausschließen würde, ist diesen Rechtsvorschriften aus hg. Sicht nicht zusinnbar, würde dies in Widerspruch zu den privatrechtlichen Folgen stehen und wäre eine extensive Interpretation der Strafnorm jedenfalls unzulässig vergleiche etwa VwSlg. 6956 A/1966; VfSlg. 4280 aus 1962,).

Im Ergebnis wurden somit in den konkreten Fällen aus hg. Sicht Wechselprozesse jeweils auf Grund einer „(entsprechenden) Willenserklärung“ eingeleitet bzw. einzuleiten versucht. Damit aber wurde das Tatbild der hier zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht, sodass – schon alleine deshalb – spruchgemäß zu entscheiden war.

Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt IV.):Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.):

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierte Gesetzesbestimmung.

Zum Revisionsausspruch (Spruchpunkt V.):Zum Revisionsausspruch (Spruchpunkt römisch fünf.):

Liegen – wie hier – trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ro 2015/21/0011; 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).Liegen – wie hier – trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen vergleiche etwa VwGH 30.6.2015, Ro 2015/21/0011; 17.11.2015, Ra 2015/03/0058).

Die ordentliche Revision ist zu Spruchpunkt III. des vorliegenden Erkenntnisses zulässig, da in diesem Umfang eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 76 Abs. 4 letzter Satz und § 99 Abs. 1 Z 5 ElWOG sowie zu § 4 Abs. 1 Wechselverordnung 2014 – soweit ersichtlich – fehlt.Die ordentliche Revision ist zu Spruchpunkt römisch drei. des vorliegenden Erkenntnisses zulässig, da in diesem Umfang eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 76, Absatz 4, letzter Satz und Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 5, ElWOG sowie zu Paragraph 4, Absatz eins, Wechselverordnung 2014 – soweit ersichtlich – fehlt.

Im Übrigen ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen.Im Übrigen ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen.

Schlagworte

Recht auf Stellungnahme; subjektives Recht auf Beiziehung einer anderen Person; Aufforderung zur Rechtfertigung; Verfolgungshandlung; Lieferantenwechsel; Wechselprozess; entsprechende Willenserklärung; Endverbraucher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.001.016.4070.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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