Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.10.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z14Rechtssatz
Ein Inhaber des Aufenthaltstitels „Student“, der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster oder zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt, kann daraus kein Recht auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ableiten, weil dieser Aufenthaltstitel einen über die Berechtigung nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 hinausgehenden unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt (Verweis auf VwGH 09.08.2018, Ro 2017/22/0015, u.a. zu § 41a NAG).Ein Inhaber des Aufenthaltstitels „Student“, der die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, erster oder zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt, kann daraus kein Recht auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ableiten, weil dieser Aufenthaltstitel einen über die Berechtigung nach Artikel 6, Absatz eins, erster und zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 hinausgehenden unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt (Verweis auf VwGH 09.08.2018, Ro 2017/22/0015, u.a. zu Paragraph 41 a, NAG).
Schlagworte
Daueraufenthaltsrichtlinie; Richtlinie 2003/109/EG; Anwendungsbereich; Niederlassung; Niederlassungsbewilligung; Aufenthaltsbewilligung; förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung; unbeschränkter Zugang zum ArbeitsmarktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.058.8538.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019