Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.11.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2 Z4Rechtssatz
Für die Rechtsansicht, eine Interessenabwägung iSd. § 11 Abs. 3 NAG könne im vorliegenden Fall unterbleiben, da der Beschwerdeführer aufgrund seines Status als subsidiär Schutzberechtigter ohnehin aufenthaltsberechtigt sei, finden sich weder in den gesetzlichen Regelungen noch in den Materialien Anhaltspunkte.Für die Rechtsansicht, eine Interessenabwägung iSd. Paragraph 11, Absatz 3, NAG könne im vorliegenden Fall unterbleiben, da der Beschwerdeführer aufgrund seines Status als subsidiär Schutzberechtigter ohnehin aufenthaltsberechtigt sei, finden sich weder in den gesetzlichen Regelungen noch in den Materialien Anhaltspunkte.
Schlagworte
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft; ausreichende Unterhaltsmittel; Sparbuch; unbefristetes Niederlassungsrecht; befristeter Aufenthaltstitel; Prognoseentscheidung; InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.033.8307.2019Zuletzt aktualisiert am
15.11.2019