Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.10.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z14Rechtssatz
Bei der dem Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfließenden Aufenthaltsberechtigung handelt es sich um eine förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. e RL 2003/109/EG.Bei der dem Beschwerdeführer aus Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 erfließenden Aufenthaltsberechtigung handelt es sich um eine förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, Litera e, RL 2003/109/EG.
Schlagworte
Daueraufenthaltsrichtlinie; Richtlinie 2003/109/EG; Anwendungsbereich; Niederlassung; Niederlassungsbewilligung; Aufenthaltsbewilligung; förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung; unbeschränkter Zugang zum ArbeitsmarktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.058.8538.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019